Durch einen Beschluss des OLG Oldenburg, AZ: 14 U 60/18,
zeichnet es sich nun ab, dass die Autohersteller als auch als
Nebenprodukt, die Bundesregierung mit
ihren teilweise abstrusen Argumenten hoffentlich zukünftig nicht mehr so
ungestraft durchkommen und auch dem etwas fragwürdigen DUH e.V. Zügel angelegt
werden.
Es wurde zutreffender Weise zugunsten eines Käufers durch
das Gericht entschieden, dass bezüglich eines abgasmanipuliertes Fahrzeuges
auch dann wegen Vorliegens eines Mangels vom Kaufvertrag zurückgetreten werden
kann, wenn der Hersteller eine sog. "Nachbesserungssoftware" anbietet
(was heißt hier eigentlich Nachbesserung, eigentlich wird der geschuldete Zustand
nachgeholt).
- In
dem ausführlichen Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht u.a. darauf
hingewiesen, dass ein Rücktritt im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des
Fahrzeug zulässig sei und ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die
vorgesehene Abgastests ohne eine
eigens hierfür konzipierte Software
bestehe.
- Interessant
ist weiter, dass der Käufer dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung
des Mangels setzen muss, da insoweit eine arglistige Täuschung gemäß § 123
BGB gegeben ist und der Käufer natürlich ein berechtigtes Interesse daran
habe, sich nicht weiter auf Verhandlungen mit dem Hersteller einlassen zu
müssen.
Es komme letztendlich, so das Oberlandesgericht in seinen
überzeugenden Ausführungen auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des
Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Eigentlich sollte diese
Ansicht nicht überraschend sein, denn im Steuerrecht zum Beispiel haftet der
Verantwortliche einer Gesellschaft für deren steuerlichen Verpflichtungen auch
wenn er sich nicht darum kümmert und zwar nach §§ 34 und 69 AO. Unser Staat
sorgt also in eigener Angelegenheit schon für eine Haftung der Verantwortlichen
z.B. für eine juristische Person und zwar zum eigenen Vorteil. Ein solches wird
andererseits bei übergeordneten Interessen entschieden in Abrede gestellt, z.B.
wenn es gegen Schlüsselindustrien geht.
- Bemerkenswert
ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb, als es
auch nicht darauf ankomme, dass das Kraftfahrtbundesamt, aus welchen
Gründen auch immer, die neue Software, welche den Hersteller im Nachhinein
entwickelt habe, freigab.
Diese Freigabe binde in jedem Fall nicht die Zivilgerichte
und diese können, so auch Ausführungen des Oberlandesgerichts, frei
entscheiden. Deshalb entfalle auch die Verpflichtung des Käufers, dem
Hersteller eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Dies wird eben auf
das zuvor erwähnte arglistige Verhalten des Herstellers zurückgeführt. Das
Kraftfahrtbundesamt ignoriert u.a. auch die Tatsache, dass nach europäischem Recht
eine Zulassung eigentlich nicht gegeben ist, was auch schon ausführlich
diskutiert wurde.
- Nach
alledem lässt sich doch der zulässige Schluss ziehen, dass die
Dieselfahrzeug Besitzer systematisch hintergangen wurden.
Genau die Frage, ob der Käufer sich auf eine solche Software
einlassen muss, ist ein großer Streitpunkt in der öffentlichen Diskussion und
sorgt natürlich für große Unsicherheit, wenn auch von deutschen Behörden, nach
Auffassung des Autors rechtsirrig die Ansicht vertreten wird, mit dem Anbieten
der Nachbesserungssoftware sei alles in Ordnung. Wie der Verkehrsrechtsexperte
Rechtsanwalt Axel Widmaier in Heidelberg mehrfach hingewiesen hat, muss der
Käufer eigentlich erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests
ohne die Hilfe einer extra konzipierten Software besteht. Des ungeachtet der
möglicherweise irrelevanten Meinungen verschiedener staatlicher Behörden,
u. a. dem Kraftfahrtbundesamt.
Abschließend sei angemerkt, dass das Oberlandesgericht
Oldenburg in wünschenswerter Klarheit entschieden, dass ein Rücktritt trotzdem
möglich ist und hat die erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts somit
bestätigt. Interessanterweise nahm der beklagte Hersteller daraufhin seine
Berufung zurück. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der betroffene Hersteller
wegen dieses Beschlusses es lieber nicht auf ein Urteil ankommen lassen wollte,
welches für ihn negativ ausgeht und Signalwirkung für andere Fälle hat.
Wahrscheinlich wird nun außergerichtlich eine Lösung gesucht. Nichtsdestotrotz kann
man sich bei der Durchsetzung seiner eigenen Rechte auf diese Rechtsauffassung
berufen.
Der UTR
|Umwelt|Technik|Recht| e.V. hat ein
Konzept entwickelt, welches betroffenen Diesel-Fahrern rasche Hilfe bietet.
Und so funktioniert diese Aktion:
Werden Sie Fördermitglied der UTR e.V.
Gemeinschaft „„gleiches Recht für Deutsche Autokäufer wie für US-Käufer“.
Betroffene leisten einen einmaligen Förderbeitrag den sie in
der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 75.- Euro nicht
unterschreiten sollte.
Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder
Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten.
Nach Eingang des einmaligen Förderbeitrags erhalten die
Interessenten innerhalb von 48 Stunden per Mail den Formbogen für die
notwendigen Angaben zu dem betroffenen Fahrzeug.
Ein UTR e. V.- Vertrauensanwalt schreibt einzeln für jedes
Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses
Mitglied, unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung und einer
Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie bei den US-Kunden, oder um ein
alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die
nächsten 6 Monate.
Erhalten Betroffene innerhalb von 14 Tagen keine Antwort
bzw. kein akzeptables Angebot, können diese eine kostenlose Erstberatung durch
einen der BSZ e.V. Vertrauensanwälte
über weitere rechtliche Möglichkeiten in Anspruch nehmen.
Für die Zahlung Ihres einmaligen Förderbeitrags: Hier geht es zu den
Zahlungsmöglichkeiten.
UTR
|Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
e-mail: dokudrom@email.de
Internet: https://dokudrom.wordpress.com
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