Donnerstag, April 20, 2017

Die scheinbar gute Kapitalanlage entpuppt sich mitunter als Kapitalvernichter

Ist es schlechte Anlageberatung oder sind es schlechte Anlageprodukte welche Jahr für Jahr für die schockierende Vernichtung der Ersparnisse von Kapitalanlegern sorgen?  Die betroffenen Kapitalanleger können diese Frage in der Regel nicht schlüssig beantworten. Obwohl dies wichtig wäre, denn eine schlechte Anlageberatung kann durchaus eine Anspruch gegen den Anlageberater rechtfertigen.

Sicher passieren im Leben Fehler. Das  gilt auch bei der Wahl einer bestimmten Kapitalanlage. Es wird auch nicht erwartet, dass ein Anlageberater stets die Entwicklung einer Kapitalanlage voraussehen kann. Der Finanzberater sollte aber seinen Wunsch, Provision  aus dem Verkauf des Anlageprodukts zu verdienen, dem Anlageziel seines Kunden unterordnen können. Der fast tägliche finanzielle Absturz liegt in vielen Fällen doch darin begründet, dass vielen Menschen – vor allem älteren Menschen -  die sehr oft kaum Anlageerfahrung haben von Banken und Anlageberatern höchst riskante Finanzprodukte empfohlen und auch verkauft werden. Der Anleger denkt, er wird ehrlich und objektiv beraten, dabei wird er vom Berater nur umschmeichelt um Vertrauen zu gewinnen. Denn der Abschluss wird in vielen Fällen nur auf Grund des Vertrauens zum Berater realisiert.

Der Anleger sollte sich fragen, ob die Beratung mit seinen Anlagezielen übereinstimmt und ob seinem Risikoprofil  genügend Rechnung getragen wurde.

Wenn er daran zweifelt, ist es an der Zeit einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren. Der kann ihm eine neutrale Bewertung des Sachverhalts geben, ob der Verlust aus einer schlechten Beratung, einem schlechten Produkt oder einfach aus einem schlechten Marktverlauf resultiert.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby ,,werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher" aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt. 

Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen. Deshalb lautet die BSZ e.V. Botschaft:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Anleger die durch Anlagebetrug oder Falschberatung durch Anlageberater oder Banken geschädigt wurden, müssen rechtzeitig  die richtigen Schritte ergreifen  um nicht zum Opfer zu werden und bei Gericht ihre berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen können. Bei Kapitalanlageverlusten ist es wichtig, sofort zu handeln. Je schneller die Anleger Tatsachen und Umstände ihres Falles von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  bewerten lassen, desto schneller können die Fachanwälte die Arbeit zur Durchsetzung eventueller  finanzieller Ansprüche starten.

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" anschließen.

Der BSZ ist seit vielen Jahren eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für ihr Problem sind.

Vielfach konnten die BSZ- Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtige Gegner wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Wenn Sie vermuten, dass ein Marktteilnehmer Täuschung praktiziert, betrügt oder nicht in einer fairen und transparenten Weise im Einklang mit bestehenden Gesetzen auftritt, können Sie darüber gerne den BSZ e.V. informieren.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der entsprechenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Betroffene können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?"  anschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  "Anlage gescheitert was nun?"  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?"   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                     www.anwalts-toplisten.de

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Samstag, April 15, 2017

One Coin/IMS: Bafin ordnet Kontensperre an! Betroffene prüfen rechtliche Möglichkeiten! Eile ist geboten!

Bafin ordnet Kontensperre und Rückabwicklung an! Betroffene sollten alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen! Eile ist geboten! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Dieburg, den 13.04.2017: Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Konten der „IMS International Marketing Services GmbH“ Gelder in Millionenhöhe eingefroren und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfte mit „One Coin“-Anlegern angeordnet.

IMS hatte aufgrund einer mit der „OneCoin Ltd.“ geschlossenen Vereinbarung dabei zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 Gelder in Millionenhöhe angenommen und diese ins Ausland transferiert.

So hatte die Bafin wohl bereits am 17. und 20.02.2017 über die bekannten und noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH aus Greven in Deutschland eine Kontensperre angeordnet, die sofort vollziehbar ist.

Außerdem verfügte die BaFin am 05.04.2017 an die IMS International Marketing Services GmbH, das unerlaubt für die Onecoin Ltd., Dubai betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen und hatte die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte angeordnet.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

„Dies ist ein schwerer Schlag für Anleger von OneCoin/IMS. Anleger sollten umgehend alle Möglichkeiten der Schadenskompensation nutzen. Da die BaFin Medienberichten der letzten Tage zufolge hier bereits Gelder in Millionenhöhe eingefroren hat, kommt hierbei eventuell ein Arrestverfahren zum schnellen Zugriff auf die sicher gestellten Gelder in Betracht. Hierbei sollten Betroffene berücksichtigen, dass bei der Vollstreckung immer das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Betroffene sollten daher schnell handeln, um keine wertvolle Zeit zu verlieren und um ihre Gelder zu sichern!“

Auch weitere Möglichkeiten der Schadenskompensation sollten geprüft werden. Insbesondere die Firmenverantwortlichen sowie ggf. die Vermittler der Anlage stehen hier im Fokus. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG „One Coin/IMS International Marketing Services GmbH“ anschließen .

Wer ernsthaft rechtliche Vertretung benötigt, kann sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft informieren lassen.  Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte!

Betroffene können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft One Coin/IMS International Marketing Services GmbHanschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft One Coin/IMS International Marketing Services GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die One Coin/IMS International Marketing Services GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Mittwoch, April 12, 2017

Wichtiger Erfolg für Anleger der POC

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB beim LG Berlin vertretener Anleger der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG erstreitet Schadensersatz.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil aus März 2017 die Fehlerhaftigkeit des Prospekts der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG bestätigt. Dies erhöht die Chancen der Anleger für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen immens.

Bei den vorgenannten Beteiligungen besteht eine Vielzahl von Risiken- so auch die Gefahr eines Totalverlusts der investierten Einlage. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung in nur einem anlagerelevanten Umstand nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung des in die Beteiligung geleisteten Kapitals abzüglich etwaiger Ausschüttungen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB vertreten die Auffassung, dass die Prospekte zu den vorgenannten Anlagen in mehreren Punkten fehlerhaft sind. Diese Auffassung wurde nunmehr vom LG Berlin hinsichtlich eines aufklärungsrelevanten Umstands in einem im März 2017 verkündeten Urteil bestätigt. So kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Prospekte rechtzeitig übergeben worden seien, weil diese jedenfalls nicht für eine vollständige Risikoaufklärung geeignet sind.

Dies ist eine sehr positive Nachricht für Anleger der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG. Bereits früher hatte das Landgericht Berlin die Gründungsgesellschafter der POC Growth 2 GmbH & Co. KG wegen Prospektfehlern zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auch das Kammergericht Berlin hatte zuvor in jeweils vorläufigen Hinweisen die von uns vertretene Auffassung geteilt, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler vorliegen könnten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die in besagter mündlicher Verhandlung die Interessen des Klägers wahrgenommen hat, betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob sie diese Rechtsprechung des Landgerichts Berlin für sich nutzen und erfolgversprechend selbst Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Die Anwälte prüfen für die Mandanten kostenfrei, ob eine ggf. bestehende Rechtsschutzversicherung die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten übernimmt.

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Betroffene können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Lignum Sachwert Edelholz AG: ANLEGER PRÜFEN ANSPRÜCHE GEGEN VERMITTLER! ERSTE KLAGEN EINGEREICHT!

Die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin hatte mit Datum vom 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt.

Die Anleger konnten auch ihre Ansprüche inzwischen zur Insolvenztabelle anmelden, um wenigstens noch einen Teil ihres Geldes zu retten. Da jedoch die Insolvenzquote nach gegenwärtiger Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner zufolge vermutlich nur gering ausfallen wird (wohl zwischen 0-10 % nach gegenwärtigen Stand), prüfen Anleger inzwischen auch andere Möglichkeiten der Schadenskompensation. So weisen die Rechtsanwälte darauf hin, dass auch gegen die jeweiligen Vermittler oder Initiatoren der Anlage begründete Ansprüche bestehen könnten, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Gegen einige Vermittler hatte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner bereits erste Klagen eingereicht, z. B. vor den Landgerichten Berlin, Stuttgart und Neuruppin.

So schulden die Vermittler z. B. eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger hier erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend machen, worauf die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hinweisen möchten. Ansatzpunkte sind hierfür unter anderem, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, eine falsche Darstellung der Sicherheit der Anlage inkl. des behaupteten Sicherheitenkonzepts, zu optimistische Prognosen hinsichtlich der Entwicklung des Holzpreises in den nächsten Jahren, teilweise hohe Weichkosten, die das Investment weiter schmälerten.

Doch Achtung: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass in diversen Fällen, wie die Anwälte inzwischen herausfinden konnten, Verjährung droht. In einigen Fällen wurde die Anlage den Anlegern nämlich im Jahr 2007 vermittelt, sodass Schadensersatzansprüche in diesen Fällen, da im 10. Jahr gem. §§ 195, 199 BGB taggenau Verjährung eintreten wird, bereits in einigen Wochen Verjährung eintreten könnte, sofern nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage durchgeführt werden.

Auch in anderen Fällen droht, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, Verjährung, da diese zwar spätestens nach 10 Jahren eintritt, aber auch 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.

Eile ist also in diversen Fällen geboten!

Anleger sollten sich hier also alle Möglichkeiten offenhalten, und somit auch prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eventuelle Ansprüche gegen den jeweiligen Vermittler oder die Initiatoren geltend gemacht werden können.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Dienstag, April 11, 2017

Darlehenswiderruf: „Widerrufsjoker“ noch vor der Zinswende nutzen

Zahlreiche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, sind auch heute noch widerrufbar. Durch einen Widerruf können sich Verbraucher von hochverzinsten Darlehen lösen und von dem historisch niedrigen Zinsniveau profitieren. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, wann sich eine genauere Prüfung der Widerrufsinformation lohnt.

Läuft die Widerrufsfrist überhaupt?

Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zeitlich bis zum 21.06.2016 begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Demzufolge können solche Verträge auch heute noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen noch nicht angelaufen ist.

Seit dem 11.06.2010 sind Banken und Sparkassen bei Baufinanzierungen gesetzlich verpflichtet, in die Darlehensverträge eine Reihe von Informationen, wie beispielsweise Angaben zum Nettodarlehensbetrag oder zur Darlehenslaufzeit, aufzunehmen. In den Widerrufsbelehrungen findet sich seither regelmäßig der Hinweis, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese Pflichtangaben erhalten hat. Somit läuft die Frist nicht, wenn der Verbraucher diese Informationen nicht bekommen hat. Nach Meinung von Fachanwälten trifft dies insbesondere auf Verträge der ING-Diba zu.

Eine weitere Widerrufsmöglichkeit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15. Dort hatte ein Kreditinstitut das Anlaufen der Widerrufsfrist zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Verbraucher unter anderem über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird. Wenn diese Aufsichtsbehörde in den Verbraucherinformationen aber nirgends benannt wird, beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen. Diese Konstellation trifft nach den Erfahrungen der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte auf Darlehensverträge von Sparkassen und der PSD Bank zu.

Niedriges Zinsniveau nutzen

Es mehren sich die Anzeichen einer bevorstehenden Zinswende. In den USA sind schon steigende Zinsen zu beobachten. Auch für Deutschland sagen viele Experten eine Erhöhung der Zinsen in naher Zukunft voraus. Deshalb sollten betroffene Bankkunden nicht länger mit der Prüfung ihrer Widerrufsinformation warten.

Wer seinen Darlehensvertrag widerruft, kann seinen Kredit zu einem aktuell noch niedrigen Zinssatz umschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Darüber hinaus hat er Anspruch auf eine Verzinsung der an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Immobiliarkrediten beträgt die Verzinsung 2,5 % über dem Basiszinssatz. Je nach Höhe und Dauer der vereinbarten Zinsbindung kann die Ersparnis durch einen Widerruf mehrere zehntausend Euro betragen.

Der Service der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet interessierten Darlehensnehmern ein Rundumpaket an:

-          Sie prüft die Widerrufsinformation – kostenfrei
-          Sie holt gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkuliert die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs.
-          Sie erklärt für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führt den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandelt bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.
-          Auf Wunsch des Kreditnehmers führt sie die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.
-          Auf Wunsch stellt sie den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
-          Auf Wunsch wickelt sie schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.
Wer ernsthaft rechtliche Vertretung benötigt, kann sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft informieren lassen.  Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte!

Betroffene können sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                     www.anwalts-toplisten.de

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, April 10, 2017

Wöhrl Anleihe: Zweite Anleihegläubigerversammlung am 24. April

Nachdem die erste Anleihegläubigerversammlung der Rudolf Wöhrl AG nicht beschlussfähig war, sind die Anleihe-Anleger am 24. April 2017 erneut zur Gläubigerversammlung eingeladen. Im Mittelpunkt der Versammlung steht die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan oder einer vergleichbaren Sanierungslösung.

Die erste Anleihegläubigerversammlung hatte bereits am 3. April stattgefunden. Da aber das erforderliche Quorum in Höhe von 50 Prozent des ausstehenden Nominalvolumens der Anleihe nicht erreicht wurde, ist eine zweite Versammlung nötig geworden.

Nach dem Insolvenzplan können die Anleger der 30 Millionen Euro schweren Anleihe lediglich mit einer Insolvenzquote von zehn bis zwanzig Prozent rechnen. Auf der anderen Seite teilt das Unternehmen mit, dass bei einer Ablehnung der Investorenlösung der Geschäftsbetrieb wahrscheinlich ganz eingestellt werde. Das würde für die Anleger voraussichtlich zu noch höheren Verlusten bis hin zum Totalverlust führen. „Eine wirkliche Wahl haben die Anleger eigentlich nicht. Verluste zwischen 80 und 90 Prozent werden leider immer realistischer, wenn die Anleger sich nur mit der Insolvenzquote abfinden und nicht noch weitere rechtliche Schritte einleiten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz.

Um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren, kann geprüft werden, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu zählt auch, dass sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Geldanlagen vermittelt werden. Zudem müssen sie über die bestehenden Risiken und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts auch umfassend aufgeklärt werden. „Sind die Anlageberater oder Vermittler ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Forderungen können auch geltend gemacht werden, wenn die Anlagevermittler das Geschäftsmodell der Wöhrl-Anleihe nicht auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüft haben.

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Freitag, April 07, 2017

ZWEITES URTEIL FÜR POC-ANLEGER – LANDGERICHT BERLIN BESTÄTIGT PROSPEKTFEHLER

In einem weiteren durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte erstrittenen Urteil bestätigte das Landgericht Berlin die Fehlerhaftigkeit eines weiteren POC Prospekts.

Diesmal handelte es sich um den Emissionsprospekt der POC Growth 4. GmbH & Co. KG. Die Gründungsgesellschafterinnen des betroffenen Fonds, die POC Growth 4. Verwaltungs GmbH und die Treuhänderin, die HVT HanseVermögen GmbH, wurden zur Zahlung von über 20.000,- € an den klagenden Anleger verurteilt.

Frau Rechtsanwältin Anna Zajac, die das Verfahren geführt hat, geht davon aus, dass sämtliche Anleger der POC Growth. 4 GmbH & Co. KG hiervon betroffen sind und mit guten Erfolgschancen ihre Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafterinnen gerichtlich durchsetzen können. Das Urteil ist auch für Anleger der weiteren POC Gesellschaften ein Grund zur Freude. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gehen davon aus, dass auch andere POC Prospekte fehlerhaft sind. In einem früheren Urteil hat das Landgericht Berlin zuvor die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts der POC Growth 2. GmbH & Co. KG bestätigt.

Die Rechtsanwälte weisen jedoch darauf hin, dass vorerst möglicherweise nur Fälle betroffen sind, bei denen der Beitritt der Gesellschaft nach dem 31.12.2011 erfolgte. Die betroffenen Anleger sollen unbedingt ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich überprüfen lassen.

Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - PROVEN OIL CANADA anschließen.

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Solvium Containerdirektinvestments in der Kritik. Rechtsanwälte raten: Anleger sollten eigene Ansprüche prüfen.

Bei der Prüfung und Durchsetzung helfen versierte Anwälte, erklärt BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch. Wichtig für die Anleger ist dabei, dass unter Umständen bestehende Rechtsschutzversicherungen die damit verbundenen Kosten übernehmen.

Seit der Insolvenz des Containeranbieters Magellan im Frühjahr 2016 sind Containeranlagen in ein schlechtes Licht geraten. Verbraucherschützer warnen Anleger nun vor Containerkaufverträgen der Solvium Capital GmbH. Bei den von Solvium angebotenen Kapitalanlagen kaufen Anleger einen Container. Solvium seinerseits soll den Container für eine bestimmte Laufzeit vermieten und am Ende der Laufzeit den Container vom Anleger zum gleichen Preis zurückkaufen. Die Anleger sollen eine jährliche Rendite von über 4 % erhalten.

In der Theorie klingt das Konzept erstmal gut. Bei genauem Hinsehen jedoch handelt es sich um eine tatsächlich äußerst riskante Anlage. Zahlreiche Punkte werden kritisiert.

Solvium verkauft zwar den Container an den Anleger, behält aber das Recht, den verkauften Container im eigenen Namen an Dritte weiterzugeben. Kommt es jetzt zu einer Beschädigung des Containers oder fallen die Mieten aus, so kann der Anleger (und Eigentümer des betroffenen Containers!) nichts gegen den Dritten unternehmen, da er nicht selbst Vertragspartner des Containernutzers ist.

Solvium selbst muss dem Anleger in einer solchen Situation nur dann Schadensersatz leisten, wenn Solvium selbst Schadensersatz vom Nutzer erhält.

Auch bleibt der Anleger während der Laufzeit darauf angewiesen, dass die Emittentin bis zum Ende der Laufzeit leistungsfähig bleibt, damit die Mieten und – wirtschaftlich viel wichtiger – der Rückkaufspreis am Ende der Laufzeit gezahlt werden.

Kritisiert wird weithin, dass der Anleger nichts über seinen Container erfährt. Alter, Zustand, Mieter, Mietvertrag – all dies ist ihm unbekannt. In diesem Kontext tauchen Spekulationen im Internet auf, ob durch die Investments versucht wird, sich „elegant“ alter Spezialcontainer für besonders hohes Transportgut zu entledigen.

Negative Berichte finden sich auch über eine Versicherung, die die Anleger schützen sollte. Es soll vor Gericht darum gestritten worden sein, ob eine solche Versicherung tatsächlich wirksam besteht. Weiter wird berichtet, dass diese Versicherung wegen ihrer Ausgestaltung für die Anleger weitgehend nutzlos sein dürfte.

Auch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind keine gute Reklame für Solvium. Solvium gehört seit 2015 der Conrendit Holding AG, die durch schlecht laufende Containerfonds in die Schlagzeilen geriet.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Container-Direktinvestments getäuscht sehen, sollten prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen. Diese kommen in Betracht, falls sie nicht oder nicht vollständig über die mit der Investition verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Derartige Ansprüche wären auf eine Rückabwicklung des Containererwerbs gerichtet: Der Anleger erhält vom Anlageberater sein investiertes Kapital zurück und überträgt ihm bzw. einer hinter ihm stehenden Beratungsgesellschaft die Rechts am Container.

Daneben wäre zu klären, ob Ansprüche gegen die Solvium-Gruppe bestehen.

Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Containerdirektinvestments anschließen.

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