Dienstag, April 11, 2017

Darlehenswiderruf: „Widerrufsjoker“ noch vor der Zinswende nutzen

Zahlreiche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, sind auch heute noch widerrufbar. Durch einen Widerruf können sich Verbraucher von hochverzinsten Darlehen lösen und von dem historisch niedrigen Zinsniveau profitieren. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, wann sich eine genauere Prüfung der Widerrufsinformation lohnt.

Läuft die Widerrufsfrist überhaupt?

Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zeitlich bis zum 21.06.2016 begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Demzufolge können solche Verträge auch heute noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen noch nicht angelaufen ist.

Seit dem 11.06.2010 sind Banken und Sparkassen bei Baufinanzierungen gesetzlich verpflichtet, in die Darlehensverträge eine Reihe von Informationen, wie beispielsweise Angaben zum Nettodarlehensbetrag oder zur Darlehenslaufzeit, aufzunehmen. In den Widerrufsbelehrungen findet sich seither regelmäßig der Hinweis, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese Pflichtangaben erhalten hat. Somit läuft die Frist nicht, wenn der Verbraucher diese Informationen nicht bekommen hat. Nach Meinung von Fachanwälten trifft dies insbesondere auf Verträge der ING-Diba zu.

Eine weitere Widerrufsmöglichkeit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15. Dort hatte ein Kreditinstitut das Anlaufen der Widerrufsfrist zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Verbraucher unter anderem über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird. Wenn diese Aufsichtsbehörde in den Verbraucherinformationen aber nirgends benannt wird, beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen. Diese Konstellation trifft nach den Erfahrungen der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte auf Darlehensverträge von Sparkassen und der PSD Bank zu.

Niedriges Zinsniveau nutzen

Es mehren sich die Anzeichen einer bevorstehenden Zinswende. In den USA sind schon steigende Zinsen zu beobachten. Auch für Deutschland sagen viele Experten eine Erhöhung der Zinsen in naher Zukunft voraus. Deshalb sollten betroffene Bankkunden nicht länger mit der Prüfung ihrer Widerrufsinformation warten.

Wer seinen Darlehensvertrag widerruft, kann seinen Kredit zu einem aktuell noch niedrigen Zinssatz umschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Darüber hinaus hat er Anspruch auf eine Verzinsung der an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Immobiliarkrediten beträgt die Verzinsung 2,5 % über dem Basiszinssatz. Je nach Höhe und Dauer der vereinbarten Zinsbindung kann die Ersparnis durch einen Widerruf mehrere zehntausend Euro betragen.

Der Service der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet interessierten Darlehensnehmern ein Rundumpaket an:

-          Sie prüft die Widerrufsinformation – kostenfrei
-          Sie holt gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkuliert die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs.
-          Sie erklärt für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führt den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandelt bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.
-          Auf Wunsch des Kreditnehmers führt sie die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.
-          Auf Wunsch stellt sie den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
-          Auf Wunsch wickelt sie schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.
Wer ernsthaft rechtliche Vertretung benötigt, kann sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft informieren lassen.  Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte!

Betroffene können sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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