Nachdem die erste Anleihegläubigerversammlung der Rudolf
Wöhrl AG nicht beschlussfähig war, sind die Anleihe-Anleger am 24. April 2017
erneut zur Gläubigerversammlung eingeladen. Im Mittelpunkt der Versammlung
steht die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan oder einer
vergleichbaren Sanierungslösung.
Die erste Anleihegläubigerversammlung hatte bereits am 3.
April stattgefunden. Da aber das erforderliche Quorum in Höhe von 50 Prozent des
ausstehenden Nominalvolumens der Anleihe nicht erreicht wurde, ist eine zweite
Versammlung nötig geworden.
Nach dem Insolvenzplan können die Anleger der 30 Millionen
Euro schweren Anleihe lediglich mit einer Insolvenzquote von zehn bis zwanzig
Prozent rechnen. Auf der anderen Seite teilt das Unternehmen mit, dass bei
einer Ablehnung der Investorenlösung der Geschäftsbetrieb wahrscheinlich ganz
eingestellt werde. Das würde für die Anleger voraussichtlich zu noch höheren
Verlusten bis hin zum Totalverlust führen. „Eine wirkliche Wahl haben die
Anleger eigentlich nicht. Verluste zwischen 80 und 90 Prozent werden leider
immer realistischer, wenn die Anleger sich nur mit der Insolvenzquote abfinden
und nicht noch weitere rechtliche Schritte einleiten“, sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.
Um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren, kann geprüft
werden, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Anleger
haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu zählt
auch, dass sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Geldanlagen
vermittelt werden. Zudem müssen sie über die bestehenden Risiken und
insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts auch umfassend aufgeklärt
werden. „Sind die Anlageberater oder Vermittler ihrer Aufklärungspflicht nicht
nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein“, erklärt der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Forderungen können auch geltend gemacht werden, wenn die
Anlagevermittler das Geschäftsmodell der Wöhrl-Anleihe nicht auf seine
wirtschaftliche Plausibilität hin überprüft haben.
Betroffene können sich
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wöhrl AG anschließen.
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Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
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optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
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seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wöhrl AG kann kostenlos und
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Direkter Link zum Kontaktformular:
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Telefon: 06071-9816810
cp
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