Montag, April 10, 2017

Wöhrl Anleihe: Zweite Anleihegläubigerversammlung am 24. April

Nachdem die erste Anleihegläubigerversammlung der Rudolf Wöhrl AG nicht beschlussfähig war, sind die Anleihe-Anleger am 24. April 2017 erneut zur Gläubigerversammlung eingeladen. Im Mittelpunkt der Versammlung steht die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan oder einer vergleichbaren Sanierungslösung.

Die erste Anleihegläubigerversammlung hatte bereits am 3. April stattgefunden. Da aber das erforderliche Quorum in Höhe von 50 Prozent des ausstehenden Nominalvolumens der Anleihe nicht erreicht wurde, ist eine zweite Versammlung nötig geworden.

Nach dem Insolvenzplan können die Anleger der 30 Millionen Euro schweren Anleihe lediglich mit einer Insolvenzquote von zehn bis zwanzig Prozent rechnen. Auf der anderen Seite teilt das Unternehmen mit, dass bei einer Ablehnung der Investorenlösung der Geschäftsbetrieb wahrscheinlich ganz eingestellt werde. Das würde für die Anleger voraussichtlich zu noch höheren Verlusten bis hin zum Totalverlust führen. „Eine wirkliche Wahl haben die Anleger eigentlich nicht. Verluste zwischen 80 und 90 Prozent werden leider immer realistischer, wenn die Anleger sich nur mit der Insolvenzquote abfinden und nicht noch weitere rechtliche Schritte einleiten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz.

Um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren, kann geprüft werden, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu zählt auch, dass sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Geldanlagen vermittelt werden. Zudem müssen sie über die bestehenden Risiken und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts auch umfassend aufgeklärt werden. „Sind die Anlageberater oder Vermittler ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Forderungen können auch geltend gemacht werden, wenn die Anlagevermittler das Geschäftsmodell der Wöhrl-Anleihe nicht auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüft haben.

Betroffene können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wöhrl AG anschließen.

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