Die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin hatte mit Datum
vom 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr
Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt.
Die Anleger konnten auch ihre Ansprüche inzwischen zur
Insolvenztabelle anmelden, um wenigstens noch einen Teil ihres Geldes zu
retten. Da jedoch die Insolvenzquote nach gegenwärtiger Einschätzung der BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner zufolge vermutlich nur gering
ausfallen wird (wohl zwischen 0-10 % nach gegenwärtigen Stand), prüfen Anleger
inzwischen auch andere Möglichkeiten der Schadenskompensation. So weisen die Rechtsanwälte
darauf hin, dass auch gegen die jeweiligen Vermittler oder Initiatoren der
Anlage begründete Ansprüche bestehen könnten, was natürlich immer im Einzelfall
geprüft werden muss.
Gegen einige Vermittler hatte die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner bereits erste Klagen eingereicht,
z. B. vor den Landgerichten Berlin, Stuttgart und Neuruppin.
So schulden die Vermittler z. B. eine anleger- und
objektgerechte Beratung. Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht
war, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger hier erfolgreich
Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend machen, worauf die BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälte hinweisen möchten. Ansatzpunkte sind hierfür unter
anderem, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, eine falsche Darstellung
der Sicherheit der Anlage inkl. des behaupteten Sicherheitenkonzepts, zu
optimistische Prognosen hinsichtlich der Entwicklung des Holzpreises in den
nächsten Jahren, teilweise hohe Weichkosten, die das Investment weiter
schmälerten.
Doch Achtung: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein,
dass in diversen Fällen, wie die Anwälte inzwischen herausfinden konnten,
Verjährung droht. In einigen Fällen wurde die Anlage den Anlegern nämlich im
Jahr 2007 vermittelt, sodass Schadensersatzansprüche in diesen Fällen, da im
10. Jahr gem. §§ 195, 199 BGB taggenau Verjährung eintreten wird, bereits in
einigen Wochen Verjährung eintreten könnte, sofern nicht vorher
verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage durchgeführt werden.
Auch in anderen Fällen droht, was immer im Einzelfall
geprüft werden muss, Verjährung, da diese zwar spätestens nach 10 Jahren
eintritt, aber auch 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
Eile ist also in diversen Fällen geboten!
Anleger sollten sich hier also alle Möglichkeiten
offenhalten, und somit auch prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eventuelle
Ansprüche gegen den jeweiligen Vermittler oder die Initiatoren geltend gemacht
werden können.
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Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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