Freitag, September 23, 2016

Magellan-Anleger erst „hinter die Fichte geführt“ und dann vom Insolvenzverwalter enteignet.

Im Internet sind viele Beiträge zum Thema Magellan zu finden. Die meisten stammen von Rechtsanwälten, die wohl darin die Möglichkeit sehen neue Mandanten zu finden. Neue Erkenntnisse sind aus diesen Berichten meist nicht zu gewinnen.  Wie die täglich bei dem BSZ e.V. zahlreich eingehenden Anrufe und E-Mails zeigen, haben viele Magellan-Anleger eine ganz andere Sicht auf die Vorgänge.



Mit diesem Beitrag gibt der BSZ e.V. wiederholt einem Magellan-Anleger die Möglichkeit seine Argumente einer größeren Öffentlichkeit näher zu bringen. Am Montag wird beim Hamburger Insolvenzgericht nachstehendes Schreiben des genannten Anlegers eingehen:

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 10.09. d. J. nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter Kenntnis des Gutachtens und damit einhergehend des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters erhalten. Nach dessen Studium und dem des nunmehr ebenfalls offengelegten Gutachtens der Kanzlei CMS Hasche Sigle bin ich jetzt etwas besser informiert, als ich es bei Formulierung meines Schreibens vom  August an den Insolvenzverwalter war. Die (scheinbare ?) Schuldnerfreundlichkeit des Verwalters Überrascht und lässt es wenig sinnvoll erscheinen, mit ihm den Plan diskutieren zu wollen. Ich wende mich deshalb an das Gericht mit dem Antrag, den Plan zu verwerfen sowie zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die gebotene Neutralität walten lässt.

In der nachfolgenden Begründung spreche ich der Einfachheit halber unspezifiziert und ohne entsprechendes Mandat von den Investoren, weil die Bedingungen ohnehin für alle gleich sind.

Begründung:

Eigentumsverhältnisse

Die Investoren haben die Container in gutem Treu und Glauben nach deutschem Recht bei MMS geordert, die entsprechenden Kaufrechnungen bezahlt und spezifizierte Eigentumszertifikate erhalten. Zweifelsfrei ist sich jeder Investor darüber im Klaren gewesen, dass Magellan nach üblichem Handelsbrauch die Container nicht zum Einstandspreis weitergeben würde, sondern eine Gewinnmarge in die Abgabepreise einkalkuliert hatte.

Die Lieferung der Container an die Investoren erfolgte vertragsgemäss im aussereuropäischen Ausland. Erst an dieser Stelle setzt der Verwaltungsvertrag ein, mit dem MMS vom jeweiligen Eigentümer der Container beauftragt wird, die Vermietung der Container an Reedereien zu organisieren und das treuhänderische Inkasso der Mietzahlungen vorzunehmen.

Die Investoren konnten gemäss Angebotsformulierung der MMS davon ausgehen, dass die jeweiligen
Container für den festen Zeitraum von 5 Jahren an die Reedereien vermietet waren. Insbesondere bei den Neucontainern durfte vermutet werden, dass zwar bereits feste Mietverträge mit einzelnen Reedereien bestanden, aufgrund derer die bedarfsgemässe Beschaffung vorgenommen werden sollte, die Container jedoch erst nach Finanzierung durch die Investoren an die Reedereien ausgeliefert werden würden, somit eine eindeutige Fristenkongruenz zwischen den mit den Reedereien geschlossenen Verträgen und den Verwaltungsverträgen mit den Investoren besteht.

Das Rückkaufangebot ist lediglich eine "für den Investor unverbindliche" Willensbekundung, wie sie sich im Handelsbrauch in jedem Angebot darstellt. Zudem wird hierin kein Preis benannt, sondern nur festgestellt, dass dieser sich an den Wertverlust bei linearer Abschreibung anlehnen soll. Das sollte und wurde nicht vom Investor unterschrieben. Somit kann es nicht einen Bestandteil des Vertrages darstellen.

Entgegen verschiedentlich in den Medien geführter und anscheinend auch vom Insolvenzverwalter vertretener Annahme handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fonds. Die Container wurden nicht in einem Pool, sondern dinglich erworben und ein Dienstvertrag zu deren Verwaltung abgeschlossen.

Der Versuch des Insolvenzverwalters, den Investoren quasi  vorformulierter Forderungsanmeldung ihr
Eigentum streitig zu machen und es schlichtweg zu annektieren, ist m. E. unseriös und wird auch nicht von dem weitgehend im Konjunktiv gehaltenen und zudem zu keinem klaren Fazit gelangenden Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle gedeckt. Er erweckt aus Sicht des Investors vielmehr den Eindruck des Versuchs der Nötigung. Es wird keine Alternative angeboten. Der Anschein drängt sich auf, dass hinter dieser Vorgehensweise die Hoffnung steht, die Hilflosigkeit der (insbesondere Klein-Investoren werde diese dazu veranlassen, sich dreinzugeben und die vorformulierte und vorberechnete Forderungsanmeldung widerspruchslos zu unterzeichnen.

Ergebnis: Der Insolvenzbestand schwillt an, die Insolvenzquote wird für die Investoren geringer, MMS resp. deren Nachfolger bekommen eine ganze Containerflotte quasi zum Nulltarif. áber die Verwertung dieser Flotte verliert der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten kein Wort. Der Wehrhaftere kann allerdings auf den Gedanken kommen, dass mithilfe des Wertes der Flotte auch der Wert des Insolvenzverfahrens in die Höhe gedrückt wird, was sich nicht zuletzt auf den Honoraranspruch des Insolvenzverwalters auswirkt.

Gegenbeispiel: Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, einer Firma, die von einem Händler ihre
Fuhrparksflotte gekauft, diese auch bezahlt und gleichzeitig einen Wartungsvertrag hierfür abgeschlossen hat, die Fahrzeuge zu enteignen, nur weil der Händler sich in den Verwaltungskosten verkalkuliert hat und deshalb insolvent geworden ist.

Dass MMS sich in dem Verwaltungsvertrag vorbehält, die Container bei Untergang oder Havarie durch
gleichwertige zu ersetzen - in jedem Jahr gehen weltweit mehrere tausend Container über Bord -, entspricht dem üblichen Marktgeschehen und kann das Eigentumsrecht der Investoren nicht berühren.

Im Rahmen des Verfahrens wäre es spätestens jetzt die Pflicht der MMS und damit des Insolvenzverwalters, jedem Investor spezifiziert die aktuellen Containernummern und den jeweiligen derzeitigen Mieter zu benennen und ihm die Wahl zu lassen, wie er weiterhin mit seinen Containern verfahren will.

Denkbar und in erster Linie wünschenswert wäre, dass ein Mitbewerber der MMS das gesamte Verwaltungspaket zu marktgerechten Konditionen übernimmt, d. h., er würde die Verwaltung der Investoren-Container komplett übernehmen und den Investoren marktübliche Mieten zahlen.

Ebenfalls denkbar wäre die Gründung einer - von MMS abgesonderten und möglicherweise von den
Investoren getragenen - Auffangeinheit als Gesellschaft o. Ç., die die Verwaltungsverträge und -aufgaben übernimmt und aus einem Anteil an den realen Mieteinnahmen finanziert wird. Auf diese beiden MÜglichkeiten sollte der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk richten.

Mieten
Im Verwaltungsvertrag werden verschiedentlich die Begriffe 'Mietvertrag' , 'Mietdauer' und 'Mietphase'
verwendet. Die Wahl des Begriffs 'Miet-' ist unglücklich. Der ersatzweise Vorsatz 'Verwaltungs-' würde dem von beiden Vertragsparteien gewollten Ergebnis eher gerecht geworden. Gleichwohl ist der beiderseitige Wille unverkennbar und die Begrifflichkeit dementsprechend auszulegen.

Die Mieten wurden gemäss Verwaltungsvertrag Zitat: "für den Investor eingezogen". MMS stellt mit dieser Formulierung unbestreitbar klar, dass sie sich - zumindest nach aussen hin und damit nach heutiger Erkenntnis die Investoren irreführend - in der Rolle eines Agenten und Treuhänders sieht. Somit handelt es sich bei den seit dem 01.01.2016 eingegangenen Mieten eindeutig um Treuhandgelder, die nie in den Handelsbereich der MMS hätten einfliessen dürfen.

Damit ist auch klar, dass diese Beträge nicht in die Insolvenzmasse einfliessen dürfen; es handelt sich
immerhin um fremdes Eigentum, das in der Bilanz der MMS nichts zu suchen hat.

Bei den von den Reedereien gezahlten Mieten handelt es sich im Gegensatz zu der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung offenkundig um Treuhandgelder. Der Insolvenzverwalter betrachtet die Verwaltungsverträge rückwirkend zum 01.06.2016 als gekündigt. Diese Kündigung wurde den Investoren erst mit Schreiben vom 08.09.2016 mitgeteilt.

Die Mieten können als Eigentum der Investoren nicht Teil der Insolvenzmasse sein. Sie sind mindestens bis zur Höhe der tatsächlich von den Reedereien gezahlten Mieten an die Investoren auszuzahlen.

Insolvenzplan
Die den Investoren vom Verwalter vorgelegten, formularmässigen (und nur dieses Formular wird akzeptiert) und bereits komplett ausgefüllten Forderungsanmeldungen lassen den Eindruck gezielter Nötigung aufkommen. Es bestehen zwar änderungsfelder, die jedoch im vorliegenden Fall nur als Farce angesehen werden können. Korrigiert der Investor den Forderungsbetrag ausschliesslich auf die ausstehenden Mieten, riskiert er den Totalverlust, denn der Verwalter hat sich offenkundig nicht darum bemüht, durch Gestaltung einer Auffanglösung für die Container eine Alternative für die Investoren zu schaffen.

Aus Sicht des Investors erscheint dies sehr schuldnerfreundlich. Ein Bemühen um Trennung von Fremdeigentum, Treuhandgeldern und originärem Handelsgeschäft der MMS ist jedenfalls nicht erkennbar.

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und das Verhalten der MMS am Markt entsprachen nicht der zu erwartenden Redlichkeit des im Handel beflissenen Kaufmanns. Es ist vielmehr hochgradige Unredlichkeit zu konstatieren.
Es ist in der Wirtschaft allgemein unüblich, gegenüber Handelspartnern Geschäftsinterna offenzulegen.
Auch MMS hat dies nicht getan und es war von ihr auch nicht zu erwarten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnten die Investoren jedoch davon ausgehen, dass das Angebot der MMS in redlicher Form durchkalkuliert war. Den Investoren wurde in aller Regel der Eindruck vermittelt, dass die Mietzahlungen der Reedereien höher sein müssten, als die in den Verwaltungsverträgen festgelegten Garantiemieten.

Nach dem, was der geneigte Leser den jetzt offengelegten Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle und des Insolvenzverwalters entnehmen kann, hat MMS jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit ein (verbotenes Schneeball-) System betrieben, das irgendwann platzen musste. Damit ist der Tatbestand der culpa in contrahenda gegeben.

Weitere Wertung überlasse ich der Staatsanwaltschaft. Für die interne Handhabung der MMS sind die Investoren nicht verantwortlich zu machen.

Abschliessende Bemerkung:
Aus Gesundheits- und Altergründen sehe ich mich nicht in der Lage, nach Hamburg zu reisen und bei der Gläubigerversammlung u. a. meine Interessen zu vertreten. Eine Vertrauensperson, die ich bevollmächtigen könnte, gibt es in meinem Umfeld ebenfalls nicht. Ich bin quasi dem Verfahren ausgeliefert. Hieraus resultiert mein Antrag an das Gericht, schon im Vorfeld regulierend einzugreifen.

Zitat Ende.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Donnerstag, September 22, 2016

Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit im Insolvenzverfahren

Trotz eines ursprünglich langjährigen Chartervertrags ist die Gesellschaft der MS Conti Alexandrit insolvent. Am Amtsgericht Lüneburg wurde das Insolvenzverfahren über die Conti 173. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Alexandrit am 19. September eröffnet (Az.: 56 IN 58/16).



Die Conti-Gruppe legte den Schiffsfonds MS Conti Alexandrit erst 2010 auf. Für die Anleger verlief die Beteiligung kurz aber schmerzvoll. Denn die Sicherheit, die ein zwölfjähriger Chartervertrag zunächst vermittelte, war trügerisch. Der Charterer meldete im Jahr 2013 Insolvenz an und rund drei Jahre später ist auch der Schiffsfonds MS Conti Alexandrit so gut wie Geschichte. Die Anleger können aber noch keinen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen. „Der Insolvenzverwalter könnte möglicherweise Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Doch selbst wenn eine solche Rückforderung ausbleibt, bleibt die Beteiligung für die Anleger ein Verlustgeschäft, das im Totalverlust der Einlage enden kann. „Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen die Verluste zu wehren“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn häufig seien die Berater ihrer Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht nachgekommen.

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden dabei in vielen Fällen als eine rentable und vor allem auch sichere Geldanlage dargestellt. „Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich sicher oder für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an risikoscheue Anleger vermittelt. „Das Konzept dahinter ist einfach: Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder bagatellisiert“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit  anschließen.

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BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte informieren zur Solvium Capital GmbH

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB verfolgt die Entwicklung bei der Solvium Capital GmbH und vertritt geschädigte Anleger.



Solvium Capitals Direktinvestments der Reihe „Solvium Protect“ sollten den Anlegern beim Produkt „Solvium Protect 6“ die Möglichkeit bieten, „am stetig wachsenden Containermarkt zu partizipieren und attraktive Renditen zu erzielen“. Die Anleger konnten Eigentümer einzelner Container werden, um die Container zunächst für drei, fünf oder sieben Jahre zu vermieten und anschließend an Solvium Capital zurück zu verkaufen. Es wurde mit einer Basismiete von 4,10 % p.a. sowie einem laufzeit- und erfolgsabhängigen Bonus von bis zu 1,65 % p.a. geworben. Die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende wären durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert, so Solvium.

Nach übereinstimmenden Presseberichten u.a. von „fondstelegramm“, sowie dem „manager magazin“ ging Solvium wohl davon aus, als Versicherungspartner die Allianz Deutschland AG gefunden zu haben. Dies wurde jedoch bereits frühzeitig angezweifelt.

Als die Verantwortlichen der Allianz im Jahr 2013 hiervon Kenntnis erlangten, distanzierten sich diese allerdings von Solvium und teilten mit, dass kein gültiger Vertrag bestünde. Die Allianz erwirkte eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 19 O 114/13), wonach dem Vertrieb von Protect 6 die Behauptung untersagt wurde, dass die Allianz als Sicherheitsgarant diene. Solvium wollte sich aber wohl nicht das starke Verkaufsargument nehmen lassen und ging in Berufung beim Oberlandesgericht Hamm. Die Berufung wurde mittlerweile von Solvium zurückgenommen, so dass das Urteil der ersten Instanz des Landgerichts Dortmund rechtskräftig wurde.

Den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten von CLLB liegt ein Beratungsdokument vor, in dem damit geworben wird, dass die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert wären.

Sofern gegenüber Anlegern mit einer tatsächlich nicht bestehenden Versicherung geworben worden ist, stehen den getäuschten Anlegern grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche zu. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er das Investment nicht getätigt. Der Anleger erhält also unter Anrechnung etwaig erhaltener Zahlungen sein investiertes Kapital gegen Übertragung des Investments zurück.

Im Fall der Kenntnis der Täuschung durch die Geschäftsleitung der Solvium Capital GmbH, stünden den getäuschten Anlegern grundsätzlich auch deliktische Schadensersatzansprüche zu.

Anlegern ist zu empfehlen, sich an eine im Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierte Kanzlei wenden. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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VW-Abgasskandal: Autokäufer müssen Fristen beachten

Auch ein Jahr nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals sind lange noch nicht alle von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda in die Werkstätten zurückgerufen worden. Zudem ist unklar, ob die Mängel an den Fahrzeugen durch die vorgesehenen Nachbesserungen überhaupt vollständig behoben werden. Betroffene Autokäufer, die über rechtliche Maßnahmen nachdenken, sollten deshalb die einschlägigen Fristen kennen.



Gewährleistungsansprüche haben kurze Verjährungsfristen

Gewährleistungsansprüche, wie Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises, verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung des Fahrzeugs. Etwas Zeit haben somit noch diejenigen Käufer, die ihren Neuwagen 2015 erhalten haben. Wer sein Auto im Herbst oder Winter 2014 bekommen hat, sollte aber jetzt aktiv werden, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.

Neben den Gewährleistungsansprüchen kommen so genannte deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Frage. Solche Ansprüche verjähren drei Jahre nachdem der Käufer von der Abgasmanipulation erfahren hat. Da Einzelheiten des Abgasskandals im September 2015 bekannt wurden, droht hier kurzfristig keine Verjährung. Die Voraussetzungen solcher Ansprüche sind aber streng, weil u.a. der Schaden nachgewiesen werden muss. Ein Schaden liegt beispielsweise vor, wenn das Fahrzeug seine Betriebszulassung oder seine Umweltplakette verliert. Sollte nach der Nachbesserung der Spritverbrauch steigen oder die Fahrleistung sinken, wären das auch Schäden. Diese sind allerdings schwerer nachzuweisen. Und es wird noch einige Zeit dauern, bis man mit ausreichender Sicherheit weiß, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Was sollten geschädigte Autokäufer nun unternehmen?

Wenn Sie ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gekauft haben, dann sollten Sie auf jeden Fall verhindern, dass Erfolg versprechende Ansprüche verjähren. Dies können Sie durch die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen erreichen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen seit vielen Jahren erfolgreich Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Deshalb bieten sie geschädigten Autokäufern an, den Ablauf der Verjährungsfristen sowie die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens in ihrem Fall kostenlos zu überprüfen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, stellen die Anwälte ebenfalls kostenfrei eine Deckungsanfrage.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Mittwoch, September 21, 2016

Dr. Peters DS 129: Schadensersatz für Anleger?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Anleger der Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV.
 

Nach übereinstimmenden Presseberichten hat Singapore Airlines als Leasingnehmerin angekündigt, den Leasingvertrag über den A380 nicht über das Jahr 2017 hinaus fortzuführen. Für den Flugzeugfonds IV der Emittentin Dr. Peters wäre dies ein beachtlicher Rückschlag. Sofern kein Nachfolgemieter gefunden wird, könnte dies für die Anleger erhebliche Verluste bedeuten, berichtet das manager magazin in seiner online-Ausgabe.


Die Anleger, die bisher Ausschüttungen in Höhe von circa 60 Prozent erhalten haben, sollten daher prüfen, ob sie den möglichen Schaden begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A.,

 „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Hierzu gehört neben der Laufzeit der Leasingvertrage auch insbesondere der Erhalt von Provisionen durch beratende Banken. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.





Easy Technologies Inc. – Warnhinweis der BaFin!

Nach regelmäßigen Presseberichten und Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden versickern in Deutschland jedes Jahr geschätzt bis zu 25 Milliarden Euro im sog. Grauen Kapitalmarkt.



Dieser Graue Kapitalmarkt wird dabei als derjenige Teil der Finanzmärkte definiert, der nicht wie der „Weiße Kapitalmarkt“ der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt, zugleich aber auch nicht illegal wie der sog. „Schwarze Kapitalmarkt“ erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde, in Deutschland also der BaFin, betreibt.

Für Anleger ist es in vielen Fällen sehr schwierig, Anlagen aus dem „Grauen Kapitalmarkt“ von Anlagen aus dem „Weißen Kapitalmarkt“ zu unterscheiden.

Anlagen aus dem „Grauen Kapitalmarkt“ sind dabei nicht per se schlecht. Anleger sollten nur zuvor in die Lage versetzt werden, auch in diesem Marktsegment eigenverantwortlich alle Chancen und Risiken einer solchen Anlage beurteilen zu können.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum: „Unsere Erfahrung zeigt allerdings, dass sich sehr viele Anleger gerade auch im Bereich des „Grauen Kapitalmarkts“ der Chancen und Risiken eines solchen Produkts nicht bewusst sind.

In vielen Fällen sind sie außerdem durch unseriöse Geschäftspartner zum Erwerb solcher Anlagen verleitet worden.

Regelmäßiges Indiz für eine solche Art von unseriöser Anlage ist, wenn Anleger durch telefonische Werbeanrufe (sog. Cold Calling) zum Kauf von Anlagen verschiedenster Art animiert werden sollen.

Aus unserer Erfahrung von vielen Fällen aus der Vergangenheit können wir nur jedem Anleger raten, niemals auf telefonische Werbeanrufe von häufig unbekannten Personen hin Aktien zu erwerben! Denn andernfalls drohen hohe Ausfälle bis hin zum Totalverlust. Anschließend kann dann in der Regel nur noch mit anwaltlicher Hilfe versucht werden, die angelegten Gelder wieder zurückzuerhalten.“

Ganz aktuell hat die BaFin wieder eine Pressemitteilung in einem solchen aktuellen Fall herausgegeben (Zitat):

„Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Datum: 16.09.2016
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an der Börse Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.“
(Zitat Ende)

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum: „Soweit sich die Anhaltspunkte verdichten, dass hier in der Tat falsche oder irreführende Angaben zu der Aktie gemacht worden sind, haben Betroffene Rechtsansprüche, die wirtschaftlich auf eine Rückabwicklung des Aktienkaufs hinauslaufen. Ratsuchende Anleger sollten für Rückfragen einen versierten anwaltlichen Fachmann aufsuchen.“

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Dienstag, September 20, 2016

Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Viele Verbraucher können bei Lebens- und Rentenversicherungen noch heute widersprechen und deutlich höhere Rückzahlungen von den Versicherungen erhalten.

              
Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben sich in vielen Fällen nicht so positiv entwickelt wie ursprünglich prognostiziert. Sowohl bei noch laufenden als auch bei bereits gekündigten Verträgen besteht in zahlreichen Fällen die Möglichkeit, einen deutlich höheren Betrag als den Rückkaufswert von der Versicherung zu erhalten.


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 besteht für viele Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit, sich durch Widerspruch von ihrem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Nach dieser Entscheidung hat der Verbraucher nämlich ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, sofern der Vertrag zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurde und er beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Dies gilt vom Grundsatz her auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge.

Im Fall eines wirksamen Widerspruchs können Versicherungsnehmer grundsätzlich sämtliche geleistete Beiträge abzüglich des Wertes für den gewährten Versicherungsschutz zurückverlangen. Zudem steht dem Verbraucher auch ein Anspruch auf Herausgabe der von der Versicherung gezogenen Nutzungen zu. Häufig können Nutzungen von über fünf Prozent pro Jahr geltend gemacht werden, was die Forderung des Versicherungsnehmers weiter erhöht.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. „In vielen Fällen lassen sich aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Ergebnisse für die Versicherungsnehmer erzielen. Die Kanzlei arbeitet in diesem Bereich mit einem Diplom-Wirtschaftsmathematiker und Aktuar (DAV) zusammen, der die dem Verbraucher zustehenden Nutzungen konkret berechnen kann“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

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Insolvenz der Hanjin-Reederei könnte neue Krise bei Schiffsfonds auslösen

Pleite der südkoreanischen Reederei Hanjin Shipping: Auswirkungen auf Schiffsfonds zu befürchten.


Die Pleite der südkoreanischen Reederei Hanjin Shipping dürfte die Alarmglocken bei Schiffsfonds-Anlegern klingeln lassen. „Wenn eine der weltweit größten Reedereien Insolvenz anmelden muss, dürfte das nicht ohne Auswirkungen auf die gesamte Branche und damit auch auf Schiffsfonds bleiben und ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die Krise der Handelsschifffahrt immer noch nicht überwunden ist“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hansjörg Looser.


Die Regierung Südkoreas habe bereits signalisiert, dass sie keine Maßnahmen zur Rettung der Reederei ergreifen werde und der Notverkauf der ersten Schiffe aus der Hanjin-Flotte habe bereits begonnen, berichtet das „manager magazin“ online. Die ersten Frachter sollen demnach bereits den Besitzer gewechselt haben. „Dass verhältnismäßig akzeptable Preise erzielt werden konnten, ist nur ein schwacher Trost. Denn seit dem Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 sind die Preise genauso im Keller wie die Charterraten“, so Rechtsanwalt Looser. Und auch ein Anziehen der Frachtraten nach der Hanjin-Insolvenz dürfte nur vorübergehend sein. Mittelfristig könnte sich der Druck auf die Frachtraten weiter verschärfen, berichtet „Spiegel Online“.

Analysten erwarten, dass demnächst weitere Schiffe der Hanjin-Flotte zum Verkauf stehen. Mehr als 90 Schiffe sollen außer Betrieb sein. Zudem werden in den Häfen aufgrund der unsicheren Lage keine Be- oder Entladungen vorgenommen. „Schon jetzt deutet sich an, welche Kreise die Insolvenz der Hanjin-Reederei ziehen könnte. Die gesamte globale Handelsschifffahrt könnte betroffen sein. Das würden am Ende auch die Schiffsfonds-Anleger zu spüren bekommen, befürchtet Rechtsanwalt Looser.

Und die hatten schon reichlich unter den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 auf die Containerschifffahrt zu leiden. Zahlreiche Schiffsfonds haben seitdem mit massiven wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen, weil die notwendigen Charterraten nicht mehr erreicht werden können; viele Fondsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden. Das Geld der Anleger ist in vielen Fällen verloren.

Sicher und renditestark sollte die Beteiligung an einem Schiffsfonds sein. So wurden sie jedenfalls häufig in den Anlageberatungsgesprächen angepriesen. Die Realität holte diese Aussagen ein und zeigte überdeutlich, dass Schiffsfonds hoch spekulative Geldanlagen mit einem hohen Verlustrisiko für die Anleger sind. Diese Situation könnte sich angesichts der aktuellen Entwicklung erneut verschärfen. Einen Rettungsanker könnte es für die Anleger dennoch geben, sagt Rechtsanwalt Looser: „Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Diese Aufklärung ist erfahrungsgemäß häufig ausgeblieben, sodass Schadensersatzansprüche entstanden sein können.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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VW-Abgasskandal: Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiter möglich

Ein Jahr nach „Dieselgate“ hält BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiterhin für möglich und zulässig.  Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verweist auf eine Gesetzesänderung im Juli 2015.


Hintergrund: Dem VW-Konzern wird im Zuge des Abgasskandals die Verletzung seiner Ad-hoc-Pflichten vorgeworfen, d.h. er hat zu spät über die Manipulationen an Diesel-Motoren informiert. Damit hätte Volkswagen gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen und sich gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.


Schadensersatzansprüche aus Verletzungen dieser Informationspflicht verjährten bis zum Sommer 2015 ein Jahr nach Bekanntwerden des Verstoßes. Das würde bedeuten, dass die Frist für Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre nun abgelaufen ist. Allerdings gab es zum 10. Juli 2015 eine Gesetzesänderung. Nach dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde die einjährige Verjährungsfrist durch die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist ersetzt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Der VW-Abgasskandal wurde erst nach der Gesetzesänderung bekannt. Von daher dürfte auch hier die dreijährige Verjährungsfrist gelten und Schadensersatzklagen weiter möglich sein. Für Aktionäre, die ihre VW-Papiere erst nach dem 10. Juli 2015 gezeichnet haben, müsste definitiv die dreijährige Verjährungsfrist gelten. Ich gehe aber davon aus, dass auch alle anderen Aktionäre sich noch den Schadensersatzklagen anschließen können.“

Einen Versuch ist es allemal wert. Denn die VW-Aktie hat nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen wahren Kurssturz erlebt und die Aktionäre dadurch viel Geld verloren. „Vieles spricht inzwischen dafür, dass die VW-Spitze schon früher von den Abgasmanipulationen gewusst und sich durch Verletzung ihrer Informationspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ende des Jahres wird am OLG Braunschweig voraussichtlich das Musterverfahren gegen VW eröffnet. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage eingereicht. Noch können sich weitere Aktionäre anschließen.

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