Freitag, September 23, 2016

Magellan-Anleger erst „hinter die Fichte geführt“ und dann vom Insolvenzverwalter enteignet.

Im Internet sind viele Beiträge zum Thema Magellan zu finden. Die meisten stammen von Rechtsanwälten, die wohl darin die Möglichkeit sehen neue Mandanten zu finden. Neue Erkenntnisse sind aus diesen Berichten meist nicht zu gewinnen.  Wie die täglich bei dem BSZ e.V. zahlreich eingehenden Anrufe und E-Mails zeigen, haben viele Magellan-Anleger eine ganz andere Sicht auf die Vorgänge.



Mit diesem Beitrag gibt der BSZ e.V. wiederholt einem Magellan-Anleger die Möglichkeit seine Argumente einer größeren Öffentlichkeit näher zu bringen. Am Montag wird beim Hamburger Insolvenzgericht nachstehendes Schreiben des genannten Anlegers eingehen:

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 10.09. d. J. nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter Kenntnis des Gutachtens und damit einhergehend des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters erhalten. Nach dessen Studium und dem des nunmehr ebenfalls offengelegten Gutachtens der Kanzlei CMS Hasche Sigle bin ich jetzt etwas besser informiert, als ich es bei Formulierung meines Schreibens vom  August an den Insolvenzverwalter war. Die (scheinbare ?) Schuldnerfreundlichkeit des Verwalters Überrascht und lässt es wenig sinnvoll erscheinen, mit ihm den Plan diskutieren zu wollen. Ich wende mich deshalb an das Gericht mit dem Antrag, den Plan zu verwerfen sowie zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die gebotene Neutralität walten lässt.

In der nachfolgenden Begründung spreche ich der Einfachheit halber unspezifiziert und ohne entsprechendes Mandat von den Investoren, weil die Bedingungen ohnehin für alle gleich sind.

Begründung:

Eigentumsverhältnisse

Die Investoren haben die Container in gutem Treu und Glauben nach deutschem Recht bei MMS geordert, die entsprechenden Kaufrechnungen bezahlt und spezifizierte Eigentumszertifikate erhalten. Zweifelsfrei ist sich jeder Investor darüber im Klaren gewesen, dass Magellan nach üblichem Handelsbrauch die Container nicht zum Einstandspreis weitergeben würde, sondern eine Gewinnmarge in die Abgabepreise einkalkuliert hatte.

Die Lieferung der Container an die Investoren erfolgte vertragsgemäss im aussereuropäischen Ausland. Erst an dieser Stelle setzt der Verwaltungsvertrag ein, mit dem MMS vom jeweiligen Eigentümer der Container beauftragt wird, die Vermietung der Container an Reedereien zu organisieren und das treuhänderische Inkasso der Mietzahlungen vorzunehmen.

Die Investoren konnten gemäss Angebotsformulierung der MMS davon ausgehen, dass die jeweiligen
Container für den festen Zeitraum von 5 Jahren an die Reedereien vermietet waren. Insbesondere bei den Neucontainern durfte vermutet werden, dass zwar bereits feste Mietverträge mit einzelnen Reedereien bestanden, aufgrund derer die bedarfsgemässe Beschaffung vorgenommen werden sollte, die Container jedoch erst nach Finanzierung durch die Investoren an die Reedereien ausgeliefert werden würden, somit eine eindeutige Fristenkongruenz zwischen den mit den Reedereien geschlossenen Verträgen und den Verwaltungsverträgen mit den Investoren besteht.

Das Rückkaufangebot ist lediglich eine "für den Investor unverbindliche" Willensbekundung, wie sie sich im Handelsbrauch in jedem Angebot darstellt. Zudem wird hierin kein Preis benannt, sondern nur festgestellt, dass dieser sich an den Wertverlust bei linearer Abschreibung anlehnen soll. Das sollte und wurde nicht vom Investor unterschrieben. Somit kann es nicht einen Bestandteil des Vertrages darstellen.

Entgegen verschiedentlich in den Medien geführter und anscheinend auch vom Insolvenzverwalter vertretener Annahme handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fonds. Die Container wurden nicht in einem Pool, sondern dinglich erworben und ein Dienstvertrag zu deren Verwaltung abgeschlossen.

Der Versuch des Insolvenzverwalters, den Investoren quasi  vorformulierter Forderungsanmeldung ihr
Eigentum streitig zu machen und es schlichtweg zu annektieren, ist m. E. unseriös und wird auch nicht von dem weitgehend im Konjunktiv gehaltenen und zudem zu keinem klaren Fazit gelangenden Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle gedeckt. Er erweckt aus Sicht des Investors vielmehr den Eindruck des Versuchs der Nötigung. Es wird keine Alternative angeboten. Der Anschein drängt sich auf, dass hinter dieser Vorgehensweise die Hoffnung steht, die Hilflosigkeit der (insbesondere Klein-Investoren werde diese dazu veranlassen, sich dreinzugeben und die vorformulierte und vorberechnete Forderungsanmeldung widerspruchslos zu unterzeichnen.

Ergebnis: Der Insolvenzbestand schwillt an, die Insolvenzquote wird für die Investoren geringer, MMS resp. deren Nachfolger bekommen eine ganze Containerflotte quasi zum Nulltarif. áber die Verwertung dieser Flotte verliert der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten kein Wort. Der Wehrhaftere kann allerdings auf den Gedanken kommen, dass mithilfe des Wertes der Flotte auch der Wert des Insolvenzverfahrens in die Höhe gedrückt wird, was sich nicht zuletzt auf den Honoraranspruch des Insolvenzverwalters auswirkt.

Gegenbeispiel: Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, einer Firma, die von einem Händler ihre
Fuhrparksflotte gekauft, diese auch bezahlt und gleichzeitig einen Wartungsvertrag hierfür abgeschlossen hat, die Fahrzeuge zu enteignen, nur weil der Händler sich in den Verwaltungskosten verkalkuliert hat und deshalb insolvent geworden ist.

Dass MMS sich in dem Verwaltungsvertrag vorbehält, die Container bei Untergang oder Havarie durch
gleichwertige zu ersetzen - in jedem Jahr gehen weltweit mehrere tausend Container über Bord -, entspricht dem üblichen Marktgeschehen und kann das Eigentumsrecht der Investoren nicht berühren.

Im Rahmen des Verfahrens wäre es spätestens jetzt die Pflicht der MMS und damit des Insolvenzverwalters, jedem Investor spezifiziert die aktuellen Containernummern und den jeweiligen derzeitigen Mieter zu benennen und ihm die Wahl zu lassen, wie er weiterhin mit seinen Containern verfahren will.

Denkbar und in erster Linie wünschenswert wäre, dass ein Mitbewerber der MMS das gesamte Verwaltungspaket zu marktgerechten Konditionen übernimmt, d. h., er würde die Verwaltung der Investoren-Container komplett übernehmen und den Investoren marktübliche Mieten zahlen.

Ebenfalls denkbar wäre die Gründung einer - von MMS abgesonderten und möglicherweise von den
Investoren getragenen - Auffangeinheit als Gesellschaft o. Ç., die die Verwaltungsverträge und -aufgaben übernimmt und aus einem Anteil an den realen Mieteinnahmen finanziert wird. Auf diese beiden MÜglichkeiten sollte der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk richten.

Mieten
Im Verwaltungsvertrag werden verschiedentlich die Begriffe 'Mietvertrag' , 'Mietdauer' und 'Mietphase'
verwendet. Die Wahl des Begriffs 'Miet-' ist unglücklich. Der ersatzweise Vorsatz 'Verwaltungs-' würde dem von beiden Vertragsparteien gewollten Ergebnis eher gerecht geworden. Gleichwohl ist der beiderseitige Wille unverkennbar und die Begrifflichkeit dementsprechend auszulegen.

Die Mieten wurden gemäss Verwaltungsvertrag Zitat: "für den Investor eingezogen". MMS stellt mit dieser Formulierung unbestreitbar klar, dass sie sich - zumindest nach aussen hin und damit nach heutiger Erkenntnis die Investoren irreführend - in der Rolle eines Agenten und Treuhänders sieht. Somit handelt es sich bei den seit dem 01.01.2016 eingegangenen Mieten eindeutig um Treuhandgelder, die nie in den Handelsbereich der MMS hätten einfliessen dürfen.

Damit ist auch klar, dass diese Beträge nicht in die Insolvenzmasse einfliessen dürfen; es handelt sich
immerhin um fremdes Eigentum, das in der Bilanz der MMS nichts zu suchen hat.

Bei den von den Reedereien gezahlten Mieten handelt es sich im Gegensatz zu der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung offenkundig um Treuhandgelder. Der Insolvenzverwalter betrachtet die Verwaltungsverträge rückwirkend zum 01.06.2016 als gekündigt. Diese Kündigung wurde den Investoren erst mit Schreiben vom 08.09.2016 mitgeteilt.

Die Mieten können als Eigentum der Investoren nicht Teil der Insolvenzmasse sein. Sie sind mindestens bis zur Höhe der tatsächlich von den Reedereien gezahlten Mieten an die Investoren auszuzahlen.

Insolvenzplan
Die den Investoren vom Verwalter vorgelegten, formularmässigen (und nur dieses Formular wird akzeptiert) und bereits komplett ausgefüllten Forderungsanmeldungen lassen den Eindruck gezielter Nötigung aufkommen. Es bestehen zwar änderungsfelder, die jedoch im vorliegenden Fall nur als Farce angesehen werden können. Korrigiert der Investor den Forderungsbetrag ausschliesslich auf die ausstehenden Mieten, riskiert er den Totalverlust, denn der Verwalter hat sich offenkundig nicht darum bemüht, durch Gestaltung einer Auffanglösung für die Container eine Alternative für die Investoren zu schaffen.

Aus Sicht des Investors erscheint dies sehr schuldnerfreundlich. Ein Bemühen um Trennung von Fremdeigentum, Treuhandgeldern und originärem Handelsgeschäft der MMS ist jedenfalls nicht erkennbar.

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und das Verhalten der MMS am Markt entsprachen nicht der zu erwartenden Redlichkeit des im Handel beflissenen Kaufmanns. Es ist vielmehr hochgradige Unredlichkeit zu konstatieren.
Es ist in der Wirtschaft allgemein unüblich, gegenüber Handelspartnern Geschäftsinterna offenzulegen.
Auch MMS hat dies nicht getan und es war von ihr auch nicht zu erwarten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnten die Investoren jedoch davon ausgehen, dass das Angebot der MMS in redlicher Form durchkalkuliert war. Den Investoren wurde in aller Regel der Eindruck vermittelt, dass die Mietzahlungen der Reedereien höher sein müssten, als die in den Verwaltungsverträgen festgelegten Garantiemieten.

Nach dem, was der geneigte Leser den jetzt offengelegten Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle und des Insolvenzverwalters entnehmen kann, hat MMS jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit ein (verbotenes Schneeball-) System betrieben, das irgendwann platzen musste. Damit ist der Tatbestand der culpa in contrahenda gegeben.

Weitere Wertung überlasse ich der Staatsanwaltschaft. Für die interne Handhabung der MMS sind die Investoren nicht verantwortlich zu machen.

Abschliessende Bemerkung:
Aus Gesundheits- und Altergründen sehe ich mich nicht in der Lage, nach Hamburg zu reisen und bei der Gläubigerversammlung u. a. meine Interessen zu vertreten. Eine Vertrauensperson, die ich bevollmächtigen könnte, gibt es in meinem Umfeld ebenfalls nicht. Ich bin quasi dem Verfahren ausgeliefert. Hieraus resultiert mein Antrag an das Gericht, schon im Vorfeld regulierend einzugreifen.

Zitat Ende.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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