Dienstag, September 20, 2016

Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Viele Verbraucher können bei Lebens- und Rentenversicherungen noch heute widersprechen und deutlich höhere Rückzahlungen von den Versicherungen erhalten.

              
Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben sich in vielen Fällen nicht so positiv entwickelt wie ursprünglich prognostiziert. Sowohl bei noch laufenden als auch bei bereits gekündigten Verträgen besteht in zahlreichen Fällen die Möglichkeit, einen deutlich höheren Betrag als den Rückkaufswert von der Versicherung zu erhalten.


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 besteht für viele Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit, sich durch Widerspruch von ihrem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Nach dieser Entscheidung hat der Verbraucher nämlich ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, sofern der Vertrag zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurde und er beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Dies gilt vom Grundsatz her auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge.

Im Fall eines wirksamen Widerspruchs können Versicherungsnehmer grundsätzlich sämtliche geleistete Beiträge abzüglich des Wertes für den gewährten Versicherungsschutz zurückverlangen. Zudem steht dem Verbraucher auch ein Anspruch auf Herausgabe der von der Versicherung gezogenen Nutzungen zu. Häufig können Nutzungen von über fünf Prozent pro Jahr geltend gemacht werden, was die Forderung des Versicherungsnehmers weiter erhöht.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. „In vielen Fällen lassen sich aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Ergebnisse für die Versicherungsnehmer erzielen. Die Kanzlei arbeitet in diesem Bereich mit einem Diplom-Wirtschaftsmathematiker und Aktuar (DAV) zusammen, der die dem Verbraucher zustehenden Nutzungen konkret berechnen kann“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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