Dienstag, September 20, 2016

VW-Abgasskandal: Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiter möglich

Ein Jahr nach „Dieselgate“ hält BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiterhin für möglich und zulässig.  Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verweist auf eine Gesetzesänderung im Juli 2015.


Hintergrund: Dem VW-Konzern wird im Zuge des Abgasskandals die Verletzung seiner Ad-hoc-Pflichten vorgeworfen, d.h. er hat zu spät über die Manipulationen an Diesel-Motoren informiert. Damit hätte Volkswagen gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen und sich gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.


Schadensersatzansprüche aus Verletzungen dieser Informationspflicht verjährten bis zum Sommer 2015 ein Jahr nach Bekanntwerden des Verstoßes. Das würde bedeuten, dass die Frist für Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre nun abgelaufen ist. Allerdings gab es zum 10. Juli 2015 eine Gesetzesänderung. Nach dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde die einjährige Verjährungsfrist durch die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist ersetzt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Der VW-Abgasskandal wurde erst nach der Gesetzesänderung bekannt. Von daher dürfte auch hier die dreijährige Verjährungsfrist gelten und Schadensersatzklagen weiter möglich sein. Für Aktionäre, die ihre VW-Papiere erst nach dem 10. Juli 2015 gezeichnet haben, müsste definitiv die dreijährige Verjährungsfrist gelten. Ich gehe aber davon aus, dass auch alle anderen Aktionäre sich noch den Schadensersatzklagen anschließen können.“

Einen Versuch ist es allemal wert. Denn die VW-Aktie hat nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen wahren Kurssturz erlebt und die Aktionäre dadurch viel Geld verloren. „Vieles spricht inzwischen dafür, dass die VW-Spitze schon früher von den Abgasmanipulationen gewusst und sich durch Verletzung ihrer Informationspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ende des Jahres wird am OLG Braunschweig voraussichtlich das Musterverfahren gegen VW eröffnet. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage eingereicht. Noch können sich weitere Aktionäre anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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