Donnerstag, August 18, 2016

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK: Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend machen

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK - Brexit kann negative Auswirkungen auf Immobilienfonds haben.


Die Briten haben gewählt und sich für den Austritt aus der Europäischen Union entschieden. Der bevorstehende Brexit kann viele wirtschaftliche Folgen in Großbritannien haben und auch den Immobilienmarkt treffen. Das kann negative Konsequenzen für geschlossene Immobilienfonds wie den IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK haben.

„Durch den Brexit könnte die Nachfrage nach Immobilien in Großbritannien und speziell in den Handelsmetropolen wie London nachlassen, da viele Unternehmen negative Auswirkungen des Austritts aus der EU befürchten und ihren Geschäftssitz lieber innerhalb der Union haben möchte. Dadurch könnten die Mieteinahmen sinken“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Das könnte auch der im Oktober 2006 aufgelegte geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK zu spüren bekommen. Der Fonds beteiligte sich indirekt an einem Immobilienensemble, das aus dem UBS Central London Office Value Added Fund (UBS Clova), dem CBRE UK Property Fund und dem bereits seit 2013 insolventen IVG/AXA Greater London Fund bestand. Anleger steuerten bei einer Mindestbeteiligung von 10.000 Britischen Pfund rund 117 Millionen GBP bei. Schon durch die Finanzkrise 2008 geriet der britische Immobilienmarkt ins Wanken und die erhofften Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Durch den bevorstehenden Brexit könnte es zu neuerlichen Problemen kommen.

Anleger können aber handeln, bevor es zu spät ist. Sie können prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da sich die Anleger seit Oktober 2006 an dem Fonds beteiligen konnten, könnten aber mögliche Ansprüche schon bald verjähren. Die Verjährung tritt auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft ein.

Rechtsanwalt Kanz: „Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Denn Investitionen in Immobilien sind keineswegs so krisenfest wie sie häufig dargestellt wurden. Sinkende Mieteinnahmen oder erhöhter Sanierungsbedarf können die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds belasten. Für die Anleger wiegt das Totalverlust-Risiko besonders schwer. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Dann kann Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG EuroSelect anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG EuroSelect kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, August 17, 2016

Magellan Container: Keine Mieteinnahmen für die Anleger

Anleger der Magellan-Container können weiterhin keine Auszahlungen aus den Mieteinkünften erwarten. Das teilte der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt mit.  Darüber hinaus herrsche große Unklarheit, ob die Anleger überhaupt eigentumsrechtliche Aussonderungsansprüche haben. Diese Frage muss wohl gerichtlich geklärt werden.

Eigentlich schien alles ganz klar zu sein als sich die Anleger an den Container-Investments der Magellan Maritime Services beteiligten. Sie kauften die Container, beauftragten Magellan mir der Vermietung und erhielten garantierte Mieteinkünfte und später sollten die Container zurückverkauft werden. Nach der Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH scheint inzwischen nicht mehr vieles klar zu sein. Offensichtlich ist noch nicht einmal geklärt, ob die Anleger überhaupt zu Eigentümern der Container geworden sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter und auch ein Gutachter kommen jedenfalls zu dem Schluss, dass die Anleger keinen direkten Anspruch auf die Mieteinkünfte haben. Diese liegen nach Angaben des Insolvenzverwalters auch deutlich unter den garantierten Zahlungen, die den Anlegern von der Magellan Maritime Services zugesichert wurden.

„Für die Anleger wird die Lage immer konfuser und unübersichtlicher. Es ist jedoch klar, dass sie vorläufig nicht auf Auszahlungen hoffen dürfen. Mit welcher Quote sie im Insolvenzverfahren rechnen können, ist ebenfalls noch völlig ungewiss. Angesichts drohender Verluste können die Anleger ihre rechtlichen Optionen prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.

So könne u.a. geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger über die Risiken ihres Investments und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Außerdem hätten die Vermittler auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Ebenso kann geprüft werden, ob der Widerruf der Kaufverträge möglich ist“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das reguläre Insolvenzverfahren über die Magellan Maritime Services GmbH wird voraussichtlich Anfang September eröffnet. Dann können die Anleger auch ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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OLG Bamberg hält Kündigung von Bausparverträgen für unwirksam

Die massenhaften Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkassen bleiben weiter ein juristischer Zankapfel. Als zweites Oberlandesgericht nach dem OLG Stuttgart hat sich nun das OLG Bamberg auf Seiten der Bausparer gestellt.


Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte das OLG Bamberg die Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 für unwirksam. Die Bausparverträge waren mit 2,5 bis 3 Prozent verzinst. Die Bausparer hatten die Verträge jedoch nie für ein Bauspardarlehen genutzt und erhielten schließlich die Kündigung durch die Bausparkasse. „Das ist der klassische Fall. Die Bausparverträge sind seit einigen Jahren zuteilungsreif, das Darlehen wird aber nicht in Anspruch genommen. Um nicht länger die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen, kündigen die Bausparkassen diese Altverträge“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Umstritten bleibt dabei aber, ob die Bausparkassen überhaupt das Recht haben, die Bausparverträge zu kündigen. In der Regel beziehen sie sich dabei auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. Wie schon das OLG Stuttgart entschied nun auch das OLG Bamberg, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.

Andere Oberlandesgerichte vertreten eine andere Auffassung. So auch das OLG Koblenz in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: 8 U 11/16). Demnach können sich die Bausparkassen auf dieses Sonderkündigungsrecht berufen. Eine endgültige Entscheidung wird wohl der BGH treffen müssen, bei dem schon mehrere Revisionsverfahren anhängig sind. Mit einem höchstrichterlichen Urteil wird aber nicht vor 2017 gerechnet.

„Bis dahin sollten die Bausparer die Kündigung ihrer Bausparverträge nicht einfach akzeptieren, sondern sich dagegen zur Wehr setzen. Der BGH hat in vielen Fällen eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dienstag, August 16, 2016

DS-Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot Containerschiff: Fondsgesellschaft bittet zur Kasse

Die Fondsgesellschaft fordert von Anlegern die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, wie sich betroffene Gesellschafter verhalten sollen.


Hintergrund

Wegen des – wieder einmal – „nicht vorhersehbaren“ Markteinbruchs seit August 2015 erzwingen die Gläubiger des Fonds den Notverkauf des Containerschiffs DS Patriot. Damit soll zwar eine Liquidation des Fonds ohne Insolvenz erreicht werden. Ihre Einlagen können die Kommanditisten aber trotzdem abschreiben. Besonders schmerzhaft ist dies für diejenigen Gesellschafter, die noch im Januar 2016 an der angebotenen Kapitalerhöhung teilgenommen haben.

Als wäre der Totalverlust nicht schlimm genug, macht die Fondsgesellschaft nun Ansprüche auf Rückzahlung eines Großteils der zu Anfang der Beteiligung geflossenen Ausschüttungen geltend. Würde dieser Aufforderung Folge geleistet, würde sich der bereits entstandene Schaden weiter drastisch erhöhen.

Empfehlung

Gegen die von der Gesellschaft erhobenen Forderungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Alexander Schaal erklärt dazu: „Nach meiner festen Überzeugung sind die geltend gemachten Ansprüche unberechtigt. Es handelt sich weder um „Darlehen“ der Gesellschaft noch besteht eine wirksam vereinbarte „Innenhaftung“ oder eine Nachschussverpflichtung der Fondsgesellschafter.“ Anleger sollten deshalb keinesfalls eine Zahlung leisten, ohne sich über die rechtliche Situation beraten zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar verfolgt die Entwicklung des DS-Rendite-Fonds Nr. 117 schon seit mehreren Jahren. Dabei hat sie Anleger insbesondere in Schadenersatzprozessen wegen Falschberatung bei Erwerb des riskanten Fonds erfolgreich vertreten. Sie bietet den Mitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ DS-Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot Containerschiff eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtslage in ihrem Fall an.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Schiffsfonds/ DS-Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot Containerschiff anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Schiffsfonds/ DS-Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot Containerschiff kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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CH2 Portfolia Ship No. 2 GmbH & Co. KG: Schadensersatz für Anleger.

Erfolgreiche Rückabwicklung gefloppter Fondsbeteiligungen.

Wieder einmal erweisen sich Empfehlungen und Ratschläge von als vertrauenswürdig angesehenen Bankberatern als leere Versprechungen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, vertritt Zeichner des Schifffonds CH2 Portfolia Ship No. 2 GmbH & Co. KG. Der letzte feststellbare Zweitmarktkurs betrug im Juli 2015 nur noch 7,5 % des Nennbetrags. Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des desolaten Verlaufs auch dieser Beteiligung massiv geschädigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, den Fonds wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung einer beratenden Bank handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf seit Jahren immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurde die Anlage unseren Mandanten unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente neben verheimlichten Provisionen genutzt werden. Letztlich muss kaum ein Anleger auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, sich ohne Einleitung eines Rechtsstreits zu einigen, hat spürbar weiter zugenommen.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen: Senden Sie uns zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem Rechtsanwalt entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären. Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen angesichts deren langjährigen einschlägigen Erfahrungen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche  die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

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WIDERRUF VON ANSCHLUSSFINANZIERUNGEN BEI IMMOBILIENDARLEHEN

Die Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, ist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. Wurden für diese Darlehen Anschlussfinanzierungen abgeschlossen, kann ein Widerruf unter Umständen noch möglich sein.


Ein Beispiel: Ein Verbraucher hat 2003 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen. Die Zinsbindung lief 2011 ab und der Verbraucher hat bei dem gleichen Kreditinstitut das Darlehen verlängert. „Der Widerruf für das Immobiliendarlehen aus 2003 hätte bis spätestens 21. Juni 2016 erklärt werden müssen. Für den Widerruf der Anschlussfinanzierung in 2011 stellt sich jetzt die Frage, ob ein komplett neuer Kreditvertrag abgeschlossen wurde oder ob der bestehende Vertrag nur verlängert wurde. Dann wäre es eine reine Prolongation und kein Widerruf mehr möglich“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Denn dann gilt der Ursprungsvertrag. Selbst wenn dieser eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt, hätte der Widerruf noch fristgerecht erfolgen müssen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich bei dem Darlehen um eine „echte“ Anschlussfinanzierung handelt. Dann wurde ein eigenständiger neuer Kredit abgeschlossen, der unabhängig von dem Ursprungsdarlehen zu sehen ist. „Das ist z.B. häufig dann der Fall, wenn der Verbraucher noch zusätzliches Kapital aufgenommen hat, etwa weil das Bauvorhaben teurer geworden ist oder auch wenn der Kreditnehmer gewechselt hat. Das kann der Fall sein, wenn das Darlehen zunächst nur auf den Namen einer Person lief und später eine weitere Person hinzukam“, so Rechtsanwalt Kanz. Dann kann der Widerruf noch möglich sein, sofern dieses „neue“ Darlehen nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. „Das war auch nach 2010 noch oft genug der Fall. Angesichts der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre kann sich auch der Widerruf bei jüngeren Darlehen durchaus lohnen“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Wurde ein zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen und der Widerruf von der Bank abgelehnt, bestehen gute Chancen, den Widerruf dennoch durchzusetzen. Die Gerichte und nicht zuletzt der BGH haben mit aktuellen Urteilen die Position des Verbrauchers beim Darlehenswiderrufs erheblich gestärkt. Daher sollten sie sich von einer Ablehnung durch die Bank nicht entmutigen lassen, sondern ihr Recht auch durchsetzen. Es geht schließlich um ihr Geld“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

cp

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Conti: MS Conti Tansanit insolvent

Gute fünf Jahre nachdem Conti den Schiffsfonds MS Conti Tansanit zur Beteiligung angeboten hat, ist die Schiffsgesellschaft auch schon pleite.  Das Amtsgericht Lüneburg hat am 11. August das vorläufige Insolvenzverfahren über die Conti 178. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Tansanit eröffnet (Az.: 47 IN 66/16).


Mit mindestens 25.000 Euro konnten sich die Anleger an dem Bulker MS Conti Tansanit beteiligen. Die Hoffnungen auf reichhaltige Renditen erfüllten sich nicht. Der Schiffsfonds hatte wie viele andere auch mit den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu kämpfen. Am Ende ging der Kampf verloren. Für die Anleger wurde damit traurige Gewissheit, was sich schon vor einigen Monaten andeutete – die Insolvenz ist eingetreten. Statt Renditen müssen die Anleger nun finanzielle Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten.

Über viele Jahre war die Handelsschifffahrt von Wachstum gekennzeichnet. Doch mit dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 war es damit vorbei. Nun rächte es sich, dass in den florierenden Zeiten Überkapazitäten aufgebaut worden waren. Denn die Nachfrage brach ein und viele Schiffe lagen mehr oder weniger beschäftigungslos im Hafen. Das hielt Conti allerdings nicht davon ab, den Schiffsfonds MS Conti Tansanit zur Beteiligung anzubieten. Rund 16 Millionen Euro wurden dazu bei den Anlegern eingesammelt. „Die Rechnung ging allerdings nicht auf. Wenn die Anleger jetzt nicht handeln, müssen sie mit hohen Verlusten rechnen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Um den Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Obwohl im Jahr 2011 die Auswirkungen der Finanzkrise schon längst spürbar waren, wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig noch als sichere Geldanlage oder Baustein zur Altersvorsorge angepriesen. Tatsächlich steckten schon etliche Fondsgesellschaften in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. „In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Zumal eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko nur schwerlich zur Altersvorsorge geeignet sein kann“, so Rechtsanwältin Gaber. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur völlig zu unzureichend dargestellt, kann Schadensersatz geltend gemacht.

Wurden die Anteile über eine Bank vermittelt, hätte diese auch ihre Provisionen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Wurden diese verschwiegen, kann das auch Schadensersatzansprüche rechtfertigen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Montag, August 15, 2016

Tipp für geschädigte Kapitalanleger

Ist Ihre Kapitalanlage notleidend geworden oder sind Sie sogar um Ihr Geld betrogen worden, dann spielen Sie weder Polizei noch Rechtsanwalt. Nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt mit dem Vermittler, Treuhänder, Telefonverkäufer oder mit sonst in dieser Sache involvierten Personen auf.

Sind Sie bei Vermittlern sehr vorsichtig: Sie beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch Drohungen hinhalten.

Wenden Sie sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Im Idealfall gibt es für Ihren Fall bereits eine Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles kostenlos und ohne Risiko!

Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird und  die Mandanten für einen Rechtsrat in der Regel immer tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. 

Kapitalanleger die glauben, dass Sie bei ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, können sich der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice anschließen.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.
 
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich  einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.

Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Ein Antrag zur Aufnahme in die „BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Tausende ehemalige Kunden von Schweizer Banken fordern rechtswidrig kassierte Provisionen zurück.

Abkassiert, verraten, verkauft und abserviert: Tausende ehemalige Kunden von Schweizer Banken fordern rechtswidrig kassierte Provisionen zurück.


In Deutschland werden die von Banken hinter dem Rücken ihrer Kunden heimlich kassierten Provisionen  „Kickbacks“ und in der Schweiz „Retrozessionen“ genannt. So kann durchaus angenommen werden, dass sich in vielen Fällen die Beratung der Kunden mehr an der Höhe der Retrozessionen als an den Kundenbedürfnissen ausrichtete.  Auch viele tausende deutsche Anleger wurden so von Schweizer Banken abkassiert.

Nicht nur bei den betroffenen Bankkunden ist das Thema „Retrozessionen“ aktuell, auch die Medien   berichten über das Thema Retrozessionen sehr ausführlich. Nachfolgend einige Schlagzeilen:

  • Jäger des verlorenen Geldes – Spezialisten versuchen, für Vermögenskunden Provisionen zurückzuholen, die Banken eingestrichen haben. Mit ziemlichem Erfolg. (Beobachter, 16/2016) PDF

  • Ukraine Referendum und Panama-Papiere lassen Anleger in Amsterdam kalt – Aktienkurse in den Niederlanden kaum verändert, Unilever eröffnet in dieser Woche den Reigen der Quartalszahlen (FAZ, 12.04.16) PDF

  • Rachefeldzug von deutschen Steuersündern gegen Schweizer Banken – Schwarzgeld Kunden verlangen zuviel gezahlte Provisionen zurück. Es geht um mehrere Milliarden Franken. Betroffen sind unter anderem die UBS und die Credit Suisse (Sonntagszeitung, 03.01.2016) Online | PDF

  • Kampf um Kickbacks – Kunden können hohe Provisionen einfordern, die Schweizer Banken eingestrichen haben. Doch trotz vermeintlich klarer Rechtslage kommt es immer wieder zu langwierigen juristischen Scharmützeln (Capital, 06/2015)  PDF

  • Dreist, respektlos und arrogant – Schweizer Banken sind seit einigen Jahren dazu verpflichtet, erhaltene Provisionen an ihre Kunden weiterzuleiten. Doch die Geldhäuser spielen auf Zeit – und sitzen auf Milliarden, die Ihnen nicht zustehen. (Süddeutsche Zeitung 04/2015) Online | PDF

  • Rache ist süss – Schwarzgeld / Viele Schweizer Banken haben illegale Provisionen eingestrichen und darauf gesetzt, dass die Schwarzgeld-Kunden stillhalten. Doch die haben inzwischen reinen Tisch gemacht – und nichts mehr zu befürchten. Eine Prozesswelle rollt an (Wirtschaftswoche, 14.07.2014)  PDF

  • Die Banken zahlen nur widerwillig – Die meisten Banken tun sich schwer damit, Bundes­gerichtsentscheide zu befolgen. Das zeigt sich bei der schleppenden Rückzahlung der Retrozessionen, die den Kunden zustehen. Auch die Aufsichtsbehörde Finma kritisiert die Banken (Ktipp, 11.12.13): Online | PDF

  • Geldsegen für Anleger – Schweizer Banken müssen einige Provisionen zurückbezahlen (Preussische Allgemeine Zeitung, 30.11.13) PDF

  • UBS-Kunden müssen um ihr Geld kämpfen – Die UBS zeigt sich im Streit um die Rückerstattung der Retrozessionen weiterhin widerspenstig. Sie zögert Verhandlungen hinaus (Tagesanzeiger, 23.11.13) PDF

  • Die Bankenfront bröckelt – Bislang haben sich alle Banken geweigert, versteckte Provisionen an ihre Beratungskunden ­zurückzuerstatten. Jetzt schert das erste Institut aus. (Beobachter, 15.11.13) Online | PDF

  • Auch deutsche Kleinanleger können Geld zurückfordern – Wer als Deutscher in den vergangenen zehn Jahren Geld legal lin der Schweiz angelegt und versteuert hat, dem müssen UBS und Co. Vertriebsprovisionen zurückzahlen (www.biallo.de, 10/2013) Online | PDF

  • Die Wut der Bankkunden – Beim Versuch, von den Banken die Retrozessionen einzufordern, beissen die meisten auf Granit. Auf der Redaktion des «Tages-Anzeigers» häufen sich Klagen der Anleger (Zürcher Tagesanzeiger 17.10.13) Online | PDF

  • Viele Banken geben den Kunden nicht, was ihnen zusteht – Bankkunden, die Vertriebskommissionen zurückfordern, stossen auf massiven Widerstand. Anwälte werfen einem Teil der Banken Verschleierungs- und Verzögerungstaktik vor (Zürcher Tagesanzeiger, 08.10.13) Online | PDF

  • Retrozessionen: Viele Schweizer Banken haben die Situation ihrer (Schwarzgeld)-Kunden gnadenlos zum eigenen Vorteil ausgenutzt.

  • Tausende ehemaliger Kunden Schweizer Banken fordern die zu Unrecht kassierten Retrozessionen (kick-backs) zurück. www.Fachanwalt-Hotlien.de

  •  „Retrozessionen“ („Kickbacks“) Schweizer Banken werden von ehemaligen Kunden zur Kasse gebeten. www.Fachanwalt-Hotlien.de
     
     
     

Der BSZ e.V. rät ehemaligen Schweizer Bankkunden „Retrozessionen“ zurück zu verlangen. Nutzen Sie dazu unbedingt Schweizer Rechtsexperten. Nur so können Sie von der aktuellen Rechtsprechung auch wirklich profitieren.  Vertriebsprämien aus Finanzanlagen gehören dem Kunden.

Kunden deren Vermögen in der Schweiz von einer Bank oder einem Vermögensverwalter verwaltet und (mittlerweile) in Deutschland deklariert wurde, können bei der Realisierung ihrer Rückvergütungsansprüche von den Schweizer BSZ e.V Experten unterstützt werden. Die Spezialisierung dieser Experten ist gerichtet auf die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen Schweizer Banken und/oder Vermögensverwalter, die mit Ihrem Vermögen zusätzliche Einnahmen aus sogenannten Vertriebsentschädigungen generiert haben.

Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Banken „Retrozessionen“  sind die Experten bereits tätig für viele private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einer Schweizer Bank verwaltet, oder in Form eines Beratungsmandates geführt wurde, private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einem Schweizer Vermögensverwalter verwaltet wurde, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien, die für ihre Mandanten ausländisches Vermögen im Rahmen einer Selbstanzeige nachdeklariert haben.

Der BSZ e.V. rät den betroffenen Bankkunden auf alle Fälle die von der Bank zu Unrecht kassierten Beträge einzufordern. Betroffene die das Risiko scheuen oder auch selbst nicht mehr aktiv werden möchten, können als beitragsfreies  Fördermitglied des  BSZ e.V. die Schweizer Rechtsexperten mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen oder sogar ihre Forderung verkaufen.

Für die kostenlose vertrauliche Beratung durch die mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsexperten die seit 1996 im Rechtsbereich erfolgreich tätig sind und seit 2014 Bankkunden unterstützen, die Erstattungsansprüche prüfen und durchsetzen wollen, vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Fachexperten.

Die Schweizer Rechtsexperten bieten – falls gewünscht - den BSZ e.V. Mitgliedern auch an, ihre Ansprüche abzutreten. Der Kunde hat dann überhaupt kein Kostenrisiko. Alternativ ist auch ein Verkauf der Ansprüche möglich.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Banken „Retrozessionen“   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Bildquelle: © Andrea Damm / www.pixelio.de