Mittwoch, August 17, 2016

Magellan Container: Keine Mieteinnahmen für die Anleger

Anleger der Magellan-Container können weiterhin keine Auszahlungen aus den Mieteinkünften erwarten. Das teilte der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt mit.  Darüber hinaus herrsche große Unklarheit, ob die Anleger überhaupt eigentumsrechtliche Aussonderungsansprüche haben. Diese Frage muss wohl gerichtlich geklärt werden.

Eigentlich schien alles ganz klar zu sein als sich die Anleger an den Container-Investments der Magellan Maritime Services beteiligten. Sie kauften die Container, beauftragten Magellan mir der Vermietung und erhielten garantierte Mieteinkünfte und später sollten die Container zurückverkauft werden. Nach der Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH scheint inzwischen nicht mehr vieles klar zu sein. Offensichtlich ist noch nicht einmal geklärt, ob die Anleger überhaupt zu Eigentümern der Container geworden sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter und auch ein Gutachter kommen jedenfalls zu dem Schluss, dass die Anleger keinen direkten Anspruch auf die Mieteinkünfte haben. Diese liegen nach Angaben des Insolvenzverwalters auch deutlich unter den garantierten Zahlungen, die den Anlegern von der Magellan Maritime Services zugesichert wurden.

„Für die Anleger wird die Lage immer konfuser und unübersichtlicher. Es ist jedoch klar, dass sie vorläufig nicht auf Auszahlungen hoffen dürfen. Mit welcher Quote sie im Insolvenzverfahren rechnen können, ist ebenfalls noch völlig ungewiss. Angesichts drohender Verluste können die Anleger ihre rechtlichen Optionen prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.

So könne u.a. geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger über die Risiken ihres Investments und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Außerdem hätten die Vermittler auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Ebenso kann geprüft werden, ob der Widerruf der Kaufverträge möglich ist“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das reguläre Insolvenzverfahren über die Magellan Maritime Services GmbH wird voraussichtlich Anfang September eröffnet. Dann können die Anleger auch ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Foto:  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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