Die massenhaften Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkassen bleiben weiter ein juristischer Zankapfel. Als zweites Oberlandesgericht nach dem OLG Stuttgart hat sich nun das OLG Bamberg auf Seiten der Bausparer gestellt.
Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte das OLG Bamberg die Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 für unwirksam. Die Bausparverträge waren mit 2,5 bis 3 Prozent verzinst. Die Bausparer hatten die Verträge jedoch nie für ein Bauspardarlehen genutzt und erhielten schließlich die Kündigung durch die Bausparkasse. „Das ist der klassische Fall. Die Bausparverträge sind seit einigen Jahren zuteilungsreif, das Darlehen wird aber nicht in Anspruch genommen. Um nicht länger die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen, kündigen die Bausparkassen diese Altverträge“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.
Umstritten bleibt dabei aber, ob die Bausparkassen überhaupt das Recht haben, die Bausparverträge zu kündigen. In der Regel beziehen sie sich dabei auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. Wie schon das OLG Stuttgart entschied nun auch das OLG Bamberg, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.
Andere Oberlandesgerichte vertreten eine andere Auffassung. So auch das OLG Koblenz in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: 8 U 11/16). Demnach können sich die Bausparkassen auf dieses Sonderkündigungsrecht berufen. Eine endgültige Entscheidung wird wohl der BGH treffen müssen, bei dem schon mehrere Revisionsverfahren anhängig sind. Mit einem höchstrichterlichen Urteil wird aber nicht vor 2017 gerechnet.
„Bis dahin sollten die Bausparer die Kündigung ihrer Bausparverträge nicht einfach akzeptieren, sondern sich dagegen zur Wehr setzen. Der BGH hat in vielen Fällen eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christof Bernhardt
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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