Mittwoch, Dezember 16, 2015

Medico-Fonds: bei Ausschüttungsrückforderung sollten Anleger nicht einfach bezahlen!

Bereits Anfang des Jahres wurden die Anleger des Medico Fonds Nr. 41 aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Landesbank hatte die Kredite fällig gestellt. Ähnliches könnte auch anderen Medico Fonds drohen. Anfang des Jahres 2015 wurden die Anleger des Medico Fonds Nr. 41 aufgefordert, die bis dahin erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Hintergrund war, dass die Landesbank die Kredite fällig gestellt hatte. Zwischenzeitlich ist der Fonds insolvent.


Ähnliches könnte auch bei den anderen Medico Fonds drohen. Dabei sollten sich die Anleger unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor sie die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, denn je nachdem, wie die Emissionsprospekte von damals ausgestaltet sind, besteht für die Rückforderung unter Umständen keine rechtliche Grundlage. Hierfür hat der Bundesgerichtshof in diversen Entscheidungen hohe Hürden aufgestellt. Letztlich kommt es auch darauf an, wer die Rückzahlung fordert.

Es gilt: wenn Sie einmal zurückbezahlt haben, werden Sie als Anleger das Geld schwerlich wiedersehen, also erstmal prüfen lassen, bevor gezahlt wird!

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Medico-Fonds“.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.12. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Klagen für Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds eingelegt

Nach Informationen der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wurden zahlreiche Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds mit Anschreiben der Fondsgesellschaft vom 20.11.2015 dazu aufgefordert, über die Liquidation der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2015 abzustimmen. Es scheint sich nunmehr das zu verwirklichen, worüber zahlreiche Anleger nicht aufgeklärt worden sind: Ein Totalverlust der investierten Gelder steht zu befürchten.


Anleger sind verunsichert und fragen nach ihren Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang berichten diverse Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB, dass sie über die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung nicht oder nur unvollständig aufgeklärt und zudem falsch beraten wurden. So wurde die Anlage oftmals

-           als sichere Investition und als für die Altersvorsorge geeignet präsentiert.

Es fand keine Aufklärung
-           über das Totalverlustrisiko,
-           das Fehlen eines geregelten Zweitmarkts, auf dem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann,
-           die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen, (diese wurden vielfach unzutreffend als feste Rendite bzw. Gewinne dargestellt)
sowie weitere aufklärungspflichtige Umstände statt.

Zudem erfolgte überwiegend
-           keine rechtzeitige Übergabe oder
-           gar keine Übergabe des über 60-seitigen Emissionsprospekts.

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Aufklärung des Anlegers über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig sein muss (anlagegerechte Beratung), während die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers vor Zeichnung vertretbar sein muss (anlegergerechte Beratung). Die Grenze einer anlegergerechten Beratung ist z. B. dann überschritten, wenn der Berater einem Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, eine unternehmerische Beteiligung – wie die hiesige – empfiehlt.

Sofern eine Falschberatung/ Falschaufklärung durch den Anlageberater vorliegt, kommen Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Der Anleger ist dabei so zu stellen, als hätte er seine Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG nie erworben. Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds, das bezahlte Agio sowie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen.

Das Landgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 13.04.2015 einer von CLLB vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, in einem ähnlich gelagerten Fall Schadensersatz zugesprochen. Hintergrund war, dass der damals tätige Anlageberater die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht darauf hingewiesen hatte, dass es sich um eine unsichere und damit für die Altersvorsorge ungeeignete Anlage handelt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB reichen aktuell für zahlreiche Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG und der Nachfolgefonds Klage wegen fehlerhafter Aufklärung/Beratung gegenüber dem jeweiligen Anlageberater/ der Beratungsgesellschaft ein. Rund 20 weitere Klagen sind in Vorbereitung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, betreut bereits zahlreiche TIV-Anleger und rät allen betroffenen Anlegern, die sich falsch beraten oder aufgeklärt fühlen, die Sach- und Rechtslage von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. Sollten Anleger wider Erwarten bereits im Jahr 2012 Kenntnis davon gehabt haben, dass sie möglicherweise falsch beraten wurden, besteht das Risiko der Verjährung zum Ablauf des 31.12.2015. Es empfiehlt sich daher, sehr zeitnah rechtlichen Rat einzuholen.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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Dienstag, Dezember 15, 2015

Bank verhindert Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts

Darlehenswiderruf: Vergleich zwischen Verbraucher und Bank verhindert Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts.  Ein Verbraucher und eine Bank haben sich anlässlich eines beim BGH anhängigen Widerrufsverfahrens verglichen.


Ein Verbraucher und eine Bank haben sich anlässlich eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Widerrufsverfahrens verglichen. In diesem Verfahren mit dem Az. XI ZR 180/15 war eine höchstrichterliche Entscheidung dazu erwartet worden, ob die Ausübung des Widerrufsrechts grob treuwidrig und damit unwirksam ist, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird, um sich im Nachhinein von einer damit teilweise fremdfinanzierten,  spekulativen Anlage zu lösen. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs wird der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren keine Entscheidung mehr treffen.

„Banken wenden in Widerrufsverfahren immer wieder ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich sei. Obwohl einzelne Instanzgerichte eine Verwirkung annehmen, entscheiden die meisten Gerichte nach unserer Erfahrung verbraucherfreundlich,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der Hunderte Widerrufsfälle betreut.

„Eine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts scheiden unseres Erachtens meist schon deshalb aus, weil die Banken selbst den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt haben und somit gerade kein schutzwürdiges Vertrauen genießen. Darüber hinaus hätten die Banken über Nachbelehrungen jederzeit Rechtssicherheit schaffen können. Mit einer ähnlichen Begründung hat der IV. Senat des Bundesgerichtshofs bereits die Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers verneint“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Sachwert Schmiede GmbH: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

Über das Vermögen des Sachwert Schmiede GmbH mit Sitz in Heddesheim wurde vom Amtsgericht Mannheim bereits mit Datum vom 05.11.2015 unter dem Az. 4 IN 896/15 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger sollten Ihre Optionen überprüfen!


Die BaFin hatte der Sachwert Schmiede GmbH bereits mit Bescheid vom 21.09.2015 die unverzügliche Rückabwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben und die Rückabwicklung angeordnet.

Die Sachwert-Schmiede GmbH hatte von den Anlegern Darlehen erhalten, die diese dann in unterschiedlichen Formen in Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Immobilien, usw. investierte. Dies war nach Ansicht der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB empfiehlt betroffenen Anlegern ausdrücklich, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Allein über das Insolvenzverfahren wird sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner der Schaden der Anleger sich nicht vollständig, sondern nur zu einem Bruchteil kompensieren lassen, auch wenn die BSZ e.V.-Anwälte Dr. Späth & Partner allen Anlegern empfehlen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sobald dies möglich sein wird.

Anleger sollten nach Ansicht der Rechtsanwälte alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch die eventuell in Betracht kommende Haftung der Vermittler der Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

„Vermittler schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlegers. Sollte dies nicht geschehen sein, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch die Initiatoren und Verantwortlichen könnten gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG den Anlegern persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein, weil hier unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben wurden.“

Betroffene Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, und können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Sachwert Schmiede GmbH“ anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Agrofinanz GmbH muss abgewickelt werden – Möglichkeiten der Anleger

Mit nachhaltigen Investitionen in Palmöl- und Kakaoplantagen warb die Agrofinanz GmbH. Anlegern wurden Renditen von bis zu 9 Prozent versprochen. Allerdings muss die Agrofinanz GmbH ihr Geschäft abwickeln. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.


Laut BaFin hat das Unternehmen mit Sitz in Kleve ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Daher ordnete die Finanzaufsicht mit Bescheid vom 8. September 2015 die unverzügliche Abwicklung verbunden mit der Rückzahlung der Gelder an die Kapitalgeber an. Mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid ist die Agrofinanz GmbH am 23. November am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gescheitert. Daher ist der BaFin-Bescheid sofortvollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Für die Anleger sollten die Investitionen möglichst risikolos gestaltet werden. So versprach die Agrofinanz GmbH nicht nur Renditen von bis zu neun Prozent p.a. oder Ausschüttungen in vertraglich festgesetzter Höhe, sondern verpflichtete sich in den sog. „Kauf-, Miet- und Rückkaufsverträgen“ auch zur unbedingten Rückzahlung zu einem vertraglich fest vereinbarten Preis. Damit habe sie ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, so die BaFin.

Das Angebot der Agrofinanz GmbH muss in den Ohren vieler Anleger verlockend geklungen haben. Die Anleger konnten sich an insgesamt fünf Direktinvestments beteiligen. Ihr Geld floss in Ölpalmen und Kakaobäumen, die sich auf Ländereien der Agrofinanz in Ecuador befinden. Die sog. Plots wurden an die Anleger verkauft. Der Verkauf beinhaltete gleichzeitig einen Mietvertrag mit einer zehnjährigen Laufzeit. Während der Laufzeit sollten fest vereinbarte Ausschüttungen an die Anleger fließen und am Ende der Laufzeit die Plots zu einem fest vereinbarten Preis zurückgekauft werden. „Das hört sich fast nach einer Investition ohne Risiko an. Aber solche Geldanlagen gibt es im Grunde genommen nicht“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Ob die Beteiligung an den Ölpalmen und Kakaobäumen doch noch zu einem riskanten Geschäft für die Anleger wird, wird sich demnächst zeigen. Die Agrofinanz GmbH muss die angenommenen Gelder zurückzahlen. Wenn das Unternehmen nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügt, kann es zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung kommen. „In anderen Fällen hat eine Abwicklungsanordnung der BaFin auch schon zu Insolvenzanträgen der betroffenen Unternehmen geführt. Dann drohen den Anlegern hohe Verluste“, so Rechtsanwältin Gaber.

Daher empfiehlt sie den Anlegern, sich rechtlich beraten zu lassen, sollte es zu Verzögerungen bei der Rückzahlung kommen. „Möglicherweise können dann auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Gründe dafür können u.a. in einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern liegen“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2015

Der 31. Dezember ist für geschädigte Kapitalanleger ein besonderes Datum. Haben sie bis dahin ihre möglichen Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, droht die Verjährung.


„Damit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche nicht zum Jahresende einsetzt, sollten jetzt verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Etliche Kapitalanleger mussten in den vergangenen Jahren erleben, dass ihre Geldanlagen keineswegs so sicher und renditestark waren, wie sie sich erhofft hatten. Finanzielle Verluste für die Anleger sind die Folge. „In vielen Fällen können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings können diese Forderungen zum Jahresende verjähren“, so Rechtsanwalt Kanz.

Zu beachten sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche auf den Tag genau. In diesen Fällen ist der 31. Dezember nicht das entscheidende Datum.

Anders sieht es bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist aus. Hier müssen geschädigte Anleger ihre Ansprüche spätestens drei Jahre nach Kenntnis zum Jahresende geltend machen. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen.

Hatte ein Anleger z.B. im Juni 2012 Kenntnis von seinem Anspruch auf Schadensersatz, so muss er seine Forderung spätestens am 31. Dezember 2015 geltend gemacht haben. Die Kenntnis ist dabei nicht mit dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Geldanlage zu verwechseln. „Das Jahresende steht schon vor der Tür. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anspruch nicht erlischt“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Eine verjährungshemmende Maßnahme ist z.B. der Güteantrag. Dieser muss allerdings bestimmte Kriterien erfüllen. So muss er nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend individualisiert werden. Dazu gehören Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel. Güteanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schlagen fehl und die Verjährung der Ansprüche setzt zum Jahresende ein.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



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Montag, Dezember 14, 2015

SHB Renditefonds 6: Landgericht Konstanz gibt Anleger Recht

Das Landgericht Konstanz stellt in seinem Urteil vom 25.11.2015 (nicht rechtskräftig) fest, dass der klagende Anleger aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden ist und nicht verpflichtet ist, weitere Einlageleistungen zu erbringen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für eine Vielzahl von Sparern.


Vertragsabschluss in einer Haustürsituation

Der Kläger hatte sich im Juni 2010 an dem SHB Renditefonds 6 in der Variante „IMMORENTE Plus“ beteiligt. Danach sollte er die Einlage in Höhe von 10.000,00 € mit einer Ersteinlage in Höhe von 5 % und anschließenden monatlichen Raten von 35,00 € erbringen. Der Beteiligungsvertrag wurde nach den Feststellungen des Gerichts in einer sogenannten Haustürsituation geschlossen. Eine solche Situation liegt üblicherweise vor, wenn der Anleger in seiner Privatwohnung aufgrund eines vom Vermittler initiierten Beratungsgesprächs zum Geschäftsabschluss überredet wird.

Der SHB Renditefonds 6

Der Fonds mit dem plakativen Namen wurde 2008 aufgelegt. Rund 8.000 Anleger haben ein Kommanditkapital in Höhe von mehr als 120 Mio. Euro gezeichnet. Nach den Angaben im Prospekt sollte dieser Renditefonds speziell Anleger ansprechen, die eine „sachwertunterlegte Anlageform suchen, die sich in der Vergangenheit überwiegend als sicher und rentabel dargestellt hat und mit der langfristig ein weitgehender Inflationsschutz erreicht werden kann“. Für Personen, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die Fondsgesellschaft eine Ratensparvariante an. Danach konnten auch einkommensschwache Anleger die Einlage verteilt über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren in kleinen monatlichen Raten aufbringen. Das nannte sich dann „Immorente“ oder sogar „Immorente Plus“.

Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass dieses Investment weder sicher noch rentabel ist. Die Liste der Probleme ist lang. Sie reicht von einer komplizierten, intransparenten Struktur des Fonds über Veruntreuungen der früheren Geschäftsführung bis hin zu Liquiditätsproblemen. Die besorgniserregenden Nachrichten wecken in vielen Anlegern den Wunsch, möglichst schnell aus dem Fonds auszusteigen.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Das Landgericht Konstanz ist in seinem Urteil vom 25.11.2015 zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fondsgesellschaft im Beitrittsformular verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Und weil dem Kläger aufgrund des Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ein gesetzliches Widerrufsrecht zustand, konnte er im Mai 2014 den Beitritt zur Fondsgesellschaft noch wirksam widerrufen. Das bedeutet, dass der Anleger mit dem Widerruf aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden ist und keine weiteren Einlageleistungen erbringen muss.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Waldvogel, die das Urteil erstritten hat, ist zufrieden: „Der Alptraum ist zu Ende. Unser Mandant muss jetzt nicht weiter in ein Fass ohne Boden einzahlen.“ Das Urteil hat Signalcharakter über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Anleger berichten, dass ihnen die SHB Beteiligung zu Hause im Wohnzimmer verkauft wurde. Für diese Anleger bietet die Entscheidung des Landgerichts Konstanz eine stichhaltige Begründung, um aus dem Fonds auszusteigen und die Ratenzahlungen für die Einlagen einzustellen.

Fazit

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt mittlerweile mehr als 750 SHB-Anleger. Einen Teil der Fälle hat sie schon erfolgreich abschließen können. Bei anderen gibt es Erfolg versprechende Ansatzpunkte. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten der Kanzlei von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, die die Anwälte für rechtsschutzversicherte Anleger führen. Die große Anzahl von Anlegern führt weiterhin dazu, dass die Kanzlei immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhält, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten führen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Stephanie Waldvogel

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Grüne Fonds: gutes Gewissen, grauenhafte Renditen

Geschlossene Ökofonds erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. So können sich nicht nur umweltbewusste Personen an der Energiewende beteiligen und damit auch noch Geld verdienen. Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds aber empfindliche Verluste.


80.000 Anleger investieren in Windkraft & Co.

Laut Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen haben 2015 rund 80.000 Anleger Investitionen in Anlagen zur Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien wie Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Wasser- und Gezeitenkraftwerke getätigt. Das verwaltete Investmentvermögen liegt bei knapp 9 Mrd. Euro und verteilt sich auf 174 geschlossene Fonds.

Die Projekte werden zumeist mit Krediten und mit Anlegergeld finanziert. Sobald bei den Anlegern genügend Eigenkapital eingesammelt worden ist, wird der Fonds geschlossen. Anschließend werden keine neuen Anleger mehr aufgenommen. Die Anbieter stellen nicht selten Renditen zwischen 5 und 10 Prozent in Aussicht. Den attraktiven Renditechancen stehen scheinbar nur geringe Risiken gegenüber, weil die staatlich garantierten Einspeisevergütungen für den Strom aus den Anlagen die Geldanlage absichern sollen.
Spektakuläre Pleiten

Die Praxis sieht aber häufig anders aus: Dort waren spektakuläre Pleiten bei grünen Anlagen in den vergangenen Jahren an der Tagesordnung. So haben Anleger des Emissionshauses EECH in Hamburg erfahren müssen, wie bei ihren als „sichere und lukrative Investition“ beworbenen Windkraft- und Solarfonds die Lichter ausgingen. Anstelle von „sonnigen Zinsen zwischen 7 und 10 Prozent“ bescherte ihnen die Pleite des Unternehmens satte Verluste. Ähnliches erlebten die Anleihegläubiger des schwäbischen Unternehmens Windreich. Dem Windparkentwickler ging im September 2013 das Geld aus. Zuvor hatte das Unternehmen bei Anlegern 120 Mio. Euro eingesammelt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökostromproduzenten Prokon eröffnet. 74.000 Anleger hatten Prokon rund 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechtskapital zur Verfügung gestellt. Den Anlegern versprach das Unternehmen hohe Renditen bis zu acht Prozent.

Prüfung von Haftungsansprüchen

Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds empfindliche Verluste. Für die betroffenen Anleger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg ihre Verluste erstattet verlangen können. Wenn Sie von den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit verlustreichen geschlossenen Fonds profitieren wollen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen möchten, können Sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Grüne Geldanlagen“ anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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