Dienstag, Dezember 15, 2015

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2015

Der 31. Dezember ist für geschädigte Kapitalanleger ein besonderes Datum. Haben sie bis dahin ihre möglichen Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, droht die Verjährung.


„Damit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche nicht zum Jahresende einsetzt, sollten jetzt verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Etliche Kapitalanleger mussten in den vergangenen Jahren erleben, dass ihre Geldanlagen keineswegs so sicher und renditestark waren, wie sie sich erhofft hatten. Finanzielle Verluste für die Anleger sind die Folge. „In vielen Fällen können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings können diese Forderungen zum Jahresende verjähren“, so Rechtsanwalt Kanz.

Zu beachten sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche auf den Tag genau. In diesen Fällen ist der 31. Dezember nicht das entscheidende Datum.

Anders sieht es bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist aus. Hier müssen geschädigte Anleger ihre Ansprüche spätestens drei Jahre nach Kenntnis zum Jahresende geltend machen. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen.

Hatte ein Anleger z.B. im Juni 2012 Kenntnis von seinem Anspruch auf Schadensersatz, so muss er seine Forderung spätestens am 31. Dezember 2015 geltend gemacht haben. Die Kenntnis ist dabei nicht mit dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Geldanlage zu verwechseln. „Das Jahresende steht schon vor der Tür. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anspruch nicht erlischt“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Eine verjährungshemmende Maßnahme ist z.B. der Güteantrag. Dieser muss allerdings bestimmte Kriterien erfüllen. So muss er nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend individualisiert werden. Dazu gehören Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel. Güteanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schlagen fehl und die Verjährung der Ansprüche setzt zum Jahresende ein.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Cp

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