Der 31. Dezember ist für geschädigte Kapitalanleger ein besonderes Datum. Haben sie bis dahin ihre möglichen Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, droht die Verjährung.
„Damit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche
nicht zum Jahresende einsetzt, sollten jetzt verjährungshemmende Maßnahmen
ergriffen werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.
Etliche Kapitalanleger mussten in den vergangenen Jahren
erleben, dass ihre Geldanlagen keineswegs so sicher und renditestark waren, wie
sie sich erhofft hatten. Finanzielle Verluste für die Anleger sind die Folge.
„In vielen Fällen können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche geltend
machen. Allerdings können diese Forderungen zum Jahresende verjähren“, so
Rechtsanwalt Kanz.
Zu beachten sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen.
Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die
Ansprüche auf den Tag genau. In diesen Fällen ist der 31. Dezember nicht das
entscheidende Datum.
Anders sieht es bei der kenntnisabhängigen dreijährigen
Verjährungsfrist aus. Hier müssen geschädigte Anleger ihre Ansprüche spätestens
drei Jahre nach Kenntnis zum Jahresende geltend machen. Kenntnis bedeutet, dass
der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen wusste oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte wissen müssen.
Hatte ein Anleger z.B. im Juni 2012 Kenntnis von seinem
Anspruch auf Schadensersatz, so muss er seine Forderung spätestens am 31.
Dezember 2015 geltend gemacht haben. Die Kenntnis ist dabei nicht mit dem
Zeitpunkt der Beteiligung an der Geldanlage zu verwechseln. „Das Jahresende
steht schon vor der Tür. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen
verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anspruch nicht erlischt“,
erklärt Rechtsanwalt Kanz.
Eine verjährungshemmende Maßnahme ist z.B. der Güteantrag.
Dieser muss allerdings bestimmte Kriterien erfüllen. So muss er nach der
Rechtsprechung des BGH ausreichend individualisiert werden. Dazu gehören
Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und
zum angestrebten Verfahrensziel. Güteanträge, die diese Anforderungen nicht
erfüllen, schlagen fehl und die Verjährung der Ansprüche setzt zum Jahresende
ein.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Verjährung.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Cp
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