Dienstag, Dezember 15, 2015

Bank verhindert Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts

Darlehenswiderruf: Vergleich zwischen Verbraucher und Bank verhindert Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts.  Ein Verbraucher und eine Bank haben sich anlässlich eines beim BGH anhängigen Widerrufsverfahrens verglichen.


Ein Verbraucher und eine Bank haben sich anlässlich eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Widerrufsverfahrens verglichen. In diesem Verfahren mit dem Az. XI ZR 180/15 war eine höchstrichterliche Entscheidung dazu erwartet worden, ob die Ausübung des Widerrufsrechts grob treuwidrig und damit unwirksam ist, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird, um sich im Nachhinein von einer damit teilweise fremdfinanzierten,  spekulativen Anlage zu lösen. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs wird der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren keine Entscheidung mehr treffen.

„Banken wenden in Widerrufsverfahren immer wieder ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich sei. Obwohl einzelne Instanzgerichte eine Verwirkung annehmen, entscheiden die meisten Gerichte nach unserer Erfahrung verbraucherfreundlich,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der Hunderte Widerrufsfälle betreut.

„Eine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts scheiden unseres Erachtens meist schon deshalb aus, weil die Banken selbst den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt haben und somit gerade kein schutzwürdiges Vertrauen genießen. Darüber hinaus hätten die Banken über Nachbelehrungen jederzeit Rechtssicherheit schaffen können. Mit einer ähnlichen Begründung hat der IV. Senat des Bundesgerichtshofs bereits die Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers verneint“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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