Dienstag, Januar 27, 2015

MedicoFonds Nr. 41: Rückzahlung von Ausschüttungen - Werbeschreiben von Rechtsanwälten

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.


Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist.: ,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Immer wenn bei Kapitalanlagen  wie z.B. bei den Schiffsfonds oder wie jetzt aktuell bei Medico-Fonds 41  viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten, wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben Internetanzeigen wird auch gerne mit  Mailings geworben. Es sollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Empfängern dieser Werbebriefe zugänglich gemacht werden. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen. Einzelne Rechtsanwälte schreiben selbst Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Ob es aber für die Begründung des grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Empfänger von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!
 
Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. 
 
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Montag, Januar 26, 2015

Sunrise Energy erfüllt Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur eingeschränkt.

Landgericht Berlin verurteilt Sunrise Energy auf Zahlung. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht weitere Klagen ein.


Das Unternehmen Sunrise Energy schloss im Jahr 2007 Kaufverträge mit Anlegern der Debi Select ab. Diese veräußerten ihre Rechte an der Debi Select noch vor Bekanntwerden der finanziellen Schieflage der Debi Select Gruppe an die Sunrise Energy. Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte dabei in Raten verteilt über mehrere Jahre gezahlt werden. Nachdem offensichtlich wurde, dass das Kapital der Debi Select Funds durch riskante Beteiligungen verloren war, stellte die Sunrise Energy teilweise die Ratenzahlungen ein und kündigte an, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichte daraufhin im Jahr 2013 für einen Anleger Klage vor dem Landgericht Berlin ein. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Sunrise Energy zur vertragsgemäßen Zahlung.

Die Rechtsanwälte forderten daher die Sunrise Energy in der Folgezeit zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge an weitere, von der Kanzlei vertretene Mandanten auf.

,,Nachdem die Gesellschaft hierauf keine Reaktion zeigte, reichten wir für unsere Mandanten Ende letzten Jahres weitere Klagen gegen die Sunrise Energy ein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Da wir bereits einmal vor dem Landgericht Berlin obsiegt haben und davon ausgehen, dass dieses Urteil vom Oberlandesgericht nun bestätigt wird, sind wir zuversichtlich, dass das Landgericht Berlin auch bei den weiteren Verfahren bei seiner Linie bleibt und die Sunrise Energy verurteilen wird."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher betroffenen Vertragspartnern der Sunrise Energy, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Sunrise Energy beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.01.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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Medico Fonds: Laut OLG Karlsruhe muss Bonnfinanz über EUR 105.000 Schadensersatz zahlen!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt. Nun hat das OLG Karlsruhe das Urteil am 11.11.2014 in vollem Umfang bestätigt! Das Urteil ist rechtskräftig!

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar!

Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das OLG Karlsruhe hat nun dieses tolle Urteil für den Anleger in vollem Umfang bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.01.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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Freitag, Januar 23, 2015

Schweizer Franken/Euro-Kurs: - Anleger sollen Nachschüsse zahlen - Anleger müssen handeln!

Banken und Broker fordern Anleger zum Zahlen von Nachschüssen in exorbitanter Höhe auf. Auch zahlreiche Anleger in Fremdwährungsdarlehen machen erhebliche Verluste. 


Nach der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank, den Kurs des Schweizer Franken am 15. Januar 2015 überraschend frei zu geben, ist der Schweizer Franken massiv in die Höhe geschnellt, auf zum Teil 0,85 EUR/Franken.

Viele Anleger sitzen inzwischen auf massivsten Verlusten, schlimmer noch, haben existenzbedrohende Verluste zu befürchten.

Anleger von Hebelprodukten werden dazu aufgefordert, Nachschüsse in exorbitanter Höhe zu zahlen

Anleger, die in Schweizer Franken/Euro-Hebelprodukte investiert haben, haben oftmals den Verlust ihres gesamten Eigenkapitals zu verschmerzen. Und - viel schlimmer noch sehr häufig weisen nunmehr die Konten extreme Debit-Salden auf.

Banken und Broker sind inzwischen schon dazu übergegangen, die Anleger zum Einzahlen von Nachschüssen aufzufordern, die sie oftmals binnen weniger Tage leisten sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: ,,Die wirtschaftlichen Folgen sind für die Betroffenen in vielen Fällen ruinös. Wir haben hier viele Kontenbeispiele auf dem Tisch liegen. Um das desaströse Ausmaß zu verdeutlichen: In einem Fall hat sich eine Einlage von ca. EUR 3.000,-- in ein Minus von ca. EUR 280.000 verwandelt, in einem weiteren Beispiel ist ein Guthaben von ca. EUR 15.000,-- in ein Minus von ca. EUR 135.000,-- abgestürzt, in  einem anderen Beispiel haben sich ca. EUR 85.000,-- Eigenkapital in über EUR 800.000,-- Schulden verwandelt. Wir könnten noch viele weitere Beispiele aufzählen. Die Anleger sollen diese Zahlungen binnen weniger Tage leisten." Die Verzweiflung unter vielen Anlegern ist zur Zeit groß.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter: ,,Wir haben uns bereits einige Verträge unterschiedlicher (Broker angesehen und haben Zweifel, ob die betreffenden Klauseln der Banken und auch das Verhalten gerade bei der Kursfeststellung in den Stunden nach dem Währungscrash in diesem Fall gerichtsfest sind. Wir möchten in jedem Fall allen betroffenen Anlegern Mut zusprechen. Ob sie nun in eigener Verantwortung gehandelt haben, ob sie Musterdepots von Börsenbriefen nachgehandelt haben, ob sie ihr Geld durch Vermögensverwalter mit einer Währungsstrategie haben handeln lassen, sie alle sollten nun keinesfalls den - soweit geschehen - Aufforderungen der jeweiligen Broker zum Ausgleich ihrer Konten nachkommen.

Oftmals sollte den Nachschussforderungen jedoch, worauf hingewiesen werden soll, aus Vorsichtsgründen ausdrücklich widersprochen werden.

Anleger von Fremdwährungsdarlehen in der Falle.

Auch zahlreiche Anleger von Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken sitzen inzwischen auf erheblichen Verlusten. So haben viele Anleger auf Anraten ihrer Bank/Ihres Vermögensberaters in den letzten Jahren wegen der günstigeren Zinsen Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Diese Zinsersparnis schmilzt nun nicht nur dahin, sondern wird durch den Kursanstieg des Schweizer Franken vollkommen zunichte gemacht.

Vielen haben daher Verluste von etlichen zehntausend Euro zu verschmerzen.

Der Fachanwalt hierzu: ,,Auch diese Anleger sind nicht chancenlos: Zum einen sollte geprüft werden, ob nicht erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Bank/den Berater geltend gemacht werden könnten wegen eventueller Falschberatung, oder besser noch, es sollte gleich geprüft werden, ob das Darlehen nicht wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung vollständig widerrufen werden kann, so dass der Anleger komplett aus dem für ihn negativen Darlehen ,,aussteigen" kann."

Auf jeden Fall gibt es für Anleger vielfältige Möglichkeiten, ihre Verluste zu reduzieren.

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Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. - Gute Aussichten der Anleger auf eine erfolgreiche Abwehr der erhobenen Klagen.

Als ob die Zwangsliquidierung der Leasingfonds Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & C0. KG i.L. und deren Schwesterfonds MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und der MLR 2 (MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L.) nicht bereits genug Verärgerung für die Fondsanleger bedeutet hätten, treibt es nun der Abwickler Robert Kramer auf die Spitze.


Nachdem sich bereits viele Anleger der jeweiligen Leasingfonds im letzten Jahr den entsprechenden Interessengemeinschaften des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. angeschlossen hatten und durch BSZ Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern von der gleichnamigen Fachanwaltskanzlei in den Mahnbescheidsverfahren vertreten wurden, erhebt nun der Abwickler seit geraumer Zeit Klagen gegen viele Fondsanleger.

Mit den Klagen versucht der Abwickler Robert Kramer ausstehende Gesellschaftseinlagen einzufordern oder aber hilfsweise gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese ausstehenden Einlagen als unselbständige Abrechnungsposten zugunsten der Fondsgesellschaft zu behandeln sind. Die betroffenen Fondsanleger hatten vor dem Hintergrund der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Abwicklung der Gesellschaften die ratenweisen Einzahlungen eingestellt.

Aus Sicht von Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern haben die von diesen Klagen betroffenen Anleger gute Aussichten auf eine Abweisung der Klagen durch das Gericht. Allerdings müssen die Anleger aufgrund der gerichtlichen Fristen unverzüglich reagieren. Jeder betroffene Fondsanleger sollte sich daher gegen die erhobenen Klagen verteidigen und einen mit der Sach- und Rechtslage - innerhalb der bestehenden Leasingfondskonstrukte um die ehemaligen Initiatoren aus der Familie des Herrn Peter Klein - vertrauten Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen ist mit der Gemengelage der Fondsgesellschaft, sowie deren Schwestergesellschaften - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR); - Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova), sowie der  CLF Car Lease und Factoring AG i.L. (CLF) bestens vertraut.

So führt die Kanzlei bereits seit Jahren mehrere Rechtsstreite gegen die Innova2 zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Schwestergesellschaft die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L.  beizutreten.

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Donnerstag, Januar 22, 2015

Lange Vermögensberatung GmbH / Positive Hinweise Landgericht München

Bereits in der Vergangenheit hatte der BSZ e. V. darüber berichtet, dass die Lange Vermögensberatung GmbH vom Landgericht München in einem Verfahren zum Schadenersatz verurteilt wurde. Hintergrund dieser Verurteilung war die Vermittlung von diversen Schifffondsbeteiligungen.


In einem von Vertrauensanwälten des BSZ e. V. geführten Verfahren vor dem Landgericht München hat das Landgericht München nun Hinweise erteilt, dass es dem klägerischen Vortrag teilweise folgen werde und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche teilweise für begründet hält. Auch in diesem Verfahren hatte der Anleger mehrere Schifffondsbeteiligungen erworben.

Zuvor hatte die Lange Vermögensberatung GmbH aus München sogenannte ,,Werbeschreiben/Flyer" an den dortigen Anleger übersandt und hierin zahlreiche positive Mitteilungen bezüglich des Erwerbs gemacht. Dies war von Fonds zu Fonds unterschiedlich. Das Gesamtbild zeigt jedoch, dass die Lange Vermögensberatung GmbH offensichtlich in zahlreichen Werbeschreiben darauf abgestellt hat, dass Schifffondsbeteiligungen sofort veräußerbar/fungibel seien und hierfür auch ein bestehender Markt bestehen würden und die Beteiligungen daher zu ,,guten Kursen" verkauft werden könnten.

Diesen Aspekt sah das Landgericht München in seiner Grundaussage als unzutreffend an, da hierdurch der Eindruck erweckt werde, eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds könne umgehend veräußert werden und der Anleger habe somit über das investierte Kapital einer Verfügungsbefugnis. Dies scheint unzutreffend zu sein. Auch wurde in einigen Werbeschreiben/Flyer mitgeteilt, dass es sich bei diesen unternehmerischen Beteiligungen um sichere und solide Anlagen handeln würde. Auch diesen Punkt nahm das Landgericht München zum Anlass, das Gesamtbild dieser Werbeschreiben als zu positiv zu sehen und wies darauf hin, dass auf der Grundlage dieser nicht zutreffenden Angaben Schadenersatzansprüche für den Anleger zugesprochen werden würden. Hinzu kam auch, dass die in den Werbeschreiben gemachten Angaben zu den Charterraten teilweise von den im Prospekt aufgeführten Charterraten abwichen und überhöht angegeben wurden. Auch hierin kann eine Falschangabe liegen, welche zum Schadenersatz führt.

Da die Lange Vermögensberatung GmbH bezüglich der Vermittlung diverse Schifffondsbeteiligungen diese Werbeschreiben/Flyer in der Regel an potenzielle Anleger übersandt hat, bestehen für diese nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. hinreichen Anhaltspunkte, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass bei der Zeichnung eines Schifffonds gleichfalls unzutreffende Angaben gemacht wurden, bestünden gute Chancen, Schadenersatz zu erlagen. Die Prüfung und die Erfolgsaussichten sind vom Einzelfall abhängig. Insoweit wäre auch die konkrete Beratungs- und Vermittlungssituation in den Blick zu nehmen als auch zu prüfen, ob in diesen Werbeschreiben/Flyern gegenteiligen Angaben zum Prospektinhalt des jeweiligen Fonds gemacht wurden.

Aufgrund dieser Hinweise des Landgerichts München bleibt abzuwarten, ob es unter Anwendung der konsequenten Rechtsprechung des BGH die Lange Vermögensberatung GmbH zum Schadenersatz verurteilt wird. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass Anleger Informationen, in Form von Werbeflyer und Schreiben und auch Angaben im Prospekt inhaltlich korrekt, vollständig und richtig sein müssen. Stellt sich heraus, dass abweichende Angaben gemacht werden, kann auch dies zum Schadenersatz führen. Der BGH stellt hierbei auf den Aspekt ab, dass derartige Informationen oftmals die einzige Informationsquelle für Anleger sind und sie daher ein gewisses Schutzbedürfnis. Weitergehende Aspekte einer Falschberatung kommen im Einzelfall hinzu, wie z. B. das Verschweigen von Totalverlustrisiken, das Wiederaufleben der Haftung etc. und möglicherweise auch verschwiegene übermäßige Provisionen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lange Vermögensberatung/geschlossene Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel



Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

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Franken-Kredite: Fremdfinanzierte Anlagen vor neuen Herausforderungen

Das Mittel der Wahl: Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen.


FONDS professionell ONLINE berichtet am 20.01.2015 unter der Überschrift Franken-Kredite: Geschlossene Fonds geraten unter Druck am Beispiel des CFB-Fonds 159 ,,Eschborn Plaza" über die Folgen der Wechselkursexplosion des Schweizer Franken für Fonds mit Fremdwährungskrediten.

Der Autor des informativen Artikels erwartet, dass die finanzierenden Banken erneut Forderungen stellen werden. Er rechnet mit der Auflage weiterer Sondertilgungen und dem Verlangen nach Verstärkung von Sicherheiten. Wie schon in der Vergangenheit wird dies die in den Beratungen oft in den Vordergrund gestellten Renditeaussichten weiter trüben. Es wäre keine Überraschung, wenn der eine oder andere Fonds, der die letzten Krisen so eben ,,überlebt" hat, jetzt am Ende wäre.

Neben dem CFB-Fonds 159 werden noch Fonds von den Initiatoren König & Cie., Wölbern, Lloyd-Fonds und MPC Capital genannt.

Es bleibt für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Treten Sie der BSZ e.V. Interessengemeinschaft fremdfinanzierte Anlagen bei und informieren Sie sich  bei den betreffenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten an einem Beispiel aus deren Praxis über Ihre Möglichkeiten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können oft schon in einem kurzen Gespräch aufzeigen, wie Sie sich erfolgreich von fehlgeschlagenen Investitionen lösen können. Möglichkeiten bestehen nicht nur für Immobilienfondsanleger. Die Empfehlung, Schadensersatzansprüche entschlossen in Angriff zu nehmen, ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "fremdfinanzierte Anlagen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf




Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.


jg

Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aus.


Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.


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S&K Skandal: Anklage umfasst mehr als 3000 Seiten

Anklage im S&K-Skandal: Nach fast zweijähriger Ermittlungszeit hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nun Anklage gegen die sieben mutmaßlichen Hauptverantwortlichen in dem Anlageskandal erhoben. Die Anklageschrift umfasst 3150 Seiten, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.


Die Anklage richtet sich gegen die beiden S&K-Gründer sowie fünf weitere Hauptbeschuldigte. Ihnen wird u.a. schwerer banden- und gewerbsmäßiger Betrug und gewerbsmäßige Untreue vorgeworfen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, hat in seiner langjährigen Praxis schon einiges erlebt, doch eine Anklageschrift über 3150 Seiten ist ihm auch noch nicht untergekommen: ,,Da ist ja so einiges an Straftaten dabei, die den Angeklagten zur Last gelegt werden. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, zeigt das aber auch, mit welcher Skrupellosigkeit sie anscheinend vorgegangen sind und sich auf Kosten der Anleger bereichert haben."

Die Ermittlungen richten sich jedoch nicht nur gegen die Angeklagten. Ins Visier der Staatsanwaltschaft sind inzwischen 140 Personen geraten. Die S&K-Gruppe umfasste 150 Unternehmen, ca. 2200 Bankkonten waren nach Angaben der Staatsanwaltschaft auszuwerten. Der Schaden wird inzwischen auf 240 Millionen Euro beziffert.

Geschäfte wurden in erster Linie mit Immobilien gemacht und die Anleger mit hohen Renditen gelockt. Doch dahinter steckte mutmaßlich ein ausgeklügeltes Schneeballsystem und nur schwer zu überschauendes Firmengeflecht. Im Februar 2013 flog das Ganze nach einer Razzia der Polizei auf. Dabei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und die S&K-Gründer verhaftet. Auch heute sitzen sie noch in Untersuchungshaft. In der Folge mussten zahlreiche Unternehmen und Fonds Insolvenz anmelden und Anleger verloren dabei viel Geld.

,,Die geschädigten Anleger sollten so schnell wie möglich Schadensersatzansprüche geltend machen. Immerhin konnten im Zuge der Ermittlungen auch Vermögenswerte sichergestellt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Anspruchsgrundlage für Schadensersatz kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "S&K Gruppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Bausparkassen bei Beratung nur mittelmäßig?

Bausparkassen können eine gute Alternative zur Geldanlage sein und bewerben zurzeit ihre Angebote mit hohen Zinssätzen. ,,Verbraucher sollten aber aufpassen und großen Wert auf eine gute Beratung vor Abschluss eines Bausparvertrages legen.", rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Jessica Gaber aus der Kanzlei Cäsar-Preller.


Passieren während einer Beratung zu einem neuen Bausparvertrag Fehler, können Verbraucher erhebliche Nachteile haben. ,,Unter Umständen zahlen Verbraucher so viel zu viel, kommen viel später als geplant in ihr neues Eigenheim oder müssen viel zu hohe Tilgungsraten zahlen.", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die Tester von ,,Stiftung Warentest" veröffentlichten vor kurzem einen Test, in welchem sie alle 20 deutschen Bausparkassen testeten, wobei die von Stiftung Warentest gestellten Testkunden sich von jeder Bausparkasse in jeweils sieben Terminen beraten ließen. ,,Das Testergebnis lässt noch viel Luft nach oben.", kommentiert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller das Test-Fazit von Stiftung Warentest. Insgesamt bewertete Stiftung Warentest beim Beratungstest nur vier Bausparkassenanbieter mit ,,gut", die meisten bewegten sich im Bereich ,,befriedigend" bzw. ,,ausreichend", vier Anbieter bekamen gar nur ein ,,mangelhaft" - kein wirklich gutes Ergebnis!

Beim Test war die Fallkonstellation für Beratungsgespräche immer gleich: In 10 Jahren sollte ein Eigenheim finanziert werden, wobei monatlich maximal 400 EUR zum Sparen sowie ein Tagesgeldkonto mit 15.000 EUR zur Verfügung waren. Am Ende des Tests lagen zwischen guten und schlechten Angeboten ganze 13.000 EUR.

Im Test war ein bunter Strauß von Fehlern zu beobachten: Beispielsweise war die angesetzte Bausparsumme viel zu hoch kalkuliert, so dass die Kunden mitunter länger als 12 Jahre auf Zuteilung ihres Bausparbetrages hätten warten müssen. Teilweise sollten die Testkunden auch ,,zu viel sparen", so dass die Sparsumme sogar doppelt so hoch wie ein späteres Darlehen ausgefallen wäre. ,,In solch einem Fall wäre natürlich jeglicher Vorteil eines günstigen späteren Kredites zunichte gemacht.", meint der Fachanwalt.

Ferner wurden im Test auch zu hohe Tilgungsraten gewählt. In einem Fall hätte ein Testkunde später über 1.500 EUR bei einem Einkommen von 2.200 EUR zurückzahlen müssen - nicht optimal. Auch wurde teilweise versäumt, eine mögliche ,,Riester-Förderung" zu berücksichtigen, womit Kunden zusätzliche Vorteile entgangen wären. Auch bei Erstellung von Angeboten gab es Mängel; teilweise fehlten wichtige Informationen oder es wurden nur ,,Schmierzettel" für Testkunden mit nach Hause gegeben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten allen Verbrauchern, auf eine umfangreiche und seriöse Beratung zu achten. ,,Aber auch bei einer guten Beratung sollte man vor Abschluss eines Bausparvertrages sein Angebot auf Herz und Nieren prüfen sowie gegebenenfalls auch noch mal beim Anbieter nachfragen, um böse Überraschungen zu vermeiden."

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Januar 21, 2015

Penell GmbH - Anleger müssen handeln! BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

Die Penell GmbH, ein Anbieter von Systemlösungen für die Elektroversorgung, hat Anleihen im Gesamtvolumen von 5,0 Mio. Euro ausgegeben (7,75%-Anleihe bis 10.06.2019, WKN: A11QQ8). Als Sicherheit wurde den Investoren das Kupfer in den Kupferkabeln zugesagt.


Wie die Penell GmbH mit Pressemitteilung vom 3. Dezember 2014 einräumen musste, hat eine Überprüfung der Lagerbestände ergeben, dass die den Anlegern zugesagten Lagerbestände nicht dem im Wertpapierprospekt angegebenen Lagerwert von 9,0 Mio. Euro entsprechen. Nach eigenen Schätzungen der Penell GmbH haben die Sicherheiten trotz Nachbesicherung einen Wert von 5,5 Mio. Euro und liegen damit unterhalb des Schwellenwertes von 6,25 Mio. Euro. Die Gesellschaft hat bereits zu einer Anleihe-Gläubigerversammlung eingeladen, die vom 2. bis 4. Februar 2015 stattfinden wird. Aktuell hat die Penell GmbH einen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt sowie eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die juristische Aufarbeitung der Vorgänge vorzunehmen.

Schlechte Nachrichten für die Anleger: Wie die Penell GmbH am 9. Januar 2015 mitteilte, soll der Treuhänder, die MSW GmbH, ein ,,umfassendes Sanierungskonzept" erarbeiten, um eine etwaige Fortführungsprognose zu untersuchen. Dies dürfte im Klartext heißen, dass Anleger auf Teile ihrer Forderungen verzichten sollen. Wie das Sanierungskonzept im Detail aussehen wird, soll sich bis zum 28. Februar 2015 entscheiden, bis dahin hat die Penell GmbH die Anleihegläubiger um Zeit gebeten.

Betroffene Anleger können sich an den BSZ e.V. wenden. BSZ e.V,-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Es sollte z.B. von einem Fachanwalt geprüft werden, ob die Sachlage eine außerordentliche Kündigung nach den zugrunde liegenden Anleihebedingungen rechtfertigt. Falls ja, sollte diese umgehend vorgenommen und durchgesetzt werden, bevor die Gläubigerversammlungen Fakten schaffen und sich auf Sanierungskonzepte einigen, die zum teilweisen Verlust Ihrer Anleiheforderungen führt. Eile ist also geboten. Auch bleibt die Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen vorbehalten."

Für die Prüfung von Ansprüchen
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GLOBAL NEW ENERGY INVESTMENT AG - Insolvenz!

Viele Anleger haben zum Teil erhebliche Summen in das Partiarischen Darlehen der Global New Energy Investment AG investiert, die mit hohen Zinsversprechen lockte. Teilweise haben Anleger hierfür sogar Kredite aufgenommen.


Nachdem bereits in 2013 die versprochenen Auszahlungen ausblieben, gibt es nunmehr zumindest Klarheit. Der Vorstand der Gesellschaft wurde - bisher noch nicht rechtskräftig - vor dem Landgericht Frankfurt wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetruges verurteilt. Nur ein Bruchteil der von Anlegern vereinnahmten Gelder, dies sind ca. 10,4 Millionen EUR, konnten nach Angaben der Staatsanwaltschaft in Deutschland sichergestellt werden. Ein Großteil der Gelder soll im Ausland liegen.

Inzwischen wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung läuft am 17.2.2015 ab.

Nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter können Anleger jedoch keinesfalls selbstverständlich davon ausgehen, vom Insolvenzverwalter benachrichtigt zu werden. Nach eigenen Angaben liegen diesem nur bruchstückhafte Informationen vor. Es ist also gut möglich, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen wird, ohne dass Anleger hiervon Kenntnis erhalten. Um zumindest im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden, ist es dringend erforderlich, dass geschädigte Anleger von sich aus aktiv werden.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist aller Voraussicht nach damit zu rechnen, dass lediglich ein Bruchteil des Schadens an die Anleger zurückfließt.

In vielen Fällen dürften jedoch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und/oder Berater gegeben sein. Zumindest in vielen der den BSZ eV. Anlegerschutzanwälten bekannten Fällen wurde das Partiarischen Darlehen, das über keinerlei Absicherung verfügt und somit dem Totalverlustrisiko unterliegt, als sichere Altersvorsorge verkauft. Über die Risiken der Anlage wurde in aller Regel nicht oder nur unzureichend belehrt. Dies sind valide Ansätze für eine Haftung des Beraters auf Schadensersatz.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Hintermänner der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bereits aus der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs ergeben sich hinreichende Ansatzpunkte, um einen Titel zu erwirken. Überdies hat die Gesellschaft verbotenes Einlagengeschäft ohne entsprechende Zulassung gemäß KWG betrieben, da die Ausgestaltung des Nachrangs in den Darlehensverträgen unzureichend war.

Betroffene Anleger sollten sich möglichst schnell mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Verbindung setzen, um zum einen die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren in die Wege zu leiten und zum anderen die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Global New Energy Investment AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Kasse gebeten

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Kasse gebeten


Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist. Cäsar-Preller: ,,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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ApolloProScreen: Anleger sollen wieder zahlen.

Die Anleger des Apollo Filmfonds ApolloProScreen dürften sich so langsam wie in einer schlechten und überflüssigen Fortsetzung fühlen. Offenbar werden sie wieder zu Zahlungen an die Fondsgesellschaft und zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert.


,,Eine Erfolgsgeschichte war die Beteiligung an dem Filmfonds ApolloProScreen ohnehin nicht. Doch nun scheint es immer dicker zu kommen. Um nicht noch weitere finanzielle Verluste zu erleiden, sollten die Anleger den Zahlungsaufforderungen nicht einfach nachkommen, sondern unbedingt anwaltlichen Rat einholen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt im Einzelfall zu prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dies sollte aber umgehend geschehen, da mögliche Forderungen bereits verjährt sein könnten oder demnächst verjähren. Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Dazu zählt u.a. das Totalverlust-Risiko.

Cäsar-Preller: ,,Unserer Erfahrung nach wurden die Risiken im Beratungsgespräch häufig bewusst verschwiegen und stattdessen dem Anleger eine trügerische Sicherheit vermittelt. Ist die Risiko-Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Solche Schadensersatzansprüche können ggfs. auch mit den Forderungen, die aktuell auf die Anleger zukommen, aufgerechnet werden."

Schadensersatzansprüche können zudem auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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Schweizerische Nationalbank hebt Mindestkurs des Schweizer Franken überraschend auf.

Nachdem die Schweizerische Nationalbank (SNB) den Franken mit Euro-Käufen 3 Jahre lang künstlich schwach auf einem Mindestkurs von 1,20 EUR hielt, kam am 15. Januar 2015 vollkommen überraschend nun eine Kehrtwende. ,,Die SNB hat mit einer weitsichtigen Entscheidung nun den Mindestkurs des Schweizer Franken aufgehoben.

Die Entscheidung war leider ohne Vorwarnung gekommen und hat viele Anleger wie ein Blitz getroffen. Auch die Folgen für die Schweizer Wirtschaft, Finanzmärkte und die Eurozone sind noch nicht abschätzbar.", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Was ist eigentlich passiert?

Seit 2011 kaufte die SNB an Devisenmärkten immer wieder Euro ein, wenn der Euro unter einen Kurs von 1,20 EUR gefallen war, also stärker als der Franken. Man wollte so den Schweizer Franken künstlich schwächer halten. ,,Diese Politik wurde nun Knall auf Fall aufgegeben und es wird künftig kein Mindestkurs für den Schweizer Franken mehr geben.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Es wird also in Zukunft keine Euro-Käufe mehr geben.

Sofort nach Bekanntgabe der Entscheidung sprang der Kurs des Franken in die Höhe, zwischenzeitlich war ein Euro bereits für 0,85 Franken zu bekommen. Später am Tag fing sich der Kurs aber wieder und so kostete ein Euro knapp über einen Franken.

Die SNB setzte aber noch weitere Entscheidungen um: Der Strafzins für hohe Guthaben auf Girokonten, welcher berechnet wird, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird, wurde von 0,25 % auf nunmehr 0,75 % erhöht, wobei sich die SNB gleichzeitig auch den Ankauf ausländischer Währungen vorbehält.

Welche Auswirkungen erwartet die Schweizer Wirtschaft?

,,Auswirkungen einer Aufhebung des Franken-Mindestkurses bekommen voraussichtlich die Schweizer Exportwirtschaft und der Tourismus zu spüren. Aber auch Menschen innerhalb der EU werden betroffen sein.", so Cäsar-Preller.

Für vorgenannte Wirtschaftsbereiche stellt eine starke Währung nämlich eine erhebliche Belastung dar. Schweizer Exporte werden u. a. nach Deutschland, die USA, Frankreich, Italien und weitere Euro-Länder ausgeliefert und ein starker Franken schwächt voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit, weil sich eine Ausfuhr von Waren verteuert. Erheblich mehr müssen Urlauber aus Euro-Währungs-Ländern für Reisen in die Schweiz zahlen, was zu einem großen Problem werden könnte, weil bereits im vergangenen Jahr ein Rückgang von Übernachtungen von Gästen aus Europa zu verzeichnen war. Eine Entspannung wird somit ohne einen garantierten Mindestkurs des Franken auch hier nicht zu erwarten sein.

Geringere Gewinnsteuern könnten auch den Schweizer Staat belasten und es könnten wegen vorgenannter Wirtschaftseinflüsse auch Arbeitsplätze stark gefährdet sein, womit der Staat auch mit steigenden Sozialausgaben und geringeren Einnahmen aus Einkommenssteuern zu kämpfen hätte. Schweizer Verbraucher können aber von einem starken Franken profitieren, Waren können aus dem Euro-Raum nämlich günstiger eingeführt werden und Verbraucher können so von niedrigeren Preisen profitieren. Auch könnte so der bereits sehr beliebte ,,Shoppingtourismus" in grenznahen Regionen, wie beispielsweise Baden-Württemberg, weiter zunehmen.

Welche Folgen sind für Eurozone, EU und Anleger zu erwarten?

,,Einzelhändler in grenznahen Regionen können voraussichtlich ebenso profitieren wie auch die Exportwirtschaft in Euro-Ländern, weil ihre Waren von Schweizer Verbrauchern billiger gekauft werden können. Auch könnten sich positive Auswirkungen für Tourismusbereiche ergeben, weil Reisen in Euro-Länder für Schweizer Urlauber wegen geringerer Kosten attraktiver sein könnten.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Problematisch wird die Entscheidung der SNB, den Mindestkurs des Franken aufzuheben, für den Finanzsektor:
Viele Verbraucher in Osteuropa haben wegen niedriger Zinsen Kredite in Schweizer Franken aufgenommen. Nun werden sich möglicherweise die Tilgungsraten erheblich verteuern und eine Rückzahlung von Krediten könnte für viele Menschen ein Problem werden.

,,Auch Anleger müssen mit massiven Verlusten rechnen.", warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. ,,Viele Anleger, Finanzmanager und Devisenhändler werden betroffen sein."

Allein die Deutsche Bank machte Berichten zufolge beispielsweise Verluste in Höhe von 150 Millionen EUR und viele weitere Banken haben Unmengen Geld im mehrstelligen Millionenbereich verloren. Bisher wohl größter Verlierer im Zuge der SNB-Entscheidung ist wohl FXCM, ein US-Onlinebroker für Kleinanleger, welcher mit einem Notkredit in Höhe von 300 Millionen $ gerettet werden musste, als die Aktie um mehr als 70 % nach unten schnellte. ,,Auch viele Anleger haben so immense Verluste hinnehmen müssen.", so Cäsar-Preller. Einige Anleger haben sogar Verluste erlitten, welche ihr Eigenkapital überstiegen, was für einige sogar existenzbedrohend sein könnte.

Die Begründung für den Kurswechsel der SNB, dass die Abkehr vom Mindestkurs nötig gewesen sei, um trotz des niedrigen Euro-Kurses auch langfristig die Kontrolle über die Geldpolitik behalten zu können und der Mindestkurs nur eine temporäre Ausnahme gewesen sei, wird Anleger, welche große Summen Geld verloren haben, nicht trösten können. Sie stehen jetzt vor einem ,,Scherbenhaufen" ihrer Investitionen. Es bleibt abzuwarten, welche Überraschungen die Entscheidung der Nationalbank zukünftig noch bringt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften Schweizer Franken/Anlagen und Kredite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Die aktuelle  BSZ e.V. Information:
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller berät Verbraucher bereits seit 15 Jahren auch am Sprechstundenstandort Morcote, in der Nähe von Lugano, in der Schweiz.


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Dienstag, Januar 20, 2015

Börsenbriefe empfahlen Währungsstrategie - Banken fordern Nachschüsse teilweise rabiat ein - Privatanleger in der Falle!

Die weitaus meisten Presseartikel behandeln den Währungscrash Euro-Schweizer Franken bislang vor allem unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und betriebswirtschaftlichen Problemen u.a. für die von der Aufwertung des Schweizer Franken betroffene Schweizer Wirtschaft.


Teilweise werden auch die Probleme großer institutioneller Marktteilnehmer wie Banken und Hedgefonds thematisiert, die auf Millionenverlusten sitzen und sich mitunter dem Insolvenzgespenst gegenüber sehen.

Ebenso lesen sich die Probleme vieler, häufig kleinerer FX-Broker, die aufgrund der Besonderheiten des FX-Handels gewissermaßen die zum Teil horrenden Verluste ihrer Kunden vorstrecken und jetzt selbst teilweise existenzbedrohende Millionenverluste in ihrer Bilanz haben.

Währungscrash in Form eines ,,Schwarzen Schwans" nach Taleb

Vergleichsweise selten finden sich dagegen Medienberichte über die vielen Privatanleger, die in der Regel mit Summen von wenigen Tausend Euro bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro in eigener Regie, unter Mandatierung eines Vermögensverwalters oder in Nachahmung von in einschlägigen Börsenbriefen vorgestellten Musterdepots eine ,,Euro-Schweizer Franken-Strategie gefahren" haben.
Deren Eigenkapital ist nach den Ereignissen des letzten Donnerstag, der ja in der Börsensprache die Gestalt des sprichwörtlichen ,,Schwarzen Schwans" nach dem US-Wissenschaftler und Publizisten Nassim Nicholas Taleb besitzt, in der Regel aufgebraucht.

Und - noch viel dramatischer - sehr häufig weisen nunmehr die Konten extreme Debit-Salden auf, die die Kunden in kürzester Zeit ausgleichen sollen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Die wirtschaftlichen Folgen sind für den Betroffenen in vielen Fällen schlicht existenzbedrohend. Wir haben hier viele Kontenbeispiele auf dem Tisch liegen. Um das desaströse Ausmaß zu verdeutlichen: In einem Fall hat sich eine Einlage von ca. EUR 10.000,-- in ein Minus von ca. EUR 70.000 verwandelt, in einem weiteren Beispiel ist ein Guthaben von ca. EUR 15.000,-- in ein Minus von ca. EUR 135.000,-- abgestürzt, in  einem anderen Beispiel haben sich ca. EUR 85.000,-- Eigenkapital in über EUR 800.000,-- Schulden verwandelt. Wir könnten noch viele weitere Beispiele aufzählen.

Die Anfragenden sind schlicht fertig, verzweifelt.

Viele Broker haben bereits begonnen, die Leistung von Nachschüssen geltend zu machen,  und haben teilweise nur ganz kurze Fristen von wenigen Tagen zur Erfüllung ihrer Forderungen gesetzt. Teilweise wird Kunden auch aggressiv mit der Beauftragung von Inkasso-Unternehmen gedroht. Die meisten Personen können die Forderungen aber wirtschaftlich überhaupt nicht stemmen.

Allerdings haben einige Broker aber auch bereits ausdrücklich angekündigt, auf die Erfüllung der Nachschusspflichten verzichten zu wollen."

Anleger sollten nicht auf die erste Broker-Anforderung hin Nachschüsse leisten

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Inwieweit Broker letztlich auf der Zahlung von Nachschusspflichten beharren werden, bleibt abzuwarten. Die Broker werden sich auch nicht zuletzt aus allgemeinen geschäftspolitischen Gründen überlegen müssen, ob dies ein für ihre Firma sinnvoller Schritt ist. Zugleich dürften sie ihre Verträge noch mal intern abklopfen, ob ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden auch in diesem extremen Einzelfall des Währungscrashs der letzten Woche rechtlich wasserdicht sind."

Rechtsanwalt Kurdum: ,,Wir haben uns bereits einige Verträge unterschiedlicher (FX-)Broker wie z.B. der Saxobank angesehen und haben Zweifel, ob die betreffenden Klauseln der Banken und auch das Verhalten gerade der Saxobank bei der Kursfeststellung in den Stunden nach dem Währungscrash in diesem Fall gerichtsfest sind. Wir möchten in jedem Fall allen betroffenen Anlegern Mut zusprechen. Ob sie nun in eigener Verantwortung gehandelt haben, ob sie Musterdepots von Börsenbriefen nachgehandelt haben, ob sie ihr Geld durch Vermögensverwalter mit einer Währungsstrategie haben handeln lassen, sie alle sollten nun keinesfalls den - soweit geschehen - Aufforderungen der jeweiligen Broker zum Ausgleich ihrer Konten nachkommen.

Sie sollten vielmehr entweder selbst die Broker dazu bewegen, auf den Kontoausgleich zu verzichten, oder aber professionelle Beratung bzw. Rechtsberatung in Anspruch nehmen, die sich vor allem auch mit den Besonderheiten des Börsengeschäfts und vor allem des Forex-Tradings auskennt."

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Die aktuelle  BSZ e.V. Information:
Rechtsanwalt Kurdum ist gelernter Bankkaufmann, durch die DVFA zertifizierter Finanzanalyst sowie Rechtsanwalt und Partner in einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei auf dem Berliner Kurfürstendamm. Neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit ist er ,,Börsianer" und hat in der Vergangenheit viele Jahre als Analyst und Portfolioverwalter für verschiedene Berliner und Münchner Vermögensverwaltungen - teilweise im Forex-Bereich - gearbeitet. Er kennt daher die Finanzbranche aus eigener Tätigkeit, insbesondere auch die Besonderheiten des Währungshandels und der auf diesem Gebiet tätigen Broker und Vermögensverwalter.  


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspäkurd

Streitgenossenschaft - So sparen Mandanten bares Geld bei ihrer Rechtsverfolgung.

Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie fürchten, der Besuch würde teuer werden.


,,Hierbei gibt es hinsichtlich anwaltlicher Abrechnungen auch viele falschen Vorurteile und viele Leute verzichten aus diesem Grund auch auf eine Durchsetzung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen und verlieren so bares Geld.", berichtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Ein Weg aus solch einem Dilemma könnte für Rechtssuchende die sogenannte Streitgenossenschaft sein. ,,Streitgenossenschaft meint, dass mehrere Personen ihre Ansprüche gemeinsam geltend machen können, sofern es sich um gleichartige Ansprüche handelt, welche auf einem ähnlichen Sach- und Rechtsgrund basieren.", erklärt der Fachanwalt.

Haben sich beispielsweise mehrere Personen zusammengeschlossen, um zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge von der gleichen Bank zurückzufordern, können jene Bearbeitungsgebühren im Wege einer Streitgenossenschaft gemeinsam mit einer Klage zurückgefordert werden.

,,So können Mandanten unter Umständen eine Menge Geld sparen.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn nämlich beispielsweise zwei Mandanten in der gleichen Angelegenheit klagen wollen, wird vom Anwalt im Regelfall nicht zweimal die volle Gebühr erhoben, sondern nur einmal zuzüglich einer geringeren Erhöhungsgebühr.

Potentielle Mandanten sollten sich somit in ihrem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis umhören, ob nicht jemand ähnliche rechtliche Probleme hat, und ob man nicht gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen sollte.

,,Wie in vielen Bereichen des Lebens empfiehlt es sich auch bei rechtlichen Problemen sich mit anderen zusammenzuschließen und gemeinsam seine Ansprüche durchzusetzen.", empfiehlt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaf /Streitgenossenschaft. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen ob die Vertretung im streitgenossenschaftlichen Klageverfahren möglich ist.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Montag, Januar 19, 2015

Euro-Franken Crash: Broker fordern Nachschüsse ein - Betroffene sollten nicht zahlen!

In unserem ersten Artikel vom Freitag, 16.01.2015, hatten wir den Euro-Franken Crash kurz skizziert. Wir hatten insbesondere auch dargelegt, dass nunmehr viele deutschsprachige und ausländische (FX-)Broker auf katastrophalen Verlusten sitzen und ihre Kunden höchstwahrscheinlich zur Erfüllung ihrer Nachschussverpflichtungen auffordern werden.


Gerade ein Wochenende später nimmt die Geschichte wie von uns prognostiziert nun ihren Lauf.

Aus dem Markt ist uns jetzt vielfach berichtet worden, dass Broker wie z.B. die Saxobank,  FXCM und andere sich bereits an die betroffenen Kunden gewandet haben mit der Aufforderung, ihrer Nachschussverpflichtung zum Kontoausgleich nachzukommen, und zwar teilweise sehr kurzfristig noch innerhalb der nächsten Tage.
In Zahlen - teilweise sollen Kunden innerhalb weniger Tage nun mehrere Millionen Euro aufbringen!

Viele FX-Broker sitzen auf Forderungen von zweistelligen Millionen gegenüber ihren Kunden

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen teilweise mit einem Schwerpunkt im Devisenbereich gearbeitet. Er kennt daher die üblichen internen Geschäftsabläufe, Brokerverträge und „Garantien“, die häufig auch Neukunden im Rahmen von Marketingoffensiven gerade von FX-Brokern gegeben werden: „Wir wissen, dass die Broker bereits begonnen haben, auf die Kunden telefonisch oder auch schriftlich zuzugehen, um sie zum Kontoausgleich innerhalb kurzer Zeit zu bewegen. Auch wenn jeder Einzelfall im Einzelfall geprüft werden muss,  können wir nur jedem Betroffenen empfehlen, dieser Zahlungspflicht auf gar keinen Fall nachzukommen.

Denn teilweise sind in den Brokerverträgen überhaupt keine rechtlichen Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen enthalten.
Teilweise haben wir erhebliche rechtliche Zweifel, ob die statuierten Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen einzelner Broker – z.B. etwa der Saxobank oder auch von FXCM – im vorliegenden Crash-Fall überhaupt ausreichend sind.

Einzelne Mitarbeiter eines FX-Brokers haben zudem in offenen Internet-Blogs explizit damit geworben, dass ihre Bank – im Ernstfall – gerade auf ihre Nachschusspflicht verzichten würde. Und darüber hinaus wissen wir auch von persönlichen schriftlichen Zusagen im Einzelfall gerade gegenüber Neukunden von Forex-Brokern, dass auf die Geltendmachung von solchen Nachschusspflichten grundsätzlich verzichtet würde.“

Viele Geschädigte haben rechtlich gute Karten, ihr Konto nicht ausgleichen zu müssen

Rechtsanwalt Kurdum: „Bei vielen FX-Brokern herrscht blanke Panik, einige stehen mit dem Rücken zur Wand, auch Übernahmegerüchte machen – wie immer in solchen Fällen - nunmehr in der Branche die Runde. Viele Devisen-Broker werden nunmehr bereits schon aus Selbsterhaltungsgründen zusehen, bei ihren betroffenen Kunden auf einem Kontoausgleich zu bestehen. Betroffene haben aber nach einem ersten Überblick rechtlich gute Chancen, genau diese Nachschusspflicht zu verweigern.

Mehr noch: Einige Banken müssen sich fragen lassen, auf welche Art und Weise sie eigentlich genau im Gefolge des Kurssturzes des Euros gegenüber dem Franken am letzten Donnerstagmittag die Positionen ihrer Kunden en detail (!) geschlossen haben. Sollten sich hier erste Zweifel bestätigen, dass sich hierbei bei bestimmten Forex-Brokern „Unregelmäßigkeiten“ ergeben haben, könnten sich umgekehrt sogar die betroffenen Banken schadensersatzpflichtig gemacht haben und wären selbst verpflichtet, ihrem Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Fazit: Betroffene Anleger sollten in keinem Fall auf die erste Anforderung ihres Brokers hin ihr Konto ausgleichen, sondern ihre individuelle rechtliche Position unbedingt durch einen qualifizierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vermögensverwaltungsgesellschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkurd