Dienstag, Dezember 09, 2014

Vorläufiges Insolvenzverfahren über Shedlin Capital AG - Sorge um Middle East Health Care

Über die Shedlin Capital AG wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (9 IN 174/14). Am 26. November 2014 um 14:10 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, Verfügungen der Shedlin Capital AG sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Florian Schott bestellt.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft aber keineswegs. Denn die Shedlin Capital AG ist Emittentin zahlreicher geschlossener Fonds. Hierzu gehören auch die Middle East Health Care Fonds I und II. Beide Fonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Bereits seit dem Jahr 2011 sind Fehlbeträge in den Bilanzen zu verzeichnen.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise mittelbar für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei  CLLB  kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von diesen Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Fonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Shedlin Capital AG beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Macquarie Nr. 4: Verlust von Schadensersatzansprüchen droht

Vollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition.

Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds Macquarie Beteiligungsportfolio Nr. 4 GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu ca. 10 % ihrer ursprünglichen Gesamtinvestition und der vagen Aussicht auf - wenn überhaupt - einen geringen zukünftigen Nachschlag angeboten. Doch Vorsicht ist angezeigt.

Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, akzeptiert in § 7 u. a. die Abgeltungsklausel, dass Ansprüche ... gegen Personen, die an dem Verkauf der Kommanditbeteiligung an den Verkäufer beteiligt waren, abgegolten und erledigt ... sein sollen. Das dürfte insbesondere auf Forderungen gegen beratende Kreditinstitute gemünzt sein.

Dabei sind die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung gerade gegen diese erfolgreich Schadensersatzansprüche in voller Höhe der ursprünglichen Beteiligung durchzusetzen, oft überdurchschnittlich gut. Informieren Sie sich gern darüber vermittels unserer Pressemitteilung Macquarie Beteiligungsportfolio Nr. 4 GmbH & Co. KG, Schadensersatzforderungen gegen MERCK FINCK & CO Privatbankiers, die Sie hier finden.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:

Senden Sie dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem Anwalt die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Anwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co.KG" entstehen Kosten erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche  die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co.KG" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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jg

Samstag, Dezember 06, 2014

HCI Exklusiv Multipurpose Quartett: Alle Schiffsgesellschaften insolvent

Der 2009 aufgelegte Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett ist von den Insolvenzen der Schiffsgesellschaften, in die der Fonds investiert hat, betroffen. Über sämtliche Schiffsgesellschaften wurde inzwischen das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzanträge waren bereits im März gestellt worden.


Im Insolvenzverfahren befinden sich jetzt die Gesellschaften Erste MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 118/14), Zweite MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 100/14), Dritte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 120/14) und Vierte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 101/14) eröffnet. Davon sind wiederum die Schiffe Joerg N., Christoph M., Tim B. und Rene A. betroffen.

„Für die Anleger des Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose kann die aktuelle Entwicklung den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Daher kann ich nur empfehlen, jetzt die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen“ sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerade bei Schiffsfonds seien die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht schlecht. Denn: „Immer wieder ist es schon bei der Anlageberatung zu Fehlern gekommen. So wurden beispielsweise Schiffsfonds auch an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, obwohl Schiffsfonds riskante und spekulative Geldanlagen sind. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der Fachanwalt.

Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken. Da Schiffsfonds stark von der globalen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig sind, sind die Anleger einigen Risiken ausgesetzt. Lange Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit zählen u.a. auch noch dazu. „Darüber hätten die Anleger zwingend aufgeklärt werden müssen. Zumal sich 2009 die Krise der Containerschifffahrt und damit auch vieler Schiffsfonds bereits abgezeichnet hat“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Haben die Banken nicht nur die Risiken verschwiegen, sondern auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) ist das ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche.

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cp

Freitag, Dezember 05, 2014

Wölbern Frankreich 04: Verkauf oder Insolvenz drohen

Die Anleger sind offenbar nicht mehr bereit, dem angeschlagenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 mit frischem Kapital zu unterstützen. Das berichtete das Handelsblatt. Nun wird die Büroimmobilie in Paris wahrscheinlich verkauft.


Den rund 3300 Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 waren vor einigen Wochen Pläne für eine Sanierung des angeschlagenen Fonds vorgelegt wurden. Dabei boten sich den Anlegern grob skizziert drei Alternativen. Die erste Möglichkeit war, dem Fonds eine Finanzspritze zu geben, um die Büroimmobilie zu sanieren und dann zu verkaufen. Optionen waren der Verkauf des Gebäudes ohne vorherige Sanierung oder der Insolvenzantrag. Offenbar sind die Anleger aber nicht mehr bereit, weiteres Geld zu investieren, auch wenn das Abstimmungsergebnis nach Handelsblatt-Informationen noch nicht endgültig feststand. Die Folge wird dann voraussichtlich der Verkauf oder ggfs. auch der Insolvenzantrag sein.

,,Die Anleger müssen in jedem Fall mit Verlusten rechnen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Jetzt gehe es darum, die Verluste so gering wie möglich zu halten. Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt den Anlegern, unabhängig von der weiteren Entwicklung auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Denn geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern Frankreich 04 seien keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder erhöhter Sanierungsbedarf zählen u.a. dazu. ,,Nun wurden wahrscheinlich aus dem Fonds auch Gelder veruntreut. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Anleger über diese Risiken umfassend im Beratungsgespräch hätten aufgeklärt werden müssen. Schließlich droht ihnen der Totalverlust ihres Geldes. Ist die Risiko-Aufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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cp

OwnerShip I: AG Bremen eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Mabuhay

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Schiffsfonds OwnerShip I: Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Mabuhay eröffnet (Az.: 514 IN 52/14).

OwnerShip I: AG Bremen eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Mabuhay


Damit ist auch das letzte Schiff, in das der 2004 aufgelegte Dachfonds OwnerShip I investierte, aus dem Rennen. Denn die Frachter MS Lilia und MS CEC Culembourg wurden schon vor längerer Zeit verkauft. Für das Feederschiff MS OS Rize wurde bereits 2013 Insolvenzantrag gestellt.

,,Für die Anleger des Dachfonds OwnerShip I wird es eng. Von den vier Schiffen kann keines mehr die prognostizierten Renditen einfahren. Somit müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er rät den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. ,,Die Probleme bei Schiffsfonds sind nicht neu. Allerdings wurden sie im Rahmen der Anlageberatung häufig als sichere Kapitalanlage dargestellt. Das sind sie eindeutig nicht. Daher könnten Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, was viele Anleger seit der Finanzkrise 2008 schon schmerzlich erfahren mussten. Zu diesen Risiken zählen nicht nur die globale konjunkturelle Entwicklung, sondern auch die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder Wechselkursverluste. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. ,,Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds aber auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die beispielsweise an einer sicheren Altersvorsorge interessiert waren. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt  der Fachanwalt.

Das gilt auch, wenn die Banken im Beratungsgespräch nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Aufklärung über diese so genannten Kick-Backs zwingend erforderlich. Wurden sie verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden

Da der Schiffsfonds OwnerShip I bereits im Jahr 2004 aufgelegt wurde, könnten die Forderungen allerdings demnächst verjähren. Daher sollten betroffene Anleger umgehend handeln, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche noch durchsetzen wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ OwnerShip I beizutreten.

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Donnerstag, Dezember 04, 2014

Immer wenn bei notleidenden Kapitalanlagen  wie z.B. bei den Schiffsfonds viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten, wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben Internetanzeigen wird auch gerne mit  kostenlosen Informationsveranstaltungen geworben. Sogenannte "Experten" wollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Besuchern zugänglich machen. 


Es sind oft die gleichen Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu "einer wichtigen Informationsveranstaltung" einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Der BSZ e.V. kennt keine Anwaltskanzlei die solche kostenintensiven Veranstaltungen aus Nächstenliebe durchführt. Also Vorsicht! Das Versprechen, schneller und erfolgreicher Hilfe bei der Wiedererlangung verlorenen Kapitals, soll lediglich den Anleger zum Mandanten machen.  Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

In vielen Fällen ist noch nicht einmal klar, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. In vielen Fällen gibt es noch keinen Handlungsbedarf. Forderungsanmeldungen sind erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungsanmeldungen während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens sind dagegen unwirksam.

Um die richtigen Entscheidungen in eventuell anstehenden Insolvenzverfahren zugunsten der Anleger und einer eventuellen Sanierung treffen zu können, sollten die betroffenen Anleger Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.

Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Kapitalanleger sich einer  bereits bestehenden Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Achtung Falle: "Kaufe wertlose Aktien und Kapitalbeteiligungen"

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen "Recovery Room Operation",  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.


Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.  Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Wenn Ihnen  jemand  "Ihr Geld in sechs Monaten verdoppeln will", denken Sie daran, wenn es zu gut klingt um wahr zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie ihr Geld verlieren. Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt "Nein" zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der "Berater" fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Mittwoch, Dezember 03, 2014

Investments im Betreuungs-Verhältnis. Banken haften.

Wenn Betreuer für das Mündel Geld anlegen, müssen sie viele gesetzliche Bestimmungen beachten. Und die können sie nur umsetzen, wenn sie beraten werden. Wenn Banken oder Sparkasse den Betreuten schädigen, haften meistens die Berater. Und nicht die Betreuer. Ein Hinweis von Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Menschen werden alt. Und hilfsbedürftig. Häufig können sie ihre Vermögensangeleheiten nicht mehr selbst regeln. In den Fällen bemühen sich Angehörige oft um die Betreuung der Betroffenen und lassen sich von Gerichten als Betreuer bestellen.

Daraus folgen erhebliche Risiken. Denn das Vermögen des Betreuten darf nur mündelsicher angelegt werden. Die Familienangehörigen haben meistens keine Ahnung von Investments und vertrauen Banken und Sparkassen. Oft wird der Betreuungsauftrag, Gelder sicher zu verwalten, missachtet. Es entstehen Schäden. Die Berater wälzen die Verantwortlichkeit gern auf die Betreuer ab. Und die stehen dann im Feuer der Miterben und/ oder des Familiengerichts.

Meistens unbegründet. Das Landgericht Stuttgart hat klargestellt, dass die beratenden Banken und Sparkassen die Pflicht trifft, die Betreuer richtig und vollständig aufzuklären und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das Investment nicht mündelsicher ist. Wenn die Finanzdienstleister das versäumen, haften sie (LG Stuttgart, 2 O 190/10). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Urteil ist konsequent; wenn geschäftsunerfahrene Betreuer Spezialisten einschalten, exkulpieren sie sich.

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V.Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper erklärt: "Spekulative, verlustträchtige Kapitalanlagen müssen nach dem Willen des Gesetzegebers stets vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Meistens beschränken sich die Betreuer auf den sachverständigen Rat eine Bankkaufmanns. Bis dahin haben die Betreuer alles richtig gemacht."

"Das Landgericht hat die Haftung der Bank in dem Fall damit begründet, dass Im Schadensfall kommt es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Anlageempfehlung an. Und die können die meisten Betreuer denknotwendig nicht erkennen, weil sie nicht entsprechend geschult wurden, keine Ahnung von der Natur, den Risiken des Investments haben (können)." Und in den Fällen haftet die Bank; sie muss sich alle Beratungsfehler, die den Betreuten geschädigt haben, zurechnen lassen (LG Stuttgart, ebenda).

Denn: "Wenn der Betreuer die Fachkunde des Finanzdienstleisters nutzt, muss er denknotwendig darauf vertrauen können, dass er richtig beraten wird. Er hat sich, wenn er den eingebunden hat, nichts vorzuwerfen.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten laufend Betreuungs- und Betreuer-Geschädigte. "Wenn man die Rechtsprechung konsequent liest, sind die richtigen Anspruchsgegner Vermittler, Berater, Banken und Sparkassen.", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.

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gröpköp

LICON-Gruppe-Insolvenz! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Insolvenzantrag mehrerer Unternehmen des Leipziger Bauträgers! Anleger drohen hohe Verluste! Betroffene können sich dem BSZ e.V. anschließen!


Mehrere Unternehmen des Leipziger Bauträgers Licon haben Insolvenz angemeldet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Tielemann der PLUTA Rechtsanwalts-GmbH bestellt.

In guten Zeiten machte Licon mit über 150 Mitarbeitern Umsätze im dreistelligen Millionenbereich.

LICON soll der Vertriebgesellschaft Medicon dabei hohe Provisionen bezahlt haben, die Kredite sind dabei offenbar teilweise über die Apo-Bank finanziert worden.

Den Anlegern wurden dabei oftmals sehr hohe Wertsteigerungen versprochen, die nicht zu realisieren waren. Bereits vor einiger Zeit war jedoch von schleppenden Baufortschritten berichtet worden, es ist daher bereits nicht sicher, wie es mit den noch nicht fertig gestellten Projekten weiter gehen soll.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: Aufgrund fehlerhafter Anlageberatung könnten für die Anleger ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Vermittler bestehen. Auch prüfen wir gerade die Rolle der Apo-Bank sehr genau. Sollte sich heraus stellen, dass hier z.B. ein sog. ,,verbundenes Geschäft" vorgelegen haben könnte, könnten auch hier Ansprüche bestehen".

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LICON-Gruppe beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum 03.12.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, insbesondere durch obergerichtliche Rechtsprechung, können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsp.


Shedlin Capital AG: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Nürnberg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG Ende November eröffnet. Auch wenn die Fonds als eigenständige Gesellschaften nicht direkt von der Insolvenz des Emissionshauses betroffen sind, ist das eine beunruhigende Nachricht für die Anleger.


"Grundsätzlich sind die Fonds eigenständige Gesellschaften und als solche hat die Insolvenz des Mutterhauses erstmal keine direkten Auswirkungen. Das muss aber in der Zukunft nicht so bleiben. Denn angeschlagene Fonds können nicht mehr auf Unterstützung des Emissionshauses hoffen. Dann könnten den Anlegern Verluste drohen", erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Rechtsanwalt denkt dabei besonders an die beiden großen Fonds der Shedlin Capital AG - die Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 und Middle East Health Care (MEHC) 2. Bei beiden Fonds gibt es schon seit geraumer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auch wenn es ungewiss ist, ob sich die Probleme des Fonds durch den Insolvenzantrag des Mutterkozerns verschärfen werden, empfiehlt Cäsar-Preller den betroffenen Anlegern vorsorglich anwaltlichen Rat einzuholen. "Finanzielle Verluste für die Anleger sind nicht auszuschließen. Daher sollte geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können", sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. "Außerdem sollten die Verkaufsprospekte genau geprüft werden. Sollte hier schon mit unvollständigen, falschen oder irreführenden Angaben den Anlegern ihr Engagement schmackhaft gemacht worden sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Für die Anleger ist es sicher ratsam, frühzeitig zu handeln und nicht in der Hoffnung, dass alles gut wird die weitere Entwicklung abwarten", der Fachanwalt,

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cp

Dienstag, Dezember 02, 2014

Gläubigerversammlung der Golden Gate GmbH: Verluste bis zu 45 Prozent erwartet

Die Immobilienentwicklungsgesellschaft Golden Gate hat am 28.11.2014 ihre Gläubigerversammlung durchgeführt. Beschlüsse konnten hierbei allerdings nicht gefasst werden, weil die erforderliche Beteiligungsquote nicht erreicht werden konnte. Zuvor hatte die Gesellschaft Anfang November Insolvenz anmelden müssen.


Von der Insolvenz betroffen sind insbesondere die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH. Die Gesellschaft hatte im Dezember 2011 Schuldverschreibungen mit einem Volumen von 30 Millionen Euro emittiert (ISIN DE000A1KQXX), um mit den eingesammelten Geldern u.a. die Grundstücksgeschäfte zu finanzieren.

Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach nun erläuterte, gehe er zurzeit von einer Insolvenzmasse von ungefähr 20 Millionen Euro aus. Hinsichtlich der Patronatserklärung des Herrn Rampold sei festzustellen, dass diese nicht gegenüber den Anleihegläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst abgegeben worden sei. Darüber hinaus sehe das der Partonatserklärung zugrunde liegende Vermögensverzeichnis zwar ein Vermögen von ca. 50 Millionen Euro vor - effektiv könne aber aufgrund der Forderungen anderer Gläubiger gerade einmal ein Wertansatz in Höhe von 3 Millionen Euro berechnet werden.

,,Dies führt dazu, dass die Anleiheverbindlichkeiten in Höhe von 30 Millionen Euro nicht ausreichend bedient werden können, sodass nach aktueller Schätzung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzquote i.H.v. 50 - 78 Prozent auszugehen ist", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereitet daher Schadensersatzansprüche gegen solvente Anspruchsgegner vor. Insbesondere Prospektverantwortliche kommen hier in Betracht, da der Emissionsprospekt wegen der fraglichen Solvenz der Patronatserklärung fehlerhaft sein könnte.

,,Somit können nach unserer Bewertung Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

r die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Golden Gate GmbH beizutreten.

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cllblub

Donnerstag, November 27, 2014

Aktiva Verwaltung GmbH & Co.: Erneute Verurteilung der Treuhänderin zu Schadensersatz

Mit Urteil vom 10.11.2014 (n.rk.) hat das Landgericht Frankfurt/Main erneut die Treuhandkommanditistin der ehemaligen Aktiva Verwaltung GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben verurteilt.


Der Anlegervertreter Herr Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena, BSZ-Vertrauensanwalt, hat damit nun schon fünf Urteile für Anleger gegen die Treuhänderin vor dem Landgericht Frankfurt wegen fehlerhafter Anlageinformationen errungen. Neben den sehr guten juristischen Aussichten bestehen auch gute Aussichten, die Urteile später durchzusetzen, da die Treuhandkommanditistin nach Auskunft des BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltes Steffen Hielscher über eine Haftpflichtversicherung für ihre Treuhandtätigkeit verfügte.

Der versierte Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, dessen Kanzlei schon mehrere Anleger des Fonds vertritt, hierzu: ,,Unser größter Feind ist aktuell die Zeit, da tagtäglich Ansprüche der Anleger aufgrund der zehnjährigen Kenntnis unabhängigen Verjährungsfrist verjähren. Weil jedoch die Anleger wohl aus der Liquidation des Fonds keine Vermögenswerte erwarten können, sehe ich als einzige realistische Möglichkeit zur Schadensrückführung ein Vorgehen gegen die Treuhandkommanditistin."
Anleger die sich an der Fondsgesellschaft beteiligt haben sollten sich daher umgehend die Vorteile einer Interessengemeinschaft sichern und ihre konkreten Erfolgsaussichten prüfen lassen.

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mhghiel

Stadt-Sparkasse Solingen verurteilt.

Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Anlagen in Milliardenhöhe.


Das Landgericht Wuppertal hat die Stadt - Sparkasse Solingen zugunsten von Mandantschaft der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, verurteilt, eine 1995 von einem damals bereits 92 Jahre alten Kunden im Nennwert von DM 140.000,- zuzüglich 5 % Agio gezeichnete Beteiligung am RWI - Fonds 135 rückabzuwickeln.

Die Verurteilung umfasst die Verpflichtung zur Erstattung des Anlagebetrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zur Zahlung von Verzugs - und Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, wie die Feststellung, Zukunftsschäden ersetzen zu müssen.

Das Landgericht ist der Argumentation der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gefolgt, wonach die Sparkasse bei Ausspruch der Empfehlung zur Investition in den Fonds nicht vor einem Interessenkonflikt gewarnt hat, in dem sie sich gegenüber ihrer Kundschaft befand. Zur Überzeugung des Gerichts erhielt sie als ,,Belohnung" für den herbeigeführten Anlageentschluss eine umsatzabhängige Provision, über die sie den Anleger nicht informiert hatte.

Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits zeigen, dass kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben muss. Die Verheimlichung von Vertriebsentgelten und den sich aus dieser Praxis ergebenden Interessenkonflikten dürfte im Beratungsalltag lang die Regel gewesen sein. Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren Kickback - Vereinbarungen als fragwürdig qualifiziert.

Der Erfolg der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor dem Landgericht Wuppertal unterstreicht die in vielen Fällen gegenüber beratenden Kreditinstituten ausgezeichneten Erfolgsaussichten. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden. Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Anleger sollten unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche der Verjährung unterliegen, d. h. sie sie für alle Zukunft verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig Maßnahmen einleiten. Auch deshalb empfiehlt sich schnelles Handeln mit kundiger Unterstützung.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Kapitalanlage beizutreten.

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jg

Hannover-Leasing Fonds 166 Montranus III - Helaba Dublin droht weitere Verurteilung.

Wie BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit berichtet hat, stehen die Erfolgsaussichten für betroffene Anleger der Medienfonds der Hannover Leasing Montranus II und III überwiegend gut. Neben zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte hat sich nunmehr auch das Landgericht Hannover im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend zu einer Beteiligung am Montranus III geäußert.


Der Kläger hatte sich im November 2005 an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von EUR 25.000,00 beteiligt. Die Beteiligung erfolgte als Treunhandkommanditist. Treuhänderin war gemäß der Beitrittserklärung die Hannover-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH. Die Beteiligungssumme wurde teilweise fremdfinanziert. Die Finanzierung wurde damals in Höhe von EUR 12.200,00 seitens der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen übernommen. Die eigenfinanzierte Summe des Anlegers betrug insgesamt etwas über EUR 12.000,00.

Nachdem in den ersten Jahren eine Ausschüttungen gezahlt wurden, klagte der Anleger auf die noch verbleibende Differenz aus der eigenfinanzierten Summe. Im Rahmen des Zeichnungsscheins als auch im Rahmen des Emissionsprospektes war eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht enthalten. Durch Vertrauensanwälte des BSZ wurde die Beteiligungserklärung widerrufen. Basierend auf der widerrufenen Beteiligungserklärung und des Darlehns forderte der Anleger die Helaba Dublin zur Zahlung des Differenzbetrages auf. Diese weigerte sich.

In der nunmehr eingereichten Klage vor dem Landgericht Hannover stützte der Anleger seine Argumentation auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein Verbundgeschäft im Hinblick auf die zuvor vom Kläger umfassend dargelegte Falschberatung. Sämtlichen Punkten ist das Landgericht Hannover nunmehr durch ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Sowohl der Widerruf als auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien substantiiert dargelegt worden. Die Widerrufsbelehrung sei trotz zahlreicher ergangener BGH-Entscheidungen unwirksam. Auch, und dies ist bemerkenswert, greife der Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nicht. Ebenso bemerkenswert und für alle Anleger von Relevanz ist die Äußerung des Landgerichts Hannover, dass auch Steuervorteile bei einer Rückabwicklung von Montranus II und III Beteiligungen nicht zu berücksichtigen sind!

Der Anleger erhält unter Berücksichtigung der Hinweise des Landgerichts Hannover somit seinen gesamten Differenzbetrag zurückerstattet und wird so gestellt als hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet. Diese wird an die Helaba Dublin übertragen.

Aufgrund der Tatsache, dass das Landgericht Hannover aber auch darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Punktes der Verwirkung anderweitige Entscheidungen treffen könnten, ist allen betroffenen Anlegern der Hannover Leasing Montranus II und III Fonds anzuraten, schnellstmöglich noch ihre Ansprüche geltend zu machen. Insoweit sollten die bisher positiv erzielten Urteile genug Veranlassung dazu geben, Klage zu erheben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing Nr. 166/Montranus II und III beizutreten.

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aw

Kredit und Widerruf bei notleidenden Fonds-Investments. So bekommen Sie alles zurück.

Die BW Bank macht's vor. In vielen Fällen wurden wirtschaftlich sinnlose geschlossene Investments auch noch Kredit finanziert. Betroffene drohen oft auf eine an und für sich wertlose Beteiligung einen teuren Kredit abzuzahlen. Das muss nicht sein. Ein Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Matthias Gröpper und Dirk Andreas Hengst.

Die Tochter der baden-württembergischen Landesbank hat viele Fehler begangen. Die  BSZ e.V. Anlegeranwälte der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE kamen im Gleichklang zur Verbraucherzentrale nach der Prüfung vieler Kreditverträge von vielen Kreditinstituten zum Ergebnis, dass die BW Bank überdurchschnittlich oft falsch belehrt hat.

Mit gravierenden Folgen FÜR die Kreditnehmer. Die können in dem Fall, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, oft den Kreditvertrag widerrufen. Und müssen in dem Fall keine teure Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und können billig neu finanzieren. In vielen Fällen sparen Betroffene beim historisch niedrigen Zinsniveau manchmal ein paar tausend Euro. Jedes Jahr.

Und das haben Gerichte bestätigt. In drei Entscheidungen des Stuttgarter Landgerichts wurden Widerrufbelehrungen der BW Bank kassiert. Am 24.09.2013 (8 O 547/13), 07.11.2013 (6 O 332/13) und am 20.12.2013 (12 O 547/13, alle nicht rechtskräftig) wurde die BW Bank verurteilt, die Kreditgeschäfte rück ab zuwickeln. Letztlich verglich sich die Bank; aus guten Gründen. Aber die Betroffenen wissen seitdem, dass sie Mittel gegen Banken haben.

Und der Widerruf macht nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung oder einem Immobilien-Kredit Sinn. Häufig haben Betroffene, nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE R, Kredite auch zur Vermittlung von an und für sich ökonomisch sinnfreien Investments in geschlossene (Immobilien-) Fonds geschlossen. Wenn die Fonds notleidend geworden sind, müssen die Betroffenen die Kredite auf eine an und für sich wertlose Beteiligung abzahlen und bekommen nichts zurück.

Wenn diese Investments verbunden waren, können die Betroffenen unter besonderer Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, XI ZR 33/08) bestimmten Voraussetzungen den Kredit widerrufen, die wertlose Beteiligung an die Bank zurückgeben und bekommen alles, den Fondskaufpreis und die Kreditkosten, zurück und werden auch noch von allen zukünftigen Zahlungen freigestellt. "Wer das nicht nutzt, will sich nicht helfen lassen," meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Mittwoch, November 26, 2014

OLG Stuttgart spricht GFE-Geschädigtem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 98.553,25 zu.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt auch das Oberlandesgericht Stuttgart den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.


Verjährung droht zum 31.12.2014!

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater / Anlagevermittler erfolgreich.

So hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.11.2014 den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von EUR 98.553,25 sowie zur Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten des Erwerbes, die aus diesem Geschäft folgen, verurteilt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart begründet die Verurteilung damit, dass der Vermittler den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger zum einen nicht auf die fehlende Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes hingewiesen hat und zum anderen nicht auf die ganz erheblichen Innenprovisionen, die dem Vermittler versprochen wurden.

Bereits Urteil vom 31.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 155.143,08 verurteilt.

Der Kläger hat auf Empfehlung der dortigen Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben. Nach Auffassung des Klägers wurde er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Anlagekonzeptes aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Bereits mit Urteil vom 19.09.2014 hat das Landgericht Arnsberg den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von EUR 60.006,45 verurteilt.

Mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt.

Mit Urteil vom 27.06.2014 hat auch das Landgericht Heilbronn einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes von der GFE mbH bejaht und den dortigen Beklagten zur Zahlung von EUR 114.465,19 verurteilt.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Da Schadensersatzansprüche am 31.12.2014 zu verjähren drohen, ist für Erwerber von Blockheizkraftwerken der GFE nunmehr Eile geboten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,GFE Group" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 26.11.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
cllblbl

BGH spricht Lehman-Opfer Schadensersatz zu

Neue Hoffnung für Lehman-Opfer: Der Bundesgerichtshof sprach am 25. November einem geschädigten Anleger Schadensersatz wegen Falschberatung zu (XI ZR 169/13). ,,Nach dem BGH-Urteil können auch weitere Lehman-Opfer hoffen, noch etwas von ihrem Geld wiederzusehen", sagt BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Im konkreten Fall hatte die private Bethmann Bank (Frankfurt a.M.) einem Kunden im Mai 2008 ,,Lehman Brothers Aktie Kupon Anleihen" im Wert von rund 33.000 Euro verkauft. In dem dazu gehörigen Produktflyer hieß es u.a., dass es ,,100 Prozent Kapitalschutz am Laufzeitende" gebe. Allerdings hatte die Bank verschwiegen, dass sie laut Anleihebedingungen auch ein Sonderkündigungsrecht habe, etwa bei einer Insolvenz. Für den Anleger bedeutet das in der Konsequenz, dass der Rückzahlungsbetrag deutlich niedriger ausfallen kann oder er sogar gar nichts zurückerhält. Über dieses Sonderkündigungsrecht klärte die Bank ihren Kunden jedoch nicht auf. Ebenso wenig übergab sie die Anleihebedingungen.

Damit habe die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen, so die Karlsruher Richter. Der BGH entschied, dass die vermittelnde Bank ungefragt über ihr Sonderkündigungsrecht aufklären muss. Denn ein Sonderkündigungsrecht stelle für eine Anlageentscheidung einen wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umstand da. Zumal es für den Anleger zum Totalverlust führen kann. Die Bank muss dem Anleger daher Schadensersatz zahlen.

Dabei muss der Anleger jedoch einen Abschlag von 17 Prozent auf die Anlagesumme hinnehmen. Denn er hatte es versäumt, seine Forderungen im Insolvenzverfahren in New York anzumelden. Dort wurden Insolvenzforderungen bis zu einem Betrag von 50.000 Dollar pauschal mit 17 Prozent vergütet.

,,Dennoch ist es ein schöner Erfolg für den Anleger, der auch anderen Lehman-Opfern Mut machen dürfte. Denn das Urteil dürfte durchaus Signalwirkung haben. Auch wenn der Beratungsfehler der Bank immer im Einzelfall nachgewiesen werden muss", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Lehman" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII: Anleger sollen offenbar Ausschüttungen zurückzahlen.

Der Immobilienmarkt in den Niederlanden gestaltet sich derzeit als schwierig. Das bekommen auch die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII zu spüren. Sie werden derzeit offenbar aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen.


Nicht zum ersten Mal greift die Fondsgesellschaft zu diesem Mittel. Auch 2011 forderte sie die Anleger schon zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf, um den Fonds aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Dieses Szenario scheint sich jetzt zu wiederholen. ,,Allerdings sollten die Anleger dieser Forderung nicht so einfach nachgeben. Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen dürfen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Eine entsprechende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) getroffen. Demnach muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig und auch für den Anleger verständlich formuliert sein, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. zurück gefordert werden. ,,Bevor die Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen, sollte also zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden", so der Anwalt..

Darüber hinaus empfiehlt der Fachanwalt auch, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn eine uneingeschränkte  Erfolgsgeschichte war die Fondsbeteiligung für die Anleger nicht. Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Durch diese und weitere Faktoren kann ein geschlossener Immobilienfonds in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet werden und für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. ,,Wurden die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt,

Da der Fonds schon 2001 aufgelegt wurde, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange zögern, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Denn es könnte bereits Verjährung eingesetzt haben oder drohen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dienstag, November 25, 2014

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co.KG / Kaufangebot annehmen?

Rund 8.000 Anleger des Macquarie Infrastrukturgesellschaftfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG dürften in den letzten Tagen seitens der Macquarie Management GmbH ein Kaufangebot bezüglich Ihrer Beteiligung an dem Strukturfonds erhalten haben.


Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Transaktion verkaufswilligen Anlegern die Möglichkeit eines vorzeitigen Exits aus dem Fonds ermöglichen soll. Es wird des Weiteren ausgeführt, dass der genannte Kaufpreis ca. 80% des ursprünglich gezeichneten Kommanditkapitals ausmacht.

Selbst unter Berücksichtigung dieses Angebots und der bereits geleisteten Ausschüttungen ist mit einem Verlust zurechnen. Auf der Basis der prospektierten Ausschüttungen und auch im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Falschberatung zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fondsanteile sollten betroffene Anleger das Kaufangebot von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ca. 8.000 Anleger mit hohen Renditeaussichten und der Investition in vermeintlich sichere Infrastrukturanlagen geworben worden. Oftmals wurden die Beteiligungen von Banken und Sparkassen vermittelt. Gemäß den aktuellen Geschäftsberichten bleiben und blieben die Renditeerwartungen weit hinter den aufgeführten Renditen zurück.

Anleger des Fonds sind oftmals darüber im Unklaren gelassen worden, dass bereits das gesamte Fondskonstrukt mehr als kompliziert ist und somit zusätzliche Risiken beinhaltet. Der Fonds ist nämlich so aufgebaut, dass Anleger über einen Treuhänder Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft erwerben sollten. Der tatsächliche Wert dieser Beteiligungsgesellschaft bestand jedoch aus Genussrechten. Genussrechte beinhalten jedoch weitere unternehmerische Risiken, insbesondere bis hin zu einem Totalverlust.

Die Beteiligungen an diesem Fonds wurden seitens der Banken und Sparkassen aber in einem großen Anteil als sichere Investitionen dargestellt. Bereits der Fondsprospekt zeigt jedoch deutlich, dass es sich um eine höchst risikoreiche Anlage handelt. Oft wurde diese im Rahmen der Beratungsgespräche verharmlost oder nicht erwähnt.

Zahlreiche Anleger konnten sich über diesen Umstand nicht auf der Basis des Emissionsprospektes informieren, da dieser erst zum Zeitpunkt der Zeichnung oder aber auch danach übergeben wurde. Dieser Umstand hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt man dann noch die im Verkaufsprospekt angegebene Rendite von 7,5 bis 8,5% pro Jahr und die Ausschüttungen die zwischen 4,7 und 5,4% liegen sollten und stellt dem gegenüber, dass zwischen 2006 bis 2012 lediglich 5,26% Ausschüttungen insgesamt geleistet wurden, zeigt sich, dass der Fonds mehr als negativ verlaufen ist.

Wurde die Beteiligung an einem solchen Fonds von einer Bank oder Sparkasse vertrieben kommt noch die Rückvergütungsproblematik hinzu. Oftmals haben Banken und Sparkassen die Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass sie für den Vertrieb dieser Strukturfondsbeteiligungen zusätzliche Vergütungen erhalten haben. Gemäß der nach wie vor gängigen Rechtsprechung des BGH ist die Bank bzw. Sparkasse verpflichtet auf diese Rückvergütungen hinzuweisen.

Weitere Beratungsfehler können darin liegen, dass das allgemein bestehende unternehmerische Risiko nicht mitgeteilt wurde, dass im Rahmen einer Kommanditbeteiligung die Haftung gegenüber Gläubigern auch wieder aufleben kann und das vor allem in Falle einer Insolvenz erhaltene Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können.

Auf Grund der negativen Entwicklung dieses Fonds sollten betroffene Anleger durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob und inwieweit Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten. Ebenso sollte geprüft werden, ob das Kaufangebot der Macquarie Management GmbH angenommen werden sollte.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co.KG" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 25.11.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Bearbeitungsgebühren bis Ende des Jahres 2014 von der Bank zurückfordern.

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, haben Banken ihren Kunden selbst die Bearbeitungsgebühren zu erstatten, welche sie vor 10 Jahren kassiert haben, hierauf macht der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller aufmerksam.


In dem angesprochenen Urteil entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat zu laufen. Damit laufen die Verjährungsfristen für Darlehen, welche zwischen 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, Ende dieses Jahres aus. Danach

Um die drohende Verjährung zu verhindern reicht die schriftliche Geltendmachung bei den betroffenen Kreditinstituten nicht aus, vielmehr sind verjährungshemmende Maßnahmen wie der Erlass eines Mahnbescheides, die Einreichung eines Güteverfahren oder die Erhebung einer Klage nötig, erläutert der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage stehen die Chancen für die Darlehensnehmer durchaus gut, ihre Bearbeitungsgebühren zurückzubekommen, soweit die genannte Verjährungsproblematik beachtet wird. Jedoch stellen sich einige Banken quer oder versuchen die fordernden Kunden in die Verjährung zu treiben. Im Falle dieser Strategie der Banken empfiehlt der Fachanwalt die unmittelbare Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes.

In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten. 

Weitere Informationen
zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Tim Reckmann / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt