Dienstag, Dezember 02, 2014

Gläubigerversammlung der Golden Gate GmbH: Verluste bis zu 45 Prozent erwartet

Die Immobilienentwicklungsgesellschaft Golden Gate hat am 28.11.2014 ihre Gläubigerversammlung durchgeführt. Beschlüsse konnten hierbei allerdings nicht gefasst werden, weil die erforderliche Beteiligungsquote nicht erreicht werden konnte. Zuvor hatte die Gesellschaft Anfang November Insolvenz anmelden müssen.


Von der Insolvenz betroffen sind insbesondere die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH. Die Gesellschaft hatte im Dezember 2011 Schuldverschreibungen mit einem Volumen von 30 Millionen Euro emittiert (ISIN DE000A1KQXX), um mit den eingesammelten Geldern u.a. die Grundstücksgeschäfte zu finanzieren.

Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach nun erläuterte, gehe er zurzeit von einer Insolvenzmasse von ungefähr 20 Millionen Euro aus. Hinsichtlich der Patronatserklärung des Herrn Rampold sei festzustellen, dass diese nicht gegenüber den Anleihegläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst abgegeben worden sei. Darüber hinaus sehe das der Partonatserklärung zugrunde liegende Vermögensverzeichnis zwar ein Vermögen von ca. 50 Millionen Euro vor - effektiv könne aber aufgrund der Forderungen anderer Gläubiger gerade einmal ein Wertansatz in Höhe von 3 Millionen Euro berechnet werden.

,,Dies führt dazu, dass die Anleiheverbindlichkeiten in Höhe von 30 Millionen Euro nicht ausreichend bedient werden können, sodass nach aktueller Schätzung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzquote i.H.v. 50 - 78 Prozent auszugehen ist", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereitet daher Schadensersatzansprüche gegen solvente Anspruchsgegner vor. Insbesondere Prospektverantwortliche kommen hier in Betracht, da der Emissionsprospekt wegen der fraglichen Solvenz der Patronatserklärung fehlerhaft sein könnte.

,,Somit können nach unserer Bewertung Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

r die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Golden Gate GmbH beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
 

Dieser Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum 02.12.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, insbesondere durch obergerichtliche Rechtsprechung, können zu einer anderen Einschätzung führen
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