Mittwoch, September 05, 2012

Es wird ernst für viele Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG.


Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nimmt eine Reihe von Anlegern auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bzw. der ausstehenden Rateneinlagen in Anspruch!  Viele Anleger wurden bereits verklagt! 
Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) verklagt ihre geschädigten Anleger auf Rückzahlung der diesen Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen und/oder der ausstehenden Ratenzahlungen! Vielen der bereits von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern der ALAG ist jedoch schon gar nicht klar, warum diese überhaupt noch etwas an die ALAG zahlen sollen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Anleger auch das sogenannte Anlagemodell „Classic-Plus“ gezeichnet haben und die Ausschüttungen aus dem Anlagemodell „Classic“ daher gar nicht an die Anleger ausbezahlt wurden.

„Sollte eine derartige Klage der ALAG zugestellt werden, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Anleger gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Auch in diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen“ erläutert Rechtsanwalt un d BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. 

Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. Die Verteidigung gegen die Forderungen der ALAG ist somit alles andere als aussichtslos.

„In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht" so Rechtsanwalt Hösler weiter. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte und konnte auch bereits für mehrere Mandanten so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

„Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger, die ernsthaft an der Verteidigung bzw. Verfolgung Ihrer Ansprüche interessiert sind, darauf achten, dass keinerlei Vereinbarungen unterzeichnet oder zugestimmt werden, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen" raten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden Schadensersatzansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG "   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

  
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllb

Sanierung der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG: 12-prozentige Kapitalerhöhung steht zur Diskussion


Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn: "Das ist eine Alibiveranstaltung"

"Der Schiffsfonds MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG der MPC Capital AG steht kurz vor dem Untergang. Jetzt versucht die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH  in einer Alibiveranstaltung am 10. September zu retten, was wahrscheinlich nicht mehr zu retten ist", meint der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). Die Fondsgeschäftsführung wolle jetzt eine 12-prozentige Kapitalerhöhung zur Diskussion stellen. "Wie auch immer der einzelne Anleger danach entscheidet - Kapitalerhöhung ja oder nein -, er wird erhebliche Verluste erleiden", ist Hahn sicher. 

Hintergrund: In den Schiffsfonds MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG haben Anleger in den Jahren 2006 und 2007 mehr als 177 Millionen Euro investiert. Im Jahr 2008 erhielten sie an Ausschüttungen magere vier Prozent zurück. Auf dem Zweitmarkt werden für die Beteiligungen aktuell noch fünf Prozent der Zeichnungssumme angeboten. Jetzt soll ein Sanierungskonzept mit einer Kapitalmaßnahme von 23,7 Millionen Euro den Fonds wieder auf Kurs bringen. Von den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft soll Neukapital in Höhe von 21,3 Millionen Euro kommen; das sind zwölf Prozent der Zeichnungssumme. Auf einer Informationsveranstaltung am Montag, 10. September 2012, sollen Anleger ab 10.00 Uhr Näheres erfahren. Die Beschlussfassung über das Sanierungskonzept soll dagegen auf schriftlichem Wege bis zum 28. September 2012 erfolgen.

Peter Hahn, dessen Kanzlei zahlreiche Gesellschafter der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG vertritt, ist skeptisch: "Es ist fraglich, ob das Sanierungskonzept von realistischen Prognosewerten ausgeht. Den Anlegern, die kein Neukapital zur Verfügung stellen wollen, prognostiziert die Treuhandkommanditistin bis zum Jahr 2027 einen Kapitalrückfluss von lediglich 41,3 Prozent. Aber selbst dann, wenn ein Anleger sich an der Kapitalerhöhung beteiligt, hat er immer noch einen Verlust von 28,1 Prozent seiner ursprünglichen Beteiligung zu beklagen. Betroffene Anleger sollten genau prüfen, inwieweit sich der Nachschuss von Neukapital für sie rechnet."

Hahn kritisiert ferner, dass die Beschlussfassung über das Sanierungskonzept im Umlaufverfahren und nicht auf einer Präsenzveranstaltung erfolgen soll. "Die Veranstaltung an einem Montag Vormittag ist wohl nur für Hausfrauen, Rentner und Frühpensionäre gedacht", kritisiert Hahn. Seine Kanzlei bietet deshalb allen betroffenen Anlegern, die am Montag nicht dabei sein können, eine kostenfreie Vertretung und eine anschließende schriftliche Berichterstattung über das Sanierungskonzept an.

Die anwaltliche Vertretung kann sich durchaus lohnen, meint Hahn. Denn "wer eine Beteiligung an den Santa-B Schiffen auf Empfehlung einer Bank oder Sparkasse gezeichnet hat, kann bei Falschberatung Schadensersatz verlangen. Neben einer nicht anleger- und nicht objektgerechten Beratung kommen Ansprüche bei Verheimlichung von Rückvergütungen und mangelnder Plausibilitätskontrolle in Betracht." Ferner könne auch die Treuhandkommanditistin bei eindeutigen Prospektfehlern haften. Und in Sachen Verjährung sei auch noch ein paar Monate Zeit. Hahn: "Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin oder die anlageberatende Bank oder Sparkasse verjähren frühestens zum Jahresende 2012."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/"Santa-B Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.  


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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MS "CPO VENEZIA" + MS "CPO TRIESTE" Offen Reederei GmbH & Co. KG


Ausschüttungsstop bedingt durch die 105 % Klausel. Anleger von hohen Vermögenseinbußen bedroht.

Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Kapitalmarktrecht hat der Schiffsfonds MS "CPO VENEZIA" + MS "CPO TRIESTE" Offen Reederei GmbH & Co. KG erhebliche wirtschaftliche bzw. Liquiditätsprobleme. Die Ausschüttungen an die rund 3150 Kommanditisten liegt mit 0,00% deutlich unter Plan. Investoren drohen deshalb erhebliche Vermögenseinbußen, hervorgerufen durch die 105 % Klausel.

„Anleger sollten weder im Rahmen so genannter Sanierungskonzepte gutes dem schlechten Geld gedankenlos und ungeprüft hinterherwerfen. Noch die Hände in den Schoß legen und ihr in die Schiffsbeteiligung MS "CPO VENEZIA" + MS "CPO TRIESTE" Offen Reederei GmbH & Co. KG investiertes Kapital endgültig abschreiben“, rät eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Oft Erfolg versprechend ist die Prüfung, ob seinerzeit fehlerhafte Anlageberatung bei der Beteiligungsvermittlung, in der Regel durch eine Bank oder Sparkasse, vorgelegen hat. „Falls dies so sein sollte, können Investoren mit anwaltlicher Hilfe Schadenersatzansprüche vor Gericht durchsetzen, um so Vermögensschäden deutlich zu begrenzen oder sogar völlig zu vermeiden“, erläutert Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen“. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung – durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS "CPO VENEZIA" + MS "CPO TRIESTE"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 

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Steueroptimierung durch Kauf eine „Eigentumswohnung“?



In den letzten Monaten und Jahren wurde wiederholt vom Erwerb sogenannter „Schrottimmobilien“ gewarnt. Auch der BSZ e.V. hat hierüber in regelmäßigen Abständen berichtet. Unter „Schrottimmobilien“ versteht man heutzutage auch den Erwerb von Immobilien, welche sich finanziell nicht tragen und auch zu überhöhten Preisen veräußert wurden.

Teilweise unter erheblichen Provisionen an die Vermittler. Diese sorgten teils nach mehrstündigen Beratungsgesprächen nicht nur dafür, dass Anleger einen Notartermin wahrnehmen sollten, sondern in der Regel auch dafür, dass gleich eine „passende Finanzierung“ mit organisiert wurde. Einige Vertriebsmodelle gipfelten dann noch darin, dass man auch gleich die Verwalterverträge für eine neu erworbene „Steuersparimmobilie“ von den Vermittlern vorgelegt bekommen hat. Es handelte sich somit um ein „All Inklusive“ Packet vor dem Hintergrund des Steuersparens.

Anleger wurden in dem Glauben beraten, dass man mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung – gleich ob im Osten (Leipzig/Chemnitz/Berlin) oder im Westen, Steuern sparen könnte und auch eine werthaltige Immobilie erworben habe. Die Realität sieht oft anders aus. Der Gesetzgeber hat bisher noch kein „Mittel“ dagegen zu Hand, um eine derartige „Beratungspraxis“ einzuschränken. Bei den finanzierenden Banken, den Notaren und vor allem den Vertrieben für solche „Steuersparimmobilien“ besteht daher immer noch eine gewisse Motivation, diese tatkräftig zu unterstützen.

Nunmehr ist auf der Grundlage von Recherchen der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. – dort namentlich von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich Rechtsanwälte – eine in Frankfurt am Main ansässige Vermittlungs- bzw. Beratungsfima SKD „Steueroptimierte Kapitalanlagen Deutschland GmbH“ aufgefallen, welche zumindest mit dem Internetauftritt den Eindruckt erweckt, es handele sich um ein qualifiziertes Beratungsunternehmen. Dieser Eindruck scheint jedoch nicht den Tatsachen zu entsprechen, da auf der Homepage gerade mal zwei Mitarbeiter benannt werden.

Nach Angaben einiger Kunden der SKD wurden diese im Zusammenhang mit einer Steueroptimierung dahingehend beraten, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Hierzu hatte man seitens der SKD eine Art Musterberechnung erstellt, aus welcher sich ergeben sollte, wie hoch denn die tatsächliche finanzielle Belastung nach einem Erwerb einer Eigentumswohnung unter Berücksichtigung von Mieteinahmen, Steuern etc. sein sollte. Ergebnis war meist, dass die monatliche Belastung durch die Finanzierung und den Erwerb der Eigentumswohnung gering sein sollte, mithin der Eindruck entstand, dass sich der Erwerb der Immobilie als keine große Mehrbelastung darstellt.

Da der Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich – bereits seit Jahren geschädigte Anleger vertritt, welche über Vertriebe Steuersparimmobilien erworben haben, kann bestätigt werden, dass in Wirklichkeit oft und systematisch wesentliche Punkte falsch oder nur unzureichend dargestellt werden, insbesondere was die Finanzierung und die tatsächliche Belastung durch den Erwerb einer derartigen Eigentumswohnung anbelangt. Ob dies auch bei der SKD der Fall ist, steht noch nicht fest.

Auffallend bei diesen „Vertriebsmodellen“ ist erneut, dass sich unter den finanzierenden Banken immer wieder auch deutsche Großbanken finden, wie die Deutsche Bank. Diese finanzieren hierbei den gesamten Erwerb der Eigentumswohnungen.

Nicht selten werden Eigentumswohnungen über derartige Vertriebswege mit dem Argument angeboten, dass dieser – d.h. der Erwerb – auch noch steuerlich optimiert ist. Oft werden hier die §§ 7 i EStG (Einkommensteuergesetzt) genannt und erwähnt. Makaber an dieser Sache ist, dass nicht alle Eigentumswohnungen diese „stattliche Förderung“ auch erhalten. Berechnete daher der Vertrieb in seiner Musterberechnung die monatliche Belastung für die ersten ein oder zwei vollen Vermietungsjahre, so wurde den potentiellen Kunden regelrecht verschwiegen, dass die Förderungen ja längstens nach 10-12 Jahren wegfallen wird. Dann steigt ganz logisch die monatliche Belastung.

Nach den Grundsätzen des BGH ist ein Erwerber einer Immobilie aber beim Erwerb und im Rahmen einer Beratung über alle wesentlichen Umstände, insbesondere auch darüber, ob er die Immobilie auch in einigen Jahren noch finanzieren und halten kann, aufzuklären. War die Beratung falsch, stehen dem Erwerber möglicherweise Schadenersatzansprüche zu.

Haben zudem die finanzierenden Banken Kenntnis über die Vertriebsstrukturen und eine mögliche Falschberatung, kann auch hier in Erwägung gezogen werden, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Lief die Beratung daher auch bei Ihnen so ab, dass man zunächst sehr lange „Beratungsgespräche“ führte, dann kurzfristig auf eine Entscheidung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung drängte, letztendlich – in einigen Fällen noch am gleichen Abend – zu einem Notar fuhr und eine Wohnung kaufte und letztendlich auch wenige Tage/Wochen später die Finanzierung stand, ohne dass Sie „bewusst“ ein Darlehen z.B. bei der Deutsche Bank beantragt hatten, sollten  die möglichen Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüft werden.

Es bestehend gute Gründe der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft „SKD Steueroptimierte Kapitalanlagen Deutschland GmbH/“Schrottimmobilien“ beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05.September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Dienstag, September 04, 2012

HCI Schiffsportfolio X : Gesellschafterversammlung am 20.9.2012 in Hamburg


Mit Schreiben vom 29.8.2012 wurden die Anleger des HCI Schiffsportfolio X zur Gesellschafterversammlung am 20.9.2012 nach Hamburg geladen. Akute Finanzprobleme lassen sich nicht mehr so einfach lösen - Überlegungen zur Trennung von der Beteiligung und Schadenersatz sollten angestellt werden!

HCI Schiffsportfolio X - den Anlegern wurde von der Fondsverwaltung mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Lage der Schiffe des HCI Schiffsfonds X sich zuspitzt. Anleger müssen auf zugesagte Ausschüttungen der Jahre 2010 und 2011 verzichten. Der Unterschiedsbetrag von 21 % wirkt sich negativ auf die Steuern der Anleger des HCI Schiffsportfolios X aus.

Der 2005 aufgelegte Schiffsfonds investierte in Gesellschaften, die die Schiffe MS HR Resolution, MS Jork Ranger, MS HR Mastery, MS Weserwolf und MS Vogebulker betreiben. Zwischenzeitlich wurde die MS Baltic Castle verkauft. Die MS Weserwolf und MS Vogebulker kämpfen mit erheblichen finanziellen Problemen. Es wird frisches Geld im Volumen von über 4 Mio. Euro benötigt. Es sollen Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen von 8,34 % bezogen auf die jeweilige Einlage des Anlegers erfolgen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens rät Anlegern des HCI Schiffsportfolio X, die nicht nur abwarten wollen, sondern aktiv werden wollen, ihre Kapitalanlage in den HCI Schiffsportfolio X einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Überprüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht unterziehen zu lassen. So kann geprüft werden, ob sich der Anleger aufgrund der Aussagen der Berater bei der Zeichnung des HCI Schiffsportfolios X und der jetzigen Entwicklung von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds verlustfrei trennen können.

Wenn sich Fehler im Anlageberatungsgespräch nachweisen lassen, stehen die Chancen der Anleger des HCI Schiffsportfolio X nicht schlecht, dass sie sich von ihrer Schiffsfondsbeteiligung trennen können und Schadenersatz fordern können. Anleger sollten daher nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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ConRendit 10 – Anlegern des Containerfonds können Ansprüche auf Schadensersatz zustehen


Falsche Anlageberatung führt zu Schadensersatzansprüchen. Haben Anleger des Containerfonds ConRendit 10 das Gefühl, dass bei ihrem Beratungsgespräch Fehler passiert sein könnten, können sie ihre individuellen Ansprüche und Rechte überprüfen lassen. 
Containerfonds erfreuen sich regen Zuspruchs. Das auf geschlossenen Containerfonds spezialisierte Emissionshaus ConRendit brachte daher 2007 den Fonds ConRendit 10 auf den Markt. Der Fonds investiert in verschiedene Standard-, Tank- und Kühlcontainer sowie in  Zugmaschinen, Chassis und Wechselbrücken. Der ConRendit 10 musste aufgrund der Insolvenz eines Mieters ungeplante Kosten hinnehmen. Daher entsprachen auch die Ausschüttungen des ConRendit 10 nicht immer den Prognosen und die Anleger mussten sich in Verzicht üben.

Anleger des geschlossenen Containerfonds ConRendit 10 können angesichts der wechselhaften Ausschüttungen eine rechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage in Erwägung ziehen. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, welche Rechte und Ansprüche Anlegern zustehen. Zum Beispiel kann geprüft werden, ob bei der Anlageberatung Fehler passierten und ob deshalb Schadensersatzansprüche der Anleger im Raum stehen.

Fehlerhafte Anlageberatung führt zu Schadensersatzansprüchen

Die Anleger mussten über die verschiedenen Risiken einer Containerbeteiligung aufgeklärt werden, wie zum Beispiel das Totalverlustrisiko, das dem Containerfonds ConRendit 10 wie jeder Unternehmensbeteiligung innewohnt. Anlegern musste des Weiteren erklärt werden, wie ein geschlossener Containerfonds funktioniert. Auch handelt es sich bei dem Containerfonds ConRendit 10  nicht um eine jederzeit verfügbare Kapitalanlage. Zwar können Fondsanteile auf dem Zweitmarkt verkauft werden, jedoch hängt ein Verkauf von der Nachfrage ab.

Haben die Berater die Anleger vor der Investition in den ConRendit Containerfonds nicht ausreichend über die Risiken und die Funktionsweise einer Containerbeteiligung aufgeklärt, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger des Containerfonds im Raum. Anleger des ConRendit 10, die wissen möchten, welche Rechte und (Schadensersatz)Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Containerfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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© Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    www.pixelio.de
  

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IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Gute Chancen für Anleger.


OLG Köln weist darauf hin, dass die Ausführungen im Emissionsprospekt zu den Provisionen der vermittelnden Banken nicht ausreichen.

Der IVG Euroselect Vierzehn bereitet den Anlegern seit geraumer Zeit Kopfschmerzen. Dabei hatte es sich so vielversprechend angehört – man beteiligte sich an einer Top Immobilie – The Gherkin - , von einem Stararchitekten entworfen, zu einem Wahrzeichen der Stadt geworden und in bester Lage mitten im Herzen Londons. Langfristige Mietverträge mit namhaften Mietern bester Bonität waren auch schon geschlossen.

Doch der Teufel liegt wie so oft im Detail. Das Fondsobjekt wurde nicht lediglich mit den Anlegergeldern finanziert. Die Fondsgesellschaft hat daneben ein Darlehen aufgenommen und dabei der Versuchung nicht widerstanden, eine zinsgünstigere Fremdfinanzierung in Schweizer Franken aufzunehmen. In den Klauseln dieses Darlehensvertrages liegen die Schwierigkeiten des Fonds begründet. Hier wurde eine Beleihungswertgrenze festgesetzt. Ungünstige Wechselkursentwicklungen gepaart mit einbrechenden Büroimmobilienpreisen in London haben dazu geführt, dass der ermittelte Wert des Gebäudes erheblich gesunken war und die Beleihungswertgrenze nicht eingehalten wurde.

Fazit: trotz nahezu Vollvermietung musste der Fonds seine Ausschüttungen einstellen, da die finanzierenden Banken höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangen konnten und verlangt haben. Theoretisch könnte es für die Anleger zu einem Totalverlust kommen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat mit einer Reihe von Anlegern die ihrer Zeichung jeweils vorangegangene Beratung analysiert. Einen deutlichen Hinweis, dass der Fonds auch bei einer Vollvermietung in eine solch schwierige Lage kommen kann, will keiner der Anleger von den den Fonds vermittelnden Bankmitarbeitern erhalten haben.

Eine Reihe von Anlegern hat sich entschlossen, Klage einzureichen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte vor den Landgerichten Hanau, Frankfurt am Main, Köln, Wuppertal, Oldenburg positive Urteile erstreiten. In Köln läuft ein Berufungsverfahren. Erstinstanzlich hatte das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Anlegers bereits damit begründet, dass es die Bank unterlassen hatte, dem Anleger ihr finanzielles Eigeninteresse zu offenbaren. In einem solchen Fall kann der Anleger nicht erkennen, ob die Bank mit der Empfehlung zur Zeichnung des Fonds die Interessen des Anlegers, den sie berät oder aber eigene finanzielle Interessen wahrnimmt. Im Ergebnis hat das Landgericht Köln dem Anleger einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zugesprochen.

In einer ersten Hinweisverfügung deutete das Oberlandesgericht Köln an, dass es die Berufung der Bank wegen eben dieses Punktes im wesentlichen zurückweisen wird. Insbesondere stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass der Emissionsprospekt keine hinreichenden Angaben über die von den Banken für die Vermittlung des Fonds vereinnahmten Provisionen enthält.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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HSC Optivita USA II – Fachanwalt klagt für Anleger auf Schadensersatz


Welche Rechte und Ansprüche können die Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II geltend machen? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Schadensersatzansprüche der Anleger des Fonds überprüfen.

Die Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II sollen über dessen Auflösung entscheiden. Dies geht aus einem Schreiben hervor, welches der Treuhänder kürzlich an die Anleger versandte. Erste konkrete Schritte wurden bereits unternommen. So wurde das Versicherungsportfolio des HSC Optivita USA II bereits Ende Juni 2012 vollständig verkauft. Hinsichtlich des weiteren geplanten Vorgehens heißt es in dem Schreiben: „Unter Berücksichtigung einer angemessenen Liquiditätsreserve für die Liquidation der Gesellschaft schlägt die Fondsverwaltung vor, zunächst 95 % des aktuellen Kassenbestand der Gesellschaft an die Anleger auszuzahlen. Dies entspricht einer Ausschüttung von etwa 20 % bezogen auf das Nominalkapital.“

Policen des HSC Optivita USA II sind bereits vollständig verkauft

Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Verkaufspreis für die Policen des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II auf einem hohen Marktpreisniveau liege. Allerdings bewegt sich das allgemeine Preisniveau seit „nunmehr etwa vier Jahren innerhalb eines schmalen Korridors auf einem unverändert niedrigen Niveau“. Da die Anleger bislang aber erst etwa 50 % ihres Anlagebetrags durch Ausschüttungen zurückerhalten haben, könnte dies für die Anleger Verluste bedeuten. Das Ende des HSC Optivita USA II steht aber ohnehin bevor: Der Gesellschaftsvertrag sieht eine automatische Beendigung zum Jahresende vor.

Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II, die angesichts dieses Szenarios wissen möchten, welche Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Anleger bei der Anlageberatung von ihren Bank- oder Sparkassenberatern falsch beraten wurden. So musste vor der Investition erklärt werden, wie ein Lebensversicherungsfonds funktioniert und welche Risiken bestehen.

Anspruch auf Schadensersatz bei falscher Anlageberatung

Lebensversicherungsfond wie dem HSC Optivita USA II wohnen Verlustrisiken inne, da es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt. Dies musste Anlegern erklärt werden, insbesondere wenn sie eine Altersvorsorge wünschten. Denn das Verlustrisiko widerspricht der gewünschten Sicherheit. Auch musste Anlegern ein Verkaufsprospekt übergeben werden, in dem der HSC Optivita USA II vorgestellt wird und die verschiedenen Risiken ausführlich beschrieben werden. Da im Fall einer Falschberatung Schadensersatzansprüche im Raum stehen, können Anleger, die Verluste aufgrund der aktuellen Ereignisse befürchten, von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, welche individuellen Rechte und Ansprüche sie geltend machen können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Montag, September 03, 2012

Offene Immobilienfonds - Anleger setzen gerichtlich Schadensersatzansprüche durch.


Mittlerweile konnten Anleger offener Immobilienfonds in zahlreichen Gerichtsverfahren obsiegende Urteile erstreiten. So haben das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) und das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Entscheidung vom 23.03.2012 (Az. 2-19 O 334/11) bereits festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile zu informieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az. 2-12 O 81/11) darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapital wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist.

Die Entscheidungen zeigen, Anleger können sich gegen Falschberatungen erfolgreich zur Wehr setzen.

Zahlreiche Anleger haben auf Beratung hin in offene Immobilienfonds investiert. Sie waren nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten in dem Glauben eine sichere und vor allem jederzeit verfügbare Anlage erworben zu haben. Dass dem nicht so ist, müssen die Anleger mehrerer Immobilienfonds nun leidvoll erfahren. Obige  - ausgewählte - Gerichtsentscheidungen geben Anlegern nun Hoffnung sich schadlos zu halten. 

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.

Anleger die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Fand keine ordnungsgemäße Beratung statt, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.

Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Schiffsfonds werden erheblich durch Piraterie und den Kosten belastet.


In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind diese Kosten nicht eingeflossen teilt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens mit. Was genau unternommen wird ergibt sich aus einem Bericht von PRC und IMB. Die Schiffe müssen technisch zur Piratenabwehr aufgerüstet werden. Sicherheitskräfte an Bord können nicht alle Piraterieüberfälle verhindern. Zusätzliche Schutzvorkehrungen sind notwendig.

Die Handelsschifffahrt ist im zurückliegenden Jahr, wie schon in den Vorjahren, gefährlich geblieben: Piraten griffen im Jahr 2011 Schiffe mit insgesamt 3.863 Seeleuten an - und 968 erlebten mit, wie ihr Frachter geentert wurde. 413 Besatzungsmitglieder konnten sich in Sicherheitsräume retten, in denen sie bis zur Befreiung durch Seestreitkräfte Stunden, teils sogar Tage ausharrten.

Im gleichen Jahr wurden in Somalia 1.206 Geiseln gefangen gehalten. Davon waren 555 Seeleute, die als Geiseln genommen wurden, und 645, die sich schon seit dem Jahr 2010 in Hand der Piraten befanden, sowie sechs Touristen und Entwicklungshelfer, die an Land gekidnappt wurden. 35 Geiseln starben im vergangenen Jahr, acht kamen bei Angriffen ums Leben, weitere acht starben während ihrer Haft an Krankheit oder an Mangelernährung, denn Geiseln erhalten in der Regel kaum medizinische Hilfe, meist auch schlechte Nahrung und unsauberes Trinkwasser. Diese Zahlen teilte das Piracy Reporting Centre (PRC) des International Maritime Bureau (IMB) nach Auswertung jüngster Statistiken mit.

Aus den Zahlen geht weiter hervor, dass bewaffnete Sicherheitsunternehmen 81 von 189 (43%) der versuchten Angriffe abwehren konnten. Das IMB stellt aber auch fest, dass Piraten nicht, wie oft behauptet wird, allein angesichts bewaffneter Posten eine Attacke abbrechen. Wenn es zu Feuergefechten zwischen Angreifern und Verteidigern kommt, besteht für Seeleute die Gefahr, verletzt oder getötet zu werden. Außerdem könnten auf Schiffen mit bewaffneten Sicherheitskräften andere Abwehrmaßnahmen wie die Best Management Practices (BMP) vernachlässigt werden, hieß es.

Wer als Reeder angesichts dieser Statistik und der durchaus vorhandenen Gefahren nach Möglichkeiten sucht, ein Schiff unbewaffnet zu schützen, kann eine Reihe anderer Verfahren nutzen, die hier einschließlich ihrer Erfolgschancen und Risiken abzuklären sind.

Ein viel diskutiertes Abwehrmittel war vor einigen Jahren die Long Range Acoustic Device (LRAD). Diese Vorrichtung besteht im Prinzip aus einem übergroßen Lautsprecher, der wie ein Megafon zur Übermittlung von Anweisungen und Warnungen genutzt werden kann. Ein Sprachchip kann zudem Anweisungen in Landessprachen und regionalen Dialekten ausstrahlen, um überall verständlich zu sein. Außerdem strahlt das Gerät einen Ton mit 150 dB Stärke ab. Die Reichweite beträgt 500 m. Ein LRAD soll im November 2005 den Angriff auf das Kreuzfahrtschiff »Seabourn Spirit« vor der somalischen Küste verhindert haben. Am 28. November 2008 wehrte ein dreiköpfiges britisches Sicherheitsteam mit einem LRAD zunächst mehrere Angriffe gegen den Chemikalientanker »Biscaglia« ab. Nachdem die Seeräuber zu Panzerabwehrwaffen griffen, konnten sie schließlich doch noch das Schiff entern. Das Beispiel zeigt den Nachteil der Schallkanone, denn ein Besatzungsmitglied muss sie zielgenau ausrichten. Damit steht der Seemann allerdings im Feuerbereich von angreifenden Booten.

Diesen Nachteil will das Herbertzhorn verhindern. Benannt wurde das Lärm erzeugende Gerät nach seinem Erfinder Prof. Joachim Herbertz, einem deutschen Akustiker. Es funktioniert wie eine Pfeife und benötigt Druckluft, um zu wirken. Damit ein Schiff von allen Seiten gegen Piratenangriffe geschützt werden kann, müssen mehrere Geräte an der Reling entlang rund um das Schiff installiert werden. Der Ton mit der Frequenz von 1,5 kHz wird mit mehr als 160 dB abgestrahlt. Man kann sich mit einem handelsüblichen Gehörschutz durchaus noch dem Gerät nähern, der Ton ist dann zwar gedämpft, aber immer noch unangenehm und führt mit der Zeit zu Schwindelgefühlen. Wer im Wirkungsbereich des Horns steht, kann sich nicht mehr mit anderen verständigen, die eigene Konzentration lässt nach. Das sind schlechte Voraussetzungen, um ein Schiff zu kapern.

Mit Mikrowellen im 95-Gigahertz-Bereich will das Active Denial System (ADS) Angreifer außer Gefecht setzen. Diese vom US-Rüstungskonzern Raytheon entwickelte mobile Antenne sendet schmerzhafte elektromagnetische Wellen aus, die die Haut der Zielperson genauso reizen wie ein 55°C heißer Hitzestrahl. Es fühlt sich an, als würde man brennen. Die Reichweite des Geräts beträgt 500nd es soll mehrere Angreifer gleichzeitig kampfunfähig machen können. Das ADS muss zielgenau ausgerichtet werden, kann jedoch aus der Ferne bedient werden. Fachleute halten das System jedoch für langsam und noch nicht einsatzreif.

Weitere gewaltlose Abwehrmethoden sind starke Scheinwerfer mit Stroboskopblitzen, deren schnelle Lichterfolge Angreifer irritieren und ihnen die Orientierung erschweren. Sie wirken jedoch nur nachts.

Die zu Beginn der Piratenangriffe empfohlene Methode, Angreifer mithilfe starker Wasserstrahlen zu bekämpfen, ist auch heute noch sehr wirksam. Solche Wasserstrahlen verhindern nicht nur das Aufentern, sie reißen Seeräuber sogar auf den Decks von den Füßen. Allerdings sind Besatzungsmitglieder, die sie einsetzen, den Waffen der Piraten ausgesetzt. Eine Abhilfe können die ferngesteuerten Feuerlöschmonitore sein, die auf vielen Schiffen ohnehin schon fest installiert sind. Allerdings wurden sie fast ausschließlich dort aufgebaut, wo sie mögliche Brände schnell löschen können, und nicht an Stellen, an denen Piraten aufentern.

Einige Reedereien machten gute Erfahrungen mit blanken Drähten, die entlang der Reling verlegt wurden und Stromspannung bis zu 9.000 Volt führen. Sie verhindern, dass Piraten Enterhaken oder Aluminiumleitern einhängen. Der Stromschlag ist nicht tödlich. Der Kontakt mit Seewasser führt bei solchen E-Zäunen allerdings zu Ausfällen. Andererseits berichten Experten, sogar Einrichtungen, die nur wie E-Zäune aussehen, hätten schon Piraten abgeschreckt.

Neben der Reling vieler Schiffe sind mittlerweile Rollen von sogenanntem Natodraht verlegt, international bekannt als »Razorwire«. Eine abschreckende Wirkung entfalten sie jedoch nur, wenn sie sehr fest mit der Reling verbunden werden. Andernfalls reißen die Piraten sie mit ihren Wurfankern herunter und entern trotzdem auf.

Sind Piraten trotz aller Abwehrmaßnahmen erst einmal an Bord, hat es sich bewährt, wenn Crews sich in schussfeste Sicherheitsräume retten und von dort aus Marineschiffe alarmieren. Hilfe von außen muss allerdings schnell kommen, denn wenn die Seeräuber genug Zeit haben, die Sicherheitsräume aufzuschweißen, werden die Besatzungen als Geiseln genommen.

Wichtig ist, solche Räume bei typgleichen Schiffen an unterschiedlichen Stellen einzubauen. Das erschwert den Piraten, diese Räume zu finden, und verschafft den alarmierten Marineeinheiten einen Zeitvorteil.

Andere Konzepte setzen darauf, Annäherungen möglichst frühzeitig zu erkennen. Je früher angreifende Piraten registriert werden, desto mehr Zeit verbleibt, um Gegenmaßnahmen zu treffen. Dabei helfen Geräte im Infrarotbereich, die auch nachts selbst kleine Ziele erkennen. Ähnlich wie bei anderen modernen Navigationsgeräten können Ziele auf einem Bildschirm mit einem Cursorpunkt markiert und dann automatisch weiter verfolgt werden. So erkennt man auch nachts über große Entfernung, ob ein Boot nur den Weg kreuzt oder auf einem Angriffskurs fährt.

Für angegriffene Schiffe hat sich bewährt, den eigenen Kurs zu ändern und vor den Piraten zu flüchten. Zwar sind deren Boote schneller, aber ihr Angriffsweg verlängert sich. Dies verschafft den Besatzungen an Bord der angegriffenen Schiffe nicht nur mehr Zeit für Abwehrmaßnahmen, sondern die Erfahrung zeigt, dass Piratenboote oft vom Angriff ablassen. Wahrscheinlich hatten sie nicht ausreichend Treibstoff in ihren kleinen Booten, um eine lange Verfolgung mit hoher Geschwindigkeit durchzuhalten und im Falle eines möglichen Misserfolgs zu ihrem Mutterschiff zurückzukehren.

Die Folgen für Seeleute, deren Schiffe gekapert wurden, wiegen schwer. Die durchschnittliche Dauer der Geiselhaft ist deutlich angestiegen und beträgt mittlerweile durchschnittlich mehr als acht Monate. Es kann aber noch weit schlimmer kommen: So sind die 22 Besatzungsmitglieder des Motorschiffes »Iceberg« unter der Flagge Panamas mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Gefangenschaft, sie haben während dieser Zeit sogar den Tod von zwei Crewkameraden erlebt.

Alle Geiseln sind, wie in dem vorstehenden Fall geschildert, schwersten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. In einigen Fällen wurden sie auch als menschliche Schutzschilde missbraucht, wenn Sicherheitskräfte gegen Piraten vorgingen. Das kostete bislang 19 Seeleute das Leben.

»Viele Analysen zum Problem der Piraterie vor den Küsten Somalias haben bislang außer Acht gelassen, welch einen hohen Preis die Seeleute und ihre Familien im Fall einer Geiselnahme zahlen«, sagt Kapitän Pottengal Mukundan, Direktor des IMB. Schon aus diesem Grund sei es wichtig, Kaperungen von Schiffen zu verhindern.

Zitiert aus: Bericht PRC und IMB. Außerdem HANSA International Maritime Journal, Ausgabe 8/2012

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © S. Hofschlaeger / PIXELIO    www.pixelio.de

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khst

Samstag, September 01, 2012

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: OLG München schlägt Vienna Life-Lebensversicherung 2/3-Vergleich vor.


Nach Schadensersatzurteil des Landgerichts Augsburg schlägt OLG München der Vienna Life Lebensversicherung nun wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung!

In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.

Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.

Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.

Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet erhalten soll.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Wir freuen uns sehr, dass auch das Oberlandesgericht München, ebenso, wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Augsburg, grundsätzlich der Meinung ist, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Der vom Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt, dass der Kläger im gegenwärtigen Fall gute Chancen auf Schadensersatz haben dürfte“.

Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften. Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life-Lebensversicherung durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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