Mittlerweile konnten Anleger offener Immobilienfonds in zahlreichen Gerichtsverfahren obsiegende Urteile erstreiten. So haben das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) und das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Entscheidung vom
23.03.2012 (Az. 2-19 O 334/11) bereits festgehalten, dass eine beratende Bank
verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das
Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme
der Anteile zu informieren.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az.
2-12 O 81/11) darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine
jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapital wünscht, ein offener Immobilienfonds
nicht anlegergerecht ist.
Die Entscheidungen zeigen, Anleger können sich gegen
Falschberatungen erfolgreich zur Wehr setzen.
Zahlreiche Anleger haben auf Beratung hin in offene
Immobilienfonds investiert. Sie waren nach den Erfahrungen der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten in dem Glauben eine sichere
und vor allem jederzeit verfügbare Anlage erworben zu haben. Dass dem nicht so
ist, müssen die Anleger mehrerer Immobilienfonds nun leidvoll erfahren.
Obige - ausgewählte -
Gerichtsentscheidungen geben Anlegern nun Hoffnung sich schadlos zu halten.
Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der
Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen
Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm
Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA
Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German
Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat,
db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P,
TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.
Anleger die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung
erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden,
können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.
Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten
die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen,
so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht
spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Fand keine ordnungsgemäße Beratung
statt, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.
Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die
Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden
geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die
Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem
Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein
entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung
möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem
Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht
abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.
Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch
beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte
Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cllbak
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