Donnerstag, August 11, 2016

LLOYD FONDS HOLLAND II: ANLEGER STEHEN VOR VERLUSTEN

Investitionen in Immobilien sind keineswegs Investitionen in das viel gerühmte "Betongold". Das mussten die Anleger der geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II bereits schmerzlich erfahren.


Die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft ist weiterhin äußerst angespannt. Deshalb wurden die Anleger nun aufgefordert, einen Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien zu fassen, berichtet "fonds professionell" online. Ohne einen Verkauf der Immobilien drohe die Insolvenz. "Das kann dann den Totalverlust des investierten Geldes für die Anleger bedeuten", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Der Lloyd Fonds Holland II wurde 2009 aufgelegt und investierte in vier Büroimmobilien in Almere, Amersfoort, s-Hertogenbosch und Breda. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. Allerdings bereitete ihnen ihre Beteiligung immer wieder Kummer. Wiederholt gab es Probleme mit einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken und die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Nun hat die finanzierende Bank offenbar damit gedroht, die Darlehen fällig zu stellen. Daher soll ein Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien her und der Verkauf innerhalb von 18 Monaten über die Bühne gehen.

"Angesichts des schwierigen Immobilienmarktes in den Niederlanden müssen die Anleger bei einem Verkauf mit Verlusten rechnen. Zumal mit dem Verkaufserlös zunächst die Darlehen bei der Bank bedient werden müssten. Um finanzielle Verluste abzuwenden, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", sagt Rechtsanwältin Gaber.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. So sind Beteiligungen an Immobilienfonds keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. Vielmehr sind sie Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkenden Mieten, Leerständen oder erhöhtem Sanierungsbedarf ausgesetzt. "Über diese Risiken muss ebenso aufgeklärt wie über Wechselkursverluste oder die Möglichkeit des Totalverlusts", so Rechtsanwältin Gaber. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt, so dass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Fonds Holland II anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Fonds Holland II kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=3517711daa42c959442b29151e911662

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber 

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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KÖNIG & CIE. PRODUKTENTANKER-FONDS III: ANLEGER KÖNNEN NOCH SCHADENSERSATZ GELTEND MACHEN

Die Beteiligung an dem König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III verlief für die Anleger unbefriedigend. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Noch haben enttäuschte Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Der 2007 von König & Cie. aufgelegte Produktentanker-Fonds III investierte in die Rohöl- und Produktentanker der Panamax-Klasse MT King Darius und MT King Duncan. Die Anleger konnten sich mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen. Allerdings konnte der Fonds die Erwartungen nicht erfüllen. Nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da die erforderlichen Charterraten nicht mehr erreicht werden konnten. Zuletzt wurde die Beteiligung bei der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 13 Prozent gehandelt (Stand 21. Juni 2016).

Nachdem der Ausbau des Panamakanals vor einigen Wochen abgeschlossen wurde, haben Schiffe der Panamax-Klasse noch zusätzliche Konkurrenz bekommen. Nun können auch größere Schiffe mit einer höheren Ladekapazität die wichtige Wasserstraße passieren. Das könnte sich negativ auf den König & Cie. Produktentanker-Fonds III auswirken.

Anleger, die von der bisherigen Entwicklung des Schiffsfonds enttäuscht sind, haben noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. "Der Schlüssel für Schadensersatzansprüche kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Denn die Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel aber hoch spekulativ. Daher hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: "Die Erfahrung zeigt, dass diese Risikoaufklärung häufig nicht stattfand oder die Risiken verharmlost wurden und Schiffsfonds sogar als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen wurden. Eine derartige Falschberatung kann Schadensersatzansprüche ausgelöst haben."

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, August 09, 2016

Was sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung übernimmt Zahlungen an den Versicherungsnehmer für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit oder Körperverletzung ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.


Als Beruf gilt jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Dies umfasst also nicht nur die klassischen Berufstätigkeiten, sondern kann auch künstlerische oder ungewöhnliche Tätigkeiten beinhalten. Relevant ist allein der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne die jeweilige gesundheitliche Beschränkung von dem Berufstätigen ausgeübt wurde - nicht aber der Beruf, der in dem Versicherungsschein angegeben wurde. Somit kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung auch ein Beruf von Bedeutung sein, den der Erkrankte bereits seit mehreren Jahren nicht mehr ausübt. Bei Auszubildenden gilt als Beruf die in der Ausbildung ausgeführte Tätigkeit und nicht die als Ziel der Ausbildung festgelegte Tätigkeit. In der Regel muss die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Ausbildungsabschnitt aber explizit mitversichert sein.

Welche Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsleistung bestehen?

Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsleistung ist die fehlende Möglichkeit der Berufsausübung infolge von Krankheit oder Körperverletzung. Beides muss ursächlich für die Berufsunfähigkeit sein, wobei in der Regel eine 50-prozentige Beeinträchtigung bereits ausreichend ist. Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich von Dauer sein, was mittels einer medizinischen Diagnose festzustellen ist.

Wie weist man die Berufsunfähigkeit nach?

Um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang der Versicherte berufsunfähig ist, muss dieser darlegen, wie eine typische Arbeitswoche bei ihm aussieht und in welchem Umfang er diese nicht mehr ausüben kann. Selbstständige müssen zusätzlich die Betriebsstruktur beschreiben. Hierbei gilt, dass ein Selbstständiger dann berufsunfähig ist, wenn er trotz zumutbarer Umorganisation seines Betriebes nicht mehr arbeitsfähig ist. Versicherungen für Berufsunfähigkeit nutzen diesen Umstand gerne, um etwaige Widersprüchlichkeiten bei der Darlegung zu Lasten des Versicherungsnehmers auszulegen. Umso wichtiger ist es daher, bereits in diesem Stadium fachanwaltlichen Rat in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch zu nehmen.

Was ist die sogenannte abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel?

Oftmals im Kern des Streits zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ist die sogenannte abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel. Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie den Versicherten auf eine alternative Berufstätigkeit verweisen. Ob dies zulässig ist, regelt die Verweisungsklausel, die in den Versicherungsbedingungen enthalten sein kann. Bei der konkreten Verweisungsklausel muss der Versicherte eine konkrete, seiner Lebensstellung entsprechende Berufstätigkeit tatsächlich ausüben, damit die Versicherung den Versicherungsnehmer hierauf verweisen kann. Bei der abstrakten Verweisung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist bereits die theoretische Möglichkeit einer alternativen Tätigkeit ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer nur auf eine andere Tätigkeit, die der Ausbildung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls entspricht, verweisen darf. Entscheidend ist auch, dass die verwiesene Tätigkeit der Lebensstellung des Versicherten entsprechen muss. Dies bedeutet, dass das Einkommen in ähnlicher Höhe wie bisher sein muss. Auch der soziale Status und die Wertschätzung des jeweiligen Berufsstandes in der Öffentlichkeit sind von Bedeutung. Die Verweisung auf einen Beruf, der einem sozialen Abstieg gleich käme, ist somit unzulässig. Gleiches gilt für die Verweisung auf sogenannte Nischenarbeitsplätze oder Tätigkeiten, die aufgrund praktisch nicht vorhandener Arbeitsplätze zur Arbeitslosigkeit des Versicherten führen würden.

Was sind Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?

Um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang der Versicherte berufsunfähig ist, muss dieser darlegen, wie eine typische Arbeitswoche bei ihm aussieht und in welchem Umfang er diese nicht mehr ausüben kann.  Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer Obliegenheiten erfüllen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Zugleich nutzen Versicherer vorgebliche Obliegenheitsverletzungen als Einfallstor, um sich ihrer Leistungspflicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu entziehen. Hierzu gehören insbesondere die Gesundheitsfragen, die von dem Versicherer vor Beginn der Versicherung gestellt werden. Diese müssen zwar von dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine Verletzung dieser Pflicht ist aber in der Regel nur dann schädlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleichwohl versuchen Versicherer, Leistungsanträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen von Versicherungsnehmern negativ zu verbescheiden, indem sie auf vorgebliche Pflichtverletzungen bei der Antragstellung hinweisen. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt aber überaus versicherungsnehmerfreundlich, sodass Betroffenen anzuraten ist, die Entscheidung der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Die mit dem  BSZ e.V. kooperierende Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen.  Die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen dieser Anwälte. Die von dieser Kanzlei geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Wenn es um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen.  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Versicherungsrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Versicherungen“. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Fachanwälte für Versicherungsrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Zweifelhafte Kapitalanlage: Die „Dummen“, das sind immer die anderen.

Beinahe täglich sind in der Presse Berichte zu lesen, dass Anleger wieder viel Geld mit zweifelhaften Kapitalanlagen verloren haben. Der Leser solcher Mitteilungen glaubt natürlich, dass ihm so etwas bestimmt nicht passieren kann. Die „Dummen“, das sind immer die anderen.


Besser wäre natürlich sich zu fragen. „Wie kann so etwas überhaupt passieren?“ „Wie konnten so viele Anleger so lange getäuscht werden?“ „Könnte mir so etwas auch passieren?“

Im Geschäftsfeld Anlageberatung schmücken sich die Damen und Herren gerne mit beeindruckenden Berufsbezeichnungen. Viele dieser „Anlageberater“ sind aber einfach nur Verkäufer, deren Fortbildungskurse oft nur der Verkaufstaktik dienen. Ethische Aspekte, wie etwa, nur zum Wohle des Anlegers zu beraten, sind da eher hinderlich.

Anleger sollten den Berater aber schon fragen, was ihn denn für sein tun qualifiziert und wie lange er denn schon in der Anlageberatung tätig ist. Und, ob er eine Versicherung hat welche bei einer eventuellen Falschberatung den angerichteten Schaden ausgleicht? Bis zu welcher Höhe gilt diese Versicherung?

Bei Anlegern sollten alle Alarmglocken läuten, wenn traumhafte Anlagerenditen versprochen werden, aber nicht plausibel erklärt werden kann, wie diese erzielt werden können. Worthülsen, Anlagechinesisch und Beraterlyrik sollten den Anleger zur Beendigung des Beratungsgesprächs veranlassen. Denn wer das „Renditewunder“ nicht nachvollziehbar erklären kann, hat möglicherweise etwas zu verbergen und der Anleger kann über kurz oder lang zum Anlageopfer werden.

Der BSZ e.V. beobachtet, dass in den letzten Jahren eine wachsende Zahl älterer Menschen von Finanzberatern in zweifelhafte und für diese Altergruppe vollkommen ungeeignete Anlagen gedrängt werden und wurden. Selbst die Hausbanken beteiligen sich teilweise an diesen üblen Machenschaften. Millionen Senioren sind in der Gefahr schamlos  ausgenutzt zu werden. Gerade Senioren sollten bei jeder Anlage bedenken, dass sie in persönlichen oder medizinischen Notfällen ungehindert ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen über ihr Geld verfügen können! Manche Berater die schnell zum Abschluss kommen wollen bauen gerade Senioren gegenüber massiven Zeitdruck auf. Da fallen dann Sätze wie zum Beispiel: „Handel Sie jetzt, das Angebot gilt nur kurze Zeit!“ oder „Diese Konditionen kommen so schnell nicht wieder!“  Davon sollten sich Anleger nicht beeindrucken lassen – Zeit lassen und sorgfältig darüber nachdenken, dass ist richtig! Senioren fühlen sich dem Berater gegenüber oft verpflichtet. Er hat sich ja so viel Zeit für das Beratungsgespräch genommen auch Kaffee und andere Getränke wurden angeboten, da kann man jetzt schlecht „nein“ sagen. Viele ältere Anleger unterschreiben Anlageverträge allein auf Vertrauen. Das wissen natürlich auch die Banken und ihre Berater und nutzen es schamlos aus.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby „werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher“ aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben betroffenen Kapitalanlegern eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Samstag, August 06, 2016

Kapitalanlage: Geschäftsbank oder doch lieber gleich zu der Spielbank?

Jedes Jahr findet die Finanzindustrie mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden.


Für die Milliardenschäden bei den Kapitalanlegern und Steuerzahlern sind nicht  nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft die ganz normalen Geschäftsbanken verantwortlich. Diese Unternehmen können (wie bereits geschehen) ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Warum können Anleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Nieveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mintunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Solange sich die Kapitalanlagemodelle nicht an den Bedürfnissen der Anleger sondern am eigenen geschäftlichen Erfolg orientieren, wird weiterhin eine gigantische Umverteilung des Kapitals von unten nach oben stattfinden. Das bedeutet die Armen werden immer ärmer und die Reichen werden immer reicher. Wer weiterhin die profitorientierte Anlage und nicht die nachhaltige Anlage in den Fokus des Geschehens rückt, kann auch gleich ins Spielkasino gehen. Es ist eine Binsenweisheit, dass Geld nicht arbeitet. Wer das glaubt und danach handelt, greift den Menschen in den Geldbeutel und beutet sie skrupellos aus. Der Glaube an ständiges Wachstum ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Der Erdball wächst auch nicht!

Viele Kapitalvernichter halten sich für unangreifbar,denn sie glauben wirklich daran, dass was sie machen sei zu 100 Prozent legal !!! Gesetzlich ist es meist jedoch sehr fraglich, moralisch ist es verwerflich. So stimmen in einzelnen Fällen (auch) bei Banken die Berechnungen der Zinsen nicht - doch dafür muß man Finanzmathematik können, um dass nachrechnen zu können. Mit diesem Vorgehen wird eine Art Enteignung der ehrlichen Sparer betrieben. Sie werden durch solche Betrügereien um Hab und Gut, oft um  das ganze Vermögen einschließlich der Immobilien gebracht. Im Grunde genommen ist das nichts anderes als organisierte Kriminalität, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlageanbieter! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben betroffenen Kapitalanlegern  eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.


Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Bernhard Friesacher / www.pixelio.de

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Freitag, August 05, 2016

HCI SHIPPING SELECT XX: VERJÄHRUNG MÖGLICHER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XX verlief für die Anleger nicht wie erwartet. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Noch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings droht die Verjährung der Forderungen. Daher sollte umgehend gehandelt werden.


Das Emissionshaus HCI Capital legte den als Dachfonds konzipierten HCI Shipping Select am 29. Mai 2006 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt beläuft sich das Eigenkapital der Fondsgesellschaft auf rund 62,5 Millionen Euro. Der Dachfonds investierte in die Schiffe MS Colleen (insolvent), MS Motivation D, MS Benedikt Rambow, MS MarCalabria (verkauft), MS Hammonia Palatium, MS Anna C (verkauft) und MT GasChem Ice. Auch wegen der immer noch anhaltenden Krise der Handelsschifffahrt, verbunden mit sinkenden Charterraten, konnten die prognostizierten Ausschüttungen nicht erreicht werden. 2010 musste ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. Auch dadurch konnte die Insolvenz der MS Colleen und der Verkauf zweier Schiffe nicht vermieden werden.

Für die Anleger besteht nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. „Allerdings sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Da sich die Anleger seit Ende Mai 2006 am HCI Shipping Select XX beteiligen konnten, droht die Verjährung möglicher Ansprüche oder ist bereits eingetreten. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Die Realität zeichnete in den vergangenen Jahren allerdings ein anderes Bild und zahlreiche Fondsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Rechtsanwältin Gaber: „Eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko kann wohl kaum als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage bezeichnet werden.“ In den Beratungsgesprächen wurden die Risiken allerdings oft verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, so dass Schadensersatzansprüche entstanden sein können. Außerdem hätten die Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch über ihre teilweise hohen Provisionen (Kick-backs) aufklären müssen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI SHIPPING SELECT XX anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI SHIPPING SELECT XX kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

KTG AGRAR SE - HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DIE ANLEGER

Anleger der KTG Agrar SE stehen nach der Insolvenz des Unternehmens weiter im Regen. Die für den 26. August vorgesehene Hauptversammlung wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Damit herrscht weiterhin Unklarheit wie der Insolvenzplan aussieht und wie die Sanierung des Unternehmens vorangetrieben werden soll.


Im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen hat sich die KTG Agar SE inzwischen von ihrer Beteiligung an der Bio-Zentrale Naturprodukte GmbH getrennt. Der Verkauf der Anteile soll nach Unternehmensangaben nur einen einstelligen Millionenbetrag eingebracht haben. "Das dürfte nicht viel mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Alleine die Anleger der beiden Anleihen Biowertpapier II und III haben insgesamt 342 Millionen Euro in die KTG Agrar SE gesteckt. Zinsen sind da noch gar nicht mitgerechnet", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist daher kaum vorstellbar, dass eine Sanierung des Unternehmens ohne Einschnitte für die Anleger über die Bühne gehen kann. Daher sei es durchaus vorstellbar, dass die Anleger zumindest auf einen Teil ihrer Zinsen verzichten oder längeren Laufzeiten zustimmen sollen. Denn die Zinszahlung für die Anleihe Biowertpapier II in Höhe von rund 18 Millionen Euro ist bereits ausgefallen, im Oktober wären die Zinsen für die Anleihe Biowertpapier III fällig und im Juni 2017 steht die Anleihe Biowertpapier II mit einem Volumen von 250 Millionen Euro zur Rückzahlung an. "Nach derzeitigem Stand ist es kaum vorstellbar, dass die KTG Agrar das leisten kann", befürchtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Nähere Informationen wird es aber wohl erst geben, wenn ein Insolvenzplan erstellt ist.

In einigen Wochen wird voraussichtlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Erst dann haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger auch nur annähernd bedienen zu können, ist derzeit noch völlig ungewiss. "Auf eine allzu hohe Insolvenzquote können die Anleger wahrscheinlich aber nicht hoffen", so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings gebe es noch andere rechtliche Möglichkeiten, den finanziellen Verlusten zu begegnen. So kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Ansprüche kommen sowohl gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Vermittler in Betracht. "Die Anleger hätten über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Agrar SE anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Agrar SE kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, August 04, 2016

Streit mit der privaten Krankenversicherung?

Bei dem BSZ e.V. melden sich in letzter Zeit vermehrt privat Krankenversicherte die mit ihren Versicherungen im Streit liegen, weil angefallene Kosten nicht bezahlt werden. Ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht gibt deshalb nachstehend einige nützliche Informationen:


Was ist die Private Krankenversicherung?

Die private Krankenversicherung sichert die Personen in Deutschland ab, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Es besteht demnach ein Versicherungszwang für die Absicherung gegen Krankheit.

Neben der Krankheitskostenversicherung, die die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen einschließlich Schwangerschaft deckt, werden bei der Privaten Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen wie die Krankenhaustagegeldversicherung und die Krankentageversicherung sowie die Reisekrankenversicherung angeboten. Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu erstatten.

Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

Was sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Privaten Krankenversicherung?

Bei der Krankheitskostenversicherung der Privaten Krankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu erstatten. In aller Regel ist hier ein Erstattungsanspruch vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einer Privaten Krankenversicherung in Vorleistung geht.

Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer der Privaten Krankenversicherung verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

Was sind Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?

Versicherungsgesellschaften für Private Krankenversicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie den Eintritt eines Versicherungsfalls bestreiten, die Einrede der Vorvertraglichkeit erheben oder ihren Versicherungsnehmern einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit von Vorerkrankungen gemäß § 19 VVG vorwerfen.

Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass der Versicherer darlegen muss, warum die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers der Privatversicherung grob fahrlässig oder vorsätzlich gewesen und inwiefern sie kausal für die Entschädigungspflicht des Versicherers gewesen sein soll. Oftmals gelingt dies dann nicht, wenn Versicherungsnehmer, unterstützt durch fachanwaltlichen Rat, Tatsachen für fehlendes Verschulden darlegen.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einer Privaten Krankenversicherung vertragliche Obliegenheiten zu beachten, wenn der Versicherungsfall eintritt, also wenn eine Heilbehandlung erforderlich ist.

So ist der Versicherungsnehmer bei einem stationären Aufenthalt verpflichtet, dies binnen 10 Tagen nach Beginn des stationären Aufenthalts beim Versicherer anzuzeigen. Außerdem ist der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, die für die Feststellung der Leistungspflicht der Privaten Krankenversicherung und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der angeforderten Auskünfte hängt jedoch vom Einzelfall ab. Insbesondere können auch Umfang und Kosten der Heilbehandlung ein zu berücksichtigender Aspekt sein, in welchem Umfang Auskünfte angefordert werden können.

Bei der Verletzung der Obliegenheiten der Privaten Krankenversicherung kann der Versicherer gegebenenfalls die Leistung verweigern.

Darüber hinaus gibt es auch bei Abschluss der Krankenkostenversicherung Anzeigeobliegenheiten, insbesondere bei Vorerkrankungen. Gerade hier versuchen Versicherer häufig, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie den Eintritt eines Versicherungsfalls bestreiten, die Einrede der Vorvertraglichkeit erheben oder dem Versicherungsnehmer einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit von Vorerkrankungen gemäß § 19 VVG vorwerfen.

Vielen Versicherungsnehmern ist jedoch nicht bekannt, dass der Versicherer darlegen muss, warum die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich gewesen und inwiefern sie kausal für die Entschädigungspflicht des Versicherers gewesen sein soll. Oftmals gelingt dies dann nicht, wenn Versicherungsnehmer, unterstützt durch fachanwaltlichen Rat, Tatsachen für fehlendes Verschulden darlegen.

Eine häufige Form der Zusatzversicherung bei der Privaten Krankenversicherung, die gerade auch für Patienten der gesetzlichen Krankenkassen attraktiv ist, ist die Zahnzusatzversicherung. Hierbei sollen notwendige Heilbehandlungen übernommen werden.

Häufig werden Zahnzusatzversicherungen erst in einem höheren Alter abgeschlossen. Versicherer versuchen hier oft, Leistungsfreiheit herbeizuführen, indem sie behaupten, dass der betroffene Zahn bereits vor Versicherungsabschluss behandlungsbedürftig gewesen sei. Aber auch hier muss der Versicherer beweisen, dass der Leistungsausschuss vorliegt. Daher sollten Versicherungsnehmer, deren Behandlungskosten von der Privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden, anwaltlichen Rat einholen, um überprüfen zu lassen, ob der Versicherer tatsächlich nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Die mit dem  BSZ e.V. kooperierende Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen.  Die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen dieser Anwälte. Die von dieser Kanzlei geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Wenn es um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen.  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Versicherungsrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Versicherungen“. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Fachanwälte für Versicherungsrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                      

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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3 

Bildquelle: © Benjamin Klack / pixelio.de                    

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