Bei dem BSZ e.V. melden sich in letzter Zeit vermehrt privat Krankenversicherte die mit ihren Versicherungen im Streit liegen, weil angefallene Kosten nicht bezahlt werden. Ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht gibt deshalb nachstehend einige nützliche Informationen:
Was ist die Private
Krankenversicherung?
Die private Krankenversicherung sichert die Personen in
Deutschland ab, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Es
besteht demnach ein Versicherungszwang für die Absicherung gegen Krankheit.
Neben der Krankheitskostenversicherung, die die
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder
Unfallfolgen einschließlich Schwangerschaft deckt, werden bei der Privaten
Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen wie die
Krankenhaustagegeldversicherung und die Krankentageversicherung sowie die
Reisekrankenversicherung angeboten. Bei der Krankheitskostenversicherung ist
der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige
Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie für ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu erstatten.
Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer
Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
Bei der Krankentagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch
Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte
Krankentagegeld zu ersetzen.
Was sind die
Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Privaten Krankenversicherung?
Bei der Krankheitskostenversicherung der Privaten
Krankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für
medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie
für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu
erstatten. In aller Regel ist hier ein Erstattungsanspruch vorgesehen. Dies
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einer Privaten Krankenversicherung in
Vorleistung geht.
Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer
der Privaten Krankenversicherung verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit
verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu
ersetzen.
Was sind
Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?
Versicherungsgesellschaften für Private
Krankenversicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen,
indem sie den Eintritt eines Versicherungsfalls bestreiten, die Einrede der
Vorvertraglichkeit erheben oder ihren Versicherungsnehmern einen grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die vorvertragliche
Anzeigeobliegenheit von Vorerkrankungen gemäß § 19 VVG vorwerfen.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass der
Versicherer darlegen muss, warum die Obliegenheitsverletzung des
Versicherungsnehmers der Privatversicherung grob fahrlässig oder vorsätzlich
gewesen und inwiefern sie kausal für die Entschädigungspflicht des Versicherers
gewesen sein soll. Oftmals gelingt dies dann nicht, wenn Versicherungsnehmer,
unterstützt durch fachanwaltlichen Rat, Tatsachen für fehlendes Verschulden
darlegen.
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einer Privaten
Krankenversicherung vertragliche Obliegenheiten zu beachten, wenn der
Versicherungsfall eintritt, also wenn eine Heilbehandlung erforderlich ist.
So ist der Versicherungsnehmer bei einem stationären
Aufenthalt verpflichtet, dies binnen 10 Tagen nach Beginn des stationären
Aufenthalts beim Versicherer anzuzeigen. Außerdem ist der Versicherungsnehmer
im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, die für die Feststellung der Leistungspflicht der Privaten
Krankenversicherung und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Erforderlichkeit
der angeforderten Auskünfte hängt jedoch vom Einzelfall ab. Insbesondere können
auch Umfang und Kosten der Heilbehandlung ein zu berücksichtigender Aspekt
sein, in welchem Umfang Auskünfte angefordert werden können.
Bei der Verletzung der Obliegenheiten der Privaten Krankenversicherung
kann der Versicherer gegebenenfalls die Leistung verweigern.
Darüber hinaus gibt es auch bei Abschluss der
Krankenkostenversicherung Anzeigeobliegenheiten, insbesondere bei
Vorerkrankungen. Gerade hier versuchen Versicherer häufig, sich ihrer
Leistungspflicht zu entziehen, indem sie den Eintritt eines Versicherungsfalls
bestreiten, die Einrede der Vorvertraglichkeit erheben oder dem
Versicherungsnehmer einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen
die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit von Vorerkrankungen gemäß § 19 VVG
vorwerfen.
Vielen Versicherungsnehmern ist jedoch nicht bekannt, dass
der Versicherer darlegen muss, warum die Obliegenheitsverletzung des
Versicherungsnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich gewesen und inwiefern sie
kausal für die Entschädigungspflicht des Versicherers gewesen sein soll.
Oftmals gelingt dies dann nicht, wenn Versicherungsnehmer, unterstützt durch
fachanwaltlichen Rat, Tatsachen für fehlendes Verschulden darlegen.
Eine häufige Form der Zusatzversicherung bei der Privaten
Krankenversicherung, die gerade auch für Patienten der gesetzlichen
Krankenkassen attraktiv ist, ist die Zahnzusatzversicherung. Hierbei sollen
notwendige Heilbehandlungen übernommen werden.
Häufig werden Zahnzusatzversicherungen erst in einem höheren
Alter abgeschlossen. Versicherer versuchen hier oft, Leistungsfreiheit
herbeizuführen, indem sie behaupten, dass der betroffene Zahn bereits vor
Versicherungsabschluss behandlungsbedürftig gewesen sei. Aber auch hier muss
der Versicherer beweisen, dass der Leistungsausschuss vorliegt. Daher sollten
Versicherungsnehmer, deren Behandlungskosten von der Privaten
Krankenversicherung nicht übernommen werden, anwaltlichen Rat einholen, um
überprüfen zu lassen, ob der Versicherer tatsächlich nicht zur Kostenübernahme
verpflichtet ist.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen
Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah
anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten
einzuholen.
Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf
dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen
Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere
Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen. Die Mandanten profitieren insbesondere von dem
über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften
gesammelten Wissen dieser Anwälte. Die von dieser Kanzlei geführten Verfahren
erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.
Wenn es um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geht,
ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch
Fachanwälte für Versicherungsrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaft „Versicherungen“. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Fachanwälte für Versicherungsrecht vermittelt der
BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende
Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „Versicherungen“ kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Bildquelle: © Benjamin Klack / pixelio.de
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cllblub
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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