Mit Urteil des OLG Jena wurde die Bonnfinanz
zur Zahlung von € 618.000 verurteilt. Der Kläger hatte die Medico Fonds Nr. 38
und 39 gezeichnet.
Der bundesweit auf Medico-Fälle
spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte
Fachanwälte ist ein erheblicher Schlag gegen
die Bonnfinanz gelungen.
Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Kläger
vom Anlageberater der Bonnfinanz AG zwei
Beteiligungen am Medico Fonds Nr. 38 und 39 empfohlen.
Der Kläger, der damals als Arzt praktizierte,
war bereits aufgrund seiner Praxisgründung mit über DM 800.000 verschuldet. Dem
Berater der Bonnfinanz gelang es, dem Kläger zur Zeichnung von zwei
Fondsbeteiligungen, nämlich am Medico Nr. 38 und 39, zu bewegen, und diese
Beteiligungen auch noch zu finanzieren.
Das Landgericht Erfurt hatte die Klage in 1.
Instanz abgewiesen, weil der Steuerberater des Klägers ihm damals von der
Zeichnung der Beteiligungen abgeraten
hatte, und das Landgericht dem Kläger damit eine Kenntnis zurechnete,
mit der dann die angebliche Verjährung der Schadensersatzansprüche begründet
wurde.
Beim Thüringer Oberlandesgericht wurde die
Beweisaufnahme fast komplett nochmal durchgeführt. Der Berater wurde nochmals
ausführlich befragt, außerdem wurde der Kläger als Partei vernommen.
Das Oberlandesgericht Jena geht vom Vorliegen
eines Beratungsvertrages aus.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten
wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das OGL Jena
als erwiesen an, daß der Berater den Kläger nicht über alle nötigen Risiken
informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach
Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den
Angaben eines Emissionsprospektes.
Konkret hat der Anlageberater die
geschlossenen Immobilienfonds mit einer Eigentumswohnung verglichen im
Zusammenhang mit der Wiederveräußerbarkeit. Die Frage der Wiederveräußerbarkeit
war nach den eigenen Aussagen des Beraters von ihm nicht als Problem
dargestellt worden, denn er sei selbst davon ausgegangen, daß die Anteile
wieder veräußerbar seien.
Der Berater hatte gegenüber dem Kläger
ausgeführt, daß er den Fonds für besser halte als eine Investition in eine
Eigentumswohnung. Er müsse sich beim Verkauf um nichts kümmern.
Nach Ansicht des OLG Jena hat der Berater
damit den Prospektinhalt in einer Weise entwertet und für die
Anlageentscheidung herabgemindert, daß letztlich seine Aussage entscheidend war
und nicht die Prospekte.
Die Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds sei, so das OLG, auch im Hinblick auf die Marktgängigkeit nicht
mit dem Kauf einer Eigentumswohnung zu vergleichen, da der Anleger eben keine
Immobilie erwirbt, sondern eine Kapitalbeteiligung. Dem Anleger wurde hier eine
falsche Vorstellung vermittelt. Unstreitig bestehe bei geschlossenen
Immobilienfonds eine eingeschränkte Fungibilität, die der Berater nicht
verharmlosen oder relativieren dürfe.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des
OLG Jena auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz
aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
Die Ansprüche des Klägers sah das OLG auch
nicht als verjährt an.
Auch die relativen hohen Steuervorteile, die
der Kläger erwirtschaftet hat, sind nach dem OLG nicht anzurechnen, da die
Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer
Nachversteuerung führe. Die Beklagte konnte nicht darlegen, daß die
Steuervorteile außergewöhnlich hoch waren – hierzu wäre erforderlich gewesen,
daß der Kläger Zuwendungen erhalten hätte, welche sogar über seine
Einlageleistung hinausgehen, also 100 % der Einlageleistung übersteigen, und
verweist auf BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 306/08).
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte
dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz
geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für
die Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds
empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz in
Höhe von € 618.000,-- Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus den
Fondsbeteiligungen verurteilt. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr (z.B. Rückforderung bereits erhaltener
Ausschüttungen) möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,
ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern
daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften
Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben
können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu
lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche
mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit
optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung
von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
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Medico-Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular,
Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Zum
Schluss die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung
dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen
müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger
rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten,
Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern
auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle
werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt
grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der
Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken
ihrer Kundschaft beteiligt haben.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
drrötl
Direkter
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
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geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.06.2016
wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt.