Mittwoch, April 27, 2016

Anleger des Schiffsfonds MS Buxwind können Schadensersatzansprüche geltend machen.


Anleger der MS Buxwind  wurden in den vergangenen Wochen darüber informiert, dass die Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken und Anlageberater geltend zu machen. Dies stellt angesichts der aktuellen unbefriedigenden Situation des Fonds eine interessante Möglichkeit zur Wiedergutmachung des Schadens dar. Überraschend ist die wirtschaftliche Lage des Fonds dabei keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich seit mehreren Jahren bereits in Notlage bis hin zur Insolvenz.

Die betroffenen Anleger können nun versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB  kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich die Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Buxwind“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Buxwind“  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Dienstag, April 26, 2016

Oft landet der versprochene Geldsegen bei der Bank und nicht auf den Konten der Kapitalanleger.

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. melden sich täglich verzweifelte Kleinanleger die Ihr Erspartes und damit ihre Altersvorsorge verloren haben.  Oft wurden diese Anleger von "seriösen" Geschäftsbanken, meist der eigenen Haubank in für sie nicht geeignete Anlageprodukte "hineinberaten".

Da wurde offensichtlich auch noch der letzte Euro eingesammelt, egal ob bei Rentner oder Kleinverdiener, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Egal ob Immobilen-, Film-, Medien- oder Schiffsfonds, der versprochene Geldsegen ist bei der Bank und nicht auf den Konten der Anleger gelandet.

Ein guter Kriminalroman ist da oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Bankprofis. Da wird dem Kunden die Möglichkeit hohe Profite zu kassieren schmackhaft gemacht.  Natürlich ganz ohne Risiko für das eingesetzte Kapital.

Heute sitzt so mancher Anleger nicht mehr bei der Bank im bequemen Beratungssessel, sondern demonstriert gemeinsam mit anderen Anlegern, die ihr Geld auch in Schiffsfonds versenkt haben, vor der Bank!  Die Wut der Anleger wächst noch, da in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert werden, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden!"

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der BSZ e.V. rät den Anlegern dringend nicht zu resignieren sondern sich zu wehren.

Zum Beispiel ist nicht jeder Anleger verpflichtet, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Rückforderung nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

Die Rückforderungen von Ausschüttungen bewegen sich mitunter auf rechtlich dünnem Eis.

Den Schiffsmarkt beherrschen leider  zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenzen von Schifffonds. In diesem Zusammenhang erreichen den BSZ e.V. immer mehr Anfragen von Schiffsfondsanlegern ob Schifffondsgesellschaften tatsächlich von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen dürfen.


Die Anleger sind durch die Bank weg überrascht, wenn sie mit den Rückforderungsansprüchen erhaltener Ausschüttungen konfrontiert werden. Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Ablauf ist immer der gleiche: Die Fondsgesellschaft gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen lassen“.

Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. 

Dem steht aber die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Manche Gerichte sind sogar zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  

Sonntag, April 24, 2016

Haben Sie für Ihren Gewerbekredit eine Kreditbearbeitungsgebühr bezahlt?

Gewerbetreibende können Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern! Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Februar 2016 hervor (Az.: 3 U 110/15).

„Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, sofern es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt. Diese Bearbeitungsgebühren können die Kunden unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen zurückverlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 entschieden. Dabei ging es jedoch um Darlehensverträge, die Privatkunden mit der Bank geschlossen hatten.

Das Urteil des OLG Frankfurt besagt aktuell, dass auch Gewerbetreibende zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können. In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Gewerbetreibender auf Rückzahlung der von seiner Bank erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Insgesamt ging es immerhin um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 Euro. Das OLG gab der Klage statt. Denn die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell mit dem Kunden abgesprochen, sondern eine vorformulierte Bedingung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat der BGH bereits entschieden, dass eine derartige Klausel in den BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist (Az.: XI ZR 170/13).

Das OLG Frankfurt stellte nun aktuell fest, dass die Verwendung einer derartigen Klausel auch einen Unternehmer ( § 14 BGB) unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße.

Bei einer solchen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede auch wenn sie bei einem Unternehmer verwendet wird, urteilte das OLG.

Denn selbst im gewerblichen Bereich sei ein Bearbeitungsentgelt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede noch sei es eine Sonderleistung der Bank. Die Vergabe eines Kredits liege im ureigenen Interesse der Bank und die Bearbeitungsgebühren könnten nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Ferner ist das OLG Celle in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Urteil gekommen (3 U 113/15). Auch hier sprach das Gericht einem Gewerbetreibenden die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren zu.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

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Samstag, April 23, 2016

German Pellets: BSZ e.V.- Anlegerschutzanwälte reichen erste Klage auf Schadensersatz ein!

Insolvenzeröffnung voraussichtlich am 01.05.2016! Erste Klage auf Schadensersatz eingereicht!


Dieburg, den 23.04.2016: In Sachen German Pellets wird das Regelinsolvenzverfahren voraussichtlich am 01. Mai 2016 eröffnet, wie das Handelsblatt vor Kurzem mitteilte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner empfehlen den Anlegern die fristgerechte Anmeldung im Insolvenzverfahren, um hier wenigstens noch einen Teil des Geldes zu sichern. Allerdings wird die Insolvenzquote vermutlich niedrig ausfallen, so hat die Insolvenzverwalterin bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Daher empfehlen die die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch ausdrücklich den Anlegern, andere Haftungsgegner in die Verantwortung zu nehmen, da alleine über das Insolvenzverfahren eine volle Schadenskompensation nicht möglich sein wird.

Dr. Späth & Partner mbB haben deshalb gestern bereits eine erste Klage vor dem Landgericht Schwerin gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der German Pellets GmbH, Peter Leibold, aus Prospekthaftung im engeren Sinne für einen ersten Anleger eingereicht und diesen zum vollständigen Schadensersatz an den dortigen Anleger aufgefordert. Weitere Klagen für andere Anleger sind in Vorbereitung und werden in Kürze durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner eingereicht werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir sind der Ansicht, dass die jeweiligen Verkaufsprospekte fehlerhaft sind. Die vielfältigen Verflechtungen und Geldflüsse sind unserer Ansicht nach nicht ausreichend angegeben. Peter Leibold ist unserer Ansicht nach auch als Prospektverantwortlicher anzusehen. Wir fordern daher vollständigen Schadensersatz, d.h., den vollständigen Erwerbspreis Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen.”

Anleihegläubiger von German Pellets können sich bei der BSZ e.V-Interessengemeinschaft German Pellets anmelden. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „German Pellets” bündelt die Anlegerinteressen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, April 22, 2016

Venture Plus (V+) – drohen Totalwertabschreibungen?

Anleger der Venture Plus Fonds (V+ GmbH und Co. Fonds 1, 2, 3 KG) befürchten Verluste. Venture Plus (V+) – drohen Totalwertabschreibungen?


Nunmehr haben Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG eine Nachricht der Xolaris Service KVAG bekommen, in der angezeigt wurde, dass diese Gesellschaft die aufsichtsrechtliche Verwaltung der V+GmbH & Co. Fonds 3 KG übernommen hätte. In dem Schreiben an die Anleger werden einige Missstände aufgezeigt, insbesondere soll es sehr aufwendig sein, den Jahresabschluss zum 31.12.2014 fertig zu stellen. Im Zusammenhang mit dem Jahresbeschluss soll sich auch gezeigt haben, dass „teilweise bilanzieller Korrekturbedarf in Form der Totalwertabschreibung bestehen könnte.“ Daraus lässt sich ableiten, dass Verluste der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG nicht ausgeschlossen werden können. Auch Anleger der anderen Venture Plus Fonds befürchten nunmehr Verluste.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB unterstützen Anleger der Venture Plus beim Ausstieg bzw. bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Nach Erkenntnissen der Anlegerschutzanwälte haben sich nicht wenige Anleger von ihren Anlageberatern überzeugen lassen, ihre sicheren Renten- und Lebensversicherungen zu kündigen, um das daraus gewonnene Geld in – wie sie teilweise nicht wussten - riskante Venture Plus Beteiligungen zu investieren. Zudem war vielen Anlegern nicht bewusst, dass sie sich für viele Jahre, oft für über 25 Jahre, an die Unternehmen binden würden, ohne dass ihnen die Möglichkeit eines Ausstiegs über eine Kündigung gegeben wird.

Bei Venture Plus (V+ GmbH und Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH und Co. Fonds 2 KG und V+ GmbH und Co. Fonds 3 KG) handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen mit zahlreichen Risiken bis hin zum kompletten Verlust der von den Anlegern einbezahlten Gelder. Geschäftszweck der Venture Plus Fonds ist der Erwerb von Beteiligungen an oft noch jungen Unternehmen. Das Schicksal der Fonds hängt also wesentlich von dem Erfolg oder Misserfolg dieser jungen Unternehmen ab. Nach eigenen Angaben von Venture Plus richten sich die Fondsbeteiligungen auch nur an Anleger, die bereit sind diese unternehmerischen Risiken einzugehen. Dagegen richten sich die Beteiligungen nicht an Anleger, die auf der Suche nach sicheren Anlagen, zum Beispiel für die Altersvorsorge, sind.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der Venture Plus Fonds, die sich schlecht beraten fühlen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit den Venture Plus Fonds berät. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden.

Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Venture Plus Fonds“  anschließen.

Weitere Informationen so wie einen Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Venture Plus Fonds“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Lignum Sachwert Edelholz AG insolvent: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Insolvenzanmeldung am 08.04.2016. Anleger prüfen Schadensersatzansprüche und schließen sich dem BSZ e.V. an.


Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin am 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Vorausgegangen war, dass die BaFin im März 2016 die Produkte Nobilis Vita, Nobilis Priva und Nobilis Rent verboten hatte, weil kein ausreichender Prospekt vorgelegt wurde.

Dies sind schlechte Nachrichten für die Anleger des Anbieters, denn nach eigenen Angaben hatte es sich die Lignum-Gruppe zum Ziel gesetzt, „das Wertschöpfungspotenzial des einzigartigen Edelholzes Robinie sowie der herausragenden europäischen Edelhölzer- Maulbeere, Kirsche und Schwarznuss- in einer neuen Dimension zu erschließen, Edelholz im 21. Jahrhundert.“

Worte, die angesichts der Insolvenz nun wie blanker Hohn für die Anleger klingen müssen.

Die Edelhölzer sollten dabei in Bulgarien angebaut werden, was die Anspruchsdurchsetzung nicht einfacher machen dürfte.

Für die Anleger ist es nun wichtig, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren zu sichern sowie auch, da die Insolvenzquote wohl nur relativ gering ausfallen wird,  eventuelle weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Hier sollten von den Anlegern Ansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft werden, aber auch eventuelle Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage.  Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, können Anleger hier Schadensersatzansprüche geltend machen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft  „Lignum Sachwert Edelholz AG“ anschließen.

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Mittwoch, April 20, 2016

Rückzahlung von Ausschüttungen Urteil durch BGH gefällt.

Der BGH hat Mitte Februar 2016 ein erneutes Urteil in Sachen Rückzahlung von Ausschüttungen gefällt.


Vor drei Jahren fällte er in gleicher Sache zwei Urteile gegen Dr. Peters. Damals ging es darum, dass in den entsprechenden Prospekten die Rede von Auszahlungen auf ein Darlehenskonto war, was der BGH als nicht ausreichend erachtete.

Verglichen damit wähnte sich Hansa Treuhand auf der sicheren Seite. Denn die Formulierung in einigen Hansa Treuhand-Prospekten schien viel konkreter zu sein:

"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."

Gleichwohl begründet der BGH, dass die Klausel deswegen unwirksam sei, weil sich ihr nicht entnehmen ließe, dass Liquiditätsüberschüsse, die auf der Basis gefasster Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien, und insbesondere durch die "sofern"-Bedingung sei nicht hinreichend klar zu erkennen. dass der Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll.

"Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht", resümiert Karlsruhe. Hansa Treuhand hatte Anleger von 19 Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

MLR i.L.: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten Urteil gegen Prospektverantwortliche

Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat für einen Anleger der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft ein Urteil gegen die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Gesellschaften erstritten. Geklagt hatte ein Mandant der Kanzlei, der eine Beteiligung an den beiden MLR Gesellschaften gezeichnet hatte. Er machte nun geltend, dass der Emissionsprospekt der MLR und der MLR 2 in mehreren Punkten fehlerhaft sei. Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich dieser Rechtsansicht an und verurteilte bereits Ende letzten Jahres die die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft  zu Schadensersatz.

"Auch in weiteren Verfahren hat das allein zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth in den mündlichen Verhandlungen darauf hingewiesen, an seiner Rechtsansicht festzuhalten und die Verantwortlichen zu verurteilen.", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der  MLR Beteiligungsgesellschaften vertritt.

„Darüber hinaus hat das Gericht erklärt, dass es auch die Anlageberater in der Haftung sehe, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben. Das Landgericht hat daher für Juni 2016 mehrere Beweisaufnahmen angesetzt, bei denen ermittelt werden soll, wie die jeweiligen Anleger von ihren Anlageberatern vor der Zeichnung beraten wurden.“

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG und MLR 2“  anschließen.

Weitere Informationen so wie einen Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MLR Beteiligungsgesellschaft  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber

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