Anleger des Schiffsfonds MS Buxwind können Schadensersatzansprüche geltend machen.
Anleger der MS Buxwind
wurden in den vergangenen Wochen darüber informiert, dass die
Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken und
Anlageberater geltend zu machen. Dies stellt angesichts der aktuellen
unbefriedigenden Situation des Fonds eine interessante Möglichkeit zur
Wiedergutmachung des Schadens dar. Überraschend ist die wirtschaftliche Lage
des Fonds dabei keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich seit mehreren
Jahren bereits in Notlage bis hin zur Insolvenz.
Die betroffenen Anleger können nun versuchen, den ihnen
entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die
Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren
Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind“, so der BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte
vertritt. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes grundsätzlich
erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet,
dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen
Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden
Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder
nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall
können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung
und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber
hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige
Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die
sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten,
hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings
erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für
die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen
Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein
Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich die Bank verpflichtete, an
einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der
erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche
Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der
Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von
Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von dieser BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht
ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Buxwind“ anschließen.
Ein Antrag zur
Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Buxwind“ kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
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durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 27.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.