Gewerbetreibende können Kreditbearbeitungsgebühren
zurückfordern! Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Februar 2016
hervor (Az.: 3 U 110/15).
„Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig,
sofern es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt. Diese
Bearbeitungsgebühren können die Kunden unter Berücksichtigung der
Verjährungsfristen zurückverlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014
entschieden. Dabei ging es jedoch um Darlehensverträge, die Privatkunden mit
der Bank geschlossen hatten.
Das Urteil des OLG Frankfurt besagt aktuell, dass auch
Gewerbetreibende zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen
können. In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Gewerbetreibender auf
Rückzahlung der von seiner Bank erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Insgesamt
ging es immerhin um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 Euro. Das OLG
gab der Klage statt. Denn die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell mit dem
Kunden abgesprochen, sondern eine vorformulierte Bedingung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gewesen.
Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat der BGH bereits entschieden,
dass eine derartige Klausel in den BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen
unwirksam ist (Az.: XI ZR 170/13).
Das OLG Frankfurt stellte nun aktuell fest, dass die
Verwendung einer derartigen Klausel auch einen Unternehmer ( § 14 BGB)
unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße.
Bei einer solchen Klausel handele es sich um eine
kontrollfähige Preisnebenabrede auch wenn sie bei einem Unternehmer verwendet
wird, urteilte das OLG.
Denn selbst im gewerblichen Bereich sei ein
Bearbeitungsentgelt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede noch sei es eine
Sonderleistung der Bank. Die Vergabe eines Kredits liege im ureigenen Interesse
der Bank und die Bearbeitungsgebühren könnten nicht auf den Kunden abgewälzt
werden.
Ferner ist das OLG Celle in einem ähnlichen Fall zu einem
vergleichbaren Urteil gekommen (3 U 113/15). Auch hier sprach das Gericht einem
Gewerbetreibenden die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren zu.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem
Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur
Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der
Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre
Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu
lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank
und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen.
Ein Antrag zur Aufnahme
in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Gebühren” kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Hat Ihnen dieser Beitrag
gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
http://antwort-erbeten.de/unterstuetzerliste
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen