Sonntag, April 24, 2016

Haben Sie für Ihren Gewerbekredit eine Kreditbearbeitungsgebühr bezahlt?

Gewerbetreibende können Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern! Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Februar 2016 hervor (Az.: 3 U 110/15).

„Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, sofern es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt. Diese Bearbeitungsgebühren können die Kunden unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen zurückverlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 entschieden. Dabei ging es jedoch um Darlehensverträge, die Privatkunden mit der Bank geschlossen hatten.

Das Urteil des OLG Frankfurt besagt aktuell, dass auch Gewerbetreibende zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können. In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Gewerbetreibender auf Rückzahlung der von seiner Bank erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Insgesamt ging es immerhin um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 Euro. Das OLG gab der Klage statt. Denn die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell mit dem Kunden abgesprochen, sondern eine vorformulierte Bedingung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat der BGH bereits entschieden, dass eine derartige Klausel in den BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist (Az.: XI ZR 170/13).

Das OLG Frankfurt stellte nun aktuell fest, dass die Verwendung einer derartigen Klausel auch einen Unternehmer ( § 14 BGB) unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße.

Bei einer solchen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede auch wenn sie bei einem Unternehmer verwendet wird, urteilte das OLG.

Denn selbst im gewerblichen Bereich sei ein Bearbeitungsentgelt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede noch sei es eine Sonderleistung der Bank. Die Vergabe eines Kredits liege im ureigenen Interesse der Bank und die Bearbeitungsgebühren könnten nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Ferner ist das OLG Celle in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Urteil gekommen (3 U 113/15). Auch hier sprach das Gericht einem Gewerbetreibenden die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren zu.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Gebühren” kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 





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