Der BGH hat Mitte Februar 2016 ein erneutes Urteil in Sachen Rückzahlung von Ausschüttungen gefällt.
Vor drei Jahren fällte er in gleicher Sache zwei Urteile
gegen Dr. Peters. Damals ging es darum, dass in den entsprechenden Prospekten
die Rede von Auszahlungen auf ein Darlehenskonto war, was der BGH als nicht
ausreichend erachtete.
Verglichen damit wähnte sich Hansa Treuhand auf der sicheren
Seite. Denn die Formulierung in einigen Hansa Treuhand-Prospekten schien viel
konkreter zu sein:
"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den
Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen
nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."
Gleichwohl begründet der BGH, dass die Klausel deswegen
unwirksam sei, weil sich ihr nicht entnehmen ließe, dass
Liquiditätsüberschüsse, die auf der Basis gefasster Gesellschafterbeschlüsse
ausgeschüttet wurden, lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden
seien, und insbesondere durch die "sofern"-Bedingung sei nicht
hinreichend klar zu erkennen. dass der Gesellschaft ein Anspruch auf
Rückzahlung zustehen soll.
"Der von der Klägerin geltend gemachte
Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht", resümiert Karlsruhe. Hansa
Treuhand hatte Anleger von 19 Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen
aufgefordert.
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steff
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2016 wieder.
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