Mittwoch, April 20, 2016

Rückzahlung von Ausschüttungen Urteil durch BGH gefällt.

Der BGH hat Mitte Februar 2016 ein erneutes Urteil in Sachen Rückzahlung von Ausschüttungen gefällt.


Vor drei Jahren fällte er in gleicher Sache zwei Urteile gegen Dr. Peters. Damals ging es darum, dass in den entsprechenden Prospekten die Rede von Auszahlungen auf ein Darlehenskonto war, was der BGH als nicht ausreichend erachtete.

Verglichen damit wähnte sich Hansa Treuhand auf der sicheren Seite. Denn die Formulierung in einigen Hansa Treuhand-Prospekten schien viel konkreter zu sein:

"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."

Gleichwohl begründet der BGH, dass die Klausel deswegen unwirksam sei, weil sich ihr nicht entnehmen ließe, dass Liquiditätsüberschüsse, die auf der Basis gefasster Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien, und insbesondere durch die "sofern"-Bedingung sei nicht hinreichend klar zu erkennen. dass der Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll.

"Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht", resümiert Karlsruhe. Hansa Treuhand hatte Anleger von 19 Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

steff

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
 http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=a974f5c7133ee9e5fa7fd23f3e524469

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: