Den Schiffsmarkt beherrschen leider zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenzen von Schifffonds. In diesem Zusammenhang erreichen den BSZ e.V. immer mehr Anfragen von Schiffsfondsanlegern ob Schifffondsgesellschaften tatsächlich von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen dürfen.
Die Anleger sind durch die Bank weg überrascht, wenn sie mit
den Rückforderungsansprüchen erhaltener Ausschüttungen konfrontiert werden.
Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen
Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert.
Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.
Der Ablauf ist immer der gleiche: Die Fondsgesellschaft
gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten
Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer
gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag
eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen
zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung
nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit
der Forderung prüfen lassen“.
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem
Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose
Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.
Dem steht aber die Rechtsprechung des BGH zumindest in
einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von
Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben
ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen
wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der
Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Manche Gerichte sind sogar zu der Auffassung gelangt, dass
dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung
eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche
Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu
qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in
zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten
Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne
eine Prüfung nachkommen. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht
für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht
leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet
haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen
lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft
gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung,
finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die
Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten
daher handeln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von
Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger
verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein,
dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat,
und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft
zurückgefordert werden können.
Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen
auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden
,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich
eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen",
so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten
Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen,
ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.
Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen
wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“ kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.04.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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