Dienstag, Februar 02, 2016

SHB FFB: Der BGH kassiert die anlegerunfreundliche Rechtssprechung des 13. Münchener Zivilsenats.

Manchmal können oder wollen Oberlandesrichter erschreckend wenig Verständnis für die Zivilprozessordnung entwickeln. Und bügeln hinreichend erfolgsträchtige Forderungen von Anlegern mit fadenscheinigen Meinungen ab. In den Fällen rufen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Gröpper Köpke Rechtsanwälte den Bundesgerichtshof an. Mit Erfolg.


Die höchsten Richter haben in der Sache zwei gravierende Fehler festgestellt und die Sache zurückverwiesen. Eine Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Frau Rechtsanwältin Maren Beckmann und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das wurde Zeit. Endlich wird der zweifelhaften Rechtsprechungspraxis des Münchener Oberlandesgerichts ein Riegel vorgeschoben. Von den höchsten Richtern. Der Bundesgerichtshof hat gesprochen.

In dem Fall ging es um das Feststellungsbegehren von zwei Anlegern des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München KG. Die hatten rund € 76.000,00 veranlagt. Nach der Beratung der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte ging das Ehepaar davon aus, dass sie geschädigt wurden und forderten die Feststellung der Schadensersatzforderung gegen die prospektverantwortliche ehemalige persönlich haftende Gründungsgesellschafterin SHB Innovative Fondskonzepte GmbH, die später in die Insolvenz geschickt wurde. "Die Ansprüche sind hinreichend erfolgsträchtig und es gibt gegebenenfalls eine gute Quote. Weil viele Anleger den Weg nicht gegangen sind und keine Forderungen in dem Verfahren angemeldet haben", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Maren Beckmann. Und klagte.

Das Oberlandesgericht ließ die Berufung nicht zu. Weil der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht sei (bei einem Streitwert in Höhe von bis zu € 80.000). Obwohl der Insolvenzverwalter mit einer nennenswerten Quote rechnet. Das ließen sich die Gröpper Köpke Rechtsanwälte nicht bieten und reichten beim Bundesgerichtshof (BGH) über ihre BGH-Anwälte Beschwerde ein.

Jetzt gab der Bundesgerichtshof den Anlegern Recht. Das Münchener Oberlandesgericht hatte die Berufung zu Unrecht verworfen. Und muss jetzt neu entscheiden. Gleichzeitig gaben die Richter des BGH dem Oberlandesgerichtssenat auch noch eine Rechtsmeinung mit. Die von vielen Münchener Richtern geforderte Zug-um-Zug-Anmeldung passt nicht. Im Insolvenzverfahren muss die Gegenforderung quantifiziert werden. Das hatten die Gröpper Köpke Rechtsanwälte von Anfang an getan und offensichtlich alles richtig gemacht. Jetzt muss das Gericht in der Sache entscheiden. Auch wenn es den Gerichten nicht gefällt. Und die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke werden über das, was die machen, wachen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds anschließen.

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Montag, Februar 01, 2016

Solar 9580 weitere Urteile auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Solaranlagen gegen Rainer Hamberger

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, hat diese zwischenzeitlich weitere Urteile auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.


Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei erneut die Auffassung der Kanzlei dass geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger haben. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger die gerichtlich bestätigte Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben. Im Rahmen dieser Verträge war vorgesehen, dass den Käufern die Solaranlagen nicht übergeben wurden, sondern dass Solar 9580 diese Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Im Rahmen der Stromgewinnung sollten monatliche Pachtzahlungen von Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger an die Anleger gezahlt werden.

Seit Anfang 2015 mehren sich die Anfragen besorgter Anleger, die auf ihre monatlichen Pachtzinsen warten. Inzwischen fühlen sich die Anleger, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zwecks Beratung aufgesucht haben, von Solar 9580 hingehalten und getäuscht, wie Rechtsanwältin Aylin Pratsch feststellt.

So entschuldigte Solar 9580 anfangs die ausbleibenden Pachtzahlungen damit, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass angeblich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen führen würden. Zuletzt forderte Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer, die Solar 9580 an die Anleger im Rahmen der Pachtzinsen zahlte und die die Anleger in aller Regel an ihr eigenes Finanzamt abführten, zurückzuzahlen. Außerdem werden inzwischen auch Liquiditätsprobleme bei Solar 9580 eingeräumt.

„Dank der weiteren Urteile sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Gerade mit Blick auf die vermeintlichen Liquiditätsprobleme raten wir betroffenen Anlegern daher dringend, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten hierbei bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger und machen für ihre Mandanten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger, geltend.

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Gläubigerversammlung bei German Pellets am 10.02.2016

German Pellets: Auf der Gläubigerversammlung sollte gegen die Laufzeitverlängerung bis 2018 der am 31. März 2016 auslaufenden Anleihe gestimmt werden!


Nach dem massiven Wertverlust des Wismarer Holzverarbeitungsunternehmens German Pellets in den letzten Tagen hat das Unternehmen reagiert und für den 10. Februar 2016 eine außerordentliche Gläubigerversammlung einberufen. Tagesordnungspunkt ist die Verlängerung der zum 31. März 2016 auslaufenden Anleihe um zwei Jahre bis zum Jahr 2018.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei rät den Anlegern ausdrücklich zu einer Interessenbündelung auf der geplanten Gläubigerversammlung, um die Verlängerung der Anleihe bis 2018 zu verhindern.

Es erscheint derzeit nicht sinnvoll, auf die Auszahlung der Anleihe zu verzichten. Da die Gründe für den starken Kursverfall des Unternehmens in den letzten Tagen nicht bekannt sind, kann auch nicht eingeschätzt werden, welche Risiken eine Laufzeitverlängerung der Anleihe für den einzelnen Gläubiger birgt.

Sollten die Schwierigkeiten des Unternehmens struktureller und nicht nur konjunktureller Natur sein, liegt es nahe, dass eine Laufzeitverlängerung nur die Probleme des Unternehmens auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. Es ist nicht absehbar, ob es im Jahr 2018 zu einer gesicherten Rückzahlung der Anleihe kommen wird. Auch ist fraglich, wie viel die Besicherung mit 50% der Gesellschaftsanteile derzeit noch wert ist.

Gegen die Laufzeitverlängerung spricht auch, dass wohl eine Zinsreduzierung von über 7% auf knapp über 5% erfolgen soll. Damit würden die Anleger deutlich schlechter gestellt werden.

Anleger sollten ernsthaft in Erwägung ziehen, alle Möglichkeiten, insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Unternehmensverantwortlichen oder eine Vermittlerhaftung, von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund könnte in Betracht kommen.

Bei einer fristlosen Kündigung sei jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese sehr schnell – binnen weniger Wochen – nach Eintreten der Kündigungsgründe erfolgen muss, um nicht das Recht der fristlosen Kündigung zu verlieren. Es ist daher jedem Anleger zu raten, sich an einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht zu wenden, um mögliche Ansprüche bzw. das weitere Vorgehen prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe anschließen.

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Aktueller Anlauf der Bundesregierung zur rückwirkenden Beseitigung des Widerrufsrechts

Es wird ein neuer Versuch des Gesetzgebers unternommen, das Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehensveträgen zusätzlich für die Vergangenheit - also  rückwirkend - erlöschen zu lassen.


Nachdem ein Gesetzesentwurf von Anfang September 2015 noch gar keine rückwirkende Erlöschung vorsah, heißt es nun, ein rückwirkendes Erlöschen eines so grundsätzlichen Verbraucherrechts wie des Widerrufsrechts würde zu mehr Rechtssicherheit führen. Außerdem würde dadurch gesichert, dass die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken auch in Zukunft weiter langfristige Immobilienkredite vergeben würden. Es würde keine kurzlaufenden Verträge wie in anderen Ländern geben.

Wir konnten in den vergangenen zehn Jahren nicht beobachten, dass die Neuvergabe von Krediten in Deutschland aufgrund des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen zum Erliegen gekommen wäre.

Die kurze Übergangsfrist von lediglich drei Monaten ist nun in der aktuellen Gesetzesnovelle. Danach wird das Widerrufsrecht für alle Altverträge seit November 2002 zum 21. Juni 2016 erlöschen. Das lässt sich unserer Ansicht nach nicht mit einem Interesse nach mehr Rechtssicherheit begründen.

Das Gegenteil ist richtig: Falls das Widerrufsrechts für die Altverträge tatsächlich zum 21. Juni 2016 endgültig erlöschen sollte, wird es zu einer Häufung von Widerrufen kommen, die die Banken, Sparkassen und Volks- und Raifeisenbanken sowie die ING DiBa  u.a. aufgrund der Vielzahl der dann zeitgleich erforderlichen Anschlussfinanzierungen vor schwierig zu bewältigende Herausforderungen stellen werden.

Wir raten daher, den Darlehensvertrag schon weit vor der geplanten Frist zum 21. Juni 2016 prüfen zu lassen und dann gegebenenfalls zu widerrufen. So kann das Kreditinstitut noch angemessen reagieren.

Sobald der Widerruf einmal erklärt ist, sind die entsprechenden Rechte gesichert und können auch noch nach dem 21. Juni 2016 durchgesetzt werden.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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steff

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Samstag, Januar 30, 2016

Vergleichen oder nicht Vergleichen, das ist hier die Frage für den Kreditkunden!

Viele Verfahren wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen verschwinden kommentarlos aus den Augen der Öffentlichkeit. Oft kommt es erst gar nicht zu einem rechtskräftigen Urteil. Was ist der Grund?

Obwohl es sehr viele Gerichtsverfahren hinsichtlich der Widerrufsthematik gibt, gelangen nur recht wenige positive Urteile an die Öffentlichkeit. Diese verschwinden bei den Gerichten nicht, sondern können von den zuständigen Gerichten angefordert werden. Die Gerichte ersparen sich oft die Mühe der Veröffentlichung. .

Der Grund für das verschwinden der Urteile aus der öffentlichen Berichterstattung von Widerrufsverfahren sind oft Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rücknahmen von Klagen, die auf die eine oder andere Art das Verfahren beenden.

Diese Art der Beendigung zieht sich durch alle Instanzen. Umso höher die Instanz, umso größer oft der Vergleich und umso verschwiegener oft die Vereinbarung.

Fast alle Betroffenen werden immer wieder vor die Frage gestellt, soll ich mich vergleichen oder nicht.

Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht möglich.

Für die Frage, ob ein Vergleich sinnvoll ist, kommt es immer auf die ganz konkreten Umstände der Darlehensnehmer an und die Äußerungen des Gerichts und der ggf. zuständigen Rechtsmittelinstanzen.

Selbst wenn sich das Gericht und das zuständige Berufungsgericht oder sogar der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert haben, bedeutet dies nicht immer zwingend, dass ein Verfahren später erneut genauso entschieden werden würde.

Ein gewisses Restrisiko verbleibt immer beim Darlehensnehmer. Alle Gerichtsurteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen.

Gleichfalls sollten sich betroffene Darlehensnehmer zu keinem Zeitpunkt unter Druck setzen lassen und kurzfristig eine Entscheidung fällen. Eile ist ein schlechter Ratgeber. Die Entscheidung sollte wirtschaftlich wohl durchdacht sein. Eine spätere Korrektur ist meistens nicht mehr möglich.

Fast alle Vereinbarungen mit Banken enthalten eine Klausel zur Verschwiegenheit.

Die Banken lassen auch geschwätzige Parteien oder Anwälte abmahnen. Dann kommen Verfahrenskosten und Schadenersatzansprüche auf diese zu!

Für die Entscheidung der betroffenen Darlehensnehmer spielt in der Regel keine Rolle, ob eine stillschweige Vereinbarung getroffen wird oder nicht. Diese kann im Einzelfall auch bereits erstrittene Urteile in dem Verfahren umfassen.

Für die Rechtslandschaft, die auf Darlehensnehmer beteiligten Rechtsanwälte und andere betroffene Darlehensnehmer sind diese Schweigevereinbarungen hingegen oft keine sinnvolle Angelegenheit. Sie sorgen meist dafür, dass das Recht nicht fortgebildet werden kann.

Wenn aber der Darlehensnehmer einen Vergleich mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreibt, erfasst dies automatisch auch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Prozessvertreter der Darlehensnehmer haben an diesen Stillschweigevereinbarungen hingegen meist kein Interesse, aber sie können dem vertretenen Darlehensnehmer natürlich nicht von dem Vergleich abraten, nur weil es ggf. für die Rechtslandschaft aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, wenn kein Stillschweigen vereinbart werden würde.

Allerdings ist es nicht ganz so, dass betroffene Darlehensnehmer über diese stillschweige Vereinbarungen einfach hinweggehen sollten. Im Rahmen eines Vergleiches geht es nicht mehr nur darum, was im Verfahren ursprünglich vielleicht eingeklagt wurde, sondern wie soll das Verfahren und alle angeschlossenen Rechtsfragen beendet werden. Hier sollten betroffene Darlehensnehmer nicht leichtfertig auf ihre Redefreiheit verzichten. Dies zumindest dann, wenn es keine Kompensation für dieses Schweigen gibt. Dieses Recht über eine Entscheidung oder einen Vergleich sprechen zu dürfen, ist nicht unbeachtlich. Betroffene Darlehensnehmer sollten hierbei nicht nur ihre eigenen Interessen im Auge haben, sondern auch die der jeweiligen Bank und sich ggf. überlegen, was dieser das Schweigen wert ist. Ein einfacher Verzicht ohne jede weitere Kompensation halten wir für den Darlehensnehmer nicht für angemessen. Viele Betroffene nehmen bedauerlicherweise dennoch nach wie vor Verschwiegenheitsklauseln als völlig normale oder selbstverständlich hin.

Gerade hinsichtlich der Verfahren in höheren Instanzen ist dies für andere Darlehensnehmer mit vergleichbaren Widerrufsbelehrungen oft ärgerlich. Es ist insoweit sehr auffällig, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in 2015 Jahr keine nennenswerte Entscheidung zu der Widerrufsthematik von Immobiliendarlehen veröffentlichen konnte. Hiervon ist aber nicht nur der Bundesgerichtshof betroffen, auch viele Oberlandesgerichte haben sich zu einigen weitverbreiteten Widerrufsbelehrungen bisher nicht geäußert, obwohl teilweise sehr viele Klagen und auch Berufungen anhängig sind und waren.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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German Pellets: BSZ e.V.bündelt Anlegerinteressen - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten auf Gläubigerversammlung

Zum Wochenbeginn notierten die Anleihen der German Pellets GmbH teilweise nur noch bei ca. 22 %, wohingegen sie vor ca. 1 Woche noch bei ca. 90 % gehandelt wurden.


German Pellets hatte zwischen 2011 und 2014 insgesamt 3 Anleihen mit einem Gesamtvolumen von ca. 238 Mio. € ausgegeben, die Verzinsung betrug dabei jeweils 7,25 %. Eine der Anleihen mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 80 Mio. € ist dabei am 31.03.2016 zur Rückzahlung fällig. Sie notierte am Montag nur noch mit ca. 35 %.

German Pellets will hier auch am 10.02.2016 eine Gläubigerversammlung abhalten, um vorzuschlagen, dass die Anleihen bis 2018 verlängert werden.

BSZ e.V. Ablegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth rät jedoch dazu, nicht für eine Verlängerung zu stimmen, und zwar aus folgenden Gründen:

„Die Anleihe kann am 01.04.2016 offensichtlich nicht zurück bezahlt werden, jedoch ist sehr zweifelhaft, ob durch die Laufzeitverlängerung eine Verbesserung der Situation eintritt. Die Besicherung mit den Gesellschaftsanteilen bringt vermutlich keinen großen Mehrwert, weil sehr fraglich ist, wie werthaltig diese sind. Es besteht die Gefahr, dass die Probleme nur zeitlich nach hinten verlagert werden.“

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner stellt dies eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Anleger dar, die zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten könnte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hatten bereits in der Vergangenheit bei zahlreichen Anleiheemittenten fristlose Kündigungen erklärt und daher viel Erfahrung in diesem Bereich.

„Weil, wie die Rechtsanwälte inzwischen überprüft haben, Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bei der 2011 emittierten Anleihe bereits verjährt sind, könnte dies auch die einzige wirksame Möglichkeit sein, noch aus der Anlage „auszusteigen“, so Dr. Späth.

Doch Achtung, Eile ist geboten: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, das eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h., binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht der fristlosen Kündigung zu verlieren.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Freitag, Januar 29, 2016

CSA Beteiligungsfonds: Müssen Anleger nachzahlen?

Der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds fordert Anleger zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten auf. Müssen Anleger nachzahlen?


Mit Schreiben vom 22.01.2016 hat der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds die Anleger zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten aufgefordert. Ursächlich hierfür sei, so der Insolvenzverwalter, dass die vertragsgemäß zugewiesenen Verluste und die Entnahmen die geleisteten Einlagen übersteigen würden.

„Wie der Insolvenzverwalter zu diesem Ergebnis gelangt, ist erst einmal nicht verständlich. Denn es ist nicht erkennbar, wie von den einbezahlten Beiträgen der Anleger teilweise mehr als 100 Prozent Verluste abgezogen werden. Warum und auf welcher Grundlage dies erfolgt, lässt sich nicht nachvollziehen.

Hinzu kommt, dass als Stichtag der 31.12.2013 festgelegt wurde, obwohl die Anleger teilweise auch danach weiterhin einbezahlt haben“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. „Wir empfehlen daher betroffenen Anlegern, die von dem Insolvenzverwalter vorgegebene Berechnung des Kapitalkontos nicht einfach zu akzeptieren, sondern - gegebenenfalls im Rahmen des weiteren Verfahrens – eine nachvollziehbare Neuberechnung zu verlangen.“

Außerdem sollte eine Neuberechnung einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Zu diesem Zweck sollten sich Anleger an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden und sich anwaltlich beraten lassen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA anschließen.

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Letzte Chance für Kreditkunden ihre Kreditverträge zu widerrufen.

Ab dem 01.11.2002 abgeschlossene Verbraucher-Kreditverträge, etwa zur Finanzierung von Immobilien, können in vielen Fällen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden. Die Folge ist u. a. der faktische Wegfall einer seinerzeit vereinbarten höheren Verzinsung. Während Altverträge für Baugeld Zinssätze vorsehen von bis zu 6 % p. a. und mehr, lassen sich heute Finanzierungen zu um die 1,7 % p. a. abschließen.

Dieses „ewige Widerrufsrecht“ haben bislang viele Darlehensnehmer genutzt, um durch Umschuldung Zinsen zu sparen oder sich ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstatten zu lassen bzw. um eine Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen zu vermeiden. Doch damit wird voraussichtlich im Juni 2016 Schluss sein.

Es war zu erwarten: Die Kreditinstitute wollen nicht länger für ihre Fehler einstehen!

Da wohl fast alle Kreditinstitute zahlreiche Fehler bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrungen gemacht haben, ist die unbefristete Widerrufsmöglichkeit der Darlehensnehmer ein großes Ärgernis für die Kreditinstitute. Dies soll aus ihrer Sicht beseitigt werden - je früher ums so besser. Nunmehr haben offensichtlich die Bemühungen gefruchtet, sich von den lästigen und beachtlichen Forderungen der Kreditkunden zu befreien.

Die Behauptung der Bundesregierung, dass das Entstehen unbefristeter ‚ewiger‘ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt ist vor dem Hintergrund, dass die Gerichte konkret inhaltliche und formelle Fehler in Widerrufsbelehrungen der Banken, Sparkassen und Versicherungen herausgearbeitet haben, die zum Widerruf berechtigen, weil der Verbraucher falsch oder nicht eindeutig über sein Recht informiert wurde, nicht nachvollziehbar.

Der Bankenlobby hat es offensichtlich nicht gefallen, dass sich die bisher schon überwiegend erfreuliche Rechtsprechung zugunsten von Kreditnehmern  immer mehr verfestigt  hat. Denn, was die Rechtsprechung ermöglichte, dass beendet nun die Gesetzgebung.

Jeder Darlehensnehmer hat jetzt wahrscheinlich nur noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag prüfen lassen, um zu erkunden, ob er seinen Immobilienkauf nicht günstiger finanzieren kann. Diese Chance sollten Darlehensnehmer nicht verpassen, denn eine in die Zukunft reichende Neugestaltung von bestehenden Kreditsituationen verbessert die Lebensverhältnisse vieler Darlehensnehmer spürbar. 

Aber Achtung! Es wird nun zu einem sprunghaften Anstieg der Widerrufe in den kommenden Wochen kommen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Wie  leider bei solchen Massenfällen üblich geworden, werden nunmehr viele Helfer ihre Dienste anbieten. Hier gilt es für die Betroffenen genau hinzuschauen.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine seriöse Prüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung durch dafür qualifizierte Rechtsanwälte viel Zeit kostet. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht dauert die Prüfung der Widerrufsbelehrung und die anschließende Vorbereitung des Widerrufs einige Wochen. Die Praxis zeigt auch, dass viele Banken sich mit der Antwort auf den Widerruf eines Kunden lange Zeit lassen. Wer also nach November 2002 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen hat und über dessen Umschuldung oder Ablösung nachdenkt, sollte nicht länger warten und seine Widerrufsbelehrung jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.               

Bei den für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“  tätigen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht ist sichergestellt, dass sie ihren Mandanten eine individuelle, seriöse Rundumbetreuung anbieten. Sie sind seit vielen Jahren im Markt bekannt für ihre Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Kreditwirtschaft sowohl im vorgerichtlichen Bereich, als auch, wenn es erforderlich wird, vor den einschlägigen Gerichten.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf gilt dieses Angebot:

- BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

-          auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.


Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

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