Montag, Dezember 07, 2015

In Schieflage geratene Kapitalanlagen wie zum Beispiel ,,Schiffsfonds“ bringen immer mehr Anleger in finanzielle Not!

Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage auch Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.


Die einzelnen Kapitalanlageprodukte werden immer komplexer: Forward-Kredite, kreditfinanzierte Rentensparmodelle mit oder ohne Einmaleinlage, Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitsschutz, Genussrechte, Calls, Puts, Swaps usw. Dabei gilt stets der Grundsatz: Je riskanter die Kapitalanlage, desto höher der Provisionsgewinn für den Vermittler.

Darüber hinaus versuchen sich die Finanzdienstleister besser gegen Schadensersatzansprüche aus Beratungsverschulden zu schützen. d.h. indes leider nicht, dass sich das Beratungsniveau verbessert hat, sondern nur, dass die Vermittler angehalten werden, die Kunden während des Beratungsgesprächs - teilweise sehr zweifelhafte - Erklärungen hin bis zu einer Haftungsfreistellung unterzeichnen zu lassen.

Dieses strukturelle Ungleichgewicht kann der Investor durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden.

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben.

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können.

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Betroffene Kapitalanleger welche die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert – was nun?  " anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, Dezember 03, 2015

Energy Capital Invest: Erste Klage auf Rückzahlung eingereicht!

Erste Klage auf Rückzahlung vor dem LG Stuttgart eingereicht! Eile ist geboten! Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg hat inzwischen für einen ersten Anleger Klage gegen die Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Hier wird die Rückzahlung des Anlagebetrages Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen geltend gemacht.


Der Kläger hatte die fristlose Kündigung der Anleihen erklärt, nachdem ECI mit Anlegerversammlung vom 08.10.2015 eine Umstrukturierung beschlossen hatte, in der die Änderung der Anleihebedingungen dahin gehend beschlossen wurde, das Anleihekapital und die Anleihezinsen an Erfüllung statt durch Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. auszubezahlen.

Nach Ansicht der BSZ e.V:-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner könnte Anlegern daher im Fall Energy Capital Invest ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen. Dr. Späth & Partner hatten daher in der letzten Zeit für ECI-Anleger bereits fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund ausgesprochen, da die Auszahlung mit Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation für die Anleger bedeuten könnte.

Doch Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h. binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht zur fristlosen Kündigung zu verlieren. Da die Versammlung am 08.10.2015 stattfand und vielen Anlegern um den 19. - 20.10. zugestellt wurde, könnte nur noch wenig Zeit für eine fristlose Kündigung bleiben.

Die BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth & Partner verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstrittenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 04.09.2015 mit dem Az. 2-23 O 484/13. In diesem Vorbehaltsurteil wurde eine andere Anleiheemittentin, die in dem Fall Anleihen herausgegeben hatte, zur Rückzahlung der in den Anleihen angelegten Gelder verurteilt – Zug um Zug gegen Rückübertragung der dortigen Anleihen.

Auch das OLG Frankfurt am Main hatte in einem noch nicht rechtskräftigen Fall, der nicht von Dr. Späth & Partner erstritten wurde, mit Urteil vom 17.09.2014 mit dem AZ. 4 U 97/14 ebenfalls dem dortigen Anleger ein Recht zur fristlosen Kündigung zugesprochen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Köln insolvent

Ein weiterer Schiffsfonds des Emissionshauses König & Cie. ist pleite. Das Amtsgericht Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Köln eröffnet (Az.: 67c IN 458/15). Die Schwesterschiffe MS Stadt Köln und MS Stadt Aachen fuhren für einen Einnahmepool. Am 27. November 2015 eröffnete das Amtsgericht Hamburg für beide Fondsgesellschaften das vorläufige Insolvenzverfahren. Anleger müssen nun mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.


Als das Emissionshaus König & Cie. die Schiffsfonds MS Stadt Köln und MS Stadt Aachen 2007 auflegte, hofften die Anleger noch auf eine sichere Kapitalanlage. Denn als solche wurden Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig dargestellt. Wie bei so vielen anderen Schiffsfonds wurden auch hier die Anleger schnell von der Realität eingeholt. Die Ausschüttungen hielten den prospektierten Erwartungen nicht stand, die Finanzkrise 2008 führte auch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei den Schiffsfonds. Trotz Sanierungsprogrammen ist nun die Insolvenz eingetreten und die Anleger müssen mit hohen Verlusten statt einer sicheren Altersvorsorge rechnen.

Sie haben allerdings auch die Möglichkeit. Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. „Wie schon erwähnt wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, die Risiken umfassend darzustellen. Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Das kann im Totalverlust der Einlage für die Anleger enden. Wurden die Risiken verschwiegen oder nicht hinreichend erläutert, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Schadensersatzansprüche können auch entstanden sein, wenn die Bank ihre Rückvergütungen für die Vermittlung verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet

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Anlageverluste können ausgeglichen werden!

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.


Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muss aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, dass man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stets für ihre Mandanten im Auge haben.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind.  Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Der Zusammenschluss von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er  auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Mittwoch, Dezember 02, 2015

Rückforderungen der EGI Euro Grundinvest / Drohen jetzt Verluste?

Die Euro Grundinvest Gruppe wurde im Jahr 2010 gegründet. Sie hat nach eigenen Angaben in den Jahren 2011 und 2013 stille unternehmerische Beteiligungen an Immobilienprojekten angeboten und in den Jahren 2013 und 2014 unverbriefte Namensgenussrechte ausgegeben. Nach eigenen Darstellungen sollten die Einnahmen in die gesamte Wertschöpfungskette des Immobiliengeschäfts investiert werden.


Inhaber von Genussrechten haben entweder eine vierteljährliche Zinszahlung erhalten und sollten am Ende der Laufzeit eine zusätzliche Überschussverzinsung ausgezahlt bekommen, oder nur eine endfällige Zahlung aller Zinsen am Ende der Laufzeit erhalten. Die Auszahlungen an die Fondsgesellschafter wurden bislang als Vorabauszahlungen in Form von Zinsen erbracht und stellen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.  Der Gesellschaftsvertrag sieht ferner am Ende der Laufzeit eine zusätzliche Gewinnbeteiligung vor.  Zuletzt blieben jedoch planmäßige Zahlungen vollständig aus.

Anleger der Euro Grundinvest Deutschland 15, 18 und 20 GmbH & Co. KG sowie Inhaber von Genussrechten der Euro Grundinvest AG (I und II) wurden kürzlich mit Schreiben vom 18.11.2015 um Rückzahlung von bisher erhaltenen Vorabauszahlungen, beziehungsweise im Falle der Genussrechte, um Rückzahlung der bisher erhaltenen Zinsen gebeten. Zudem hat der Geschäftsführer Sven Donhuysen in besagtem Schreiben einräumen müssen, dass die wirtschaftliche Lage in der Vergangenheit beschönigt wurde und die Situation weitaus schlechter ist als bisher dargestellt. Offenbar wurde unter anderem das eingezahlte Kapital der Anleger zur Begleichung der versprochenen Vorabausschüttung verwendet und damit Gewinn suggeriert, welche nicht vorhanden waren.

Die genauen Umstände sind undurchsichtig. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen scheint ein Kapitalverlust für die betroffenen Anleger nicht ausgeschlossen zu sein. Es ist teils schon von einer drohenden Insolvenz die Rede. Das Rückforderungsverlangen sollte nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel ohne eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls nicht überstürzt bedient werden.

Es empfiehlt sich mit Bedacht vorzugehen. So sollten Betroffene mehr Informationen und Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, dem Wert der vorhandenen Projekte und dem konkreten Verwendungszweck der Rückzahlungen einfordern und die Umstände, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwiefern ein Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht, von einem Experten im Kapitalanlagerecht auswerten lassen. Das aktuell vorliegende Schreiben vom 18.11.2015 klärt diesbezüglich nicht ausreichend auf.

Sollten im Übrigen im Worst-Case-Szenario, die Sanierungsversuche scheitern und damit eine Insolvenz eintreten, empfiehlt es sich, unter Umständen individuelle Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen sowie deren Vertriebe prüfen zu lassen.

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass das Landgericht München zumindest in I. Instanz den Emissionsprospekt der EGI 15 für fehlerhaft erachtet hat, so dass auch auf der Basis von Prospekthaftungsansprüchen Möglichkeiten für betroffene Anleger gesehen werden, einen drohenden Schaden zu kompensieren. Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist im Einzelfall vorab aber zu prüfen.

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Widerrufsbelehrung der DKB Bank bereits mehrfach als nicht ordnungsgemäß beurteilt.

Die von der Deutsche Kreditbank AG (DKB Bank) häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren.  Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt.


Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass die von der DKB verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Nachdem die Deutsche Kreditbank AG trotzdem den Widerruf eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Mandanten nicht anerkannte, wurde kürzlich eine weitere Klage gegen die Deutsche Kreditbank AG beim Landgericht Berlin eingereicht.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz, der Hunderte dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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BGH bestätigt seine Berechnung bezüglich Rückabwicklung von Darlehensverträgen

In letzter Zeit haben sowohl die beklagten Banken als auch die Gerichte die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 dahingehend kritisiert, dass die Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen nicht so zu erfolgen habe, wie der BGH es in dieser Entscheidung vorgegeben habe.


Der BGH hatte hier nämlich angeführt, dass der Darlehensnehmer im Fall der Rückabwicklung sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank zurückerhalten und hierauf auch eine Nutzungsentschädigung verlangen könne. Diese Nutzungsentschädigung werde in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, wobei die Bank den Nachweis erbringen könne, dass sie geringere Nutzungen als diese fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gezogen habe.

So führten die Banken recht früh an, dass die Darlehensnehmer allenfalls eine Nutzungsentschädigung von höchstens 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könnten, da diese gemäß § 503 Abs. 2 BGB auch der Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehen sei.

Ebenfalls haben zwischenzeitlich auch einige Gerichte dazu tendiert, dass die Darlehensnehmer ihre Tilgungen nicht zurückverlangen könnten, da diese ohnehin der Bank geschuldet werden. Deshalb können die Darlehensnehmer auch erst recht keine Nutzungsentschädigung hierauf verlangen. Einige Gerichte gingen sogar davon aus, dass der Darlehensnehmer weder Zins- noch Tilgungsleistungen und entsprechende Nutzungsentschädigung von der Bank verlangen könnten. Vielmehr beschränkte sich die Rückabwicklung auf Seiten der Darlehensnehmer darauf, dass diese allenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen haben.

Diesen Argumentationen ist der BGH nun entschieden entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der BGH nochmals klargestellt, dass bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen die von ihm aufgestellten Grundsätze aus dem Jahr 2009 weiterhin zur Anwendung kommen würden. In einer besonders hervortretenden Deutlichkeit führte er an, dass die zwischenzeitlich anders lautenden Meinungen keinen Anlass geben, von der bisherigen Berechnungsmethode des BGH abzuweichen.

Folglich dürfte es auch zukünftig dabei bleiben, dass den Darlehensnehmern im Fall der Rückabwicklung weiterhin ihre Zins- und Tilgungsleistungen nebst einer Nutzungsentschädigung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen, sofern die Bank diese Vermutung nicht erschüttern kann.

Ferner lässt die Entscheidung des BGH vermuten, dass er bei einem fehlerhaften Widerruf auch zukünftig eher die Rechte der Verbraucher stützen wird, als sie einzuschränken. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BGH am 15. Dezember 2015 wird diese nunmehr mit großer Spannung erwartet. Kreditkunden sollten sich rechtzeitig beraten lassen.

Bei Verwendung der Klausel "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung." sollen Kreditkunden hellhörig werden und eine Überprüfung durch einen Fachanwalt herbeiführen.

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Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen insolvent

Im Jahr 2007 legte das Emissionshaus König & Cie. den Schiffsfonds MS Stadt Aachen auf. Jetzt ist die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 27. November das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 67c IN 457/15).


Für die Anleger, die sich mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen könnte. "Um das zu verhindern, können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Der Schlüssel zum Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere Geldanlage beworben. Die Realität stellte sich jedoch für viele Schiffsfonds-Anleger anders dar. Im Zuge der Finanzkrise 2008 schlitterten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am Ende stand oft genug die Insolvenz. Tatsächlich sind Schiffsfonds etlichen Risiken ausgesetzt, die für die Anleger im Totalverlust ihrer Einlage enden können. "Daher hätten sie über die Risiken in den Beratungsgesprächen auch umfassend informiert werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds sogar als sichere Altersvorsorge angepriesen. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann für die Altersvorsorge aber nur schwerlich geeignet sein", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Ein zweiter Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, sein. Über diese sog. Kick-Backs müssen die Banken nach der Rechtsprechung des BGH zwingend aufklären, damit der Anleger auch das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
cp

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LG Potsdam stellt fest, dass Widerrufsbelehrung in Immobilien-Darlehensvertrag der DKB unwirksam ist.

Der Kläger schloss mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Februar 2007 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit einem Festzins bis 2022 von effektiv 5,16 %. Das Darlehen enthielt eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen soll, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wird.


Mit Schreiben vom 25.03.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, weil die Widerrufsbelehrung aufgrund des unklaren Beginns der Widerrufsfrist unwirksam und damit das Widerrufsrecht nicht erloschen ist.

Die DKB antwortete hierauf, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach der Kläger den Darlehensvertrag noch widerrufen könne. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Der Kläger klagte auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die DKB beantragte, die Klage abzuweisen und erhob für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam hält, ihrerseits eine Klage gegen den Kläger auf Rückzahlung eines Betrags von 56.172,82 EUR.

Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 - festgestellt, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.

Begründung: Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil aus der Formulierung

"Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung."

kein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist ergebe.

Die Widerrufsbelehrung genieße auch keinen Musterschutz, weil die DKB die Muster-Widerrufsbelehrung nicht unverändert verwendet habe.

Der Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich, weil die DKB es durch die mangelhafte Widerrufsbelehrung selber verursacht habe, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen sei.

Ferner hat das LG Potsdam festgestellt, dass der Kläger aus der Rückabwicklung des Darlehens nur einen Betrag von 47.615,74 EUR schulde und die Beklagte sich mit der Annahme dieses Betrags in Verzug befinde.

Die Differenz zu der Forderung der DKB beruht unter anderem darauf, dass der Kläger seit dem Widerruf am 25.03.2014 keine Darlehenszinsen mehr zahlen muss.

Schließlich hat das LG Potsdam noch festgestellt, dass die DKB dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass sie die Grundschuld nicht freigegeben hat.

Aufgrund dieser Feststellung könnte der Kläger von der DKB z. B. den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Darlehen nach Abschluss des Prozesses nur zu einem höheren Zinssatz refinanzieren kann als nach dem Widerruf im März 2014.

Die DKB hat noch bis ca. 11.12.2015 die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

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