Mittwoch, Dezember 02, 2015

Widerrufsbelehrung der DKB Bank bereits mehrfach als nicht ordnungsgemäß beurteilt.

Die von der Deutsche Kreditbank AG (DKB Bank) häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren.  Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt.


Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass die von der DKB verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Nachdem die Deutsche Kreditbank AG trotzdem den Widerruf eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Mandanten nicht anerkannte, wurde kürzlich eine weitere Klage gegen die Deutsche Kreditbank AG beim Landgericht Berlin eingereicht.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz, der Hunderte dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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