Die von der Deutsche Kreditbank AG (DKB Bank) häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt.
Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass
die von der DKB verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (§
355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem Verbraucher
nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.
Nachdem die Deutsche Kreditbank AG trotzdem den Widerruf
eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen
Mandanten nicht anerkannte, wurde kürzlich eine weitere Klage gegen die
Deutsche Kreditbank AG beim Landgericht Berlin eingereicht.
Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht,
denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben,
die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom
Darlehensvertrag zu lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie
inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche
der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen
wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten
als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem
Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem
Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine
Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der
Hunderte dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine
Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert
werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der
Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden,
die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten den
Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine
kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer
eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein
erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation
zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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