In letzter Zeit haben sowohl die beklagten Banken als auch die Gerichte die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 dahingehend kritisiert, dass die Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen nicht so zu erfolgen habe, wie der BGH es in dieser Entscheidung vorgegeben habe.
Der BGH hatte hier nämlich angeführt, dass der
Darlehensnehmer im Fall der Rückabwicklung sämtliche Zins- und
Tilgungsleistungen von der Bank zurückerhalten und hierauf auch eine
Nutzungsentschädigung verlangen könne. Diese Nutzungsentschädigung werde in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, wobei die Bank
den Nachweis erbringen könne, dass sie geringere Nutzungen als diese fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gezogen habe.
So führten die Banken recht früh an, dass die
Darlehensnehmer allenfalls eine Nutzungsentschädigung von höchstens 2,5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könnten, da diese gemäß § 503
Abs. 2 BGB auch der Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehen sei.
Ebenfalls haben zwischenzeitlich auch einige Gerichte dazu
tendiert, dass die Darlehensnehmer ihre Tilgungen nicht zurückverlangen
könnten, da diese ohnehin der Bank geschuldet werden. Deshalb können die
Darlehensnehmer auch erst recht keine Nutzungsentschädigung hierauf verlangen.
Einige Gerichte gingen sogar davon aus, dass der Darlehensnehmer weder Zins-
noch Tilgungsleistungen und entsprechende Nutzungsentschädigung von der Bank
verlangen könnten. Vielmehr beschränkte sich die Rückabwicklung auf Seiten der
Darlehensnehmer darauf, dass diese allenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung
zu bezahlen haben.
Diesen Argumentationen ist der BGH nun entschieden
entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der BGH nochmals
klargestellt, dass bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen die von ihm
aufgestellten Grundsätze aus dem Jahr 2009 weiterhin zur Anwendung kommen
würden. In einer besonders hervortretenden Deutlichkeit führte er an, dass die
zwischenzeitlich anders lautenden Meinungen keinen Anlass geben, von der
bisherigen Berechnungsmethode des BGH abzuweichen.
Folglich dürfte es auch zukünftig dabei bleiben, dass den
Darlehensnehmern im Fall der Rückabwicklung weiterhin ihre Zins- und
Tilgungsleistungen nebst einer Nutzungsentschädigung von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zustehen, sofern die Bank diese Vermutung nicht
erschüttern kann.
Ferner lässt die Entscheidung des BGH vermuten, dass er bei
einem fehlerhaften Widerruf auch zukünftig eher die Rechte der Verbraucher
stützen wird, als sie einzuschränken. Im Hinblick auf die anstehende
Entscheidung des BGH am 15. Dezember 2015 wird diese nunmehr mit großer
Spannung erwartet. Kreditkunden sollten sich rechtzeitig beraten lassen.
Bei Verwendung der Klausel "Der Lauf der Frist beginnt
frühestens mit Erhalt der Belehrung." sollen Kreditkunden hellhörig werden
und eine Überprüfung durch einen Fachanwalt herbeiführen.
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