Donnerstag, November 26, 2015

Solar 9580 – Müssen Anleger ernsthaft Geld an Solar 9580 zurückzahlen?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, schreibt Reiner Hamberger für Solar 9580 anscheinend Anleger an und fordert diese auf, Umsatzsteuer, die im Rahmen der Pachtzahlungen an die Anleger geflossen sind, an Solar 9580 zurückzuzahlen.


Viele Anleger sind nun verunsichert, ob sie tatsächlich verpflichtet sind, diese Rückzahlungen zu leisten.

In letzter Zeit haben sich bereits die schlechten Nachrichten für die Anleger von Solar 9580 gemehrt. Nach der Berichterstattung des MDR steht für die Anleger dringend zu befürchten, dass die Investition in Solaranlagen tatsächlich ein betrügerisches Schneeballsystem war. Denn nach den Recherchen des Fernsehteams existieren an den in den Pachtverträgen angegebenen Adressen keine Solaranlagen.

Nun laufen die Anleger also nicht nur Gefahr, dass ihre Investitionen vollständig verloren gehen, sondern Solar 9580 verlangt nun weiteres Geld zurück.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht jedoch kein Rückzahlungsanspruch für Solar 9580 auf die anteilige Umsatzsteuer, die Solar 9580 an die Anleger ausgezahlt hat. Insbesondere die Anleger, die diese Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt ausgekehrt haben, verfügen nicht einmal mehr über das Kapital, welches nun geltend gemacht wird.

Die Rechtsanwälte raten daher dringend davon ab, die geforderten Beträge ohne Rücksprache mit einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt an Solar 9580 zurückzuzahlen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern im Zusammenhang mit Solar 9580, um deren Ansprüche aufgrund dieses betrügerischen Schneeballsystems zu prüfen und gerichtlich durchzusetzen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Restschuldversicherung bei Privatkrediten

Sie brauchen keine Restschuldversicherung? Dann verkaufen wir Ihnen erst recht eine! Es ist ein Vorgang, der sich täglich tausendfach in Deutschland ereignet: Jemand entscheidet sich, einen Pkw, einen Fernseher oder eine andere große Anschaffung nicht bar zu bezahlen, sondern über einen Kredit zu finanzieren.


Bei dieser Gelegenheit wird der Kunde mit einem auf den ersten Blick durchaus sinnvollen Finanzprodukt konfrontiert: der sogenannten Restschuldversicherung. Mehr oder weniger freiwillig wird sie in aller Regel zeitgleich mit dem Kreditvertrag abgeschlossen. Kritische Nachfragen des Kunden werden etwa mit dem Argument totgeschwiegen, dass anderenfalls nicht der "niedrige" effektive Jahreszinssatz angeboten werden könnte.

Viele Kreditnehmer erfahren es nie, andere zu spät: Restschuldversicherungen stellen oft einen überteuerten und entbehrlichen Luxus dar. Sie bringen den Kunden wenig bis nichts, den Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen dagegen Umsätze im Milliardenbereich. Insbesondere bei der von Kreditinstituten oft "angebotenen" Umschuldung von Kontokorrentkrediten – ein aktueller Fall aus unserer Praxis – sind es gerade horrende Restschuldpolicen, die Kunden an den Rand der Zahlungsunfähigkeit treiben.

Eine Restschuldversicherung klingt zunächst nach einer guten Absicherung.  Für den Fall des Todes, der Krankheit, eines Unfalles oder der Arbeitsunfähigkeit bzw. -losigkeit des Kreditnehmers sollen sie einspringen und den laufenden Kredit bedienen. Der Darlehensnehmer wie auch etwaige Erben werden durch die Zahlungen des Versicherungsunternehmens von der noch fälligen Tilgungslast gegenüber dem Darlehensgeber (Bank) befreit.

Die Gründe, weshalb auch Verbraucherverbände gegen das Geschäft mit den Restschuldversicherungen Sturm laufen, sind vielfältig. Die Wichtigsten zusammengefasst:

Restschuldversicherungen halten häufig nicht, was plakativ angepriesen wird: Der Blick in die kleingedruckten Versicherungsbedingungen enthüllt oftmals, dass viele Risiken nicht abgedeckt sind. So werden beispielsweise die ersten drei Monate aus dem Leistungskatalog ausgenommen – oder aber im Falle der Arbeitslosigkeit sind nur die ersten zwölf Monate abgedeckt.

Besteht beim Kreditnehmer bereits eine Risikolebensversicherung oder Berufsun-fähigkeitsversicherung (worauf der Berater eigentlich hinweisen müsste!), kommt es für den Kunden zu einer überflüssigen und kostenintensiven doppelten Absicherung.

Restschuldversicherungen bzw. entsprechende Risikolebensversicherungen sind auf dem freien Markt um ein Vielfaches kostengünstiger zu erhalten als beim Koppelungsgeschäft. Die Banken arbeiten bei der Distribution der RSV-Policen ausschließlich oder exklusiv mit einem Versicherer zusammen, welcher – wie z. B. bei der Santander – noch dazu nicht selten zur gleichen Unternehmensgruppe gehört. Eine Auswahlmöglichkeit besteht für den Kunden nicht, ausgeschlossen wird ein freier Wettbewerb um die Konditionen.

Solange die Restschuldversicherung – zumindest pro forma – vom Kunden freiwillig abgeschlossen wird, besteht nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht der Banken, die Kosten der Police im effektiven Jahreszinssatz auszuweisen. Finanziert wird sie allerdings vom Kunden über das Darlehen, so dass der Kreditnehmer – oft unbewusst – während der gesamten Laufzeit des Darlehens auch die Versicherungssumme mitverzinst. Häufig liegt der effektive Jahreszins für das Darlehen um 5 bis 10 Prozent höher als tatsächlich angegeben.

Die Versicherungsprämie fließt in der Regel per Einmalzahlung bei Vertragsschluss von der Bank an das Versicherungsunternehmen. Aus der vorschüssigen Einmalzahlung resultiert ein Zinsvorteil für die Versicherung, für den sich bei vergleichbaren Versicherungsarten wie Kapitallebens- oder Berufsunfähigkeitspolicen (monatliche Zahlungsweise!) keine Entsprechung findet.

Bis heute ist durch die Bank- und Versicherungsbranche unwidersprochen geblieben, dass bis zu 70 Prozent der Versicherungsprämie durch Kick-Back-Zahlung an die Kreditinstitute als Provision zurückfließen – und zwar ohne dass der Kunde hierüber aufgeklärt wird. Dies zeigt, dass die Prämien deutlich überhöht sind und vom Versicherer nicht zur Abdeckung der versicherten Risiken verwandt werden (müssen).

Wie Kreditnehmer aufgrund eines "Formfehlers" ihr Geld zurückbekommen können

Kreditnehmer, die Darlehensverträge mit Restschuldversicherungen ab dem Jahr 2002 abgeschlossen haben, sollten sie dringend aus der Schublade holen: Mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09) hat der BGH entschieden, dass die genannten Verträge in der Regel als "verbundenes Geschäft" anzusehen sind. Die Folge ist: In den entsprechenden Widerrufsbelehrungen hätten Banken und Versicherer darauf hinweisen müssen, dass mit Widerruf des einen Vertrags auch der andere zu Fall gebracht wird. Diese qualifizierte Belehrung ist aber in den meisten Fällen unterblieben – und auch bis heute durch die Banken und Versicherungsunternehmer nicht nachgeholt worden (wahrscheinlich um die Kunden nicht auf ihr Recht zu "stoßen").

Regelmäßig steht daher Kreditnehmern auch heute noch ein Widerrufsrecht zu. Durch den Widerruf können unter anderem (ein Teil) der Restschuldversicherungs- prämie zurückgeholt werden wie auch die überhöht geleisteten Zinsen. Im Einzelfall können sich diese Forderungen auf Tausende Euro summieren.

Auch bei Verträgen, die vor dem Jahr 2002 abgeschlossen worden sind, lohnt die Überprüfung: Sollten sie sittenwidrig sein, besteht auch hier die Möglichkeit der Rückabwicklung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Restschuld, Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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VW-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche für VW Autokäufer

Die dem BSZ e.V.-Anwaltsnetzwerk VW-Abgasskandal angeschlossene Hamburger Anwaltskanzlei macht für die ersten VW Autokäufer Schadensersatzansprüche geltend. Viele Käufer von VW Volkswagen Fahrzeugen fühlen sich betrogen und fordern jetzt von der Volkswagen AG Schadensersatz. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke haben jetzt für die ersten Betroffenen Klagen eingereicht.  Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Matthias Gröpper und Dirk-Andreas Hengst.


Käufer der vom Abgas-Skandal betroffenen Modelle der VW Marken VW, Audi, Seat und Skoda aus den Jahren 2008 bis 2015 drohen empfindliche Vermögensnachteile. Denn neben dem Imageverlust im Freundes- und Bekanntenkreis sind die zu erzielenden Verkaufspreise auf dem Gebrauchtwagenmarkt gesunken und jetzt droht auch noch eine Steuernachzahlung.

Aber die Wagenbesitzer können viel tun. Nach der Einschätzung des BSZ e.V. Verbraucheranwalts Matthias Gröpper haben die Betroffenen die Chance, die Fahrzeuge den Verkäufern auf den Hof zu stellen: "Wir gehen davon aus, dass die Autos mangelhaft sind und nach dem derzeitigen Stand der Dinge halten wir es für unwahrscheinlich, dass der Hersteller in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen."

In den Medien wurde nämlich wiederholt von Experten kolportiert, dass die Hersteller bei vielen Modellen den Spannungstrias aus Leistung, Verbrauch und Abgasen ohne die Defeat Devise Software nicht lösen kann. "Und in dem Fall", ergänzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "liegt die Annahme eines wesentlichen Mangels nahe."

Daraus folgen Rückabwicklungsansprüche der Betroffenen. "Wenn die Hersteller erhebliche Mängel nicht zweitnah beseitigen können, können die Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Darüber hinaus folgen unseres Erachtens aus der Täuschung der Käufer Anfechtungs- und Schadensersatzansprüche. Die Käufer können, abzüglich des Nutzungsvorteils, alles, was sie eingesetzt haben, zurückholen und im Gegenzug das Auto zurückgeben.", erklärt der  BSZ e.V. Verbraucheranwalt Matthias Gröpper.

Und der macht Ernst. "Wir haben gegen die Volkswagen AG und mehrere freie Verkäufer die ersten Klagen eingereicht."

Wie bleibt man als VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Linkz zur Anmeldung: https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung   

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um die Interessen mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Mittwoch, November 25, 2015

Medico Nr. 33: BGH bestätigt Urteil: Bonnfinanz muss Schadensersatz von knapp 35000 Euro zahlen!

Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Rottweil vom 11.10.2013 und die Bestätigung durch den 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2014 ist nunmehr vom Bundesgerichtshof endgültig bestätigt.


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz mit Beschluss vom 24.09.2015 zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.07.2014 rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil und das OLG Stuttgart gingen völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Kl. beraten, denn dieser stellte den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, dass der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Berater die Angaben im Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Dies hatte das OLG Stuttgart in vollem Umfang bestätigt. Den wesentlichen Knackpunkt sah das OLG Stuttgart bei der Fungibilität: „Denn, wie die Entscheidung des BGH BKR 2010, 118 zeigt, ist im Fall des Erwerbs der Beteiligung als Altersversorgung die Fungibilität der Beteiligung für den Anleger relevant und daher aufklärungsbedürftig.“

Des Weiteren hat das OLG Stuttgart ausgeführt:

„Die Klägerin hat sich dahin eingelassen, die Rechenschaftsberichte zwar gelesen, aber nicht verstanden zu haben. Diese Einlassung ist nach Studium des Rechenschaftsberichts 2003 auch glaubhaft. Aber auch, wenn die Klägerin den Rechenschaftsberichten entnommen hat, dass es dem Fonds nicht so gut geht, weil die Objektvermietung nicht so läuft, wie angenommen, ist der nächste Schritt, dass dadurch die Handelbarkeit ihres Kommanditanteils gegen Null geht und sie der Zeuge……….. diesbezüglich falsch beraten hat, sehr weit. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis gesprochen werden, also dem Beiseiteschieben der Tatsachen, die jedem anderen einleuchten würden.“

Die Klägerin war also nicht verpflichtet, die Rechenschaftsberichte zu lesen oder zu verstehen. Das Urteil des OLG Stuttgart ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun rechtskräftig.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Inge Rötlich

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EEV BioEnergie GmbH & Co. KG stellt Insolvenzantrag. 2.400 Anleger drohen bis zu € 26 Mio. zu verlieren.

Das ist der vorläufige Höhepunkt des EEV Erneuerbare Energie Versorgung-Dramas. Nach Betrugsvorwürfen und Vollstreckungsbetreibungen ins Anlagevermögen droht jetzt die Zahlungsunfähigkeit der Papenburger EEV Tochter BioEnergie. Eine Warnung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.


Nach einer unbestätigten Pressenachricht hat die Betriebsgesellschaft des Papenburger Biomasseheizkraftwerks, die EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beantragt.
Das ist nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke wahrscheinlich der Anfang vom Ende. Denn das Biomasseheizkraftwerk war ein ganz wichtiges Asset der Göttinger EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG). Die Konzernmutter hatte die Gesellschaft 2012 für rund € 16,5 Mio. gekauft.

Die EEV AG wollte den Kaufpreis ausweislich des Verkaufsprospekts über die Einwerbung von Genussrechtskapital und, später, partiarischen Nachrangdarlehen, finanzieren. Es sollten € 38 Mio. eingeworben werden. Am Ende konnten allenfalls rund zwei Drittel des avisierten Kapitals platziert werden.

Große Medien warnten früh vor den Risiken dieser Investments. Und stellten die Schlüssigkeit in Frage. Neben dem Zielinvestment in das Papenburger Biomasseheizkraftwerk sollte nämlich auch ein gewaltiger Benefit aus dem Erwerb einer Offshorewindpark-Projektgesellschaft, der OWP Skua GmbH, folgen.

"Die wollten ursprünglich", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "bis 2015 aus dem Kauf der Projektgesellschaft für € 11,5 Mio. einen Verkaufserlös in Höhe von € 50 Mio. realisieren." Das ist, findet Rechtsanwalt Matthias Gröpper, unter besonderer Berücksichtigung der prospektierten Marge bei der Platzierung der Genussrechte, hoch spekulativ. Anleger können alles verlieren. Deshalb haben sich die Rechtsanwälte auf die Prüfung der Plausibilität des Prospekts unter besonderer Berücksichtigung der Schlüssigkeit des Anlagekonzepts gewidmet. Und kamen zur erschreckenden Erkenntnis, dass nach ihrer Einschätzung nicht alle Risiken des Investments hinreichend klar und vollständig im Verkaufsangebot dargestellt wurden.

Mit weitreichenden Folgen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper sagt: "Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass Anlagekonzepte in Verkaufsprospekten vollständig und richtig dargestellt werden müssen. Um Interessenten, die Anleger, über alle in Betracht kommenden Chancen und Risiken richtig zu informieren."

Bedauerlicherweise hat die EEV AG das nach der Einschätzung des spezialisierten Anlegeranwalts nicht getan: "Die Seegebietsfläche, auf der der der Offshore-Windpark projektiert wird, wird vom Bundesverteidigungsministerium seit rund 30 Jahren als Manövergebiet genutzt. Und das Bundesverteidigungsministerium hat wiederholt klargestellt, dass es diese Seegebietsfläche braucht, um die Landesverteidigung zu sichern. In dem Fall, wenn das Bundesverteidigungsministerium dieses Manövergebiet dringend, zur Landesverteidigung, benötigt, ist es unwahrscheinlich, dass das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die begehrte Nutzungserlaubnis zur Erzeugung von Windkraftstrom erteilt.

Ich finde", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "nichts in dem Prospekt, dass den aus den Genehmigungshürden folgenden Risiken für die Anleger annähernd gerecht wird. Es hätte", finde ich, "mit aller Deutlichkeit auf die Möglichekit des Totalausfalls des Investments hingewiesen werden müssen. Das scheint, finde ich, nicht in der gebotenen Weise erledigt worden zu sein."

Und das Biomasseheizkraftwerk scheint, als die EEV AG das Werk gekauft hat, mängelfrei gewesen zu sein. Wenn man dem originären Prospekt glaubt. Aber: Es gab Explosionen. Mit der Gefahr von Leib und Leben für die Mitarbeiter des Heizkraftwerks. Der Kraftwerksbetrieb wurde nach den Explosionen unverzüglich beendet. Bis zur Wiederherstellung. Die Gesellschaft wollte die Schäden vom Versicherer ersetzen lassen. Der Versicherer, die Allianz, hat das untersucht und kam zu dem Ergebnis, dass sich das Heizkraftwerk in einem mangelhaften Zustand befand. Durch die betriebsbedingten Korrosionen seien die Wandstärken einzelner Rohre und Kessel sicherheitsgefährdend gewesen sein. Das Kraftwerk hätte rechtzeitig revisioniert werden müssen. Am Ende hat die Versicherung nichts gezahlt.

In einem Verkaufsprospekt haben die Verantwortlichen ausgeführt, dass die Versicherung möglicherweise den Schaden ersetzen wird. Und, natürlich, nichts von der Inanspruchnahme der Verkäuferin, der österreichischen ETANAX Holding GmbH des Oldenburgers Eisenhauer berichtet. Der wurde nämlich von der EEV AG wegen Täuschung beim Verkauf der beiden Zielgesellschaften, des Papenburger Biomasseheizkraftwerks und der Offshorewindpark-Projektgesellschaft Skua, auf viele Millionen in Regress genommen. Das Ergebnis war überraschend. Am Ende trat die EEV AG (auch noch) die Einspeisevergütung ab.

Der bestreitet das und hat im Gegenzug die Vollstreckung ins Heizkraftwerk betrieben. Weil er noch nicht den (vollständigen) Kaufpreis erhalten hat. Beim Papenburger Amtsgericht.

Jetzt soll der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin das Vermögen der EEV Tochter verwalten. Der hat nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper Spuren hinterlassen: "Dr. Penzlin wurde als Insolvenzverwalter in dem Massenschadensfall Prokon bestellt. Mit merkwürdigen Überlegungen. Er vertrat die Meinung, dass das Unternehmen Prokon zahlungsunfähig ist. Das haben wir bestritten und Beschwerden gegen die Eröffnung des Verfahrens eingereicht. Den Beschwerden wurde nicht abgeholfen. Am Ende war dieser Mensch oder die Gesellschaft von Menschen, die er vertritt, geschätzt, € 50 bis 80 Mio. reicher. Und die Prokon-Anleger bekamen nur noch einen Bruchteil auf ihren Einsatz. Dieser Mann", findet Anlegeranwalt Matthias Gröpper, "ist keine gute Wahl. Er hat Gutachten gekauft und damit am Ende viel Geld verdient." Und rät zur konzertierten Gegenwehr: "Am Ende entscheidet die Gläubigerversammlung über die Personalie des Verwalters. Und mir fallen ein paar andere Namen ein, denen ich es zutraue, dass sie die Interessen der Anleger, auch gegen Verantwortliche, mit dem dringend gebotenen Druck vertreten. Um alles aufzuklären. Und, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auch noch die Hintermänner in die Haftung zu nehmen."

Nach der Einschätzung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper ist das wahrscheinlich der sprichwörtliche Anfang des Endes: "Es geht um Schadensbegrenzung. Betroffene können viel tun. Im etwaigen Insolvenzverfahren der EEV AG, das wurde noch nicht beantragt aber das wird, glaube ich, folgen, müssen die betroffenen Anleger darauf achten, dass ihre Forderungen im ersten Rang, nach § 38 InsO, berücksichtigt werden. Das müssen sie substantiiert begründen. Rechtsanwälte helfen. Aber daraus werden die Betroffenen bestenfalls einen Bruchteil der Forderungen ziehen. Darüber hinaus, ganz wichtig, sollten Forderungen gegen Vermittler und Verantwortliche geprüft werden, um möglichst viel zurückzuholen. Dafür braucht man Wissen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von  Gröpper Köpke haben Wissen. Sie beschäftigen sich seit knapp zwei Jahren mit diesem Fall und haben viele Informationen, die die Durchsetzung der Ansprüche Betroffener fördern können.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Aktuelles zu Stratego Grund

Berliner Sparkasse übermittelt Kaufangebot der Schillingsfürst UG,Kaufangebot der Schillingfürst UG zu 4,25 € pro Anteil: Aktuell wurde den Kapitalanlegern des Stratego Grund von der Berliner Sparkasse ein Kaufangebot für die Anteile an dem Stratego Grund übermittelt.


Das  Kaufangebot stammt von der Schillingsfürst UG, einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, die als Unternehmensgegenstand die Investition in andere Unternehmensbeteiligungen und Kapitalanlagen angibt und ihren Sitz laut Handelsregister in Gadebusch hat.

Die Schillingsfürst UG bietet den Anlegern 4,25 € je Anteil an dem Stratego Grund. Im Vergleich dazu bewertet die Berliner Sparkasse die Anteile an dem Stratego Grund aktuell und basierend auf den Angaben der Zielfonds mit 9,11 € (Stand: 23.11.2015, so genannter indikativer Anteilswert).

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens  rät vom Verkauf ab: Anleger sollten sich schon vor diesem Zahlenvergleich genau überlegen, ob sie das Kaufangebot annehmen. Der Kaufpreis entspricht lediglich einem Bruchteil dessen, was die Anleger seinerzeit für den Erwerb der Anteile bezahlt haben.

Aber: Gute Aussichten auf Schadenersatzansprüche gegen die Berliner Sparkasse

In diesem Zusammenhang ist es für Anleger des Stratego Grund sicherlich sinnvoll, von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Berliner Sparkasse aus dem damaligen Erwerb entstanden sind. Schadenersatzansprüche von Anlegern des Stratego Grund sind in der Regel sogar noch höher als der eventuell noch zu erwartende Erlös aus der Abwicklung des Fonds.

Die Kanzlei Steffens hat schon Stratego-Grund-Verfahren aussergerichtlich und gerichtlich vor dem zuständigen Landgericht Berlin gegen die Berliner Sparkasse geführt. Dies bislang immer zur Zufriedenheit der von der Kanzlei vertretenen Stratego-Grund-Anleger.

Achtung: Verjährung der Schadenersatzansprüche droht zum 31.12.2015

Solche Schadenersatzansprüche verjähren allerdings kenntnisabhängig mit Ablauf des 31.12.2015. Denn die Fondgesellschaft des Stratego Grund Fonds hatte die Anleger in 2012 über die Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert. Deshalb ist Eile geboten, damit die Schadenersatzansprüche nicht untergehen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   Stratego-Grund.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Steff

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Dienstag, November 24, 2015

Widerruf von Lebensversicherungen: Auch hier sticht der Widerrufsjoker

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann für den Verbraucher deutlich lukrativer sein als die Kündigung der Police. Denn bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge fast komplett zurück.


Ähnlich wie bei Darlehensverträgen hat der Verbraucher auch bei Lebens- und Rentenversicherungen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und den Vertrag rückabzuwickeln. Die Tür für den Widerruf hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 geöffnet (Az.: IV ZR 76/11). „Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH können Lebensversicherungen dann widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz. Möglich ist dieser Widerspruch bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.

Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH wenige Monate später (Az.: IV ZR 260/11). Nach diesem Urteil können auch Lebens- und Rentenversicherungen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden, unter Umständen widerrufen werden. „Auch dann ist es entscheidend, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.

Lukrativ wird der Widerruf einer Lebensversicherung durch die jüngsten Urteile des BGH. Mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) entschieden die Karlsruher Richter, dass nach einem Widerruf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht dem Verbraucher zugeschlagen werden dürfen. Das Risiko dafür trage der Versicherer. Von den eingezahlten Prämien darf der Versicherer nach dem BGH-Urteil nur die abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Rechtsanwalt Kanz: „Unterm Strich erhält der Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf der Police also seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen fast komplett zurück.“

Von dieser Rechtsprechung können auch noch Verbraucher profitieren, die ihre Police bereits gekündigt haben. Die Kündigung stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, könne es auch nicht sachgerecht ausüben, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: 20 U 56/14).


Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Achtung! Jetzt den Kreditwiderruf in Angriff nehmen, denn allmählich drängt die Zeit…

Seit geraumer Zeit wird über Pläne der Bundesregierung das „ewige“ Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen zu kippen berichtet.

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie ergab sich für die Lobbyisten der Banken und Sparkassen eine günstige Gelegenheit, die ungeliebte Regelung abzuschaffen.

Wie lange können Sie Ihr Darlehen noch widerrufen?

Verbraucher, die im Zeitraum vom November 2002 bis Juni 2010 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben, sollten ihren Darlehensvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Ist diese nämlich nicht korrekt, stehen die Chancen günstig den Immobilienkreditvertrag zu widerrufen. Die verbleibende Restschuld lässt sich dann ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu einem oft viel günstigeren Zinssatz neu finanzieren.

Durch den Gesetzentwurf bleiben allerdings nur noch sechs Monate Zeit, dies zu bewerkstelligen. Sollte das Gesetz nämlich wie geplant am 31. März 2016 in Kraft treten, ist der 20. Juni 2016 der letzte Tag an dem Betroffene ihren Kredit widerrufen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!