Sie brauchen keine Restschuldversicherung? Dann verkaufen wir Ihnen erst recht eine! Es ist ein Vorgang, der sich täglich tausendfach in Deutschland ereignet: Jemand entscheidet sich, einen Pkw, einen Fernseher oder eine andere große Anschaffung nicht bar zu bezahlen, sondern über einen Kredit zu finanzieren.
Bei dieser Gelegenheit wird der Kunde mit einem auf den
ersten Blick durchaus sinnvollen Finanzprodukt konfrontiert: der sogenannten
Restschuldversicherung. Mehr oder weniger freiwillig wird sie in aller Regel
zeitgleich mit dem Kreditvertrag abgeschlossen. Kritische Nachfragen des Kunden
werden etwa mit dem Argument totgeschwiegen, dass anderenfalls nicht der
"niedrige" effektive Jahreszinssatz angeboten werden könnte.
Viele Kreditnehmer erfahren es nie, andere zu spät:
Restschuldversicherungen stellen oft einen überteuerten und entbehrlichen Luxus
dar. Sie bringen den Kunden wenig bis nichts, den Kreditinstituten und
Versicherungsunternehmen dagegen Umsätze im Milliardenbereich. Insbesondere bei
der von Kreditinstituten oft "angebotenen" Umschuldung von
Kontokorrentkrediten – ein aktueller Fall aus unserer Praxis – sind es gerade
horrende Restschuldpolicen, die Kunden an den Rand der Zahlungsunfähigkeit
treiben.
Eine Restschuldversicherung klingt zunächst nach einer guten
Absicherung. Für den Fall des Todes, der
Krankheit, eines Unfalles oder der Arbeitsunfähigkeit bzw. -losigkeit des
Kreditnehmers sollen sie einspringen und den laufenden Kredit bedienen. Der
Darlehensnehmer wie auch etwaige Erben werden durch die Zahlungen des Versicherungsunternehmens
von der noch fälligen Tilgungslast gegenüber dem Darlehensgeber (Bank) befreit.
Die Gründe, weshalb auch Verbraucherverbände gegen das
Geschäft mit den Restschuldversicherungen Sturm laufen, sind vielfältig. Die
Wichtigsten zusammengefasst:
Restschuldversicherungen halten häufig nicht, was plakativ
angepriesen wird: Der Blick in die kleingedruckten Versicherungsbedingungen
enthüllt oftmals, dass viele Risiken nicht abgedeckt sind. So werden
beispielsweise die ersten drei Monate aus dem Leistungskatalog ausgenommen –
oder aber im Falle der Arbeitslosigkeit sind nur die ersten zwölf Monate
abgedeckt.
Besteht beim Kreditnehmer bereits eine
Risikolebensversicherung oder Berufsun-fähigkeitsversicherung (worauf der
Berater eigentlich hinweisen müsste!), kommt es für den Kunden zu einer
überflüssigen und kostenintensiven doppelten Absicherung.
Restschuldversicherungen bzw. entsprechende
Risikolebensversicherungen sind auf dem freien Markt um ein Vielfaches
kostengünstiger zu erhalten als beim Koppelungsgeschäft. Die Banken arbeiten
bei der Distribution der RSV-Policen ausschließlich oder exklusiv mit einem
Versicherer zusammen, welcher – wie z. B. bei der Santander – noch dazu nicht
selten zur gleichen Unternehmensgruppe gehört. Eine Auswahlmöglichkeit besteht
für den Kunden nicht, ausgeschlossen wird ein freier Wettbewerb um die
Konditionen.
Solange die Restschuldversicherung – zumindest pro forma –
vom Kunden freiwillig abgeschlossen wird, besteht nach der
Preisangabenverordnung keine Pflicht der Banken, die Kosten der Police im
effektiven Jahreszinssatz auszuweisen. Finanziert wird sie allerdings vom
Kunden über das Darlehen, so dass der Kreditnehmer – oft unbewusst – während
der gesamten Laufzeit des Darlehens auch die Versicherungssumme mitverzinst.
Häufig liegt der effektive Jahreszins für das Darlehen um 5 bis 10 Prozent
höher als tatsächlich angegeben.
Die Versicherungsprämie fließt in der Regel per
Einmalzahlung bei Vertragsschluss von der Bank an das Versicherungsunternehmen.
Aus der vorschüssigen Einmalzahlung resultiert ein Zinsvorteil für die
Versicherung, für den sich bei vergleichbaren Versicherungsarten wie
Kapitallebens- oder Berufsunfähigkeitspolicen (monatliche Zahlungsweise!) keine
Entsprechung findet.
Bis heute ist durch die Bank- und Versicherungsbranche
unwidersprochen geblieben, dass bis zu 70 Prozent der Versicherungsprämie durch
Kick-Back-Zahlung an die Kreditinstitute als Provision zurückfließen – und zwar
ohne dass der Kunde hierüber aufgeklärt wird. Dies zeigt, dass die Prämien
deutlich überhöht sind und vom Versicherer nicht zur Abdeckung der versicherten
Risiken verwandt werden (müssen).
Wie Kreditnehmer aufgrund eines "Formfehlers" ihr
Geld zurückbekommen können
Kreditnehmer, die Darlehensverträge mit Restschuldversicherungen
ab dem Jahr 2002 abgeschlossen haben, sollten sie dringend aus der Schublade
holen: Mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09) hat der BGH entschieden, dass
die genannten Verträge in der Regel als "verbundenes Geschäft" anzusehen
sind. Die Folge ist: In den entsprechenden Widerrufsbelehrungen hätten Banken
und Versicherer darauf hinweisen müssen, dass mit Widerruf des einen Vertrags
auch der andere zu Fall gebracht wird. Diese qualifizierte Belehrung ist aber
in den meisten Fällen unterblieben – und auch bis heute durch die Banken und
Versicherungsunternehmer nicht nachgeholt worden (wahrscheinlich um die Kunden
nicht auf ihr Recht zu "stoßen").
Regelmäßig steht daher Kreditnehmern auch heute noch ein
Widerrufsrecht zu. Durch den Widerruf können unter anderem (ein Teil) der
Restschuldversicherungs- prämie zurückgeholt werden wie auch die überhöht
geleisteten Zinsen. Im Einzelfall können sich diese Forderungen auf Tausende
Euro summieren.
Auch bei Verträgen, die vor dem Jahr 2002 abgeschlossen
worden sind, lohnt die Überprüfung: Sollten sie sittenwidrig sein, besteht auch
hier die Möglichkeit der Rückabwicklung.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens
bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf
sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn
ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen
Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer
Restschuld, Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich
unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die
kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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