Der Widerruf einer Lebensversicherung kann für den Verbraucher deutlich lukrativer sein als die Kündigung der Police. Denn bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge fast komplett zurück.
Ähnlich wie bei Darlehensverträgen hat der Verbraucher auch
bei Lebens- und Rentenversicherungen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu
ziehen und den Vertrag rückabzuwickeln. Die Tür für den Widerruf hat der
Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 geöffnet (Az.: IV ZR 76/11). „Nach dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH können Lebensversicherungen dann
widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine
Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nicht
in Gang gesetzt, so dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können“,
erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Möglich ist dieser Widerspruch bei
Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell
abgeschlossen wurden.
Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH wenige Monate später
(Az.: IV ZR 260/11). Nach diesem Urteil können auch Lebens- und
Rentenversicherungen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden,
unter Umständen widerrufen werden. „Auch dann ist es entscheidend, ob der
Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert
wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.
Lukrativ wird der Widerruf einer Lebensversicherung durch
die jüngsten Urteile des BGH. Mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14
und IV ZR 448/14) entschieden die Karlsruher Richter, dass nach einem Widerruf
die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht dem Verbraucher zugeschlagen werden
dürfen. Das Risiko dafür trage der Versicherer. Von den eingezahlten Prämien
darf der Versicherer nach dem BGH-Urteil nur die abgeführte
Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für
den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Rechtsanwalt Kanz: „Unterm Strich
erhält der Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf der Police also seine
eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen fast komplett zurück.“
Von dieser Rechtsprechung können auch noch Verbraucher
profitieren, die ihre Police bereits gekündigt haben. Die Kündigung stehe dem
späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wer nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt wurde, könne es auch nicht sachgerecht ausüben,
entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: 20 U
56/14).
Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten Ihnen eine
kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer
eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein
erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation
zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
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seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz
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cp
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