Dienstag, November 24, 2015

Widerruf von Lebensversicherungen: Auch hier sticht der Widerrufsjoker

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann für den Verbraucher deutlich lukrativer sein als die Kündigung der Police. Denn bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge fast komplett zurück.


Ähnlich wie bei Darlehensverträgen hat der Verbraucher auch bei Lebens- und Rentenversicherungen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und den Vertrag rückabzuwickeln. Die Tür für den Widerruf hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 geöffnet (Az.: IV ZR 76/11). „Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH können Lebensversicherungen dann widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz. Möglich ist dieser Widerspruch bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.

Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH wenige Monate später (Az.: IV ZR 260/11). Nach diesem Urteil können auch Lebens- und Rentenversicherungen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden, unter Umständen widerrufen werden. „Auch dann ist es entscheidend, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.

Lukrativ wird der Widerruf einer Lebensversicherung durch die jüngsten Urteile des BGH. Mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) entschieden die Karlsruher Richter, dass nach einem Widerruf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht dem Verbraucher zugeschlagen werden dürfen. Das Risiko dafür trage der Versicherer. Von den eingezahlten Prämien darf der Versicherer nach dem BGH-Urteil nur die abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Rechtsanwalt Kanz: „Unterm Strich erhält der Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf der Police also seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen fast komplett zurück.“

Von dieser Rechtsprechung können auch noch Verbraucher profitieren, die ihre Police bereits gekündigt haben. Die Kündigung stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, könne es auch nicht sachgerecht ausüben, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: 20 U 56/14).


Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

cp

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahl en“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Keine Kommentare: