Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Rottweil vom 11.10.2013 und die Bestätigung durch den 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2014 ist nunmehr vom Bundesgerichtshof endgültig bestätigt.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz mit
Beschluss vom 24.09.2015 zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG
Stuttgart vom 30.07.2014 rechtskräftig.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den
Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33
empfohlen.
Das Landgericht Rottweil und das OLG Stuttgart gingen völlig
selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde
der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater
hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Kl. beraten, denn dieser stellte
den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im
entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als
erwiesen an, dass der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und
den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der
Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Berater die Angaben im
Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.
Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Rottweil auch
nicht als verjährt an. Der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder
Kenntnis vorgeworfen worden.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine
Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen
erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen
worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin
erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht
Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich
entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.
So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen
Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.
Dies hatte das OLG Stuttgart in vollem Umfang bestätigt. Den
wesentlichen Knackpunkt sah das OLG Stuttgart bei der Fungibilität: „Denn, wie
die Entscheidung des BGH BKR 2010, 118 zeigt, ist im Fall des Erwerbs der
Beteiligung als Altersversorgung die Fungibilität der Beteiligung für den
Anleger relevant und daher aufklärungsbedürftig.“
Des Weiteren hat das OLG Stuttgart ausgeführt:
„Die Klägerin hat sich dahin eingelassen, die
Rechenschaftsberichte zwar gelesen, aber nicht verstanden zu haben. Diese
Einlassung ist nach Studium des Rechenschaftsberichts 2003 auch glaubhaft. Aber
auch, wenn die Klägerin den Rechenschaftsberichten entnommen hat, dass es dem
Fonds nicht so gut geht, weil die Objektvermietung nicht so läuft, wie
angenommen, ist der nächste Schritt, dass dadurch die Handelbarkeit ihres
Kommanditanteils gegen Null geht und sie der Zeuge……….. diesbezüglich falsch
beraten hat, sehr weit. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht von einer
grob fahrlässigen Unkenntnis gesprochen werden, also dem Beiseiteschieben der
Tatsachen, die jedem anderen einleuchten würden.“
Die Klägerin war also nicht verpflichtet, die
Rechenschaftsberichte zu lesen oder zu verstehen. Das Urteil des OLG Stuttgart
ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun rechtskräftig.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Inge Rötlich
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
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