Mittwoch, November 25, 2015

Medico Nr. 33: BGH bestätigt Urteil: Bonnfinanz muss Schadensersatz von knapp 35000 Euro zahlen!

Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Rottweil vom 11.10.2013 und die Bestätigung durch den 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2014 ist nunmehr vom Bundesgerichtshof endgültig bestätigt.


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz mit Beschluss vom 24.09.2015 zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.07.2014 rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil und das OLG Stuttgart gingen völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Kl. beraten, denn dieser stellte den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, dass der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Berater die Angaben im Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Dies hatte das OLG Stuttgart in vollem Umfang bestätigt. Den wesentlichen Knackpunkt sah das OLG Stuttgart bei der Fungibilität: „Denn, wie die Entscheidung des BGH BKR 2010, 118 zeigt, ist im Fall des Erwerbs der Beteiligung als Altersversorgung die Fungibilität der Beteiligung für den Anleger relevant und daher aufklärungsbedürftig.“

Des Weiteren hat das OLG Stuttgart ausgeführt:

„Die Klägerin hat sich dahin eingelassen, die Rechenschaftsberichte zwar gelesen, aber nicht verstanden zu haben. Diese Einlassung ist nach Studium des Rechenschaftsberichts 2003 auch glaubhaft. Aber auch, wenn die Klägerin den Rechenschaftsberichten entnommen hat, dass es dem Fonds nicht so gut geht, weil die Objektvermietung nicht so läuft, wie angenommen, ist der nächste Schritt, dass dadurch die Handelbarkeit ihres Kommanditanteils gegen Null geht und sie der Zeuge……….. diesbezüglich falsch beraten hat, sehr weit. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis gesprochen werden, also dem Beiseiteschieben der Tatsachen, die jedem anderen einleuchten würden.“

Die Klägerin war also nicht verpflichtet, die Rechenschaftsberichte zu lesen oder zu verstehen. Das Urteil des OLG Stuttgart ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun rechtskräftig.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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