Samstag, Oktober 31, 2015

Ist der Widerruf von Kreditverträgen missbräuchlich oder verwirkt?

Viele Verbraucher ( § 13 BGB) nutzen aktuell die Möglichkeit, sich durch Widerruf von nach akueller Marktlage zu teuren, zu hoch verzinsten Immobiliendarlehen zu lösen. Obwohl diese Kreditverträge oft bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, besteht in vielen Fällen selbst heute noch ein Widerrufsrecht, weil die seinerzeit von den Kreditinstituten erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.


Diese Widerrufsmöglichkeit gilt sogar dann, wenn die Immobilienkredite bereits vollständig zurückgezahlt sind. Sie ist insbesondere dann attraktiv, wenn aufgrund einer vorzeitigen Darlehensablösung von der Bank, Sparkasse oder Volksbank  hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt wurden.

Weil bei vielen Banken, Sparkassen und Volksbanken nahezu sämtliche zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, ergeben sich aus dieser Entwicklung für die Kreditinstitute sehr hohe Kosten. Die Kreditinstitute versuchen daher, sich gegen diese Entwicklung vor den Zivilgerichten mit dem Argument zu verteidigen, der Widerruf seitens der Darlehensnehmer erfolge allein deshalb, um den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen zu beseitigen.

Dies sei ersichtlich zweckwidrig, so dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei. In Fällen, in denen die Darlehen bereits längere Zeit vollständig erledigt seien, sei das Widerrufsrecht zudem verwirkt.

Teilweise haben die Banken mit diesen Argumenten in erster Instanz vor Amts- und Landgerichten Gehör gefunden, so z. B.

beim LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14,

beim LG Bielefeld (Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13),

beim LG Bayreuth (Urteil vom 15.10.2014, Az. 41 O 308/14),

beim LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14) und

beim LG Berlin (Urteil vom 20.10.2015, Az 39 O 165/14)

Die Kreditinstitute ziehen diese für sie günstigen Entscheidungen regelmäßig zur Begründung heran, um die berechtigten Ansprüche der Verbraucher bereits vorgerichtlich zurückzuweisen.

Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Die Entscheidungen sind – ganz überwiegend – nicht rechtskräftig.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Nach der rechtlichen Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens werden diese Entscheidungen in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben können.

Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der Widerruf muss schlechthin nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11). Die Gründe, warum sich ein Darlehensnehmer für die Geltendmachung des Widerrufsrechts entscheidet, sind damit für die Wirksamkeit des Widerrufs ohne jegliche rechtliche Bedeutung.

Der Verbraucher soll frei und ohne Furcht von dem nicht mehr gewollten Vertrag lösen können. Aus welchen Gründen er an dem Vertrag nicht festhalten will, ist allein seine Sache. Dies hat der Bundesgerichtshof zum alten Abzahlungsgesetz bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 113/85). Der Widerruf ist allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und unterliegt keiner Gesinnungskontrolle.
Der Widerruf kann regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, denn dies würde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, also der Banken, voraussetzen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08), wie z. B. bei arglistigem Handeln des Verbrauchers.

Der Widerruf eines Darlehens hat jedoch nicht das Ziel, den Darlehensgeber zu schädigen, sondern sich vom Kreditvertrag zu lösen. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Widerrufsrechts.

Die mangelhafte Widerrufsbelehrung stellt eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers dar, die dessen Schutzbedürftigkeit entfallen lässt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, dass Widerrufsrecht bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung unbefristet zu gewähren. Es verbietet sich daher, es Kreditgebern durch eine Berufung auf § 242 BGB zu ermöglichen, sich einem formal zulässigen Widerruf zu entziehen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird! 

Donnerstag, Oktober 29, 2015

Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG

Inkassounternehmen fordert Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG („The Cube“) zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf; BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB zeigen Handlungsoptionen auf.


Erst vor einigen Monaten war der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB von betroffenen Anlegern berichtet worden, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.

Jetzt liegt der Kanzlei ein Aufforderungsschreiben der Creditreform Gütersloh Schott KG vor, in dem diese behauptet, die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH zu vertreten. In der Zahlungsaufforderung heißt es: „Aufgrund des bestandskräftigen Gesellschafterbeschlusses vom 24.06.2013 wurden die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen zurückgefordert. Mit dem Einzug und der Eingangsüberwachung der Rückforderungen wurde unsere Mandantin beauftragt.“

Unklar ist bereits, von wem die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH überhaupt beauftragt worden sein will, denn laut Angaben des in einem Parallelverfahren gegen die Dubai Sports City GmbH & Co. KG mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers befindet sich der Geschäftsführer Hendrik Atzert derzeit in Dubai in Untersuchungshaft. Sollte dies der Fall sein, ist die Fondsgesellschaft handlungsunfähig. Es stellt sich daher die Frage, wofür die zurückgeforderten Ausschüttungen überhaupt verwendet werden sollen, wenn kein Geschäftsbetrieb mehr besteht, weil die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig ist.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB betroffenen Anlegern dringend, den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen. Die Sach- und Rechtslage sollte durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, erklärt: „Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen rechtmäßig ist. Zu klären ist weiter, ob Schadensersatzansprüche der Rückforderung entgegen gehalten werden können. Es können sich außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es ist jedoch Eile geboten, da diese Ansprüche zeitnah verjähren. Unsere Kanzlei hat bereits Klagen gegen diverse Anspruchsgegner eingereicht.“

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Aufzuklären ist insbesondere über mögliche Verlustrisiken, das Fehlen eines fungiblen Zweitmarktes für die Handelbarkeit der Anteile etc. Ferner ist darüber aufzuklären, dass die Kapitalanlage für eine sichere Altersvorsorge nicht geeignet ist.

Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds, das bezahlte Agio sowie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten, zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Vorgehens.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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Mittwoch, Oktober 28, 2015

MONTRANUS III: Widerruf vor dem 23.12.2015 sichert Erfolgschancen

Die wirtschaftliche Entwicklung dieses Fonds ist nach wie vor enttäuschend. Von der eigenfinanzierten Einlage bei MONTRANUS III sind bisher nur rund 50 % an Barausschüttungen an die Anleger zurückgeflossen. Mit Hilfe eines Widerrufs lässt sich diese Ertragslage deutlich verbessern. Diesen Weg sind mit Hilfe  der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar mittlerweile mehrere hundert MONTRANUS Anleger erfolgreich gegangen.

Erfahrung aus über 750 MONTRANUS Mandaten

Die Kanzlei besitzt inzwischen die Erfahrung aus über 750 MONTRANUS-Mandaten. Davon hat sie drei Verfahren bis zum Bundesgerichtshof geführt und mit dem Verfahren XI ZR 67/12 den Durchbruch in den Prozessen gegen die Helaba Dublin erzielt. Die Karlsruher Richter haben in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 klargestellt, dass die Bank für ihren Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages können Anleger den eigenfinanzierten Anteil der Einlage abzüglich der Ausschüttungen von der Bank erstattet verlangen. Dies macht bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTRANUS III über Euro 100.000,00 immerhin ca. Euro 25.000,00 aus.

Darlehen läuft am 23.12.2015 aus

Im Interesse einer erfolgreichen Durchsetzung sollten betroffene Anleger aber nicht mehr allzu lange warten. Am 23.12.2015 wird die letzte Rate des Darlehens für den Fonds MONTRANUS III fällig. Die Rechtsanwälte können nicht ausschließen, dass ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, das Widerrufsrecht sei verwirkt, wenn das Darlehen vollständig zurück geführt ist und der Widerruf erst danach erklärt wird. Die Rechtsanwälte informieren Sie gerne über die persönlichen Erfolgsaussichten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar 
     
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Dienstag, Oktober 27, 2015

Widerruf von Immobilienfinanzierung - immer wieder die gleichen Fehler

Folgende Formulierungen von Widerrufsbelehrungen haben Gerichte bereits als fehlerhaft beurteilt:





  • Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

  • … dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.

  • Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.

  • Bei einem Fernabsatzgeschäft fehlt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, die Schrift ist extrem klein und es fehlt jegliche Textgliederung, sodass nicht deutlich wird, dass sich unter der Überschrift Widerrufsrecht auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen und finanzierten Geschäften verbergen.

  • Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag.

  • Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen.

  • Fristbeginn ab Unterzeichnung, wenn der Vertrag von mehreren Personen unterschrieben wird.

  • Name und Anschrift des Widerrufsempfängers sind der Belehrung nicht deutlich zu entnehmen; die Anschrift enthält eine Großkunden-Postfach-Adresse und/oder eine Telefonnummer.

  • Fehlender Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch „gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“ sind.

  • Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt.

Eine Vielzahl weiterer Formulierungen von Widerrufsbelehrungen erscheint rechtlich zweifelhaft, wie z.B. folgende, dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens in seiner Praxis bereits vorgelegte Widerrufsbelehrungen:

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich (auch) auf einen Fernabsatzvertrag, obwohl ein solcher nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich auf ein verbundenes Geschäft, obwohl ein solches nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Folge des Widerrufs für einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag.

  • Die Belehrung enthält Klammerzusätze und Fußnoten mit Anleitungen wie „bitte Frist im Einzelfall prüfen“, bzw., es soll der Darlehensnehmer prüfen, ob für ihn die Zweiwochen-Frist vor einem Klammerzusatz oder die Einmonats-Frist im Klammerzusatz zutrifft.
  • Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, d.h. …, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält Checkboxes und ist im fortlaufenden Darlehensvertragstext enthalten, ohne dass sie in Form und Schriftgröße von dem restlichen Darlehensvertragstext abgehoben wäre, oder, es sind in den Darlehensvertrag Checkbox-Varianten über mehrere Seiten eingearbeitet.

  • Die Belehrung enthält interne Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars wie: „Der Widerruf ist zu richten an: (Name / Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: …)“.

  • Es wird eine Belehrung für mehrere oder künftige Verträge gegeben.

  • Bei Haustürgeschäften ist die Widerrufsbelehrung undatiert.

  • Die Widerrufsbelehrung datiert vor der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

  • Ein Förderdarlehen enthält eine (angreifbare, s.o.) Widerrufsbelehrung.

Sofern Sie sicher sind, dass in Ihrem Vertrag eine unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet worden ist und Sie bei einer anderen Bank kurzfristig eine Anschlussfinanzierung erhalten, können Sie den Widerruf z.B. mit einem Musterbrief der Stiftung Warentest/Finanztest selbst aussprechen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie bitte Ihren Vertrag durch die Verbraucherzentrale Hamburg oder einen Fachanwalt überprüfen. Nach Zurückweisung Ihres Widerrufs, mit dem Sie rechnen müssen, liegt auch der erforderliche Versicherungsfall für eine Rechtsschutzversicherung vor, sodass regelmäßig (wenn nicht eine Ausschlussklausel greift) die Versicherung ab diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage erteilen muss.

Gerne überprüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte auch Ihren Darlehensvertrag, holen ggf. eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und übernehmen Ihre Rechtsvertretung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Commerzbank AG ? Widerruf von Kreditverträgen möglich?

Wer seinen als Verbraucher mit der Commerzbank AG geschlossenen Immobilien-Kreditvertrag ohne hohe Vorfälligkeitsentschädigung widerruft, kann mittels einer Anschlussfinanzierung zu den aktuell günstigen Konditionen mehrere Tausend Euro einsparen.




Voraussetzung dafür: Sie wurden bei Abschluss Ihres Kreditvertrages nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Commerzbank AG hat vielfach Widerrufsbelehrungen verwendet, welche Verbraucher benachteiligen könnten.

Die Zwei-Stufen-Prüfung: Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Kommt ein Widerruf in Betracht?

1. Stufe:

Übereinstimmung mit gesetzlicher Musterbelehrung

Zunächst muss geprüft werden, ob die verwendete Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Mustertext entspricht. Da bei sind seit 2002 vier Texte als Mustertexte veröffentlicht worden. Ist dies der Fall, so wird die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung fingiert, selbst wenn das gesetzliche Muster Fehler enthält.

Die Widerrufsfrist wurde dann ordnungsgemäß in Gang gesetzt.

Um diese Gesetzlichkeitsfiktion herbeizuführen ist jedoch erforderlich, dass die Musterbelehrung in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird. Schon kleinste Änderungen lassen die Wirksamkeitsvermutung entfallen. Nach BGH Urteil vom 18.03.2014 ( Az. II ZR 109/13 m. w. N.) sind diesbezüglich nicht nur inhaltliche Änderungen relevant, sondern auch solche, die die äußere Gestaltung des Belehrungstextes betreffen.

1.1. Einzelfallbezogene Überprüfung der Wirksamkeit

Wurde der Mustertext mit Änderungen versehen, dann muss die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gesondert geprüft werden. Liegen in dieser Hinsicht Mängel vor, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. Ein Kreditvertrag kann dann auch noch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen werden.

2. Ist diese Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG und ein Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich?

Bei Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG fällt in Auge, dass diese häufig „personalisiert“ abgedruckt wurden.

"Widerrufsrecht“

Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Commerzbank AG Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …"

„Widerrufsfolgen“

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung

Prüfung der Widerrufsbelehrung der Commerzbank:

Im Vergleich mit der gesetzlichen Musterbelehrung fällt auf, dass die Commerzbank AG den Belehrungstext „personalisiert“ hat, d.h. im Vergleich zum Mustertext, welcher durchweg die Höflichkeitsform „Sie“ verwendet, wurde vorliegend auf die 1. Person (Ich/Wir) zurückgegriffen.

Dies stellt eine Abweichung von der Musterbelehrung dar, so dass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht kommt.

Entscheidend ist somit die gesonderte Prüfung, ob die Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Hier fällt das Wort „frühestens“ für den Beginn der Widerrufsfrist ins Auge.

Der Verbraucher weiß lediglich, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen beginnt, allerdings bleibt er im Unklaren darüber, welches konkrete Ereignis die Frist definitiv auslöst.

Dies stellt eine Benachteiligung des Verbrauchers dar und führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen kann.

Fazit: Einzelne Überprüfung jeder Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG  erforderlich

Eine allgemeine Einordnung von Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG als fehlerhaft ist nicht möglich. Vielmehr muss jeder einzelne Text mit der zum Abschlusszeitpunkt gültigen Musterbelehrung für sich auf Widerrufsmöglichkeit betrachtet und geprüft werden.

Gerne überprüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte auch die in Ihrem Darlehensvertrag verwandte Widerrufsbelehrung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen und bei der Überprüfung von Widerrufsbelehrungen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung ist die  Erstberatung ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist kostenlos.

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Montag, Oktober 26, 2015

Gewinn durch Widerruf eines Immobilienkredits für Altverträge von 2002 bis 2010

Für Kreditnehmer von Altverträgen eine erfreuliche Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung:
Sie können ihren Vertrag voraussichtlich noch bis 20. Juni 2016 widerrufen. Dies ist möglich nach Umschuldung, Tilgung oder sonstiger Abwicklung. Immer dann ist der Widerruf noch möglich. Er bringt Kreditnehmern fast immer viele Tausend Euro; gar nicht selten sind 30 000 Euro oder sogar noch mehr drin. Natürlich immer mehr, je länger der Abschluss des Kredits zurückliegt.



Hauptgrund: Die Zinsen sind aktuell viel niedriger als in den vergangenen Jahren.

Beispiel:
Wer jetzt noch 100 000 Euro Restschuld und eigentlich noch fünf Jahre Zinsbindung hat und monatlich 800 Euro zahlt, hat nach weiteren fünf Jahren genau 9 235,46 Euro weniger Restschuld, wenn er den Kreditvertrag jetzt widerruft und ab sofort 2,5 statt 4,5 Prozent Zinsen zahlt. Bei aktuellen 1,5 Prozent noch mehr!

Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wer seinen Immobilienkredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Eigentrumswohnung gekündigt hat, musste oder muss noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Sie soll dem Kreditinstitut den Verlust der bis zum Ende der Zinsbindungsfrist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zinssatz sowie der verbleibenden Dauer der Zinsbindung ab.

Für in den vergangenen Jahren abgeschlossene und zu Juni 2014 gekündigte  200 000 Euro-Baukredite errechneten Verbraucherschützer Vorfälligkeitsentschädigungen von bis zu fast 40 000 Euro.

Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirksam widerrufen. Ist die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, hat das Kreditinstitut den Betrag zu erstatten.

Zusatzchance Rückabwicklung

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeitsentschädigung hinaus noch Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rückabzuwickeln. Dazu hat der BGH gerade entschieden, dass dort 5 % Zinsen über Basiszins zum Tragen kommen - früher waren es nur 2,5 Prozent.

Wahrscheinlich nur noch bis Juni 2016

Aktuell debattiert der Bundestag über eine Gesetzesänderung und Umsetzung einer EU-Richtlinie für Immobilienkredite. Aktueller Stand der Entwürfe: Für zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossene Kreditverträge erlischt das Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das ist für 21. März 2016 geplant. Letzter Tag für die Ausübung des Widerrufsrechts ist dann: Montag, 20. Juni 2016.

Sie müssen jetzt tätig werden und sich beim Widerruf durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht vertreten lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Steff

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Widerruf von Darlehen: Verbraucher können nach BGH-Beschluss mehr Geld erwarten

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag widerrufen möchten, können nach einem aktuellen BGH-Urteil mit mehr Geld rechnen. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf des Darlehens auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben (Az. XI ZR 116/15).


„Konkret heißt das, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Darlehenswiderruf nicht nur die gezahlten Raten zurückbekommen, sondern auch den Betrag, den die Banken und Sparkassen mit diesen Zahlungen erwirtschaftet haben“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Kann das Kreditinstitut diese Summe nicht genau beziffern oder will sie nicht offenlegen, muss sie Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zahlen. Die Bank hat im Gegenzug Anspruch auf die Rückzahlung der Kreditsumme zzgl. Zinsen auf die Restschuld.

Mit diesem Beschluss hat der BGH bestätigt, dass nach erfolgreichem Darlehenswiderruf die Regelungen aus einem Urteil vom März 2009 weiter Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung war zuletzt umstritten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen noch einmal gestärkt. „Je nach Kreditvertrag kann die Rechtsprechung des BGH für die Verbraucher noch einmal mehrere tausend Euro bei einem erfolgreichen Widerruf bedeuten“, so Rechtsanwältin Gaber.

Der Widerruf eines Darlehens ist möglich, wenn die Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Kredit kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. In der Regel führen schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann den sog. Widerrufsjoker nutzen, um günstig umzuschulden und von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

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Schlechte Anlageberatung findet nicht nur am Bankschalter sondern auch im Wohnzimmer statt.

Auch der Philosoph Schopenhauer ist dem Irrtum unterlegen, dass man einem Anleger nur einmall das Fell über die Ohren ziehen kann. (Kein Geld ist vorteilhafter angelegt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. Artur Schopenhauer, Philosoph (1788–1860).)


Die „hohe Kunst“ der Anlageberatung besteht nämlich bei manchen Beratern darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu  tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. Nieten in Nadelstreifen – für viele „Finanzberater“ eigentlich das falsche Wort: Nieten wissen nicht, was sie tun, die meisten „Berater“ schon – abzocken.

In vielen Fällen sind es die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart, die von vorn herein nicht richtig durchdacht sind. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Zusammengefasst konzentrieren sich die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlagergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen gelassen.

Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Ist der Kapitalanleger tatsächlich ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Die märchenhafte Geldvermehrung  auf welche  die gutgläubigen Anleger hoffen,  entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen.  Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit.  Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Bei dem BSZ e.V. vertritt man den Standpunkt: “Wer mit seinem Namen Kunden fängt, muss auch die Konsequenzen mit tragen! Wer seinen Namen hergibt oder seine Stimme, ohne eine Ahnung zu haben, ohne zu wissen, was im Einzelnen läuft, der muss auch für die Schäden, die dort angerichtet werden, letztendlich haften. Und das heißt, den Anlegern das Geld bezahlen.“  Mit dieser Haftung wäre den Prominenten aus Wirtschaft und Politik der Raffzahn schnell gezogen, wenn die paar Hunderttausend, die sie eingesteckt haben, mit einigen Millionen Schadensersatz aufgewogen werden.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mitunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Wenn der Verbraucher dagegen im Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln auf einmal  ganz alleine verantwortlich.

Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutieren die Anlageberater mitunter plötzlich zu Verbraucherschützern, verbünden sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammern dass man selbst betrogen worden sei, wollen aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater dann schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Die Anlegerschützer die sehr oft diese Manipulationen aufdecken, sind dann sehr oft Diffamierungen interessierter Kreise ausgesetzt und müssen gegen Abmahnungen kämpfen. Da gibt es Rechtsanwälte, die auch dann noch die Abmahnkeule schwingen, wenn schon lange klar ist, dass die Anleger hier betrogen wurden. Aktiver Anlegerschutz sieht anders aus.

Für die Prüfung Ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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