Viele Verbraucher ( § 13 BGB) nutzen aktuell die Möglichkeit, sich durch Widerruf von nach akueller Marktlage zu teuren, zu hoch verzinsten Immobiliendarlehen zu lösen. Obwohl diese Kreditverträge oft bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, besteht in vielen Fällen selbst heute noch ein Widerrufsrecht, weil die seinerzeit von den Kreditinstituten erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.
Diese
Widerrufsmöglichkeit gilt sogar dann, wenn die Immobilienkredite bereits
vollständig zurückgezahlt sind. Sie ist insbesondere dann attraktiv, wenn
aufgrund einer vorzeitigen Darlehensablösung von der Bank, Sparkasse oder
Volksbank hohe Vorfälligkeitsentschädigungen
verlangt wurden.
Weil bei
vielen Banken, Sparkassen und Volksbanken nahezu sämtliche zwischen 2002 und
2010 abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
enthalten, ergeben sich aus dieser Entwicklung für die Kreditinstitute sehr
hohe Kosten. Die Kreditinstitute versuchen daher, sich gegen diese Entwicklung
vor den Zivilgerichten mit dem Argument zu verteidigen, der Widerruf seitens
der Darlehensnehmer erfolge allein deshalb, um den Anspruch der Bank auf eine
Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen zu
beseitigen.
Dies
sei ersichtlich zweckwidrig, so dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich und
daher unzulässig sei. In Fällen, in denen die Darlehen bereits längere Zeit
vollständig erledigt seien, sei das Widerrufsrecht zudem verwirkt.
Teilweise
haben die Banken mit diesen Argumenten in erster Instanz vor Amts- und
Landgerichten Gehör gefunden, so z. B.
beim
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14,
beim
LG Bielefeld (Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13),
beim
LG Bayreuth (Urteil vom 15.10.2014, Az. 41 O 308/14),
beim
LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14) und
beim
LG Berlin (Urteil vom 20.10.2015, Az 39 O 165/14)
Die
Kreditinstitute ziehen diese für sie günstigen Entscheidungen regelmäßig zur
Begründung heran, um die berechtigten Ansprüche der Verbraucher bereits
vorgerichtlich zurückzuweisen.
Lassen
Sie sich hiervon nicht abschrecken. Die Entscheidungen sind – ganz überwiegend
– nicht rechtskräftig.
Eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts zu
dieser Frage liegt bisher nicht vor.
Nach der
rechtlichen Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens werden
diese Entscheidungen in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben können.
Dies
beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der
Widerruf muss schlechthin nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH,
Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11). Die Gründe, warum sich ein Darlehensnehmer
für die Geltendmachung des Widerrufsrechts entscheidet, sind damit für die
Wirksamkeit des Widerrufs ohne jegliche rechtliche Bedeutung.
Der
Verbraucher soll frei und ohne Furcht von dem nicht mehr gewollten Vertrag
lösen können. Aus welchen Gründen er an dem Vertrag nicht festhalten will, ist
allein seine Sache. Dies hat der Bundesgerichtshof zum alten Abzahlungsgesetz
bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 113/85). Der
Widerruf ist allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und
unterliegt keiner Gesinnungskontrolle.
Der
Widerruf kann regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)
darstellen, denn dies würde eine besondere Schutzbedürftigkeit des
Unternehmers, also der Banken, voraussetzen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az.
VIII ZR 318/08), wie z. B. bei arglistigem Handeln des Verbrauchers.
Der
Widerruf eines Darlehens hat jedoch nicht das Ziel, den Darlehensgeber zu
schädigen, sondern sich vom Kreditvertrag zu lösen. Dies ist gerade Sinn und
Zweck des Widerrufsrechts.
Die
mangelhafte Widerrufsbelehrung stellt eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers
dar, die dessen Schutzbedürftigkeit entfallen lässt. Der Gesetzgeber hat sich
bewusst entschieden, dass Widerrufsrecht bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung
unbefristet zu gewähren. Es verbietet sich daher, es Kreditgebern durch eine
Berufung auf § 242 BGB zu ermöglichen, sich einem formal zulässigen Widerruf zu
entziehen.
Der
BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine
Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Sie
sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für
die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende
Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos
der von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
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angefordert werden.
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