Und die sollten sich nicht ins sprichwörtliche Bockshorn jagen lassen, sondern alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen. Denn mittlerweile haben eine ganze Reihe von Gerichten Ausschüttungs-Rückforderungen von Fondsgesellschaften kassiert. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Christian Hensel und Matthias Gröpper.
Die Worte sind markig. Den Anlegern wird die Pistole auf die
Brust gesetzt. Mit den Worten "Bitte beachten Sie, dass im Falle einer
Zahlung nach dem 15.07.2015 ein Betrag in Höhe von - fällig wird, der 100% der
bisher auf Ihre Beteiligung entfallenden Ausschüttungen entspricht. Diese Forderung
wird gegebenenfalls auch unter Einschaltung der zuständigen Gerichte
eingefordert, wodurch für Sie noch weitere Kosten entstehen werden." droht
die Treuhänderin den Anlegern.
Worum geht es
Der geschlossene Fonds beabsichtigt die beiden Immobilien in
Haarlem und Schiphol-Rijk zu verkaufen. Zum Preis in Höhe von bis zu € 6 Mio.
Dem mutmaßlichen Verkaufserlös stehen Forderungen der Frankfurter
Hypothekenbank in Höhe von € 17 Mio.
gegenüber. Jetzt fordert die Bank von den Anlegern, dass sie 70% der Ausschüttungen
zurückzahlen. Bis zum 15.07.2015. Und wenn die nicht drauf eingehen, wird,
angeblich, alles fällig.
Forderung fraglich
Nach der Einschätzung der auf das Bank- und
Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE
ist die Regress-Forderung strittig. Denn nach § 171, 172 HGB können
Ausschüttungen nur zurückgefordert werden, wenn und soweit durch die Summe, die
aus der Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch
gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung bestimmt.
Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten von Anlegern
Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall schon entschieden
(Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08). Danach " ist aber eine genaue
Berechnung in Bezug auf das Einlagenkonto des Kommanditisten erforderlich. Zu
prüfen ist die Ausschüttung im Verhältnis zum Gewinn bzw. Verlust des
jeweiligen Geschäftsjahres.
In dem Urteil wird ausgeführt: Entgegen der Auffassung der
Revision haben jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder
aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172
Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Summe,
die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch
gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung begrenzt... Alle
nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits bei bestehender
Haftungssummenunterdeckung.
Müsste die Beklagte - wie die Revision meint - alle
Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto
und damit die Summe durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002
teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4
HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Summe im Gesellschaftsvermögen
gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen."
"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB
verkannt. Es hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kommanditist darlegen
und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder
begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., §
172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend
abgestellt hat, mit seiner Beispielsrechnung selbst vorgetragen, dass die
Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem
Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der
Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind, hat
der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu
der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten,
reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die
Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein
Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben."
Gegenforderungen
"Zudem können Anleger den Forderungen unter bestimmten
Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen", sagt der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Dazu zählen beispielsweise
Schadensersatzforderungen, die aus dem Verhalten der Kreditgeberin folgen. Und es
ist strittig, ob die Forderungen direkt gegen mittelbare, treuhänderisch
gehaltene Beteiligte wirken. Denn eigentlich ist die Treugeberin, in dem Fall
die TVP GmbH, die Kommanditistin des Fonds. Und damit die Schuldnerin der
Ausschüttungs-Rückforderungen. Ob die Forderungen gegen die Treuhänderin auf
die treugeberisch beteiligten Anleger durchwirken, ist höchstrichterlich noch
nicht geklärt worden und wird von mir bezweifelt."
Der Rat
Dies vorausgeschickt raten dieBSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die Forderungen nicht vorschnell zu erfüllen und stattdessen von einem auf das
Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es
seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland
Immobilienfonds" beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=84427b37fd7ee26032d4e125647e7ab8
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp