Freitag, Juli 31, 2015

MPC Sechsundvierzigste Sachwert-Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG. Treuhänderin droht Anlegern. Mit zweifelhaften Argumenten

Und die sollten sich nicht ins sprichwörtliche Bockshorn jagen lassen, sondern alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen. Denn mittlerweile haben eine ganze Reihe von Gerichten Ausschüttungs-Rückforderungen von Fondsgesellschaften kassiert. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Christian Hensel und Matthias Gröpper.


Die Worte sind markig. Den Anlegern wird die Pistole auf die Brust gesetzt. Mit den Worten "Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Zahlung nach dem 15.07.2015 ein Betrag in Höhe von - fällig wird, der 100% der bisher auf Ihre Beteiligung entfallenden Ausschüttungen entspricht. Diese Forderung wird gegebenenfalls auch unter Einschaltung der zuständigen Gerichte eingefordert, wodurch für Sie noch weitere Kosten entstehen werden." droht die Treuhänderin den Anlegern.

Worum geht es

Der geschlossene Fonds beabsichtigt die beiden Immobilien in Haarlem und Schiphol-Rijk zu verkaufen. Zum Preis in Höhe von bis zu € 6 Mio. Dem mutmaßlichen Verkaufserlös stehen Forderungen der Frankfurter Hypothekenbank in Höhe von €  17 Mio. gegenüber. Jetzt fordert die Bank von den Anlegern, dass sie 70% der Ausschüttungen zurückzahlen. Bis zum 15.07.2015. Und wenn die nicht drauf eingehen, wird, angeblich, alles fällig.

Forderung fraglich

Nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE ist die Regress-Forderung strittig. Denn nach § 171, 172 HGB können Ausschüttungen nur zurückgefordert werden, wenn und soweit durch die Summe, die aus der Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung bestimmt.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten von Anlegern

Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall schon entschieden (Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08). Danach " ist aber eine genaue Berechnung in Bezug auf das Einlagenkonto des Kommanditisten erforderlich. Zu prüfen ist die Ausschüttung im Verhältnis zum Gewinn bzw. Verlust des jeweiligen Geschäftsjahres.

In dem Urteil wird ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Revision haben jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Summe, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung begrenzt... Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits bei bestehender Haftungssummenunterdeckung.

Müsste die Beklagte - wie die Revision meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Summe durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Summe im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen." "Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB verkannt. Es hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kommanditist darlegen und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, mit seiner Beispielsrechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben."

Gegenforderungen

"Zudem können Anleger den Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Dazu zählen beispielsweise Schadensersatzforderungen, die aus dem Verhalten der Kreditgeberin folgen. Und es ist strittig, ob die Forderungen direkt gegen mittelbare, treuhänderisch gehaltene Beteiligte wirken. Denn eigentlich ist die Treugeberin, in dem Fall die TVP GmbH, die Kommanditistin des Fonds. Und damit die Schuldnerin der Ausschüttungs-Rückforderungen. Ob die Forderungen gegen die Treuhänderin auf die treugeberisch beteiligten Anleger durchwirken, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt worden und wird von mir bezweifelt."

Der Rat

Dies vorausgeschickt raten dieBSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die Forderungen nicht vorschnell zu erfüllen und stattdessen von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

gröpköp

Donnerstag, Juli 30, 2015

Proven Oil Canada (POC) - Abstimmung bis 31.07.2015 - jede Stimme zählt!

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, sollten die Anleger der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) an die Abstimmungsfrist denken, die ihnen von der Fondsgesellschaft gesetzt wurde


Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Anfang Juli 2015 den Anlegern verschiedene Maßnahmen aufgezeigt, die nach Ansicht der Fondsgesellschaft erforderlich sein sollen, um Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft tilgen zu können. Diese stellen sich nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte wie folgt dar:

Die erste Möglichkeit sieht den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der Objektgesellschaft in Kanada vor. 

Problematisch an dieser Maßnahme könnte nach Auffassung von CLLB sein, dass hierdurch zwar kurzfristige liquide Mittel zur Begleichung von Darlehen aufgebracht werden können, der Fondsgesellschaft dadurch jedoch das Anlagevermögen entzogen wird. Ohne das Anlagevermögen könnte jedoch die erforderliche Sanierung der POC Fonds scheitern. 

Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass die Anleger der Fondsgesellschaft zusätzlich zu Ihrer bereits erbrachten Einlage ein nachrangiges Darlehen gewähren. 

In aller Regel führt die Nachrangigkeit dazu, dass die Darlehensforderung der Anleger erst nach Befriedigung anderer Forderungen bedient wird. Ob diese Lösung für die Anleger wirtschaftlich attraktiv ist, kann momentan jedoch nicht abgesehen werden. 

Sofern Anleger mit beiden Optionen nicht einverstanden sind, besteht lediglich als dritte Möglichkeit, gegen beide Beschlüsse zu stimmen. 

"Welche der Möglichkeiten den Anlegern auch immer am attraktivsten erscheinen mag, empfehlen wir auf jeden Fall, dass Anleger ihre Stimmrechte ausüben sollten," so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Aylin Pratsch. "Denn auch hier gilt der Grundsatz: Jede Stimme zählt." 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere bezüglich der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Außerdem raten die Rechtsanwälte betroffenen Anlegern darüber hinaus, ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbprat

Mittwoch, Juli 29, 2015

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten mittlerweile über 100 EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG Anleger.

Das ist ein ganz wichtiges Anlegernetzwerk. Und eine starke Gemeinschaft. Jeden Tag bekommen wir neue Informationen. Und informieren Sie an der Stelle gern über die Erfolgschancen. Ein Beitrag von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.


Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) Anleger beginnen sich, zu organisieren. Und wollen konzertiert gegen die Gesellschaft vorgehen. 

EEV Betroffene können viel tun

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE helfen ihnen. Und vertreten als Vertrauensanwälte dieser Interessengemeinschaft alle im Anlegernetzwerk organisierten EEV Betroffene.

Kostenlose Beratung über das Anlegernetzwerk

Die werden kostenlos beraten. Und können gegebenenfalls über die Rechtsanwälte die Forderungen gegen die EEV AG gerichtlich geltend machen. Über sprichwörtliche Sammelverfahren, im Amtsdeutsch Klagehäufungen, oder einzeln. Das kommt drauf an. 

EEV AG im Streit mit Verkäuferin

Und die Forderungen sind nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper oft begründet. Die EEV AG hat die Betroffenen nämlich nach seiner Einschätzung nicht richtig aufgeklärt. 2013 hat die EEV AG die Verkäuferin der beiden umstrittenen Zielinvestments, das Biomasseheizkraftwerk in Papenburg und das Offshore-Windparkprojekt Skua, scheinheilig (finden wir) in Anspruch genommen und Millionen zurückgefordert. Weil, dass schätzte die EEV AG 2013, das Offshore-Windparkprojekt, "im Grunde genommen wertlos ist", wenn die Genehmigungsbehörde, das Hamburger Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, nicht die Genehmigung für die Nutzung des Seegrundstücks erteilt.

Wird nicht genehmigen

"Und das Amt", meint Rechtsanwalt Gröpper, "wird die begehrte Genehmigung nicht erteilen. Denn das Seegrundstück wird seit rund 30 Jahren vom Bundesverteidigungsministerium als Manövergebiet genutzt. Und das Bundesverteidigungsministerium hat wiederholt signalisiert, dass er es der Errichtung des Offshore-Windparks nicht zustimmen wird."

Seeanlagenverordnung privilegiert militärische Nutzung

Nach § 7 Abs. 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlVO) gehen militärische, der Landesverteidigung dienenden Zwecke der privatwirtschaftlichen Nutzung vor. "Und nach dem Verständnis der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köppke hat die Genehmigungsbehörde in dem Fall keinen Ermessensspielraum. Die EEV AG sieht das zwar anders. Und das dürfen die auch. Schließlich herrscht zum Glück Meinungsfreiheit. Aber letztendlich geht es um die Erfolgschancen. Und die schätzen die Rechtsanwälte, wie gesagt, als ausgesprochen schlecht ein.", meint der BSZ e.V.  Anlegeranwalt.

Mit Folgen

Die EEV AG hat mit einem Erlös aus dem Verkauf dieses Projekts in Höhe von € 50 Mio. gerechnet. Und wollte daraus, auch, die Rückzahlungsansprüche der Anleger befriedigen. Das steht jetzt, meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, in den Sternen. Dies vorausgeschickt rät er, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderungen jetzt, vor den meisten anderen Anlegern, geltend zu machen. Um möglichst schnell möglichst viel zurückzubekommen.

Rückabwicklung, Anleger können fordern

Aber darauf kommt es nicht an. Denn Anleger müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig und richtig über alle die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens betreffenden Informationen vollständig und richtig informiert werden. "Und das ist", findet Matthias Gröpper, "nicht der Fall gewesen. Und dann, unter den Voraussetzungen. können betroffene Anleger alles geltend machen und ihr Geld schnellstmöglich zurückfordern."

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
  
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

gröpköp

Dienstag, Juli 28, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger - erstes Urteil wegen ausstehender Pachtzahlungen erstritten!

Mit Urteil des AG Schwäbisch Hall, vom 22.07.2015, wurde der Inhaber der Solar 9580, Reiner Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen in Höhe von € 2.846,00 nebst Zinsen verurteilt. Daneben wurde Herr Hambeger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Nunmehr wird die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Forderungen eingeleitet. 


Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich nun mehrere Anleger entschlossen, das gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten. 

„Es wurden in der Zwischenzeit bereits eine Vielzahl von Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklärt ein Sprecher der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB. 

Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei i CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580 beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
 
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cllbcoc

„Versichert und Verraten: Was Allianz, R+ V und Co. Alles tun, um nichts leisten zu müssen“

 (Der Spiegel 30/52) – eine Analyse von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte. Die Wochenzeitung Der Spiegel berichtet in ihrer Ausgabe 30/2015 ausführlich über die Praktiken der Versicherungswirtschaft. 


Demnach versuchen zahlreiche Versicherungsgesellschaften bei Schadensfällen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Der Spiegel führt hierzu prägnante Beispiele an. So erzählt eine ehemalige Sachbearbeiterin einer großen Versicherungsgesellschaft, dass es eine Art Sportsgeist gegeben habe, wer die meisten Fälle ablehne. Auch sei, so Der Spiegel weiter, eine teilweise gefährliche Nähe von Versicherungswirtschaft und Justiz festzustellen, die es Anspruchstellern und Geschädigten schwer mache, ihre Leistungsanträge erfolgreich durchzusetzen. 

Diese Bewertung kann der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., allerdings nur bedingt teilen. „Zutreffend ist zwar, dass viele Versicherungsgesellschaften versuchen, Leistungsanträge ihrer Versicherungsnehmer nur schleppend zu bearbeiten und im Zweifel gerne zu Lasten ihrer Kunden entscheiden. Richtig ist nach unserer Erfahrung auch, dass gerade die Versicherungswirtschaft enorme Lobbyarbeit betreib.“.  Der Spiegel nennt als Beispiele hierfür die Unterstützung von Universitäten durch die Versicherungswirtschaft und die Bezugnahme von Richtern auf versicherungsfreundliche Standardwerke. 

Falsch ist allerdings der Eindruck, dass Versicherungsnehmer keine oder nur geringe Chancen auf Erfolg hätten. „Dies entspricht nicht unseren Erfahrungen. Vielmehr konnten wir Versicherungsgesellschaften oftmals bereits außergerichtlich von der Richtigkeit unserer Argumentation überzeugen. Auch in Gerichtsverfahren treffen wir regelmäßig auf Richter, die eben auch Menschen sind und somit für die hinter Klagen von Versicherungsnehmern stehende Dramatik ein offenes Ohr haben“, beschreibt Rechtsanwalt Luber die insgesamt eher versicherungsnehmerfreundliche Ausgangslage. 

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. 

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften. 

Das Spezialgebiet der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist die Schadenskompensation, d.h. deren Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen ihrer Anwälte. Die von diesen Anwälten geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Anerkennung haben insbesondere die  Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren  arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für die Mandanten der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte sind etablierter Ansprechpartner für diverse Schutzvereinigungen und unsere Reputation ist, genauso wie der Finanzmarkt, international. Die Kanzlei hat Standorte in München, Berlin und Zürich und arbeitet darüber hinaus auch eng mit Kooperationspartnern aus beinahe allen europäischen Staaten und den USA zusammen.

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Cllblub

Die BSZ® - TOPLISTE Versicherungsrecht finden Sie hier.



Die Schiffsfonds erfreuten sich bei Anlegern bis vor wenigen Jahren großer Beliebtheit.

Nachdem die Branche zuletzt erheblich in Bewegung und seit 2008 in eine tiefe Krise geraten ist.  In der Beratung der Anleger, stehen nunmehr Haftungsfragen, Sanierungskonzepte und Insolvenzen im Vordergrund. Es geht jetzt darum, bei Schiffsfonds und Schiffsdachfonds den geordneten Ausstieg zu suchen.


Der Ansatzpunkt für die Überprüfung der Schiffsfondsanlage ist das Anlagegespräch, weil dort durch den Vertrieb durch Banken, Sparkassen, Volksbanken und freie Vertriebe oft Beratungsfehler gemacht werden. In der Beratung der Anleger ergeben sich die Anforderungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ältere Anleger werden oft falsch beraten, wenn es um die Altersversorgung geht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Auch schon deshalb weil die Schiffsfonds oft auf 25 Jahre angelegt sind.

Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Damit sind sie keine sichere, für die Altersvorsorge geeignete Anlageform. Die Beratung muss auf weitere diverse Risiken der Schiffsfondsbeteiligung hinweisen, wie z.B. das Totalverlustrisiko oder den Zweitmarkt für Schiffsfonds. Schließlich muss der Berater aufklären über die hohen Provisionen, die bei Schifffondsbeteiligungen gezahlt werden.

Es bestehen aufgrund der Beratungsfehler gute Chancen sich vom Schiffsfonds zu trennen.

Den Rechtsanwälten Claudia Dreßler und Karl-Heinz Steffens ist nach umfassender Vorarbeit zum Komplex Schiffsfonds ein großer Wurf gelungen - das Praxishandbuch Schiffsfonds ist in dieser Form einzigartig auf dem Markt, weil es die bislang einzige umfassende Darstellung rund um die Anlageform "Schiffsfonds" ist.

Die Emmissionshäuser haben ca. 300.000 Kunden mit den Schiffsfonds in der Betreuung.  Hier setzt das Praxishandbuch Schiffsfonds einen der Schwerpunkte, beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe und bietet Lösungsansätze für die Praxis an. Es ist das erste Standartwerk über Schiffsfonds und beleuchtet das gesamte Thema auf über 530 Seiten.
 
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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht – gerne auch vom Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds - gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.   

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steff

Montag, Juli 27, 2015

MG Grundbesitz GmbH wird rückabgewickelt. Was Anleger jetzt wissen müssen.

BaFin verbietet Geschäftsmodell. Jetzt müssen Anleger handeln. Es steht viel auf dem Spiel.


Die in Dobel/ Baden-Württemberg ansässige MG Grundbesitz GmbH bot Immobilienbesitzern an, ihre Immobilien an die Gesellschaft zu übertragen und versprach im Gegenzug eine garantierte, grundbuchabgesicherte lebenslange Rente.

Das ist nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte eine der schlechtesten Anlageideen, die die Anlegeranwälte in der letzten Zeit geprüft haben. Denn die Erfüllung des als Leibrente oder Lebensrente bezeichneten Zahlungsanspruchs hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Initiatorin, der MG Grundbesitz GmbH, ab. Wenn die kein Geld hat, gibt's auch nichts für die Anleger. 

Das dürfen nur bestimmte Unternehmen, denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das ausdrücklich erlaubt hat, anbieten. Denn bei dem unbedingten Zahlungsversprechen handelt es sich um ein verdecktes Einlagengeschäft nach § 1 KWG. "Und die Geschäfte dürfen in Deutschland", ergänzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ausschließlich von zuverlässigen, leistungsfähigen Unternehmen angeboten werden, zu denen praktisch weitestgehend ausschließlich Banken und Versicherungen zählen und ganz bestimmt nicht die MG Grundbesitz GmbH".

Das sah die BaFin auch so. Und verbot diese Geschäfte jetzt (Bescheid noch nicht bestandskräftig). Jetzt muss die MG Grundbesitz GmbH alle Darlehensverträge rückabwickeln.

Wenn die Anleger ihren Einsatz nicht oder nicht vollständig zurückerhalten, können die Forderungen gerichtlich durchgesetzt werden. Denn die aus § 32 Abs. 1 KWG folgende Erlaubnispflichtigkeit ist eine Schutznorm. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verletzer haften. Im Zweifel auch mit ihrem Privatvermögen.

Dies vorausgeschickt rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper allen Betroffenen, alle in Betracht kommenden Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn für die Betroffenen steht viel auf dem Spiel.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  MG Grundbesitz GmbH Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
  
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Freitag, Juli 24, 2015

Neuigkeiten zu Sachsenfonds MMP 2002 und 2003

Erneut schlechte Nachrichten für die Anleger. Das zuständige Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung, dass die Anfangsverluste der Gesellschaft erst im Jahr 2004 und nicht wie im Fondskonzept vorgesehen im Jahr 2003 berücksichtigt und zugerechnet werden. 


Für Anleger, die den Fonds gerade aufgrund der steuerlichen Effekte im Jahr 2003 erworben haben, kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen. Aufgrund der vom OLG Stuttgart und mehreren Kammern des Landgerichts Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung bestehen nach wie vor sehr gute Chancen Ansprüche gegen die in das Fondskonzept eingebundene Landesbank Sachsen bzw. deren Rechtnachfolgerin, die Landebank Baden-Württemberg (LBBW) zu realisieren. 

Da die LBBW ihren Sitz in Stuttgart hat, können vor dem Landgericht Stuttgart die Ansprüche aller Anleger bundesweit geltend gemacht werden Diese Ansprüche stehen zwar nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der aktuellen Steuerproblematik können aber gleichwohl helfen, die dort eingetretenen Verluste zu kompensieren. Gerne erläutern Ihnen die Stuttgarter BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte die rechtlichen Möglichkeiten, wobei sie auch aufzeigen wie Prozesskostenrisiken vermieden werden können, was natürlich mit gewissen Abstrichen beim Ergebnis verbunden ist.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des   Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  
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Pro Ventus GmbH. BaFin ordnet Rückabwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Edelmetall-Händler ausgehoben. Jetzt traf es die Pro Ventus GmbH aus Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Die Finanzaufsicht verbot dem Unternehmen die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte.


Die Pro Ventus GmbH, die sich auf der Unternehmensseite als Silberprofis darstellen, bot den Kunden den Erwerb von physischen Edelmetallen durch Silbermünzen an. Und verpflichtete sich über die schweizerische Pro Silber GmbH, die vom Anleger erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. 

"Das ist", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft." Und die Pro Ventus GmbH besaß diese Erlaubnis nicht. "In Deutschland dürfen nur besonders zuverlässige, leistungsfähige Unternehmen Einlagengeschäfte anbieten und das muss die BaFin ausdrücklich erlauben. Die Verletzung der Erlaubnispflichtigkeit ist eine Straftat und der Bundesgerichthof stellte 2005 klar, dass es sich bei der Norm, § 32 Abs. 1 KWG, um ein Schutzgesetz handelt.", ergänzt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Mit weitreichenden Folgen. Die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert nämlich auch die Haftung der Initiatoren und der Vermittler. Und abhängig von der Beratungsqualität. Und die haften dann im Zweifel sogar mit ihrem Privatvermögen.

Betroffenen Pro Ventus Anlegern rät Rechtsanwalt Matthias Gröpper, alle in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nach der BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung und der Expert Plus GmbH, die Queensgold-Sparbücher anbot, ist die Pro Venuts GmbH das nächste Edelmetall-Unternehmen, dass bei der BaFin durchgefallen ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte warnen seit geraumer Zeit vor den zweifelhaften Angeboten dieser Anbieter.

Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold & Silber". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf  einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der  Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
 
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gröpköp 

Donnerstag, Juli 23, 2015

Anlageberatung unvollständig / fehlerhaft: Wehren lohnt sich! Ein Beispiel:

Hamburger Landgericht verurteilt Finanzdienstleister GET: FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG. Wegen nicht anlegergerechter Beratung. 


Das Unternehmen muss der Klägerin alles ersetzen. In dem Fall ging es um Schäden aus drei geschlossenen Fonds im Gesamtwert in Höhe von € 35.458,97. Man muss sich, meinen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE, nicht alles gefallen lassen.  Ein Beitrag von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Veni, vedi, vici. Ich kam, sah und siegte. Mit Pauken und Trompeten. Am Ende musste der Hamburger Finanzdienstleister GET: FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG (GET: FINEO) der couragierten Kundin alles ersetzen.

GET: FINEO haftet
Die hatte von ihrem Vater und ihrer Goßmutter Geld zur Finanzierung der Ausbildung erhalten und bei der Hamburger Sparkasse AG über Sparkonten veranlagt. Bis aus dem Bekanntenkreis der Vermittler der GET: FINEO auf sie aufmerksam wurde und sagte, dass man aus dem Kapital mehr machen kann.

Wahnsinniges Anlagekonzept
Er entwarf ein Anlagekonzept und riet ihr, das Geld in drei geschlossene Fonds zu investieren. Die MPC Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, die Zweite MPC Sachwert Rendite Fonds Opportunity Amerika GmbH & Co. KG und die MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG. Alles hochspekulative Investments. Mit denen Anleger alles verlieren können. 

Heftige Risiken
"In den Fällen", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "muss der Berater den Anleger auf eine ganze Reihe essentieller Risiken hinweisen. Dazu zählt beispielsweise das Ausschüttungs-, Verlust-, und Fungibilitätsrisiko."

Falschberatung
Das hat die GET: FINEO in dem Fall aber nicht richtig erledigt. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen Z., dem Vertriebsmitarbeiter der GET: FINEO, zum Ergebnis, dass die Anlegerin falsch beraten wurde. Weil ihr gesagt wurde, dass es einen Zweitmarkt für diese Beteiligungen gibt. "Aber der", ergänzt Rechtsanwalt Gröpper, "funktioniert nicht. Und das muss man sagen."

Keine Handelbarkeit geschlossener Beteiligungen
Geschlossene Beteiligungen können nämlich nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs nicht ständig zu fairen Preisen gehandelt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, III ZR 293/12). Und das ist für viele Betroffene eine ganz wichtige Information. Denn nach der Erfahrung des BSDZ e.V. Anlegerschutzanwalts wollen viele Anleger die Beteiligungen im Notfall, wenn sie dringend Liquidität benötigen, kurzfristig zu Geld machen. "Und das geht oft nicht", sagt Gröpper.

Keine anlegergerechte Beratung
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass sich die Anlegerin zum Zeichnungszeitpunkt in der Ausbildung befand. Und darauf angewiesen war, dass gegebenenfalls laufende Kosten, beispielsweise in Prüfungsphasen, aus dem Kapitalstock gezahlt werden.

GET: FINEO Schäden kein Einzelfall
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte glauben, dass das kein Einzelfall ist. Denn geschlossenen Beteiligungen sind spekulativ. Und eigentlich nur für Anleger geeignet, die Verluste aus eigener Kraft ausgleichen können. Aber die Fonds zahlen gut. Vermittlern winken hohe Provisionen, die sie mit konservativeren Investments nicht verdienen können. "Bei vielen Schiffs-Fonds haben Vermittler über ein Fünftel des Beteiligungsnennwerts als Provisionen kassiert. Und das für ein, zwei Stunden Arbeit. Leichter kann man sein Geld nicht verdienen.", meint Gröpper. Und befürchtet, dass die Beratungsqualität leidet.

BGH zur Rentabilität geschlossener Beteiligungen
Der Bundesgerichtshof hat das erkannt. Und entschieden, dass freie Vermittler über weiche Kosten aufklären müssen, wenn mehr als 15% des Investments nicht in das eigentliche Anlageziel, den Erwerb und den Betrieb des Fondsobjekts, fließen (BGH, III ZR 359/02). Denn in dem Fall ist die Rentabilität des Investments fraglich.

Glückwunsch
Das Urteil ist übrigens nicht von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE sondern von dem Frankfurter Rechtsanwalt Uwe Siemon erstritten worden. Und noch nicht rechtskräftig. Die GET: FINEO kann Berufung einlegen. Was nach  Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE nichts bringen wird.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche
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Gröpköp

Mittwoch, Juli 22, 2015

Aquila Solarinvest III: Solaranlagen liefern zu wenig Strom – Keine Ausschüttungen an Anleger

Die Sonne scheint. Dennoch liefern die Solaranlagen aus dem Solarfonds Aquila Solarinvest III weniger Strom als erwartet. Grund: Der alterungsbedingte Leistungsabfall der Module ist deutlich stärker als erwartet.


Über diesen Leistungsabfall wurden die mehr als 1200 Anleger jetzt von der Treuhänderin Caveras informiert, berichtet das „fondstelegramm“. Demnach nimmt die Leistung der beiden Solaranlagen in Südfrankreich stetig ab. Der alterungsbedingte Leistungsabfall der verbauten Module sei fünf Mal so hoch wie erwartet, heißt es. Dadurch sinken auch die Stromproduktion und damit auch die Einnahmen der Fondsgesellschaft erheblich. Ein weiteres Problem ist, dass der Leistungsabfall der Module zwar deutlich höher als erwartet ist, aber dennoch im Toleranzbereich des Herstellers liege. Daher greift auch die Garantie nicht. Die technische Ursache für den Leistungsabfall ist bislang noch nicht geklärt.

Das bekommen nun die Anleger zu spüren. Die finanzierende Bank hat die Ausschüttung an die Kommanditisten untersagt. „Die Situation ist für die Anleger besorgniserregend. Die Leistung der Anlagen nimmt kontinuierlich weiter ab“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler. Daher empfiehlt er den Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Hitzler: „Die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung sind hoch. Dazu zählt auch, die Anleger über die Risiken der Kapitalanlage umfassend zu informieren. Denn als Gesellschafter werden sie zu Miteigentümern und stehen dementsprechend auch für die Risiken ein. Unterm Strich kann das den Totalverlust der Einlage bedeuten.“

Darüber hinaus könne auch geprüft werden, ob die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß waren, so dass sich der Anleger ein genaues Bild von den Chancen und Risiken machen kann. Möglicherweise waren die Prognosen zu optimistisch und Risiken wie der Leitungsabfall der Module wurden nicht ausreichend dargestellt. „Schon irreführende Angaben können zu Schadensersatz aus Prospekthaftung führen“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung um ihr Geld fürchten, können den Ausstieg aus der Beteiligung prüfen lassen. „In Betracht kommen Schadensersatzansatzsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert.

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BrüllHitz

LHI Technologiepark Köln insolvent

Der geschlossene Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln ist insolvent. Das Amtsgericht München hat am 13. Mai 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs-KG eröffnet (Az.: 1542 IN 1407/15). Außerdem wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Objektgesellschaft Narat GmbH & Co KG (Az.: 1542 IN 1375/15) und die persönlich haftende Gesellschafterin Astum Beteiligungs GmbH eröffnet (Az.: 1542 IN 1408/15).


Das Emissionshaus LHI Leasing hatte den geschlossenen Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln im Jahr 2005 aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in sieben Immobilien in Köln. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt rund 240 Millionen Euro. Zur Finanzierung wurde nicht nur Geld bei den Anlegern eingesammelt, sondern auch Fremdkapital in Höhe von ca. 155 Millionen Euro aufgenommen. Darunter auch ein Kredit in Schweizer Franken über umgerechnet rund 75 Millionen Euro. Dieser Kredit wurde dem Fonds nun zum Verhängnis.

Denn durch die Entkoppelung des Schweizer Franken vom Euro setzte die Schweizer Währung zum Höhenflug an. Gleichzeitig wuchs der Schuldenberg des LHI Technologieparks dadurch quasi über Nacht dramatisch an. Schon zuvor wurden die im Kreditvertrag festgeschriebenen Beleihungsgrenzen überschritten, was zu Problemen mit der Bank führte. Da auch noch der Mehrheitsgesellschafter SHB Altersvorsorgefonds offenbar die Zustimmung zu einem Finanzierungskonzept verweigerte, blieb letztlich nur noch der Insolvenzantrag.

Für die Anleger steht ihre Einlage auf dem Spiel, ihnen kann der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Um den finanziellen Schaden abzuwenden, haben sie allerdings die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Grundlage für diese Ansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt neben anderen Faktoren auch das Risiko von Wechselkursverlusten. Erfahrungsgemäß wurden in Beratungsgesprächen die Risiken häufig nur unzureichend dargelegt. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen.

Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Die Insolvenz des LHI Technologieparks Köln trifft auch den SHB Altersvorsorgefonds als Mehrheitsgesellschafter. Auch hier können Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung um ihr Geld fürchten, können den Ausstieg aus der Beteiligung prüfen lassen. „In Betracht kommen Schadensersatzansatzsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert.
 
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BrüllLoo
 

Debi Select - Anlageberater erneut zu Schadenersatz verurteilt

Oberlandesgericht Dresden bestätigt Urteil des LG Chemnitz –BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB reichen für Anleger der Debi Select bundesweit weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Einem Anleger, dem die Beteiligung an der Debi Select als sichere Anlage zur Altersvorsorge „mit Garantie“ empfohlen wurde, hat das Landgericht Chemnitz Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen. Der geschädigte Anleger soll so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Debi Select nie gezeichnet.

Mit anderen Worten: Der verurteilte Berater muss dem Kläger sämtliche Zahlungen, die er in den Fonds geleistet hat, erstatten. Im Gegenzug überträgt der Anleger seine Rechte aus der wertlosen Beteiligung auf den Berater. Hinzukommt, dass der Berater verpflichtet wurde, den Anleger von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dieses Urteil des Landgerichts Chemnitz. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

„Nach dem nun vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Dresden fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen“, erläutert  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB  vertritt derzeit über 800 geschädigte Anleger diverser Debi Select Fonds. Neben Urteilen gegen die Debi Select selbst konnte die Kanzlei auch bereits zahlreiche Urteile gegen Anlageberater zu Gunsten der geschädigten Anleger erstreiten. In vielen Fällen waren die Berater haftpflichtversichert, sodass nach einem Urteil oder im Rahmen einer gütlichen Einigung eine zügige Zahlung erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

„Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. 

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Proven Oil Canada (POC) / Was kommt auf die Anleger zu?

Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben. 


Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht. 

Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt. Betrachtet man sich den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt), kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf, auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vierter Aspekt). 

Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal § 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ, der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu dürfen, rechtlich haltbar ist.

Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw. die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein, dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.

Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem Grunde nach.

Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der BSZ e.V. rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22. Juli 2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach-, insbesondere aber auch die Rechtslage verändern.
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Dienstag, Juli 21, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger – BSZ ev. Anlegerschutzanwälte reichen weitere Klagen für Geschädigte ein. Erste Zahlungen durch die Gegenseite nach Klage !

Wie bereits berichtet, häufen sich in den letzten Wochen die Anfragen von Anlegern der Solar 9580 e.K. Reiner Hamberger, bei dem BSZ e.V. und den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Eine Vielzahl von Anlegern berichtet, dass sie nunmehr schon seit mehreren Monaten auf ihre fälligen Pachtzinszahlungen warten.


„Die Pachtzinsansprüche für die Monate März, April, Mai und Juni wurden nicht mehr bezahlt“, erklärten Anleger gegenüber der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. „Auf Emailanfragen werde ebenfalls nicht  reagiert“. „Ich bin sehr verunsichert“, sind nur einige Zitate aus den Gesprächen mit Anlegern der Solar 9580.

Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich nun die ersten Anleger entschlossen, das gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten.  „Es wurden bereits mehrere Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklärt ein Sprecher der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Nach Einreichung seiner Klage erreichte nunmehr ein von CLLB vertretener Anleger die erste Zahlung einer der rückständigen Raten von Herrn Hamberger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580 beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF): Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über Bund Deutscher Treuhandstifungen e.V. auf.  Hohe Verluste erwartet/ BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht Klagen gegen Anlageberater ein.


Nachdem vor einem halben Jahr bekannt geworden war, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der letzten Februarwoche eine Durchsuchung bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) durchgeführt hatte, hat der  Insolvenzverwalter die Anleger nun zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. aufgefordert. Dieser ist der Trägerverein der selbst nicht rechtsfähigen BWF. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 4. September 2015 angesetzt, die Anmeldungen zur Insolvenztabelle sind bis zum 5. Oktober 2015 vorzunehmen  (Az. 36b IN 1350/15).

Wie die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Bericht des WDR Fernsehens erklärte, ist wohl davon auszugehen, dass von den sichergestellten knapp 5 Tonnen Gold nur 5-10 % echtes Gold sind. Dies entspricht einem aktuellen Markwert in Höhe von  ca. 11 Millionen Euro. Da diesen Werten Forderungen von 5600 Anlegern in Höhe von ca. 57 Millionen Euro gegenüber stehen, ist mit hohen Verlusten für die Anleger zu rechnen. 
 
„Für die Anleger sieht es damit wieder einmal schlecht aus. Es ist damit zwar zu erwarten, dass es zu einer gewissen Rückzahlung der Anlegergelder kommen könnte, allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der investierten Gelder verloren ist“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A. „Es stellt sich damit wie so oft die Frage, wie die Geschädigten ihre Verluste reduzieren können.“

Hierfür kommt insbesondere ein Vorgehen gegen Anlageberater in Betracht. „Wie uns unsere Mandanten übereinstimmend mitgeteilt haben, wurde der Erwerb der Goldbarren als risikolose Geldanlage empfohlen. Dies, obwohl das Anlagekonzept unserer Ansicht nach nicht hinreichend plausibel ist. Denn wir können nicht nachvollziehen, wie eigentlich die Gewinne, die an die Anleger ausgeschüttet werden sollten, erwirtschaftet werden sollten. Die von der der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) vorgestellte Begründung überzeugt uns nicht wirklich“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Da zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aber insbesondere eben auch die Plausibilitätsprüfung gehört, besteht in der Verletzung dieser Pflicht der Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch der Anleger.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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Montag, Juli 20, 2015

RAK Holding an Übernahme des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Dubai interessiert –

Fondsgesellschaft und Treuhänderin reagieren hierauf nicht! 


Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechstanwälte von dem für die Fondsgesellschaft tätig gewordenen Generalübernehmer BMG Middle East Investment LLC berichtet wurde, ist von der Kanzlei Hadef & Partners aus Dubai bisher erfolglos versucht worden, für den Projektentwickler RAK Holding mit der Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) und der Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH (Treuhandkommanditistin) wegen eines Kaufangebots des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Kontakt zu treten.

Der Geschäftsführer der BMG Middle East Investment LLC, Herr Dipl.-Ing. Gerd Wuhlert, erklärte der Kanzlei CLLB  hierzu, dass ihm schriftlich von Hadef & Partners mitgeteilt worden sei, dass das Project THE CUBE im Dezemeber 2014 offiziell in den arabischen Medien ausgeschrieben wurde und dass das Dubai Land Department (DLD) den Zuschlag der RAK Holding erteilt habe.

Warum die Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG und der Treuhänderin trotz Kenntnis hiervon und von einem bestehenden Übernahmeangebot der RAK Holding  entgegen dem Wohle des Fonds untätig bleiben, erschließt sich Herrn Wuhlert nicht. Er warnt betroffene Anleger: „Sollte von dem Übernahmeangebot und einer Kooperation mit dem neuen Projektentwickler kein Gebrauch gemacht und hierdurch das Projekt nicht fertig gestellt werden können, ist beabsichtigt, das Grundstück auf einer öffentlichen Auktion meistbietend zu versteigern. Im Falle der öffentlichen Versteigerung geht der Kaufpreis vollständig an die Bank. Dies bedeutet, dass alle Fondsinvestoren leer ausgehen.“

Anleger fragen sich jetzt, was zu tun ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – erst im Mai diesen Jahres unter Fristsetzung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt, können Ansprüche auf Schadloshaltung bestehen. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung – wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals – vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben. Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. 

Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Auch aus einem Untätigbleiben der verantwortlichen Geschäftsführung hinsichtlich einer möglichen Übernahme des maßgeblichen Grundstücks können sich bei Eintritt eines hieraus resultierenden Schadens Schadensersatzansprüche ergeben. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung. 
 
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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz


Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Freitag, Juli 17, 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag - Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein mit einer Sparkasse im Jahre 2007 geschlossener Darlehensvertrag durch einen Widerruf des Darlehensnehmers im Jahre 2013 beendet worden ist. 


Dem Kläger stand die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch offen, da er bei Vertragsabschluss nach den Ausführungen des Gerichts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.   

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt - wie viele Verträge diverser Sparkassen - eine Widerrufsbelehrung, in der zwei Fußnoten („¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“ und „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verwandt wurden. Das Landgericht ging nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB zutreffend davon aus, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufkläre.

Die von der beklagten Sparkasse ins Feld geführte Argumentation, die verwandte Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis für den Sparkassenmitarbeiter und habe kein Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung hielt das Gericht ebenso wenig für durchgreifend wie den von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Widerruf sei, so das Landgericht, weder verwirkt noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da die Sparkasse die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt habe.   

Dieses Urteil deckt sich mit Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB und stellt klar, dass der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch noch viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich ist, sofern die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und zum anderen auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können mithin grundsätzlich auch Jahre nach Vertragsabschluss ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln. 

Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat beispielsweise eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind. 

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB konnten bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen Mängel feststellen. „Dem Kunden steht bei Vorliegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und nunmehr eine günstigere Finanzierung abzuschließen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz der zahlreiche dieser Fälle betreut.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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Deutsche Kreditbank AG (DKB) - Widerrufe sind erfolgreich

Die Deutsche Kreditbank AG (DKB) hat in vielen Immobilienkreditverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die zum Widerruf berechtigen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hat aufgrund umfangreicher Prüfungen festgestellt, dass viele Immobiliendarlehensverträge der Deutsche Kreditbank AG (DKB) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Dies betrifft insbesondere  Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010.

Diese Einschätzung wurde den Anwälten auch in Verfahren vor dem Landgericht Berlin durch einen Hinweisbeschluss der jeweiligen Kammer schriftlich bestätigt. Die Widerrufsbelehrung enthält nach Auffassung des LG Berlin sogar noch mehrere Fehler in der Widerrufsbelehrung. Auch das Kammergericht  hat dies in einem Urteil vom 22.12.2014 bestätigt.

Die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens wurde auch durch Gutachten der Kreditsachverständigen  Hink & Fischer GbR bestätigt. 

Die Rechtsanwaltskanzlei, die die DKB vertritt, geht selbst von der Spitze des Eisberges bei den Immobilienkrediten aus. Bisher hat die DKB jedoch keine außergerichtlichen Vergleiche geschlossen.

Die DKB versucht in allen Briefen an ihre Immobilienkreditkunden durch nicht haltbare juristische Argumentationen oder hinhaltende Reaktionslosigkeit auf Briefe die außergerichtlichen Bemühungen zu unterlaufen.

Es wird mit den Vorwürfen "Treuwidrigkeit" und "Verwirkung" gearbeitet. Es werden leider auch Urteile angeführt, die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Immobilienkreditkunden sollten sich davon nicht abschrecken lassen.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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