Das Landgericht Lüneburg hat die Targobank wegen Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin, die aufgrund der Beratung durch die Filiale der Targobank in Lüneburg im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds MS Santa B-Schiffe gezeichnet hatte.
Die Mandantin der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da sie nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei sie nicht auf die mangelnde Fungibilität der Beteiligung hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Lüneburg ein.
In der mündlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Vergleich vor, den die Klägerin auch annahm. Die Targobank widerrief diesen aber kurze Zeit später. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme angesetzt, in der die Klägerin ausführlich schilderte, warum sie zum Zeichnungszeitpunkt eine sichere und zugleich jederzeit veräußerbare Kapitalanlage suchte. Das Landgericht bezeichnete diese Schilderung der Klägerin als sehr glaubhaft. Hingegen hatte der Berater der Targobank an die Beratung keine konkrete Erinnerung mehr. Obwohl somit die Erfolgsaussichten für die Klägerin ohnehin positiv waren, bot diese der Targobank nochmals eine vergleichsweise Einigung an. Dies lehnte die Targobank aber erneut rundherum ab. Daraufhin verurteilte das Landgericht Lüneburg die Targobank am 28. Juli 2014 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. EUR 16.575,00.
Die Rechtsansicht des Landgerichts Lüneburg, wonach die Targobank die Klägerin nicht ausreichend über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung an der MS Santa B-Schiffe aufgeklärt habe, bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa B-Schiffe" beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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