Mittwoch, August 13, 2014

Lebensversicherungsreform: Gesetz in Kraft - Widerruf durch BGH-Urteil möglich

Mit der Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) am 7. August 2014 in Kraft getreten.


Verschiedene Verbraucherorganisationen hatten Gauck in einem offenen Brief verfassungsrechtliche Bedenken gegen das LVRG geltend gemacht. Das alles half nichts, die wesentlichen Neuerungen gelten schon. Ab 1. Januar 2015 sinkt der Garantiezins für Neuverträge für Lebensversicherungen auf 1,25 Prozent. Als erster Versicherer stoppte die Württembergische Lebensversicherung trotz einer Gewinnerwartung vorerst die Dividendenauszahlung.

Offensichtlich ging der Plan mit dem schnell durchgeboxten Gesetz auf: Die Versicherungen sollen wegen der Niedrigzinsphase gestützt werden. Da die Reform aber erhebliche Nachteile für die Versicherten bringt, wurde sie von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten gleichermaßen kritisiert.

Vom neuen Gesetz sind nicht nur Neukunden ab dem kommenden Jahr betroffen, sonder auch Altkunden. Da die Rückkaufwerte meist sehr enttäuschend sind, lohnt sich eine Kündigung kaum. Die bessere Alternative ist die Rückabwicklung. Auch wenn in den Medien - unter anderem auch in der Tagesschau - dem Kunden glaubhaft gemacht werden soll, dass Verträge, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell geschlossen wurden, vom Widerruf ausgeschlossen sein sollen. In den meisten dieser Verträge stand, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie der Widerruf ausgeschlossen ist. Dieser Passus, so der Bundesgerichtshof am 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) widerspricht aber dem EU-Recht. Folglich können derartige Verträge auch heute noch widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn sie bereits gekündigt wurden.

Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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