Die meisten Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!
Ein ganz typischer Fall aus der Praxis eines Kreditnehmers: Für die Finanzierung seines Hausbaus nahm ein Bankkunde Anfang dieses Jahrtausends ein Darlehen bei seiner Bank auf, das er innerhalb der nächsten dreißig Jahre tilgen wollte. Hierfür vereinbarte er zugleich einen Festzinssatz über - nehmen wir an 5 % p.a. nominal - für zunächst fünf oder auch zehn Jahre, um für diesen Zeitraum Planungssicherheit für seine monatlichen Bank-Rückzahlungen, bestehend aus Tilgung und Zinsen, zu erhalten.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte sich der Kunde dann erneut mit dem Gedanken auseinandersetzen, ob er für den Fortgang der Darlehensfinanzierung wieder einen weiteren Festzins oder einen variabel verzinsten Fortgang mit der Bank vereinbaren würde.
Wie auch immer nun sich die Bank oder auch der Darlehensnehmer geeinigt haben: In jedem Fall wurde nun ein neuer Zinssatz vereinbart, variabel oder auch fest.
Und aus unserer täglichen Praxis können wir berichten, dass die Bank in den allermeisten Fällen die neue Höhe des Zinssatzes nicht entsprechend der Rechtsprechung festlegt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.
Denn wenn nach Ablauf der Zinsbindung ein Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist eine Bank bei der Zinsfortschreibung nicht frei!
Eine Bank kann bei der Zinsfortschreibung den Zinssatz nicht frei nach ihrem Ermessen festlegen!
Folgender Hintergrund zu Ihrem Verständnis:
Das Konzept der Zinsfortführung entspricht dem der Zinsanpassung: Zu Vertragsbeginn besteht ein sog. Äquivalenzabstand zwischen dem Vertragszinssatz (im Verhältnis Bank/Kunde) und dem vereinbarten Referenzzins (im Verhältnis Bank/Refinanzierung). Im Vertrag wird - wie im obigen Beispiel - dann eine Kapitalnutzungsdauer von dreißig Jahren vereinbart, und die Zinsfestschreibung wird auf fünf oder auch auf zehn Jahre festgelegt.
Wie bestimmt sich nun der neue Zinssatz nach Ablauf der Zinsfestschreibung von fünf oder auch zehn Jahren?
Die Bank nimmt den dann aktuell gültigen Referenzzins und addiert dann den ursprünglichen Äquivalenzabstand, der zu Beginn des Darlehens für die gesamte 30-jährige Gesamtlaufzeit einvernehmlich zwischen Bank und Kunde festgelegt wurde, hinzu. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz für die Zinsfortführung.
Auf Grundlage dieses Zinssatzes muss die Bank den Vertrag nämlich weiterrechnen, so die Rechtsauslegung der neuesten BGH-Rechtsprechung.
Hierbei kann der Kunde entscheiden, ob er einen weiteren Anpassungszeitraum von fünf oder auch zehn Jahren oder den Vertrag variabel mit einem Anpassungszeitraum von bis zu drei Monaten fortführen möchte. Aber auch er kann nicht aufgrund der Marktlage zu einem noch günstigen Zinssatz wechseln. Beide Seiten sind an dieses Konzept für die Zeit der vereinbarten Kapitalnutzung gebunden.
Mit dieser Regelung wollten die BGH-Richter die für Kunden nachteilige Praxis verhindern, dass eine Bank ihren Kunden zunächst mit einem niedrigen Zinssatz in einen Vertrag lockt, nach Ablauf der Zinsbindung anschließend aber diese Kundenbindung ausnutzt und die Zinsen nach Belieben erhöht. Denn der Kunde ist meist an die Bank gebunden, weil das Kreditinstitut vielfach die als Sicherheiten überlassene Grundschuld für eine Umschuldung nicht freiwillig freigibt. Will die Hausbank über einen neuen Zinssatz verhandeln, muss sie also erst das alte Kapitalnutzungsrecht beenden. Das heißt, sie müsste den Kredit zurückfordern. Besteht aber die Kapitalnutzung bis zum Tilgungsende weiter, muss das Geldhaus das einmal vereinbarte Äquivalenzverhältnis weiter einhalten. Die Bank darf diese zentralen Vertragskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Eine Anhebung der Zinsen über den Äquivalenzabstand hinaus ist während des laufenden Kapitalnutzungsrechts zugunsten der Bank nicht zulässig.
Eine Bank muss den zu Darlehensbeginn festgelegten Äquivalenzabstand einhalten!
Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass bei den Bankkunden der Äquivalenzabstand zum Referenzzins zunächst sogar negativ war; d.h. die Bank hatte mit dem Bankkunden also einen sehr günstigen Zinssatz unterhalb des Referenzzinses vereinbart, quasi als "Lockmittel", so Rechtsanwalt Kurdum.
Aber: Nach Ablauf der Zinsfestschreibung hätte dieser Äquivalenzabstand bei der Zinsfortführung eingehalten werden müssen, denn das Kapitalnutzungsrecht bestand ja weiter.
Was war aber - wie so häufig - passiert?
Rechtsanwalt Kurdum sowie seine spezialisierten Gutachter haben nachgerechnet: Bekanntermaßen sind die Zinsen und auch die Referenzzinssätze in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter gefallen und haben Tiefststände erreicht. Und so hätten die neu vereinbarten Zinssätze mit dem Kunden auch weiter fallen müssen, natürlich zugleich immer unter Wahrung des anfangs vereinbarten Äquivalenzverhältnisses!
Die kumulativen Schäden von Bankkunden betragen mitunter sechsstellige Beträge!
Wir erleben nun aber in der regelmäßigen Praxis, dass zum einen viele Zinssenkungen teilweise überhaupt nicht an die Kunden weitergegeben werden und zum anderen noch darüber hinaus das Äquivalenzverhältnis zulasten des Kunden nicht eingehalten wird - und zugunsten der Bank.
Hierbei erreichen die kumulativen Schäden des Kunden mitunter sechsstellige Bereiche!
Doch dies muss sich kein Bankkunde bieten lassen. Ein mit der sicherlich nicht leichten Materie vertrauter Rechtsanwalt wird die richtigen Mittel finden, nach Möglichkeit außergerichtlich und effizient die überzahlten Beträge für seinen Mandanten von der Bank zurückzuhalten - ohne dass das Vertragsverhältnis zu der Bank leiden muss!
Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Bank und Finanzierung.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkur