Dienstag, August 12, 2014

Darlehensfortführung nach Ende der Zinsbindung

Die meisten Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!


Ein ganz typischer Fall aus der Praxis eines Kreditnehmers: Für die Finanzierung seines Hausbaus nahm ein Bankkunde Anfang dieses Jahrtausends ein Darlehen bei seiner Bank auf, das er innerhalb der nächsten dreißig Jahre tilgen wollte. Hierfür vereinbarte er zugleich einen Festzinssatz über - nehmen wir an 5 %  p.a. nominal - für zunächst fünf oder auch zehn Jahre, um für diesen Zeitraum Planungssicherheit für seine monatlichen Bank-Rückzahlungen, bestehend aus Tilgung und Zinsen, zu erhalten.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte sich der Kunde dann erneut mit dem Gedanken auseinandersetzen, ob er für den Fortgang der Darlehensfinanzierung wieder einen weiteren Festzins oder einen variabel verzinsten Fortgang mit der Bank vereinbaren würde.

Wie auch immer nun sich die Bank oder auch der Darlehensnehmer geeinigt haben: In jedem Fall wurde nun ein neuer Zinssatz vereinbart, variabel oder auch fest.

Und aus unserer täglichen Praxis können wir berichten, dass die Bank in den allermeisten Fällen die neue Höhe des Zinssatzes nicht entsprechend der Rechtsprechung festlegt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.
Denn wenn nach Ablauf der Zinsbindung ein Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist eine Bank bei der Zinsfortschreibung nicht frei!

Eine Bank kann bei der Zinsfortschreibung den Zinssatz nicht frei nach ihrem Ermessen festlegen!

Folgender Hintergrund zu Ihrem Verständnis:

Das Konzept der Zinsfortführung entspricht dem der Zinsanpassung: Zu Vertragsbeginn besteht ein sog. Äquivalenzabstand zwischen dem Vertragszinssatz (im Verhältnis Bank/Kunde) und dem vereinbarten Referenzzins (im Verhältnis Bank/Refinanzierung). Im Vertrag wird - wie im obigen Beispiel - dann eine Kapitalnutzungsdauer von dreißig Jahren vereinbart, und die Zinsfestschreibung wird auf fünf oder auch auf zehn Jahre festgelegt.

Wie bestimmt sich nun der neue Zinssatz nach Ablauf der Zinsfestschreibung von fünf oder auch zehn Jahren?

Die Bank nimmt den dann aktuell gültigen Referenzzins und addiert dann den ursprünglichen Äquivalenzabstand, der zu Beginn des Darlehens für die gesamte 30-jährige Gesamtlaufzeit einvernehmlich zwischen Bank und Kunde festgelegt wurde, hinzu. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz für die Zinsfortführung.
Auf Grundlage dieses Zinssatzes muss die Bank den Vertrag nämlich weiterrechnen, so die Rechtsauslegung der neuesten BGH-Rechtsprechung.

Hierbei kann der Kunde entscheiden, ob er einen weiteren Anpassungszeitraum von fünf oder auch zehn Jahren oder den Vertrag variabel mit einem Anpassungszeitraum von bis zu drei Monaten fortführen möchte. Aber auch er kann nicht aufgrund der Marktlage zu einem noch günstigen Zinssatz wechseln. Beide Seiten sind an dieses Konzept für die Zeit der vereinbarten Kapitalnutzung gebunden.

Mit dieser Regelung wollten die BGH-Richter die für Kunden nachteilige Praxis verhindern, dass eine Bank ihren Kunden zunächst mit einem niedrigen Zinssatz in einen Vertrag lockt, nach Ablauf der Zinsbindung anschließend aber diese Kundenbindung ausnutzt und die Zinsen nach Belieben erhöht. Denn der Kunde ist meist an die Bank gebunden, weil das Kreditinstitut vielfach die als Sicherheiten überlassene Grundschuld für eine Umschuldung nicht freiwillig freigibt. Will die Hausbank über einen neuen Zinssatz verhandeln, muss sie also erst das alte Kapitalnutzungsrecht beenden. Das heißt, sie müsste den Kredit zurückfordern. Besteht aber die Kapitalnutzung bis zum Tilgungsende weiter, muss das Geldhaus das einmal vereinbarte Äquivalenzverhältnis weiter einhalten. Die Bank darf diese zentralen Vertragskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Eine Anhebung der Zinsen über den Äquivalenzabstand hinaus ist während des laufenden Kapitalnutzungsrechts zugunsten der Bank nicht zulässig.

Eine Bank muss den zu Darlehensbeginn festgelegten Äquivalenzabstand einhalten!


Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass bei den Bankkunden der Äquivalenzabstand zum Referenzzins zunächst sogar negativ war; d.h. die Bank hatte mit dem Bankkunden also einen sehr günstigen Zinssatz unterhalb des Referenzzinses vereinbart, quasi als "Lockmittel", so Rechtsanwalt Kurdum.

Aber: Nach Ablauf der Zinsfestschreibung hätte dieser Äquivalenzabstand bei der Zinsfortführung eingehalten werden müssen, denn das Kapitalnutzungsrecht bestand ja weiter.

Was war aber - wie so häufig - passiert?

Rechtsanwalt Kurdum sowie seine spezialisierten Gutachter haben nachgerechnet: Bekanntermaßen sind die Zinsen und auch die Referenzzinssätze in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter gefallen und haben Tiefststände erreicht. Und so hätten die neu vereinbarten Zinssätze mit dem Kunden auch weiter fallen müssen, natürlich zugleich immer unter Wahrung des anfangs vereinbarten Äquivalenzverhältnisses!

Die kumulativen Schäden von Bankkunden betragen mitunter sechsstellige Beträge!

Wir erleben nun aber in der regelmäßigen Praxis, dass zum einen viele Zinssenkungen teilweise überhaupt nicht an die Kunden weitergegeben werden und zum anderen noch darüber hinaus das Äquivalenzverhältnis zulasten des Kunden nicht eingehalten wird - und zugunsten der Bank.

Hierbei erreichen die kumulativen Schäden des Kunden mitunter sechsstellige Bereiche!

Doch dies muss sich kein Bankkunde bieten lassen. Ein mit der sicherlich nicht leichten Materie vertrauter Rechtsanwalt wird die richtigen Mittel finden, nach Möglichkeit außergerichtlich und effizient die überzahlten Beträge für seinen Mandanten von der Bank zurückzuhalten - ohne dass das Vertragsverhältnis zu der Bank leiden muss!

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Bank und Finanzierung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum


Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspäkur

Fluchttür Widerruf - raus aus dem teuren Kredit. Widerruf von Immobiliendarlehen.

Bei dem BSZ e.V. häufen sich die Anfragen von Verbrauchern die sich von ihren Darlehensverträgen lösen möchten um ihre Zinslast zu senken. Viele haben von dem in der Öffentlichkeit zwischenzeitlich häufig so bezeichneten ,,Widerrufsjoker" gehört oder gelesen, wissen aber nicht so recht, wie der ihnen nun weiterhilft. Der BSZ e.V. hat den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei hünlein rechtsanwälte in Frankfurt am Main gebeten, Licht ins Dunkel zu bringen:


Formfehler bei Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen geben - auch Jahre nach Vertragsschluss - vielen Verbrauchern die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

So hat bspw. die Verbraucherzentrale Hamburg recherchiert, dass fast 80 % aller Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten fehlerhaft sind, wobei es zwischenzeitlich hierzu auch eine Vielzahl von Urteilen unterschiedlichster Land- und Oberlandesgerichte gibt. Obgleich die Rechtslage häufig zu Gunsten der Verbraucher bzw. Kunden spricht, ignorieren die meisten Banken insbesondere die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und weisen zumeist den Widerspruch des Verbrauchers zurück.

Angesichts von schätzungsweise 15 Mio. in Deutschland laufenden Darlehensverträgen dürften durchaus 10 bis 12 Mio. Verträge betroffen sein, in denen sich Bankkunden über den in der Öffentlichkeit zwischenzeitlich häufig so bezeichneten ,,Widerrufsjoker" von ihren Darlehensverträgen lösen und damit ihre Zinslast erheblich senken können.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB geregelt, wonach die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Eine Widerrufsbelehrung muss danach eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten und sich auch vom übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein. Von besonderer Bedeutung ist hierbei insbesondere die erforderliche Belehrung über den Beginn der Frist, d.h. dass eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann, bezeichnet wird. Auch darf eine Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.

Über eine Reihe von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen haben in den vergangenen Jahren die Gerichte geurteilt, wobei insbesondere der BGH wiederholt aufgezeigt hat, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gestellt und welche Fassungen als unzureichend angesehen werden müssen. Als bekanntestes Beispiel ist hierbei vom BGH eine häufig verwendete Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung von 2002: ,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." beurteilt worden, zu der der BGH festgestellt hat, dass ein Verbraucher dem Wort ,,frühestens" zwar entnehmen kann, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Sämtliche Widerrufsbelehrungen, die diese Formulierung verwenden, sind nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung schon allein deshalb nicht ordnungsgemäß.

Häufig wird von Gerichten auch beanstandet, dass entgegen den gesetzlichen Anforderungen in Widerrufsbelehrungen sich keine ladungsfähigen Anschriften des Unternehmens finden, sondern nur Postfachadressen oder gar Telefonnummern genannt sind, obgleich ein Telefonanruf für einen wirksamen Widerruf (Textform) gerade nicht ausreicht. Auch genügen viele Widerrufsbelehrungen nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot. So müssen die Widerrufsbelehrungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben werden. Oft haben Banken die Belehrungen ohne jegliche Hervorhebung in den übrigen Vertragstext eingearbeitet, nur durch anderen Drucktype vom übrigen Vertragstext abgesetzt oder auch andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben, sodass sich die Widerrufsbelehrung dadurch nicht deutlich genug vom übrigen Vertragstext abhebt.

Selbst bereits gekündigte oder aufgelöste Darlehensverträge können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nach Beendigung des Darlehensverhältnisses noch widerrufen werden, sodass etwa bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen von den Banken zurückgefordert werden können. So hat bspw. das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.12.2013 (2-04 O 294/13) eine Bank zur Rückzahlung der von der Kundin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.709,76 EUR verurteilt, obgleich der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gekündigt und vollständig abgewickelt war, ,,da die Kündigung einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist".

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass gleichwohl nicht jeder Fehler automatisch zur Ungültigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung liegt erst dann vor, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung für den Verbraucher auch nachteilig ist. Solche Nachteile ergeben sich etwa, wenn der Verbraucher die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nicht zweifelsfrei erkennen kann, er über die Rechtsfolgen oder seine weiteren Rechte und Pflichten nicht unmissverständlich informiert wird oder die Belehrung nicht deutlich genug hervorgehoben ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das zunächst einfach erscheinende Widerrufsrecht sich als durchaus diffizil darstellt, sodass sich deshalb grundsätzlich für jeden Verbraucher empfiehlt, sich bei der Überprüfung einer Widerrufsbelehrung juristisch beraten zu lassen.

Nachdem die Banken in den seltensten Fällen - trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung - den Widerruf eines Darlehensvertrags akzeptieren, müssen sich die Kunden darauf einstellen, den ihnen zustehenden Anspruch bzw. die Wirksamkeit ihres Widerrufs gerichtlich feststellen zu lassen. Hierbei sind Rechtsschutzversicherer dann eintrittspflichtig, wenn die Bank einen rechtmäßig erklärten Widerruf zurückweist, sodass eine gerichtliche Klärung notwendig wird.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung".

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Schneekoppe meldet Insolvenz im Schutzschirmverfahren an - Mittelstandsanleihe betroffen.

Das Traditionsunternehmen Schneekoppe hat Insolvenz im Schutzschirmverfahren angemeldet. Betroffen sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe (WKN A1EWHX), die das Unternehmen 2010 herausgegeben hatte.


Schneekoppe hatte die Anleihe über insgesamt zehn Millionen Euro im September 2010 herausgegeben. Die Anleihe ist mit 6,45 Prozent jährlich verzinst. Die Zinsen sind immer im September des Folgejahrs fällig. Genau das war jetzt offenbar der Grund für den Insolvenzantrag beim Amtsgericht Tostedt. Wie das Unternehmen mitteilt, hätten die im September fälligen Zinszahlungen dazu geführt, dass die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr sichergestellt sei. Daher sei das Schutzschirmverfahren beantragt worden. Der eingeschlagene Sanierungskurs solle fortgesetzt werden und die Anleihe-Gläubiger in Kürze weitere Informationen erhalten.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,In den kommenden drei Monaten muss Schneekoppe nun ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeiten. Ob dies gelingt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Die betroffenen Anleihe-Gläubiger sollten in jedem Fall ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen."

In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Ausfällen auf dem Markt der Mittelstandsanleihen gekommen. Schneekoppe ist kein Einzelfall. ,,Die Anleihen werden oft herausgegeben, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon da sind. Der gute Name des Unternehmens und ein durchaus ansehbarer Zinssatz machen die Anleihe für Anleger interessant. Doch das frische Kapital hilft dann oft nur kurzfristig und wenn die Zinsen bezahlt werden sollen, wird es eng. Wenn es zur Insolvenz kommt, zahlen meistens auch die Anleger die Zeche", so Cäsar-Preller.

Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, die Möglichkeiten auf Schadensersatzansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen. Ansatzpunkte können beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung oder fehlerhafte bzw. unvollständige oder irreführende Angaben im Verkaufsprospekt sein.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schneekoppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Montag, August 11, 2014

Widerruf von Lebensversicherungen - Darauf kommt es an!

Bekanntermaßen steht in diesen Wochen und Monaten die Thematik "Lebensversicherungen" aus verschiedenen Gründen im Mittelpunkt der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Diskussion.


Als Rechtsanwälte legen wir heute naheliegenderweise unseren Fokus auf den juristischen Blickwinkel. Im Mai und Juli diesen Jahres hatte das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, über zwei ähnlich gelagerte, aber nicht identische Sachverhalte zu entscheiden.

Es ging um die Frage, ob der Kläger, jeweils ein Versicherungsnehmer, noch rückwirkend seinen vor vielen Jahren geschlossenen Versicherungsvertrag widerrufen darf.

Bei einem Widerruf wird ein Vertrag "rückabgewickelt", wie die Juristen sagen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Das heißt, die Vertragspartner werden rückwirkend so gestellt, als hätten sie den Vertrag niemals abgeschlossen.

Anders als bei einer Kündigung eines Vertrags, wo der Vertrag erst vom Zeitpunkt einer Kündigung an für die Zukunft nicht mehr wirksam sein soll, hat ein solcher wirksamer (!)  Widerruf natürlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile für jeden Versicherungsnehmer. Denn so kann sich ein Vertragspartner, hier eben ein Versicherungsnehmer einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung, noch "nachträglich" aus einem für ihn wirtschaftlich enttäuschend verlaufenden Vertrag rückwirkend lösen.

In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht darauf angewiesen, stattdessen seinen Versicherungsvertrag "nur" für die Zukunft kündigen und sich mit dem wirtschaftlich deutlich niedrigeren Rückkaufwert zufrieden geben zu müssen.

Ein Widerruf - so der Tenor beider o.g. BGH-Entscheidungen - kommt vor allem in Frage, wenn die seinerzeitige Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft gewesen ist. In diesem Fall ist nämlich die ansonsten bei jedem Versicherungsvertrag laufende kurzzeitige Widerrufsfrist nicht angelaufen und auch bis zum heutigen Tag nicht abgelaufen, so dass der betreffende Versicherungsnehmer seinen Vertrag ggf. bis heute widerrufen kann.

Zwei wesentliche Aufgaben für Rechtsanwälte und Gerichte bleiben nun nach diesen beiden BGH-Entscheidungen für jeden zum Widerruf seines Vertrags entschlossenen Versicherungsnehmer für die Zukunft zu bedenken und zu prüfen:

-Kann der Versicherungsvertrag wirklich noch widerrufen werden? Bei der Beantwortung dieser Frage helfen spezialisierte Rechtsanwälte gern.

-Ebenso wichtig: Wie viel Geld erhält der Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerruf von der Versicherungsgesellschaft denn tatsächlich zurück? Da er ja in diesem Fall so gestellt würde, als habe er den Vertrag niemals geschlossen, müsste er sämtliche bislang gezahlte Versicherungsprämien zuzüglich eines Nutzungsersatzes von der Versicherung zurückerhalten.

-ABER: Auf den Rückzahlungsbetrag wird ermäßigend anzurechnen sein, dass der betreffende Versicherungsnehmer ja trotz des heutigen Widerrufs in der Vergangenheit de facto Versicherungsschutz von der jeweiligen Versicherung gewährt bekommen hat. Wie hoch dieser ja schwer bezifferbare "Versicherungsschutz der Vergangenheit" anzusetzen ist, ist ebenfalls eine Aufgabe für kundige Rechtsanwälte und Gerichte.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum


Vorsicht bei Vergleichsangeboten der Deutschen Bank! - IVG 14 "The Gherkin"

Fondsanleger bei der berühmten Londoner Büroimmobilie ,,The Gherkin" stehen bei ihrem Investment nahezu vor dem Totalverlust. Nach Berichten von Kunden lädt die Deutsche Bank, die 2007 neben der Dresdner Bank die Fondsanteile an ihre Kunden verkaufte, nun immer mehr IVG 14 Kunden in ihre Filialen zum Gespräch. Dort werden ihnen Vergleiche angeboten, die nach Berichten der Kunden in der Höhe aber sehr differieren sollen (zwischen 10% und 40% des eingezahlten Kapitals).


,,Wenn im Fondsvertrieb massive Fehler passiert sind, sollte eine seriöse Bank auch den kompletten Schaden übernehmen" sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer. ,,Wer aber mehr oder weniger still und heimlich mit Billigangeboten allzu vertrauensselige Kunden übervorteilt, hat nichts aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt."

Warum wird nicht mit offenen Karten gespielt und allen Anlegern identische Vergleiche angeboten?

Nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel dürfte die Antwort auch in der Altersstruktur der Kunden liegen. Bei IVG 14 haben sehr viele Rentner angelegt, die nun allein aus Altersgründen einen Prozess scheuen. Rechtsanwalt Kälberer: ,,Mit derartigen Aktionen kann eine Bank viele berechtigte Ansprüche sehr billig erledigen.  Angesichts der horrenden Schadensersatzzahlungen, die die Deutsche Bank in anderen Rechtsstreitigkeiten zahlen musste, dürften die IVG-Schadenssummen für die Deutsche Bank insgesamt aber eher ,,Peanuts" darstellen."

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel fordert die Deutsche Bank deshalb auf, gerade Rentner nicht zu übervorteilen und allen Kunden gleiche und vor allem angemessene Angebote vorzulegen.

Vergleichsangebote erfolgen höchst selten aus Nächstenliebe, sondern i.d.R., weil sich eine Bank den erheblichen Beratungsmängeln beim Vertrieb dieses Fonds bewusst ist. Wenn Banken fehlerhaft beraten und zum Beispiel unzureichend über Verlustrisiken aufklären, dann müssen sie dafür gerade stehen - betroffene Kunden haben dann ein Recht auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer betreut mit seiner Kanzlei bereits zahlreiche Anleger des Fonds. Er warnt vor der Annahme von außergerichtlichen Billigvergleichen, die den Anlegern die Chance nehmen, ein besseres Ergebnis zu erreichen. ,,Die Aussichten auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Beratung sind bei vielen Bankkunden gut. Der Druck auf die Deutsche Bank, wenn sie denn eine außergerichtliche Einigung erzielen will, wird voraussichtlich steigen."

Das gelte ebenfalls für die Commerzbank, die als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank in der Verantwortung steht. Diese konnte sich aber bislang nicht einmal zu einem allgemeinen Billigvergleich durchringen.

Als ,,sichere Sachwertanlage" beworben

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 wurde im Jahr 2007 mit einem Investitionsvolumen von 347 Mio. GBP bei rund 9.000 Privatanlegern innerhalb von wenigen Tagen im September 2009 fast vollständig platziert. Der Fonds ist aber nicht Alleineigentümer, sondern nur mittelbarer Eigentümer von 50 % der Immobilie ,,The Gherkin". Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde oftmals mit Attributen wie ,,Sicherheit durch Hauptmieter", ,,bestes Gebäude", ,,beste Mieter" und ,,beste Konzeption" beworben. Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Darlehensfinanzierung in Schweizer Franken

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem Britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet. Spätere Gutachten kamen zu wesentlich niedrigeren Immobilienwerten. Erst dieses Jahr wurde dann öffentlich bekannt, dass hochriskante Swap-Geschäfte nochmals Verluste von 140 Millionen GBP verursacht haben soll.

,,In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere ein überteuerter Kaufpreis und der Tatsache, dass Hauptmieter und Verkäufer aus dem gleichen Konzern stammten, nämlich der Swiss Re - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so Rechtsanwalt Kälberer. Damit ergäben sich gute Aussichten für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Verkauf - für 650 Mio. Pfund?

Die ,,Gurke", seit Ende April unter Zwangsverwaltung, soll nun verkauft werden. Der britische Immobilienmakler Savills teilte kürzlich mit, er habe gemeinsam mit Deloitte Real Estate den Auftrag zum Verkauf erhalten. Nach Medienberichten soll von einer Kaufpreisforderung in Höhe von rund 650 Mio. Pfund die Rede sein. Wenige Wochen vorher waren in Presseberichten noch wesentlich niedrigere Kaufpreise berichtet worden, die als erzielbar galten.  

Traurig: Bei einem derartigen Rekordkaufpreis dürften die finanzierenden Banken zwar ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten, für die Fondsanleger wird aber nichts oder nur sehr wenig übrig bleiben

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer


Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
kälbtit

Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die Anderson Holding AG bestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zum Az. 36a IN 2872/14 ist Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Anderson Holding AG, Wexstraße 2, 10825 Berlin, bestellt worden.


Die Anderson Holding AG ist Teil der Anderson Group.  ,,Wir investieren vornehmlich in deutsche Wohn- und Sozialimmobilien. Die Anderson Group ist spezialisiert auf die Sanierung, sowie die strukturierte Übernahme von mittleren und größeren Unternehmen."

So findet man den Text auf der Willkommensseite der Anderson Group. Nunmehr ist die Anderson Holding AG scheinbar selbst zum Sanierungsfall geworden.

Rechtsanwalt Wienberg wird nun prüfen, ob ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.

Zur Anderson Group gehören auch noch vier weitere Gesellschaften, nämlich die - Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG,

- die Anderson Zweite Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG,

- die Anderson Dritte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG sowie

- die Anderson Vierte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG.

Diese Gesellschaften haben ihren Sitz in der Wexstraße 2 in 10825 Berlin. Persönlich haftender Gesellschafter für die vier Kommanditgesellschaften ist die Anderson Facility Service GmbH.

Die Anderson Fünfte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG ist schon im vergangenen Jahr umfirmiert worden in Baxter Sachwert GmbH & Co. KG und hat ihren Sitz seither in der Tauentzienstraße 5 in 10789 Berlin.

Hier ist auch die persönlich haftende Gesellschafterin geändert worden. Dies ist die Baxter Verwaltungs GmbH.

Der Insolvenzverwalter muss jetzt prüfen, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um diese fortzuführen, oder um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

In der letzten Zeit gab es Gerüchte, weil Anleger der ehemaligen Anderson Goldwert GmbH & Co.KG ihre Auszahlungen nicht erhielten.

Es wird jetzt zu prüfen sein, ob die Anleger, die Gelder bei den Anderson Grundwert KGs angelegt haben, hier um ihr Geld fürchten müssen.

Die Gesellschaft warb in der Vergangenheit mit grundbuchlicher Besicherung. Ob dies so gekommen ist ist noch offen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

Samstag, August 09, 2014

Schiffsfinanzierungen bei der Commerzbank - starker Abbau geplant.

Schiffsfinanzierungen bei der Commerzbank - starker Abbau geplant - neuer Stress für Schiffsfondsanleger. Der Bestand an großvolumigen, teilweise riskanten Schiffsfinanzierungen soll bis Ende 2016 halbiert sein. Starke Auswirkungen auf bestehende Schiffsfinanzierungen erwartet.

Die Commerzbank erhöht ihre Anstrengungen beim Abbau ihrer Altlasten. Zu den Altlasten gehören sehr viele Schiffshypotheken, die Schiffsfonds für die Finanzierung der Schiffe aufgenommen haben. Der Bestand an großvolumigen, teilweise riskanten Schiffs-, Immobilien- und Staatskrediten soll Ende 2016 nur noch halb so groß sein. Mit den Kreditportefolios schrumpfen auch die Rückstellungen für die faulen Kredite bei Schiffshypotheken.

Die schon schlechten laufenden Schiffsfonds sind stark von dieser Maßnahme betroffen. Neben den schlechten Charterraten kommen auch noch Probleme bei Finanzierungen und Anschlussfinanzierungen für die Schiffsfonds. Das wird den Druck auf schlechte Schiffsfonds erhöhen!
Dies Nachricht sollte Anlass sein für viele Schiffsfondsanteilshaber, sich über die Zukunft der Anlage Gedanken zu machen. Sie sollten mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, welche Möglichkeiten gerade bei ihrem Schiffsfonds gegeben sind.

In der letzten Zeit gabe es eine Reihe von positiven Urteilen wegen Kick-back-Zahlungen, falschen Beratungen wegen des Totalverlustrisikos und der Ungeeignetheit als Altersversorgung der Schiffsfondsanlagen. Ein erfahrener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht findet für betroffene Anleger bestimmt das richtige Mittel,damit diese sich von der Schiffsfondsbeteiligung verabschieden zu können.

Umfassende Erkenntnisse zu Schiffsfonds sind auch im "Praxishandbuch Schiffsfonds" des de Gruyter Verlags zusammengestellt. Auf über 500 Seiten ist erstmals die Branche genau beschrieben und für Anleger nachvollziehbar erklärt. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen – gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds – und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht – Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: “Zwei Juristen, drei Meinungen.” Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht” ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Freitag, August 08, 2014

"Vorfälligkeitsentschädigung: In über 70% der Fälle haben sich die Banken deutlich zu ihren Gunsten verrechnet!"

Vereinbaren Bank und Kunde in einem Immobiliendarlehensvertrag eine Kapitalnutzung und legen den Zinssatz für einen Zeitraum fest, darf die Bank mit diesen Zinseinkünften rechnen.


Häufig hat aber ein Kunde z.B. durch einen vorzeitigen Hausverkauf den Wunsch, den Kredit früher zu tilgen und den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Das Interesse der Bank besteht auf der anderen Seite darin, den im Kreditvertrag garantierten Zinsgewinn über die Laufzeit zu erlösen. Wenn die Bank also einer Vertragsverkürzung zustimmen soll, ist es nachvollziehbar, dass sie eine Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt.

Bis in die neunziger Jahre hinein haben die Banken völlig überzogene Entschädigungsforderungen gestellt, bis ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seinerzeit Grenzen gesetzt und den Banken zwei unterschiedliche zu wählende Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgeschrieben hat.

Allerdings bis heute nur ein kleiner Fortschritt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Denn auch heute noch tauchen in über 70% (!) aller Bankenberechnungen Fehler auf. In jedem Fall lohnt es sich noch immer in jedem Fall, eine von der Bank präsentierte Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen. Versierte Rechtsanwälte arbeiten bei solchen Aufgaben Hand in Hand mit Kreditsachverständigen und können im Anschluss an die exakte gutachterliche Berechnung die Ansprüche von Darlehensnehmern gegenüber der Bank geltend machen.

Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Typischerweise gehen wir in diesen Fällen zu dem Stichwort "Vorfälligkeitsentschädigung" immer wie folgt vor: Zunächst prüfen wir, ob ein Bankkunde bei einer vorzeitigen Ablösung seines Darlehens, häufig ja eines Baufinanzierungsdarlehens, überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müsste.

Ein solcher Zahlungsanspruch der Bank besteht nämlich insbesondere dann nicht, wenn der Darlehensvertrag auch noch heutzutage rückwirkend widerrufen werden kann.  Mit anderen Worten, zunächst prüfen wir, ob der Kunde nicht ein Widerrufsrecht für seinen Darlehensvertrag besitzt. Wir wissen aus verschiedenen Darlehensverträgen unterschiedlicher Banken, dass über 70% aller in den Jahren 2002-2010 verwendeten Darlehensverträge eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen.

Sollte unsere interne Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Widerruf eines solchen Darlehensvertrags eine überwiegende Aussicht auf Erfolg besitzt, nutzen wir dieses Instrument und ersparen dann dem Mandanten die Zahlung der ansonsten anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung.

Sollte allerdings ein Widerruf des Darlehensvertrags nicht vielversprechend sein, der Mandant jedoch den Darlehensvertrag dennoch vorzeitig beenden möchte, helfen wir ihm zu überprüfen, ob die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt richtig berechnet wurde."

Auf konkrete Zahlen angesprochen, schätzt Rechtsanwalt Kurdum, dass die Bankberechnungen von Vorfälligkeitsentschädigungen durchschnittlich um ca. 20% zu hoch angesetzt seien, teilweise sogar noch höher.

Insofern lässt sich fast davon sprechen, dass sich für manche Banken die vorzeitige Darlehensrückzahlung eines Kunden besser als der gesamte Kredit rechnet.
Es lohnt sich einfach zu sehr für die Banken, falsch zu rechnen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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drwspäkur

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) tritt in Kraft - Widerruf kann sich lohnen

Von der Reform der Lebensversicherungen sind auch Altkunden betroffen Sie müssen mit finanziellen Einschnitten rechnen.


Lebensversicherungen werden reformiert. Das hat Bundespräsident Gauck mit seiner Unterschrift unter das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) jetzt besiegelt. ,,Da auch Altkunden von der Reform betroffen sind, könnte der Widerruf der Lebensversicherung für sie ein Thema werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Mit dem LVRG sollen die kriselnden Lebensversicherer gestützt werden. ,,Allerdings kann es auch die geplante Altersorge der Versicherten gehörig durcheinander bringen", befürchtet Cäsar-Preller. Denn: Das Reformgesetz sieht nicht nur vor, den Garantiezins für Neukunden ab 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent zu senken, sondern eröffnet den Versicherern auch die Möglichkeit, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven flexibel zu gestalten. Im Extremfall kann sie sogar komplett gestrichen werden. ,,Das Gesetz geht also klar zu Lasten der Versicherungsnehmer. Ihre Lebensversicherung kann viel an Attraktivität verlieren", so Cäsar-Preller.

Da eine Kündigung der Police auf Grund der niedrigen Rückkaufswerte in der Regel wenig lukrativ ist, rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Betroffenen, ihre Möglichkeiten auf Widerruf der Lebensversicherung prüfen zu lassen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seiner Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Eine entsprechende Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie generell nicht mehr möglich sei, erklärte der BGH für unwirksam. ,,Das bedeutet, dass auch Lebensversicherungen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurden, noch widerrufen werden können. Denn die Widerrufsfrist setzt erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung ein", erklärt der Anwalt.

Ist der Widerruf möglich, wird die Versicherung komplett rückabgewickelt, der Versicherungsnehmer erhält seine Prämien zurück. Allerdings muss er mit einem Abschlag für den geleisteten Versicherungsschutz rechnen. Der Widerruf ist auch nachträglich bei bereits gekündigten Lebensversicherungen möglich.

Cäsar-Preller: ,,Es kann sich auf jeden Fall lohnen, durch den Widerruf aus der Lebensversicherung auszusteigen. Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden."

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

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cp

Offene Immobilienfonds ermöglichen Anlegern Ansprüche gegen die Depotbank, wenn Immobilien unter Wert verkauft werden.

Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Aber es gibt gegen die Depotbank zusätzliche Ansprüche, wenn Immobilien in der Abwicklung zu schlecht vermarktet werden. Informationen im Abwicklungsbericht.


Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.).

Zwar hat der BGH zur Aufklärungspflicht der Banken zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds entschieden, doch die Argumentation lasse sich auch auf Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investieren, übertragen.

Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein Liquiditätsrisiko dar. Die Beratungspflicht der Banken gelte unabhängig davon, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht und lässt sich auch auf Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen seien durch die Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen, auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, den Rat eines Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Aber auch die Abwicklung des offenen Immobilienfonds bietet umfassende Angriffsmöglichkeiten für die Anleger. Informationen ergeben sich aus den Abwicklungsberichten. Sollten Ansprüche verjährt sein, so ergibt sich hier ein neuer Ansatz!!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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steffcdr

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Malte Hartwieg - Verdacht auf Kapitalanlagebetrug

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt offenbar gegen Malte Hartwieg und sein Firmenimperium. Nach Medienberichten geht es um den Verdacht auf Kapitalanlagebetrug.


,,Möglicherweise gibt es den nächsten großen Anlegerskandal", befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Nachdem bereits mehrere Strafanzeigen gegen Hartwieg eingegangen seien, habe die Staatsanwaltschaft München nun die Ermittlungen aufgenommen. Dabei sei es auch zu Durchsuchungen in Hartwiegs Privaträumen und verschiedenen Firmensitzen gekommen. Nähere Angaben wollte die Staatsanwaltschaft nicht machen.

Im Fokus der Ermittlungen steht mit Malte Hartwieg ein Mann, der in den vergangenen Jahren ein Firmenimperium aufgebaut hat. Dazu zählten die Emissionshäuser Selfmade Capital, New Capital Invest (NCI), Panthera Asset Management und Euro Grundinvest, an denen er direkt oder mittelbar beteiligt ist. Das Emissionshaus Euro Grundinvest hat er ebenso wie die Vertriebsplattform dima24, die u.a. Produkte der genannten Emissionshäuser an den Mann gebracht hat, vor wenigen Wochen verkauft.

,,Und fast bei allen Emissionshäusern gab es in letzter Zeit, vorsichtig ausgedrückt, einige Unruhen. Meistens sind Anlegergelder verschwunden. So warten die Anleger einiger Selfmade Capital Emirates-Fonds und NCI-Fonds auf ihr Geld und Anleger des Panthera Global Trading A müssen sogar den Totalverlust ihres Geldes befürchten. Hinzu kommen jetzt noch die überraschenden Verkäufe und die Verknüpfung zwischen dima24 und den Emissionshäusern ist natürlich auch nicht ohne", so Cäsar-Preller.

Angesichts der sich zuspitzenden Situation empfiehlt Cäsar-Preller betroffenen Anlegern, die um ihr Geld fürchten, anwaltlichen Rat einzuholen. ,,Es sollte dringend geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, ehe möglicherweise das investierte Geld komplett verloren ist", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

In Betracht könnten Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder auch aus Prospekthaftung kommen. ,,Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die Prospektangaben auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden", so der Fachanwalt. Sollten sich die Vorwürfe gegen Hartwieg bestätigen, kommen noch weitere Möglichkeiten in Betracht.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft NCI/Self-Made Capital/DIMA24/ Emirates/ ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Donnerstag, August 07, 2014

POC Proven Oil Canada Fonds - anhaltende Unsicherheiten für Anleger

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB berichtet, steht es nach wie vor in den Sternen, ob und wann die Anleger der POC Beteiligungsgesellschaften ihre versprochenen Ausschüttungen erhalten werden.


Das Geschäftsmodell der POC Beteiligungsgesellschaften sieht vor, sich an kanadischen Objektgesellschaften zu beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung in Canada investieren. Als Ziel gaben die Gesellschaften jeweils vor, Ausschüttungen von insgesamt 280 % (inklusive Kapitalrückführung) an die Anleger zu zahlen, wobei diese Ausschüttungen von Anfang an monatlich vorgenommen werden sollten. Bereits im Januar 2013 gab es erste kritische Stimmen aus der Presse über die POC Fonds. Unter anderem wurde hier in Zweifel gezogen, dass der beabsichtigte Gesellschaftszweck, also die Öl- und Gasgewinnung in Canada, tatsächlich mit den versprochenen Renditen in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus haben diverse Presseartikel möglicherweise bestehende zweifelhafte Verbindungen zwischen der Geschäftsführerin Monika Galbar und Jürgen Hanne thematisiert, der nach Recherchen der Wirtschaftswoche Ende der 1990er Jahre mehrere Fonds mit Immobilien aus Ostdeutschland aufgelegt hatte und im Zusammenhang mit diesen Geschäften im Jahre 2001 wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Gleichzeitig mehrten sich im Laufe des Jahres 2013 für die Anleger der Proven Oil Canada Beteiligungsgesellschaften die schlechten Nachrichten. So teilte die Geschäftsführung der Gesellschaften selbst mit, dass Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich seien, um zukünftig die Kosten der einzelnen Fonds finanzieren zu können. Aufgrund der Empfehlung der Geschäftsführung wurden sämtliche Beteiligungsgesellschaften in die COGI Ltd. Partnership als Master LP am 21.07.2013 zusammengeführt. Trotz dieses Zusammenschlusses der einzelnen Fondsgesellschaften teilte die POC nach Auskunft von Anlegern im November 2013 mit, dass die Vorabauszahlungen vorläufig nicht mehr gezahlt werden und auch zukünftig geringer ausfallen würden.

Bis zum heutigen Tag berichten Anleger, dass die Auszahlungen ausbleiben. Aus diesem Grund vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits Anleger, die rechtliche Schritte sowohl gegen ihre Berater als auch gegen die Initiatoren der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eingeleitet haben. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dürfte sich das Geschäftskonzept der POC von Beginn an als zu optimistisch dargestellt haben. Insbesondere dürfte sich die schwierige wirtschaftliche Lage der POC Beteiligungsgesellschaften daraus ergeben, dass sich der Vertrieb kanadischen Öls an die Weltmärkte mangels Pipeline-Kapazitäten als problematisch erweisen dürfte.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche können sich hierbei sowohl aus fehlerhafter Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben, so dass Ansprüche nicht nur gegen die Anlageberater, sondern auch gegen die Initiatoren der Beteiligungen geprüft werden sollten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch




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Aktuelle BGH-Urteile stärken die Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds!

Mit den jüngsten Urteilen vom 29. April diesen Jahres (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt und erstmals klar entschieden, dass diese von den vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen. 


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum als Partner in der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte begrüßt die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung: 

"Mit diesem Urteil haben die betroffenen Anleger, die in offene Immobilienfonds wie z.B. den SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch in Immobiliendachfonds wie den SEB Optimix Ertrag, DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P investiert hatten und von einer unerwarteten Schließung "ihres" Fonds und der Aussetzung der Anteilsrücknahme überrascht worden sind, ein erfolgsversprechendes Mittel an die Hand bekommen, gegenüber ihrer seinerzeit beratenden Bank Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ihre gesamte Anlage zurückzufordern.

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene gerade deshalb damals einen offenen Immobilienfonds als Anlage gewählt hatten, um jederzeit verfügbar auf ihre Kapitalanlage zugreifen zu können.
Der Ärger der Anleger ist natürlich groß, wenn sie nach Schließung ihres Fonds dann keinen Zugriff mehr auf ihr Geld haben!"


Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Die beratende Bank musste nach der neuesten BGH-Rechtsprechung  den Anleger über die Möglichkeit und das Risiko einer Schließung des offenen Fonds von Anfang an aufklären. Der BGH hat dies damit begründet, dass offene Immobilienfonds auf dem Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit beruhen, da die Fondsanteile täglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Dieses Grundprinzip wird von einer Ausnahme durchbrochen: Im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist die Anteilsrücknahme von Gesetzes wegen auszusetzen. Aus diesem Grund mussten die Berater nach dem BGH sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden die Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert, also falsch beraten, und können nun Schadensersatzansprüche geltend machen."

Betroffene können noch heute handeln 


Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: "Die BGH-Urteile verleihen natürlich betroffenen Anlegern Rückenwind, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. In der Praxis ist allerdings dann doch jeder Einzelfall anders gelagert.
Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also "anleger- und anlagegerecht" beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatz-ansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der "offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung unablässlich."


Fazit des BSZ eV:

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drwspäkurd

FlexLife Capital AG - Bestandskraft der Untersagung durch die BaFin

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, dürfte die seit Monaten bestehende Unsicherheit bei den Kunden der FlexLife Capital AG nunmehr ein Ende finden. Denn die BaFin hat mit Presseveröffentlichung am 11.07.2014 mitgeteilt, dass die Untersagung der von der FlexLife Capital AG betriebenen Geschäftstätigkeit nunmehr bestandskräftig ist.


Hintergrund dieser Entscheidung der BaFin war ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die FlexLife Capital AG, da die BaFin vermutete, dass die FlexLife Capital AG ein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, ohne eine Erlaubnis hierfür zu besitzen. Das Geschäftsmodell der FlexLife Capital AG sieht vor, Lebensversicherung aufzukaufen und den Kaufpreis in Raten über einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren auszuzahlen. Nach Ansicht der BaFin handelt es sich hierbei um ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist. Da die FlexLife Capital AG ihren Geschäftsbetrieb anscheinend aufgenommen hat ohne über eine solche Erlaubnis zu verfügen, hat die BaFin nach eigenen Angaben mit Bescheid vom 11.06.2013 die Geschäftstätigkeit hinsichtlich des Einlagengeschäfts untersagt.

Nach Auskunft der BaFin war dieser ursprüngliche Bescheid vom Juni 2013 jedoch nicht bestandskräftig. Auch wurde anscheinend die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung ausgesetzt. ,,Die FlexLife Capital AG hätte demnach durchaus zunächst weiterhin die monatlichen Raten an die Verkäufer auszahlen dürfen und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit den Verkäufern auch auszahlen müssen", so die Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Dennoch stoppte die FlexLife Capital AG ab Juli 2013 sämtliche Auszahlungen an die Verkäufer und begründete dies stets mit dem durch die BaFin eingeleiteten Verfahren, wie geschädigte Verkäufer melden.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist durch die bestandskräftige Untersagung des Einlagengeschäfts zumindest aus aufsichtsrechtlicher Sicht Rechtssicherheit eingetreten. Ob dies jedoch dazu führen wird, dass die FlexLife Capital AG nun auch die ausstehenden Gelder an die Verkäufer zahlen wird, bleibt äußerst fraglich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt berichten Verkäufer von Lebensversicherungen nach wie vor, dass die FlexLife Capital AG auf keinerlei Kontakt reagiert und weiterhin keine Zahlungen leistet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten betroffenen Kunden deshalb, sich zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche aus den Kaufverträgen an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden. Darüber hinaus besteht parallel die Möglichkeit, die gegebenenfalls bestehenden Ansprüche gegen Berater, die diese Kaufverträge vermittelt haben, zu prüfen.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft FlexLife Capital AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch




Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cllbaypra

HCI Euroliner I MS Slidur und MS Skirner: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Anleger des Dachfonds HCI Euroliner I müssen um ihr Geld fürchten. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Gesellschaften der Schiffe MS Skirner und MS Slidur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 41/14 und Az.: 93 IN 43/14).


Die Containerschiffe MS Skirner und MS Slidur waren der Investitionsgegenstand des 2006 von HCI aufgelegten Dachfonds. Für die Anleger war ihre Beteiligung keine Erfolgsgeschichte. Doch jetzt könnte es noch weitaus schlimmer kommen. Denn im Fall der Insolvenz droht ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Gerade bei Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds stehen die Chancen dafür nicht schlecht", so der erfahrene Jurist. Denn immer wieder sei es bei der Anlagevermittlung zu Fehlern gekommen.

,,Schiffsfonds wurden auch oft sicherheitsbewussten Anlegern vermittelt, die ihr Geld investieren wollten, um im Alter etwas auf der hohen Kante zu haben. Doch da sind Schiffsfonds in der Regel die falsche Wahl, da sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind, die schließlich im Totalverlust enden können. Diese Risiken wurden in der Anlageberatung aber gerne verschwiegen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ebenso haben Banken häufig darauf verzichtet, ihre Vermittlungsprovisionen offen zu legen. ,,Auch dazu sind sie aber nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet", so der Fachanwalt. Denn die Provisionen, auch Kick-backs genannt, können erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Zudem belegen sie das Provisionsinteresse der Bank, das möglichweise höher eingestuft wurde als die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. ,,Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenso die Ansprüche auf Schadensersatz begründen, wie eine unzureichende Risikoaufklärung", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Mittwoch, August 06, 2014

Sie wollen Ihre Lebensversicherung kündigen? Diese aktuellen BGH-Entscheidungen sind für Sie wichtig!

Die Thematik "Lebensversicherung" steht derzeit wieder einmal im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion. Im Mittelpunkt der Debatten steht die Frage, ob das jahrzehntelange Lieblingsprodukt der Deutschen angesichts der nunmehr auf ein Rekord-Tief abgesenkten Garantiezinsen sich nicht mittlerweile überlebt hat. Zugleich zittern die großen Versicherungsunternehmen in unserem Land vor der Überlegungen, ob bzw. wie sie diesen sehr niedrigen Garantiezins für ihre Kunden überhaupt verdienen können. Bestimmte Marktteilnehmer raunen bereits von bevorstehenden Insolvenzen einzelner Versicherungsunternehmen.


Doch auch Altverträge stehen derzeit im Rampenlicht der interessierten Öffentlichkeit: Der Bundesgerichtshof hatte nämlich erst vor wenigen Wochen, nämlich im Mai und im Juli 2014, über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen zu entscheiden. Und der BGH hat zwei zumindest auf den ersten Blick vollkommen unterschiedliche Urteile gefällt.
Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge. So hatten Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt hatten, den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachherein mehr Geld zu erhalten.

Allerdings war im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) bestimmt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: "Die knifflige juristische Frage an den BGH lautete nun: Standen diese damals gültigen gesetzlichen Regelungen nicht einem Widerruf des Versicherungsvertrags entgegen? Oder konnte sich der Versicherungsnehmer mit einem anderen guten Grund dennoch auf sein weiter bestehendes Widerspruchsrecht berufen?"

BGH: Es kommt auf den Wortlaut der Widerrufsbelehrung an!
Dem Bundesgerichtshof lagen für die Lösung dieser Frage zwei unterschiedliche Fallgestaltungen vor:
In dem Sachverhalt vom 16.07.2014 hatte ein Kläger im Jahr 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Er war damals ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger den Versicherungsvertrag gekündigt und hat den (niedrigen) Rückkaufswert von seiner Versicherung ausbezahlt erhalten.

Im Jahr 2011 hat der Kläger dann dem längst gekündigten und auch ausgezahlten Versicherungsvertrag nachträglich widersprochen und forderte so eine erhöhte Auszahlung an Geld.

Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Juli-Urteil eine Absage. Er folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass das sog. Policenmodell (hier eine besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

Vergleichbar, aber doch an entscheidender Stelle verschieden liegt der Sachverhalt in der bereits Anfang Mai 2014 gefällten BGH-Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem  Sachverhalt war der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden.  Dieser Aspekt war denn auch maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Klägers.

Das Gericht stellte fest, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die für den Kläger günstige Rechtsfolge ist, dass er auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss widerrufen kann.
BGH und Rechtsanwälte: "Es kommt auf den Einzelfall an"

Fazit: Auf den ersten Blick scheinen sich die genannten BGH-Urteile zu widersprechen.

Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass das höchste deutsche Zivilgericht ausdrücklich einen rechtlichen Weg eröffnet, wie sich ein Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung mit einem Versicherungsabschluss zwischen den Jahren 1994 bis 2007 noch gegen finanziell unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen kann.

Ein erster Ansatz für eine juristische Hebel ist eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.
"Mehr noch. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten ein betroffener Versicherter in seinem Fall hat", so Rechtsanwalt Kurdum.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig
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