Montag, August 11, 2014

Widerruf von Lebensversicherungen - Darauf kommt es an!

Bekanntermaßen steht in diesen Wochen und Monaten die Thematik "Lebensversicherungen" aus verschiedenen Gründen im Mittelpunkt der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Diskussion.


Als Rechtsanwälte legen wir heute naheliegenderweise unseren Fokus auf den juristischen Blickwinkel. Im Mai und Juli diesen Jahres hatte das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, über zwei ähnlich gelagerte, aber nicht identische Sachverhalte zu entscheiden.

Es ging um die Frage, ob der Kläger, jeweils ein Versicherungsnehmer, noch rückwirkend seinen vor vielen Jahren geschlossenen Versicherungsvertrag widerrufen darf.

Bei einem Widerruf wird ein Vertrag "rückabgewickelt", wie die Juristen sagen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Das heißt, die Vertragspartner werden rückwirkend so gestellt, als hätten sie den Vertrag niemals abgeschlossen.

Anders als bei einer Kündigung eines Vertrags, wo der Vertrag erst vom Zeitpunkt einer Kündigung an für die Zukunft nicht mehr wirksam sein soll, hat ein solcher wirksamer (!)  Widerruf natürlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile für jeden Versicherungsnehmer. Denn so kann sich ein Vertragspartner, hier eben ein Versicherungsnehmer einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung, noch "nachträglich" aus einem für ihn wirtschaftlich enttäuschend verlaufenden Vertrag rückwirkend lösen.

In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht darauf angewiesen, stattdessen seinen Versicherungsvertrag "nur" für die Zukunft kündigen und sich mit dem wirtschaftlich deutlich niedrigeren Rückkaufwert zufrieden geben zu müssen.

Ein Widerruf - so der Tenor beider o.g. BGH-Entscheidungen - kommt vor allem in Frage, wenn die seinerzeitige Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft gewesen ist. In diesem Fall ist nämlich die ansonsten bei jedem Versicherungsvertrag laufende kurzzeitige Widerrufsfrist nicht angelaufen und auch bis zum heutigen Tag nicht abgelaufen, so dass der betreffende Versicherungsnehmer seinen Vertrag ggf. bis heute widerrufen kann.

Zwei wesentliche Aufgaben für Rechtsanwälte und Gerichte bleiben nun nach diesen beiden BGH-Entscheidungen für jeden zum Widerruf seines Vertrags entschlossenen Versicherungsnehmer für die Zukunft zu bedenken und zu prüfen:

-Kann der Versicherungsvertrag wirklich noch widerrufen werden? Bei der Beantwortung dieser Frage helfen spezialisierte Rechtsanwälte gern.

-Ebenso wichtig: Wie viel Geld erhält der Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerruf von der Versicherungsgesellschaft denn tatsächlich zurück? Da er ja in diesem Fall so gestellt würde, als habe er den Vertrag niemals geschlossen, müsste er sämtliche bislang gezahlte Versicherungsprämien zuzüglich eines Nutzungsersatzes von der Versicherung zurückerhalten.

-ABER: Auf den Rückzahlungsbetrag wird ermäßigend anzurechnen sein, dass der betreffende Versicherungsnehmer ja trotz des heutigen Widerrufs in der Vergangenheit de facto Versicherungsschutz von der jeweiligen Versicherung gewährt bekommen hat. Wie hoch dieser ja schwer bezifferbare "Versicherungsschutz der Vergangenheit" anzusetzen ist, ist ebenfalls eine Aufgabe für kundige Rechtsanwälte und Gerichte.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.bsz-ev.com

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum


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