Mittwoch, August 06, 2014

Sie wollen Ihre Lebensversicherung kündigen? Diese aktuellen BGH-Entscheidungen sind für Sie wichtig!

Die Thematik "Lebensversicherung" steht derzeit wieder einmal im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion. Im Mittelpunkt der Debatten steht die Frage, ob das jahrzehntelange Lieblingsprodukt der Deutschen angesichts der nunmehr auf ein Rekord-Tief abgesenkten Garantiezinsen sich nicht mittlerweile überlebt hat. Zugleich zittern die großen Versicherungsunternehmen in unserem Land vor der Überlegungen, ob bzw. wie sie diesen sehr niedrigen Garantiezins für ihre Kunden überhaupt verdienen können. Bestimmte Marktteilnehmer raunen bereits von bevorstehenden Insolvenzen einzelner Versicherungsunternehmen.


Doch auch Altverträge stehen derzeit im Rampenlicht der interessierten Öffentlichkeit: Der Bundesgerichtshof hatte nämlich erst vor wenigen Wochen, nämlich im Mai und im Juli 2014, über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen zu entscheiden. Und der BGH hat zwei zumindest auf den ersten Blick vollkommen unterschiedliche Urteile gefällt.
Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge. So hatten Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt hatten, den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachherein mehr Geld zu erhalten.

Allerdings war im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) bestimmt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: "Die knifflige juristische Frage an den BGH lautete nun: Standen diese damals gültigen gesetzlichen Regelungen nicht einem Widerruf des Versicherungsvertrags entgegen? Oder konnte sich der Versicherungsnehmer mit einem anderen guten Grund dennoch auf sein weiter bestehendes Widerspruchsrecht berufen?"

BGH: Es kommt auf den Wortlaut der Widerrufsbelehrung an!
Dem Bundesgerichtshof lagen für die Lösung dieser Frage zwei unterschiedliche Fallgestaltungen vor:
In dem Sachverhalt vom 16.07.2014 hatte ein Kläger im Jahr 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Er war damals ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger den Versicherungsvertrag gekündigt und hat den (niedrigen) Rückkaufswert von seiner Versicherung ausbezahlt erhalten.

Im Jahr 2011 hat der Kläger dann dem längst gekündigten und auch ausgezahlten Versicherungsvertrag nachträglich widersprochen und forderte so eine erhöhte Auszahlung an Geld.

Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Juli-Urteil eine Absage. Er folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass das sog. Policenmodell (hier eine besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

Vergleichbar, aber doch an entscheidender Stelle verschieden liegt der Sachverhalt in der bereits Anfang Mai 2014 gefällten BGH-Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem  Sachverhalt war der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden.  Dieser Aspekt war denn auch maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Klägers.

Das Gericht stellte fest, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die für den Kläger günstige Rechtsfolge ist, dass er auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss widerrufen kann.
BGH und Rechtsanwälte: "Es kommt auf den Einzelfall an"

Fazit: Auf den ersten Blick scheinen sich die genannten BGH-Urteile zu widersprechen.

Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass das höchste deutsche Zivilgericht ausdrücklich einen rechtlichen Weg eröffnet, wie sich ein Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung mit einem Versicherungsabschluss zwischen den Jahren 1994 bis 2007 noch gegen finanziell unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen kann.

Ein erster Ansatz für eine juristische Hebel ist eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.
"Mehr noch. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten ein betroffener Versicherter in seinem Fall hat", so Rechtsanwalt Kurdum.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig
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rdspäkur

Kapitalanlage im Feuer? Resignieren Sie nicht! Wehren Sie sich! Der BSZ® e.V. ist Ihr Problemlöser für Ihre prekäre Kapitalanlage!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!


Wie der S&K Anlagebetrug, die Lehman Pleite und gerade auch aktuell die Fälle INFINUS AG, Prokon oder auch Getgoods zeigen, können Abzocker und Betrüger hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben? Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die meisten Anleger und sicher auch Sie haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern - auch von Banken und Sparkassen - oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Vor diesem Hintergrund ist es richtig und absolut notwendig, dass Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine mit einer breiten Öffentlichkeitsarbeit, dazu gehören auch Anschreiben an Kapitalanleger, auf Gefahren und mögliche Schieflagen von Kapitalanlagen hinweisen. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Anlegerschutzanwälten und den Anlegerschutzvereinen Mandantenfang und Abzockerei unterstellt wird. Selbst seriöse Wirtschaftspublikationen lassen sich vor diesen Karren spannen. Offensichtlich hat die Finanzbranche die bessere Lobby.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanövern und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft oder der Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in erster Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Hilfen zur Wiederbeschaffung verlorener Gelder und Informationen zu Aktionen gegen Kapitalanlageverluste und zur Vertiefung des Finanzwissens. Aufgabe der BSZ Interessengemeinschaften ist es, Informationen zu sammeln, zu bündeln und sie dann in Projekte gegen Kapitalvernichtung zu investieren. Die BSZ Interessengemeinschaften bündeln die Kräfte vieler Personen die mit Kapitalanlagen Geld verloren haben. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften sind das beste Instrumentarium, um den Kampf gegen wirtschaftsstarke Initiatoren dauerhaft, unabhängig und sicher aufzunehmen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ-Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ® e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ® e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mit rechten Dingen zugeht, kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ® e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können zeitnah prüfen zu lassen.

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dienstag, August 05, 2014

Oberlandesgericht Köln spricht GFE-Geschädigtem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 155.143,08 zu.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungspflichten


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater / Anlagevermittler erfolgreich.

Mit Urteil vom 31.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 155.143,08 verurteilt. Der Kläger hat auf Empfehlung der Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben. Nach Auffassung des Klägers wurde er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Anlagekonzeptes aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Bereits mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt.

Mit Urteil vom 27.06.2014 hat auch das Landgericht Heilbronn einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes von der GFE mbH bejaht und den dortigen Beklagten zur Zahlung von EUR 114.465,19 verurteilt.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von dieser Kanzlei geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, wird dringend empfohlen fachkundigen Rat einzuholen.

Fazit des BSZ e.V:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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König & Cie. Renditefonds 75 Schiffahrts Investment I: Auch MS King Jacob droht die Insolvenz

Ein Jahr nachdem das Emissionshaus König & Cie. das Feederschiff MS King Jacob in den Renditefonds 75 Schifffahrts Investment I eingebracht hat, wurde über das Vermögen der Schiffsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 334/14). Das berichtet das fondstelegramm.


,,Nachdem über den Frachter MS King Julius schon zu Beginn des Jahres das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat es nun das zweite Schiff aus dem Fonds erwischt. Das Konzept, Schiffe günstig zu erwerben und mit Gewinn wieder zu verkaufen, scheint nicht aufzugehen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

König & Cie. hatte den Dachfonds erst 2008 aufgelegt und wollte offenbar mit diesem antizyklischen Konzept Gewinne erzielen. ,,Doch die Krise der Schifffahrt hält immer noch an. Dadurch ist dieses Konzept auch für die Anleger extrem risikoreich", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt . Die betroffenen Anleger müssen nun mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Daher rät der Fachanwalt, die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Risikoreiche Kapitalanlagen sind nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und daher auch nicht für in erster Linie sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Dennoch wurden immer wieder Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher beworben. Das ist allerdings eine klassische Falschberatung, bei der es der Bank möglicherweise mehr um ihre Vermittlungsprovision als um die Interessen ihres Kunden ging", so der Rechtsanwalt.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition und über die Vermittlungsprovision der Bank aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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cp

König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: MS Stadt Rostock ebenfalls vor der Insolvenz

Auch das zweite Schiff aus dem König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I steht vor der Pleite. Wie das fondstelegramm meldet, wurde über die Gesellschaft des MS Stadt Rostock am Amtsgericht Leer das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 114/14).


Die Schiffe MS Stadt Rostock und MS King Adrian bildeten den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I. Die Anleger waren schon längere Zeit Kummer gewöhnt und mussten teilweise auf ihre Ausschüttungen verzichten. Als im Mai das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des MS King Adrian eröffnet wurde, spitzte sich die wirtschaftliche Lage des Fonds endgültig zu. ,,Als die Anleger wenig später offenbar auch noch aufgefordert wurden, bereits erhaltene Ausschüttungen freiwillig wieder zurückzuzahlen, war das Ende im Grunde genommen schon absehbar und scheint mit der Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens auch eingetreten zu sein", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Es war nicht zu erwarten, dass ein Schiff alleine den Fonds wieder aus seinen Schwierigkeiten befreien kann."

Den betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es immer wieder zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. ,,Die Anleger haben mit ihren Anteilen unternehmerische Beteiligungen samt Risiken erworben. Die Risiken können bis zum Totalverlust reichen. Wer also sein Geld in den Aufbau einer sicheren Altersvorsorge stecken wollte, war mit der Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sicher nicht gut beraten", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Allerdings hätten die Anleger von den Bankberatern auch zwingend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Damit endet die Aufklärungspflicht der Banken noch nicht. ,,Der Anleger hätte laut BGH ebenfalls über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen. Damit ist nicht das Agio gemeint", so Cäsar-Preller. Durch die Offenlegung der so genannten Kick-Back-Zahlungen wird für den Kunden auch das Provisionsinteresse der Bank erkennbar. Daher müssen diese Kick-Backs nach Rechtsprechung des BGH auch offengelegt werden. Wurden die Anleger über die Risiken und / oder Provisionen im Unklaren gelassen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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cp

,,Ich habe mit dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Verluste erzielt: Kann ich nach der Schließung des Fonds noch Ansprüche geltend machen?"

Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Dachfonds. Daher waren und sind nicht nur offene Immobilienfonds von Fondsschließungen und -auflösungen betroffen, sondern auch Dachfonds. Seit einigen Monaten wird nun auch der  Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) liquidiert. Der Fonds wird mittlerweile abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auslösung ist bis heute unterschiedlich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth & Partner. Einerseits herrscht teilweise eine gewisse Erleichterung, dass auf diesem Weg das ,,leidige" Thema beendet wird. Andererseits sind Anleger auch erbost ob der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.


Möglicherweise erhalten solche enttäuschten Anleger nun durch zwei jüngste BGH-Urteile von Ende April 2014 ein Mittel an die Hand, um doch noch ihr Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche wegen ihrer erlittenen Verluste geltend zu machen.

Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Anleger bereits in der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Den beiden BGH-Urteilen lagen allerdings Anlageberatungen zu reinen offenen Immobilienfonds zugrunde.

Jeder Anleger eines Dachfonds, auch eines offenen Immobilien-Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, fragt sich daher zurecht, ob ihm dieses Urteil nicht dennoch auch nützen könnte.

Eine direkte unmittelbare Anwendung der beiden Entscheidungen kommt hier allerdings aus juristischen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds vergleichbaren Grund-Strukturen und Mustern unterliegen. Vergleichbar ist insbesondere, dass beide Fondsarten das ,,Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit" aufweisen. Und vergleichbar ist entsprechend die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass ein schlichter offener oder auch ein Dach-Fonds geschlossen werden muß, falls seine Liquidität unter eine gesetzliche Grenze absinkt und er zahlungsunfähig zu werden droht.

,,Ob ein Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls"

Festzuhalten ist in jedem Fall: Sollte ein Anleger eines offenen (Immobilien-)Fonds oder eines Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht über das jederzeitige Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt worden sein, besteht ein starkes Indiz dafür, dass die Anlageberatung jedenfalls insofern rechtsfehlerhaft war und die beratende Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger macht.

,,Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtsfehlerfreie Anlageberatung noch weitere verschiedene Elemente wie z.B. die Maßgabe der sog. ,,anleger- und anlagegerechten Beratung" umfassen muss. Sollte hier nur ein einziger Aspekt fehlen, unvollständig oder auch falsch sein, hat ein Anleger dem Grund nach ebenso einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. der beratenden Gesellschaft", so Rechtsanwalt Kurdum zuletzt.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Santander SEB Kapitalprotekt beizutreten.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwspäkur

Montag, August 04, 2014

Weitere Urteile gegen Samiv-Vermittler

Nachdem das OLG München bereits mit Beschluss vom 10.03.2014 die Berufung eines seinem Kunden gegenüber zum Schadensersatz verurteilten Vermittlers von sog. Samiv-Anlagen (,,Anlagen mit fester Laufzeit - AFL") zurückgewiesen hat, hat nunmehr auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.07.2014 festgestellt, dass die Berufung eines zuvor vom Landgericht Hanau ebenfalls zum Schadensersatz verurteilten Samiv-Vermittlers aussichtslos ist.


Sowohl das Landgericht Hanau wie auch das OLG Frankfurt am Main haben festgestellt, dass der beklagte Versicherungsmakler - entgegen seiner Darstellung - die Klägerin in finanziellen Angelegenheiten beraten und ihr hierbei auch eine Anlage bei der Samiv AG empfohlen hatte. Hierzu haben beide Gerichte übereinstimmend entschieden, dass der Versicherungsmakler seine Kundin nicht ordnungsgemäß, d.h. weder anleger- noch objektgerecht beraten hatte, als er ihr gegenüber von einer sicheren Anlagemöglichkeit gesprochen und das Kapitalverlustrisiko verschleiert hatte.

Überdies hatte es der Beklagte versäumt, die Klägerin über das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Samiv AG aufzuklären. Der beklagte Samiv-Vermittler muss der Klägerin daher den erlittenen Totalverlust zzgl. einer Verzinsung von 2% ersetzen, wie er ihr auch die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main steht daher in Einklang mit den mittlerweile bereits vorliegenden Entscheidungen weiterer Land- wie auch Oberlandesgerichte, die die jeweiligen Samiv-Vermittler - in der Regel örtliche Versicherungsmakler - zum Schadensersatz wegen der vermittelten Samiv-Anlagen verurteilt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertritt derzeit eine Mehrzahl von betroffenen Samiv-Geschädigten vor unterschiedlichen Landgerichten, wobei die Anwälte zuversichtlich sind, dass die jeweiligen Vermittler in Kürze ebenso zum Schadensersatz verurteilt werden. Sofern Sie ebenfalls derartige Samiv-Anlagen erworben und Verluste erlitten haben sollten, stehen Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für eine Prüfung Ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung, wobei diese für Rechtsschutzversicherte auch gern die Deckungsanfrage übernehmen.

Fazit des BSZ® e.V.
Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
hünl.

Deutsche Bank erneut wegen ,,Altsparbuch" verurteilt.

Obgleich die Rechtslage seit Jahren geklärt ist und Banken und Sparkassen wiederholt zur Auszahlung von nach Jahren aufgefundenen Sparbüchern verurteilt wurden, verweigern Banken bei Vorlage des Sparbuchs noch immer häufig die Auszahlung.


So auch in dem jüngst vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2014 entschiedenen Fall: Dort hatte der Vater des Klägers im Dezember 1971 bei der Deutschen Bank ein Prämiensparkonto eröffnet, wobei der letzte Eintrag im Sparbuch vom Januar 1975 datierte. Obgleich sein Vater bereits im September 1986 verstorben war, hatte der Kläger das betreffende Sparbuch erst 2012 aufgefunden und der örtlichen Zweigstelle der Deutschen Bank vorgelegt, die jedoch eine Auszahlung verweigerte.

In dem nachfolgenden Rechtsstreit hat die Deutsche Bank - wie Banken dies in derartigen Fällen häufig tun - die Behauptung aufgestellt, dass das Sparguthaben bereits 1978 umgebucht oder auch an den Erblasser ausgezahlt worden sei und hat bestritten, dass dem Sparbuch noch ein Guthaben zugrunde liege. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch die Behauptungen der Bank als ,,bloße Spekulation" bewertet, zumal diese ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden sind, wie es auch festgestellt hat, dass entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bank auch Verjährung nicht eingetreten ist. Das Landgericht hat die Deutsche Bank daher zunächst verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das entsprechende Sparkonto aktuell noch valutiert und keinen Zweifel daran gelassen, dass die Bank nach Erteilung der Auskunft auch zur Auszahlung verpflichtet ist.

Auch wenn zu hoffen bleibt, dass Banken endlich Einsicht zeigen und ihren rechtswidrigen Umgang mit ,,Altsparbüchern" abstellen, belegen jedoch die Praxis bzw. die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Fälle das Gegenteil. Betroffenen Besitzern von Altsparbüchern können die Anwälte daher nur empfehlen, sich mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen über die angebliche Auflösung oder frühere Auszahlung von Sparguthaben und derartigen Ausflüchten nicht abspeisen zu lassen, sondern sich zumindest bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  ,,Banken Sparbücher" anschließen. Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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hünl

Samstag, August 02, 2014

Anlegerschutz oder Bankenschutz?

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. melden sich täglich verzweifelte Kleinanleger die Ihr Erspartes und damit ihre Altersvorsorge verloren haben.


Oft wurden diese Anleger von "seriösen" Geschäftsbanken, meist der eigenen Haubank in für sie nicht geeignete Anlageprodukte "hineinberaten".

Da wurde offensichtlich auch noch der letzte Euro eingesammelt, egal ob bei Rentner oder Kleinverdiener, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Egal ob Immobilen-, Film-, Medien- oder Schiffsfonds, der versprochene Geldsegen ist bei der Bank und nicht auf den Konten der Anleger gelandet.

Ein guter Kriminalroman ist da oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Bankprofis. Da wird dem Kunden die Möglichkeit hohe Profite zu kassieren schmackhaft gemacht.  Natürlich ganz ohne Risiko für das eingesetzte Kapital.

Heute sitzt so mancher Anleger nicht mehr bei der Bank im bequemen Beratungssessel, sondern demonstriert gemeinsam mit anderen Anlegern, die ihr Geld auch in Schiffsfonds versenkt haben, vor der Bank!  Die Wut der Anleger wächst noch, da in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert werden, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden!"

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der BSZ e.V. rät den Anlegern dringend nicht zu resignieren sondern sich zu wehren.

Zum Beispiel ist nicht jeder Anleger verpflichtet, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Rückforderung nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02 .August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, August 01, 2014

Lebensversicherung: Rückabwicklung trotz BGH-Entscheidung: Lassen Sie sich nicht von der Versicherung über den Tisch ziehen.

In den letzten Tagen wurden dem BSZ e.V. in Sachen Rückabwicklung einer Lebensversicherung immer wieder die gleichen Fragen gestellt. ,,Ist die Rückabwicklung für mich interessant?" und ,,Hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht entschieden, dass eine Rückabwicklung nicht möglich ist?"


Generell kann man sagen, dass die Rückabwicklung wohl für jeden interessant ist, der eine Lebensversicherung besitzt. Speziell wenn diese in den Jahren zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurde. Schauen Sie einfach in Ihre Versicherungsunterlagen. Hat sich die Verzinsung Ihres Guthabens positiv entwickelt? Wohl kaum. Aufgrund der Finanzkrise sank die Verzinsung in den letzten Jahren permanent. Sieben Versicherungsgesellschaften, so berichtet es aktuell der FOCUS, hätten seit des Lebensversicherungsreformgesetztes (LVRG) das Neugeschäft in dieser Sparte gänzlich eingestellt.

Rückabwicklung - was heißt das eigentlich?

Rückabwicklung heißt nichts anderes, als dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Vertrag nie unterschrieben. Am besten erklärt sich der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Rückabwicklung durch ein einfaches fiktives Rechenbeispiel:

Für Ihre Lebensversicherung, für die Sie seit 14 Jahren monatlich 200 Euro bezahlen, würden Sie bei einer Kündigung wahrscheinlich kaum mehr als 15.000 Euro bekommen. Das ist der sogenannte Rückkaufswert. Tatsächlich haben Sie in dieser Zeit aber über 33.600 Euro einbezahlt. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung - wenn Sie also so gestellt werden, als hätte es diesen Vertrag nie gegeben - würden Sie die volle Summe, also 33.600 Euro wieder bekommen. Dieses Kapital könnten Sie dann mit höherer Rendite anderweitig anlegen. Und bedenken Sie: Wenn Sie für Ihre neue Altersvorsorge gleich 33.600 Euro einbezahlen, so bekommen Sie auch gleich die Zinsen für 33.600 Euro.

Aber hat der BGH nicht geurteilt, dass die Rückabwicklung gar nicht möglich ist?

Natürlich würde Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen bei einer geplanten Rückabwicklung erst einmal dieses Aktenzeichen vor die Füße knallen: AZ: IV ZR 73/13. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 sorgt für viel Verwirrung. Das Urteil wird meist so interpretiert, dass eine Rückabwicklung der Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 nicht möglich ist, da sie nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden.

Aber:

Der BGH hat in einem Einzelfall und auch nur entschieden, dass ein Widerruf unmöglich ist, wenn Sie sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen und eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung erhalten haben. Und haben Sie das alles tatsächlich erhalten?

Lassen Sie sich von den Versicherern nicht einschüchtern. Lassen Sie lieber ihre Unterlagen von sachkundiger Seite prüfen. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com    weitere Informationen. Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.08.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Donnerstag, Juli 31, 2014

Finanzberatung: gewinnt immer die Bank?

,,Finanzberatung bleibt ein Glücksspiel für Verbraucherinnen und Verbraucher. Hier wie dort gewinnt immer die Bank", erklärt Caren Lay, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, anlässlich der heute veröffentlichten Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Anlageprodukten.


Lay weiter: ,,Neun von zehn aktuell angebotenen Finanzprodukten passen nicht zum Bedarf und zur finanziellen Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch falsche Finanzberatung verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Das ist skandalös. Trotzdem rangiert im Koalitionsvertrag von Union und SPD der finanzielle Verbraucherschutz unter ferner liefen. Konkrete Ideen für einen besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanzmarkt finden sich nicht.

Finanzberatung muss sich am Bedarf der Kundinnen und Kunden orientieren. Deshalb muss sie unabhängig sein und nicht auf Provisionen für den Verkauf irgendwelcher Produkte aufbauen. Wir brauchen endlich einen echten Finanzmarktwächter und einen Finanz-TÜV, damit ,Schrottpapiere' nicht länger auf dem Markt sind."

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. kann die Ausführungen von Frau Lay, bis auf die Forderung nach einem Finanzmarktwächter und einem Finanz-TÜV, voll unterschreiben.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden.   Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Immer mehr Investoren und Aktionäre fragen sich, ob sie tatsächlich richtig beraten wurden und ob ihre Berater und Banken nicht doch überwiegend ihre eigenen Interessen vertreten haben. Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Beratungsgespräche sollten aufgezeichnet werden

Gegenwärtig prüft das Justiz- und Verbraucherschutzministerium, ob Gespräche zwischen (Bank-)Beratern und Kunden aufgezeichnet werden sollten. Auch die europäische Finanzaufsicht prüft diese Möglichkeit. Gegenwärtig ist es so, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller, dass die Protokolle schriftlich zu Papier gebracht werden. Dabei werden die Vordrucke oftmals lückenhaft ausgefüllt und die Kunden verstehen das dort protokollierte oftmals nicht.

Wie der Experte Cäsar-Preller weiß, führt dies dann oftmals zu Streitigkeiten und schlussendlich zu teuren Prozessen gegen die Berater und Banken. Diese verweisen regelmäßig auf die gefertigten Protokolle und die Kunden haben kaum die Möglichkeit gegenteiliges zu beweisen.

Eine elektronische Aufzeichnung würde zwar nicht alle, aber dennoch einige Prozesse vermeiden helfen, denn jeder wüsste und könnte belegen was gesagt und versprochen wurde. Auch Probleme mit lückenhaften Protokollen würden der Vergangenheit angehören, erklärt Cäsar-Preller die Vorteile des Verfahrens. Aufgrund dieser Vorteile sind elektronische Aufnahmen im professionellen Wertpapiergeschäft schon lange Standard.

Soweit die Berater nichts zu verbergen haben, sollten Sie die diese Idee unterstützen, da dies zur mehr Transparenz führt und die Berater vor unnützen Klagen bewahrt, meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

So Maximieren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz!

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren.

Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bringt die ersten Ermittlungen ins rollen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Anlegerschutzvereine wie der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt - mit oder ohne eines von ihm selbst gegründeten Anlegerschutzvereins oder Interessengemeinschaft -  diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, nutzen Sie das BSZ e.V. Angebot. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Zum Schluß die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.




Lebensversicherung: Ende Dividende - Rückabwicklung von Verträgen doch möglich.

Dass in Deutschland gerade die Reform des Lebensversicherungsgesetzes im Eiltempo beschlossen wurde, verwundert und lässt Raum für politische Strategie und erfolgreichen Lobbyismus. Des Deutschen liebstes Anlageobjekt (in unserem Land gibt es mehr Lebensversicherungspolicen als Menschen) wird mit dieser Reform wieder ein Stück unattraktiver.


Analysten und Experten befürchten sogar, dass diese Form der Altersvorsorge im Sterben liegt. Derartige Reformen, die tiefgreifende Auswirkungen für so viele Menschen mit sich bringen, müssen normaler Weise intensiv geprüft und nachgebessert werden. Warum das im Fall des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) nicht geschehen ist, ist wohl eine politische Frage.

Interessanter sind jedoch die Fragen, die sich für Neu- und Bestandskunden aus der Reform ergeben:

"    Sind Lebenspolicen im klassischen Sinn noch attraktiv?
"    Wie hoch werden die Einbußen für die Bestandskunden werden?
"    Sollen Bestandskunden ihre Verträge kündigen?
"    Gibt es noch andere Möglichkeiten, die Verluste zu minimieren oder zu umgehen?

Viele Experten glauben, dass sich die Versicherer langfristig ein neues Angebot überlegen werden müssen. Vereinzelt gibt es auch schon Anbieter, die neue Vorsorgeprodukte bereit halten, da allenthalben mit einem deutlichen Rückgang des klassischen Lebensversicherungsgeschäfts als Altersvorsorge gerechnet wird. Allein die Absenkung des Höchstrechnungssatzes - meist Garantiezins genannt - werde die Attraktivität der Lebensversicherung schmälern.

Wie hoch die tatsächlichen Einbußen für die Bestandskunden werden, lässt sich schwer sagen. Für die Versicherungsgesellschaften spricht die Tatsache, dass wir Deutschen eher risikoscheu sind. Doch sollte man sich genau überlegen, ob man allein für die Garantie auf eine Rente oder eine Abschlusszahlung auf die einst versprochenen Renditen verzichten sollte.

Das Thema des LVRG wird derzeit vor allem im Internet heiß diskutiert und die Verbraucher mit Stimmungsmache der unterschiedlichsten Art bombardiert.  Während die einen Bestandskunden zur Kündigung raten, raten andere die Verträge weiter laufen zu lassen und darauf zu hoffen, dass die Zinsen irgendwann wieder steigen werden. Dann seien Versicherer gezwungen, mehr vom Risikoergebnis abzutreten. Bei Kündigungen erreicht der Rückkaufswert oft nicht einmal die Höhe der eingezahlten Prämien, auch wenn der Vertrag schon zehn, zwölf Jahre läuft. Die Kündigung wäre ein Verlustgeschäft.

Fachkundige Prüfung der Versicherungsverträge ratsam

Auch wenn in den Medien ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Runde macht, dass Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, rechtens sind, so sehen dies verschiedene Rechtsexperten anders.

In diesem Fall ging es um einen Kunden, der 1998 eine Lebensversicherung beim Versicherer Deutscher Herold abgeschlossen hatte. Nach der Kündigung bekam er knapp 5.000 Euro weniger, als er an Prämien einbezahlt hatte und wollte den Vertrag rückabwickeln. Die Belehrung zum Recht des Kunden, dass er binnen zwei Wochen den Vertrag widerrufen könne, war erst mit dem Versicherungsschein zugeschickt worden. Derartige Verträge galten damals in dieser zweiwöchigen Frist als schwebend unwirksam, der Kunde hätte sich in dieser Zeit also vom Vertrag lösen können. Tat er es nicht, war der Vertrag nach 14 Tagen rückwirkend wirksam geworden.

Dieses Modell, so der BGH, verstoße nicht gegen die EU-rechtlichen Vorgaben zur Informationspflicht der Versicherungen.  Allerdings - und hier sehen Rechtsexperten die Möglichkeit der Rückabwicklung - muss die Belehrung über die Verbraucherschutzrechte des Vertrages ordnungsgemäß erfolgt sein. Ob dies tatsächlich ordnungsgemäß geschehen ist, kann durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Verschiedene Rechtsanwälte, die mit dem BSZ® zusammenarbeiten konnten so schon etliche hundert derartige Verträge zu Gunsten ihrer Mandanten rückabwickeln.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com   weitere Informationen.
Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 31.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


MPC Holland 72: Anleger erhalten vorerst keine Auszahlungen

Schlechte Nachrichten für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 72: Offenbar erhielten sie vom Fondsmanagement die Mitteilung, dass sie bis auf weiteres keine Ausschüttungen erhalten werden. Das berichtet Fonds professionell online.


MPC Capital hatte den geschlossenen Immobilienfonds 2011 aufgelegt. Nachdem sich die Anleger in den ersten Jahren über die planmäßigen Ausschüttungen freuen durften, müssen sie bis auf weiteres wohl darauf verzichten. Hintergrund des Auszahlungsstopps ist dem Bericht zu Folge, eine Absenkung des Verkehrswerts der Immobilie. Dies habe wiederum zur Verletzung der ,,Loan-to-Value"-Klausel im Kreditvertrag geführt. Die Klausel besagt, dass die Darlehensschuld einen bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Verkehrswert der Immobilie nicht übersteigen darf. Dies ist durch die Neubewertung aber offenbar geschehen, so dass die Auszahlungen an die Anleger gestoppt werden.

,,Der Immobilienmarkt ist schwierig. Daher sind Investitionen in Immobilienfonds auch keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie oft dargestellt werden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel kann ernsthafte Folgen haben und die Wirtschaftlichkeit des Fonds bedrohen. Erst recht, wenn die Immobilienpreise fallen. Leidtragende sind dann auch die Anleger, die auf Ausschüttungen verzichten müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Um weiteren Schaden abzuwenden, sollten sich betroffene Anleger daher umgehend anwaltlichen Rat einholen.

,,Wie bereits erwähnt sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durchaus spekulativ. Schwankende Immobilienpreise oder Mieteinnahmen, Leerstände oder hohe Fremdverschuldung können zu wirtschaftlichen Problemen bei den Fonds führen. Für die Anleger kann das am Ende den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden", so der Rechtsanwalt. Das gelte auch, wenn die Bank nicht über ihre Vermittlungsprovisionen, so genannte Kick-backs, aufgeklärt habe.

Auch eine Überprüfung des Verkaufsprospekts kann sich lohnen. ,,Wenn die Prospektanhaben schon falsch waren, z.B. die Immobilie zu hoch bewertet wurde, ist auch Schadensersatz aus Prospekthaftung möglich."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cp

Anlegerschutz: Offenlegungspflicht bei versteckten Provisionen

In Zukunft müssen die Anlageberater offenlegen, wenn die eigene Bank indirekt von einem abgeschlossenen Geschäft profitiert, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller.


Die Karlsruher Bundesrichter gehen davon aus, dass durch die zahlreichen Gesetzesnovellen ein generelles Transparenzgebot beim Vertrieb von Kapitalanlagen geschaffen worden ist. Daher sind die Banken verpflichtet ihre Provisionen offenzulegen. Dies betrifft insbesondere sog. ,,Kick-Backs", also versteckte Provisionen.

Diese wurden bisher zumeist ohne Wissen der Kunden, außerhalb der angegebenen Gebühren an die Bank ausgezahlt. Das wahre Ausmaß des Eigeninteresses der Bank wurde so verschleiert, erklärt der Experte Cäsar-Preller den Grund für solche Zahlungen.

Der Bundesgerichtshof hielt den Kreditinstituten jedoch zugute, dass die Rechtslage bisher nicht so eindeutig war. Die Banken mussten daher bisher nicht davon ausgehen, dass sie diese Provisionen ungefragt offenzulegen hatten. Daher entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass diese Pflicht erst für Verträge, welche nach dem 01. August 2014 abgeschlossen werden Geltung haben soll.

Gänzlich chancenlos ist der Verbraucher jedoch auch vorher nicht, weiß der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.  Die Erfahrung zeigt, dass Banken, welche versteckte Provisionen verschweigen, auch oftmals andere Beratungsfehler begehen und dass es sich oftmals lohnt Expertenrat einzuholen.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

Mittwoch, Juli 30, 2014

Baufinanzierung: Schulden Sie jetzt Ihr Immobiliendarlehen um und sparen Sie viel Geld!

Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschulden möchte, erwischt den richtigen Zeitpunkt.


Wer allerdings bereits ein Immobiliardarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft. Natürlich kann ein ,,Häuslebauer" sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

,,70-80% aller Widerrufsbelehrungen von privaten Baufinanzierungsverträgen aus den Jahren 2002-2010 sind rechtsfehlerhaft"

,,Aber es gibt eine weitgehend unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen",  so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf bank- und immobilienrechtliche Fragestellungen bei der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte. Dieser Weg kommt vor allem für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben.

,,Hintergrund dieser Überlegung ist", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf bis heute nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrages kann dabei jederzeit erklärt werden.

,,Mit einem wirksamen Widerruf ersparen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung"

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt. In der Praxis rechnet die Bank das Darlehen auf den aktuellen Zeitpunkt hin ab. Dieser errechnete Betrag ist dann die Umschuldungssumme."

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein zusätzlicher Vorteil kommt für jeden Darlehensnehmer noch on top: Die Bank darf bei der Rück-Berechnung des Darlehens nur maximal die jeweiligen Marktzinsen der Vergangenheit ansetzen. Diese Marktzinsen sind aber bekanntlich in den letzten Jahren immer weiter gefallen und erreichen derzeit historische Tiefststände. D.h. jeder Darlehensnehmer mit einem Festzins-Darlehen aus den ,,nuller-Jahren" zahlt seit Jahren höhere Zinsen für seinen Kredit als die vergleichbaren Marktzinsen. Indem die Bank aber nun bei der Abrechnung des Darlehens nur maximal die früheren Marktzinsen ansetzen darf, kann der insofern zusätzlich ersparte Betrag ungefähr nochmal dieselbe Höhe ausmachen wie die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung."

,,Bei einem wirksamen Widerruf müssen Sie auch rückwirkend nur die (niedrigeren) Marktzinsen zahlen - eine weitere Ersparnis teilweise nochmals in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung"

Rechtsanwalt Kurdum zudem: ,,Wir beobachten bei den Anfragen an unsere Kanzlei, dass die Ratsuchenden von der Thematik ,,Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf" bereits gehört haben.

Vollkommen unbekannt ist aber durchweg, dass bei einem wirksamen Widerruf auch noch zusätzlich die zweite Säule der Ersparnis greift, nämlich die rückwirkende Zahlung der niedrigeren Marktzinsen der Vergangenheit. Und diese Säule kann gut und gern ebenfalls nochmals die Höhe der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung betragen. Wir wollen den Banken dann bei den Abrechnungen natürlich auf die Finger schauen. Daher arbeiten wir bei Bedarf mit Kreditsachverständigen zusammen - mit großem Erfolg!"

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um eine Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen."

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 70-80% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihren Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. ,,Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,wohl um nicht die Pferde scheu zu machen."

,,Wir arbeiten bei Bedarf mit Kreditsachverständigen zusammen - mit großem Erfolg!"

Wer aus einem solchen Immobiliardarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. ,,Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen".

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. ,,Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht", so Rechtsanwalt Kurdum.

Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten zum Widerruf Ihres Darlehens erfahren möchten bestehen gute Gründe sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Finanzierung" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                   
                                                                                                                            
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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