In Zukunft müssen die Anlageberater offenlegen, wenn die eigene Bank indirekt von einem abgeschlossenen Geschäft profitiert, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller.
Die Karlsruher Bundesrichter gehen davon aus, dass durch die zahlreichen Gesetzesnovellen ein generelles Transparenzgebot beim Vertrieb von Kapitalanlagen geschaffen worden ist. Daher sind die Banken verpflichtet ihre Provisionen offenzulegen. Dies betrifft insbesondere sog. ,,Kick-Backs", also versteckte Provisionen.
Diese wurden bisher zumeist ohne Wissen der Kunden, außerhalb der angegebenen Gebühren an die Bank ausgezahlt. Das wahre Ausmaß des Eigeninteresses der Bank wurde so verschleiert, erklärt der Experte Cäsar-Preller den Grund für solche Zahlungen.
Der Bundesgerichtshof hielt den Kreditinstituten jedoch zugute, dass die Rechtslage bisher nicht so eindeutig war. Die Banken mussten daher bisher nicht davon ausgehen, dass sie diese Provisionen ungefragt offenzulegen hatten. Daher entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass diese Pflicht erst für Verträge, welche nach dem 01. August 2014 abgeschlossen werden Geltung haben soll.
Gänzlich chancenlos ist der Verbraucher jedoch auch vorher nicht, weiß der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die Erfahrung zeigt, dass Banken, welche versteckte Provisionen verschweigen, auch oftmals andere Beratungsfehler begehen und dass es sich oftmals lohnt Expertenrat einzuholen.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.
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Bildquelle: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp
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