Gestern, am 22.07.2014, fand in den Hamburger Messehallen die Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH statt. Es waren ca. 5.000 bis 6.000 Betroffene persönlich anwesend. Zahlreiche Anleger hatten den Schutzgemeinschaften und Gläubigervereinigungen Vollmachten erteilt.
Von den insgesamt etwas über 75.000 Anlegern waren nach offiziellen Angaben ca. 28.000 Anleger per Vollmacht vertreten. Bereits vor der Gläubigerversammlung hatte es zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter zahlreichen Schriftverkehr gegeben, in welchem die Erfolgsaussichten einer Sanierung und Fortführung der PROKON Regenerative GmbH & Co KG unterschiedlich dargestellt wurden. Während der ehemalige Geschäftsführer in der Tatsache des Planinsolvenzverfahrens eine ,,Zerschlagung" des Unternehmens sieht und teilweise heftige Kritik an der Tätigkeit des Insolvenzverwalters übt, hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Penzlin ausführlich in seinem Bericht beschrieben, welche Situation er bei der PROKON vorgefunden hat. Der Bericht wurde in einem Zeitraum von über 2 Stunden in allen Einzelheiten vorgetragen. Er war überzeugend.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Kapitalmarktrecht, Adrian Wegel von der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, aus Frankfurt am Main war persönlich anwesend und hat mit zahlreichen Vertretern von Gläubigergemeinschaften sprechen können. Das vom Insolvenzverwalter vorgestellte Sanierungsprojekt, hier in Form eines Insolvenzplanverfahrens, ist in sich schlüssig und wird dazu führen, dass zumindest ein Teil der Anlagegelder gesichert werden kann und auch eine positive Fortführungsprognose der PROKON gegeben ist.
Zahlreiche Anleger sind jedoch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise völlig irritiert und unentschlossen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Ansichten und Fronten zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter verhärtet sind. SO kam es bereits zu Anfang der Gläubigerversammlung zu einer Art Eklat, nachdem nämlich das Gericht mitgeteilt hatte, das sämtliche an einen Mittelsmann des Geschäftsführers erteilten Vollmachten nicht berücksichtigt werden würden. Dies waren immerhin ca. 15.000 Vollmachten. Das Gericht sah in der Bevollmächtigung eines Mittelsmanns des Geschäftsführers eine Interessenkollision, da man als Geschäftsführer nicht Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens sein kann und gleichzeitig Gläubigerinteressen vertreten kann.
Zahlreiche der unentschlossenen Anleger sollten daher, insbesondere aufgrund der nunmehr positiven Entwicklung, Rat von einem Rechtsanwalt einholen, um zum einen im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Forderungen richtig anzumelden und zum anderen regelmäßig über die aktuellen Stände des Planinsolvenzverfahrens informiert zu werden. Möglicherweise ergeben sich aus den jetzt laufenden Ermittlungen auch deliktische Ansprüche, wenn sich zum Beispiel herausstellen sollte, dass hier eine Insolvenzverschleppung vorgelegen hat. Aufgrund dieses Umstandes könnten einzelne Anleger neben den Ansprüchen im Planinsolvenzverfahren auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend machen.
- Betroffene Anleger können gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,PROKON/ Planinsolvenzverfahren" beitreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.07.2014 wider. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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