Als in den siebziger Jahren die ersten Schiffsbeteiligungen an den Markt kamen, ging es für die Kapitalanleger in allererster Linie darum, Steuern zu "sparen".
Der erste Schiffsfonds für die Kapitalanleger ermöglichte im Jahr 1975 den Anlegern Verlustzuweisungen von unglaublichen 300 Prozent des investierten Kapitals. Um es nachvollziehbar zu formulieren: Wer damals 100 DM investierte, erhielt vom Staat (Finanzamt) 150 DM zurück und war zusätzlich Miteigentümer eines Schiffes. Bei diesen Rahmenbedingungen war es für Emissionshäuser und den Vertrieb nicht sonderlich schwer, diese Steuergeschenke unter die Leute zu bringen.
Diese "goldenen Zeiten" sind für die Kapitalanleger lange vorbei. Nachdem die Branche seit 2008 in eine tiefe Krise geraten ist, stehen nunmehr Haftungsfragen, Sanierungskonzepte und Insolvenzen im Vordergrund. Viele Anleger erwägen nun eine Klage gegen die Schiffsfondsgesellschaft. Dabei fragen betroffene Anleger bei dem BSZ e.V. immer wieder nach der Möglichkeit einer Sammelklage und ob man sich bei einem bereits laufenden Prozess anschließen könne.
Nach wie vor sind jedoch "Sammelklagen" in Deutschland nicht zugelassen. Einzig das KapMug (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) führt eine eigene Verfahrensart ein. Allerdings muss auch hier zunächst der Anleger eine individuelle Klage einreichen, die dann zum Gegenstand des Musterprozesses werden kann.
Allenfalls möglich ist die sogenannte subjektive Klagehäufung (§§59ff. ZPO), bei der mehrere Kläger in derselben Klage gleichartige Ansprüche geltend machen können, sofern zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Durch diese Art der Klagehäufung verlängert sich jedoch die Prozessdauer erheblich und die Prozessführung wird unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als wenig zweckmäßig. Die Instanzengerichte tendieren dazu, diese Klagehäufungen in Einzelklagen aufzuteilen (§ 145 ZPO). Jeder Kläger führt dann sein eigenes Verfahren.
Der Anleger ist stets vor die Frage gestellt, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung. Vom Anwalt muss erwartet werden können, dass er über eine fundierte und langjährige Kenntnis der Produkte und ihres Vertriebes im Allgemeinen wie im Besonderen verfügt.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
- Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: JuergenJotzo/pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
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