Montag, April 22, 2013

SolarWorld AG in finanziellen Nöten. Was Anleihegläubiger jetzt tun können: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die SolarWorld AG ist finanziell in schwerem Fahrwasser: Anleihegläubiger sollen verzichten, das Grundkapital ist aufgebraucht. Anleihebesitzer sollten nun überlegen, die Anleihe zu kündigen. Ferner sollten Prospekthaftungsansprüche geprüft und sich auf ein Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren vorbereitet werden. Der Beitritt zur BSZ Anleger-Interessengemeinschaft „SolarWorld AG“ ist unbedingt ratsam.

SolarWorld hat zwei Anleihen an der Börse: eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2017, einem Kupon von 6,125 % und einem Volumen von EUR 400 Mio. (WKN A1CR73) und eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2016, einem Kupon von 6,375 % und einem Volumen von EUR 150 Mio. (WKN A1H3W6).

Der Vorstand der SolarWorld AG (ISIN DE0005108401) zeigte am 17.04.2013 an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Bereits am 24.01.2013 hatte die SolarWorld AG mitgeteilt, dass „gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegeben Anleihen und Schuldscheindarlehen notwendig sind“.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Jetzt kommen für Anleihegläubiger mehrere Handlungsmöglichkeiten in Frage. Anleihegläubiger können zum einen versuchen, die Anleihe zu kündigen und von der SolarWorld volle Rückzahlung der Nominale plus offenen Zinsen verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen beider Anleihen sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn die SolarWorld „eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet“. Hierauf könnten sich Anleihegläubiger berufen, mit dem Argument, dass die von der SolarWorld angekündigten „gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegeben Anleihen“ diese Voraussetzung erfüllen. Allerdings ist ein solcher Fall von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Die Frage also, ob eine solche Kündigung rechtlich Erfolg haben wird, ist nicht sicher zu beantworten. Anleihegläubiger müssten sich also nach einer Kündigung ggf. entscheiden, ob sie gegen SolarWorld klagen möchten, falls SolarWorld sich weigert, auf eine Kündigung hin zu zahlen.“

Die nächste Möglichkeit ist, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher, gegen die Prospektverantwortlichen der SolarWorld-Anleihe Haftungsansprüche geltend zu machen, sog. Prospekthaftungsansprüche. Allerdings besteht die Gefahr, dass Prospekthaftungsansprüche wegen der ersten Anleihe (Laufzeit 2017, Kupon 6,125 %, WKN A1CR73) bereits verjährt sind. Diese Gefahr besteht bei der zweiten Anleihe (Laufzeit 2016, Kupon 6,375 %, WKN A1H3W6) nicht, sodass es Sinn macht, wenn Gläubiger dieser Anleihe Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen.

„Als dritte Möglichkeit kommt für beide Anleihen in Frage, dass die SolarWorld (außergerichtliche) Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen einleitet oder im schlimmsten Fall die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Im Moment kann jedenfalls ziemlich sicher davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen nun eine Gläubigerversammlung einberufen wird, in der die Anleihegläubiger über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten abstimmen sollten. In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner SolarWorld durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Sonntag, April 21, 2013

S&K-Fonds insolvent: Jetzt müssen Anleger im Insolvenzverfahren ihre Rechte sichern.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Mehrere Fonds der S&K Gruppe haben in dieser Woche Insolvenz angemeldet. Für Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Interessen bündeln und spezialisierte Rechtsanwälte beauftragen sollten, um in einer starken Position ihre Rechte gegen Insolvenzverwalter und den Fonds durchzusetzen. Außerdem sollten Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden.


Nun ist es passiert, die Skandalwelle um S&K erfasst deren Fonds und damit die Anleger direkt. Folgende S&K Fonds haben nach Pressenberichten Insolvenz angemeldet: Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG (Anlegergelder: rund 38,7 Millionen Euro), Deutsche S&K Sachwerte 2 GmbH & Co. KG (rund 28,2 Millionen Euro), Deutsche S&K Sachwerte 3 GmbH & Co. KG, S&K Investment (4,8 Millionen Euro), S&K Investment Plan GmbH & Co. KG, S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG (rund 34 Millionen Euro).
Sorgen muss man sich zudem machen um die MIDAS Mittelstandsfonds Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 GmbH & Co. KGs. Diese sind von der S&K Gruppe 2011 übernommen wurden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Anleger müssen jetzt zweigleisig agieren: Zum einen gilt es, seine Rechte im (vorläufigen) Insolvenzverfahren zu wahren, damit dort wegen Unachtsamkeit kein Rechtsverlust eintritt. Denn der Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter eines jeden einzelnen Anlegers, sondern wahrt die Gläubigerinteressen nur insgesamt. Das heißt, einzelne Anleger müssen sich selbst helfen. Dies gilt insbesondere, wenn (wie zu befürchten steht), der Insolvenzverwalter an Anleger gezahlte Fonds-Ausschüttungen zurückfordert. Dies kann er, falls es sich bei den gezahlten Ausschüttungen um sog. zurückgewährte Einlagen handelt. Dies ist bei geschlossenen Fonds zumeits immer der Fall.

Da ein Insolvenzverfahren also, zudem in einem solchen Ausmaß wie bei den S&K-Fonds, viele rechtliche und tatsächliche Gefahren mit sich bringt, ist es ratsam, wenn Anleger einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Zum anderen sollten Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft bestehen solche Ansprüche wegen Kapitalanlagebetrug zweifelsohne. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist wiederum die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll. Aber nur wenn die Anleger ihre Interessen bündeln, ist sichergestellt, dass ihre Interessen auch berücksichtigt werden.“

Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „S&K-Gruppe“ gegründet. Anleger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft,,S&K-Gruppe" noch anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte von der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnten nachhaltige Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die wegen Einlagen und Ausschüttungen, die an Fonds-Anleger gezahlt worden waren und zurückbezahlt werden sollten. Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben 

Samstag, April 20, 2013

WGF AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten erste Klagen vor. Achtung: Es droht Verjährung!

Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Anleihe WGFH06 steht bevor. Verjährung z.B. durch Güteanträge hemmen.


Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging. Diverse BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wie Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth & Partner, aber auch diverse andere BSZ e.V.-Vertrauensanwälte waren auf den Gläubigerversammlungen anwesend. Für alle Anleihen mit Ausnahme der Anleihe WGFH 07 wurden auch sog. „gemeinsame Vertreter“ gewählt. Eigentlich könnten nun auch die Forderungsanmeldungen für die Anleger von den sog. „gemeinsamen Vertretern“ vorgenommen werden.

Doch hier ist Vorsicht angebracht:
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen läuft am 26.04.2013 ab. Diverse Anleihegläubiger haben jedoch angekündigt, die Wahl anzufechten bzw. sogar die Beschlüsse ggf. im Wege der Anfechtungsklage anzufechten. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: „Ob somit die gemeinsamen Vertreter wirksam die Forderungen werden zur Insolvenztabelle anmelden können, steht somit nicht mit 100%iger Sicherheit fest, da Klagen gegen die Beschlüsse noch nach dem 26.04.2013 eingereicht werden könnten.“

Aus diesem Grunde rät der BSZ e.V. den Anleihegläubigern, die Forderungen zur Sicherheit noch einmal selber anzumelden, auch um hier ein Stimmrecht für die Gläubigerversammlung am 22.05.2013 zu erhalten.

Auch haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der Verantwortlichen zugegriffen werden.“

Hier sollten Anleger der Anleihe WGFH06 aber unbedingt berücksichtigen, dass am 26.04.2013 taggenau Verjährung eintreten wird. Die Verjährung kann auch durch einen kostengünstigen Güteantrag gehemmt werden. Bei diversen anderen Anleihen ist bereits Verjährung eingetreten. Auch Anleger der Anleihe WGFH07 können noch Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geltend machen.

Betroffene WGF-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft WGF Anleihen anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben 

Solen AG insolvent: Anleihegläubigern drohen erhebliche Verluste und sollten Rechte sichern.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Solen AG konnte ihre Anleihezinsen nicht zahlen und hat nun Insolvenz beantragt. Anleihegläubiger sollten ihre Interessen jetzt bündeln und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung im Insolvenzverfahren und der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragen. Der BSZ e.V. bündelt hierfür die Interessen der Anleihegläubiger in der BSZ-Interessengemeinschaft „Solen AG“


BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu:„ Zwar hat der Vorstand der Solen AG angekündigt, dass die Geschäfte des Meppener Photovoltaik-Unternehmens weiterlaufen würden und beabsichtigt sei, alle zur Solen AG gehörende Gesellschaften fortzuführen. Aber Anleihegläubiger sollen sich keine allzu großen Hoffnungen machen, noch 100% der Nominale und Zins zurückzuerhalten. Im anstehenden Insolvenzverfahren drohen deutlich Einschnitte.

Daher sollten Anleihegläubiger nun spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtswahrnehmung beauftragen. Zum einen gilt es, seine Rechte im anstehenden Insolvenzverfahren zu wahren und zum anderen, etwaige Prospekthaftungsansprüche gegen die Verantwortlichen geltend zu machen. Es ist schlicht nicht erklärbar, dass sich die Solen AG zuerst mit über 27 Mio. EUR Anleihegeldern vollsaugt, diese binnen zwei Jahren aufbraucht und dann in die Insolvenz fällt. Der Verdacht liegt nahe, dass sich hier jemand auf Kosten der Anleihegläubiger sanieren will.

Etwas ähnliches erleben wir zur Zeit bei mehreren Anleiheemittenten der Solarbrache, so auch bei Centrosolar, SiC Processing oder BKN Biostrom, wo wir ebenfalls viele Anleihegläubiger vertreten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sind bereits von mehreren Solen-Anleihegläubigern beauftragt Prospekthaftungsansprüche geltend zu machen, denn es gibt gute Anhaltspunkte dafür, dass der Anleiheprospekt der Solen AG fehlerhaft gewesen sein könnte. Anleihegläubiger könnten auf diesem Wege einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückbekommen. Wahrscheinlich weit mehr, als wenn sie nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen.“

Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Solen AG“ gegründet. Anleihegläubiger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleihegläubiger sind aufgerufen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solen AG" anzuschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall Solen AG vertraut (z.B. SiC Processing GmbH, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, Centrosolar, Windreich AG, SolarWorld AG). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten zahlreiche Erfolge erzielt werden.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben 

Donnerstag, April 18, 2013

Lloyd Flottenfonds IV: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil für Anleger.

Am 15.02.2013 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 302/11 - nicht rechtskräftig) die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 38.000,00 an einen Kunden.


Gravierender Beratungsfehler

Geklagt hatte ein Privatanleger, dem ein Anlageberater der Commerzbank im Jahr 2004 eine Beteiligung an dem mittlerweile maroden Lloyd Flottenfonds IV in Höhe von US$ 60.000,00 empfohlen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt verletzte die Commerzbank dabei schuldhaft ihre Beratungspflichten, weil sie den Kunden nicht darüber aufklärte, dass die Fondsgesellschaft der Bank für die Empfehlung und den Verkauf des Fonds eine Provision von 14 % der Beteiligungssumme versprochen hatte. Die Zahlung sollte hinter dem Rücken des Kunden aus dem von ihm einbezahlten Kapital an die Commerzbank fließen, was der Kläger nicht wusste und auch nicht erkennen konnte.

Aussagekraft des Urteils für andere Anleger

Mit diesem Urteil setzt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte die Serie erfolgreicher Gerichtsverfahren gegen die Commerzbank im Zusammenhang mit Schiffsbeteiligungen des Fondsinitiators Lloyd fort. Diese Entscheidungen sind auf viele Beratungssachverhalte, in denen eine Bank die Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds empfohlen hat, übertragbar. Zwar ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung der Bank vorlag und ob diese für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Wer aber von dem erheblichen Vergütungsinteresse der Bank nichts wusste oder sogar darüber getäuscht wurde, dass das in der Beitrittserklärung ausgewiesene Agio an die Bank fließt, hat gute Chancen auf Schadensersatz. Außer dem Verschweigen derartiger Rückvergütungen kommen in vielen Fällen weitere Beratungsfehler in Betracht. Hierzu gehört beispielsweise die unterlassene Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen, über das Totalverlustrisiko sowie über die unzureichende Fungibilität von Fondsbeteiligungen.

Aktuelle wirtschaftliche Situation des Lloyd Flottenfonds IV

Aktuell fordert die Fondsgesellschaft bereits ausbezahlte Ausschüttungen von ihren Gesellschaftern zurück. Viele Anleger trifft diese Entwicklung hart, da sie ihr Geld nicht nur für das Alter sicher anlegen, sondern mit den Ausschüttungen auch ihre oftmals geringe Rente aufbessern wollten. Zwar ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Fondsgesellschaft zu der Rückforderung berechtigt ist. Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof am 12.03.2013 unter den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 bei einem anderen Schiffsfonds Stellung genommen. Die Entscheidungen sind jedoch noch nicht veröffentlicht. Da der Bundesgerichtshof, wie die mündliche Verhandlung ergab, Wert auf Details des Gesellschaftsvertrages legt, ist somit noch nicht sicher, inwieweit die Entscheidungen Auswirkungen auf den Lloyd Flottenfonds IV haben. Letztlich wird eine Zahlung aber kaum vermeidbar sein. Sollte es nämlich zu einer Insolvenz des Fonds kommen, kann der Insolvenzverwalter unabhängig von der Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag die ausbezahlten Ausschüttungen wieder zurückverlangen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Flottenfonds beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte:

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.

Über den BSZ e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger.

LG Münster verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 19.937,04. Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Münster einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von EUR 19.937,04 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. ,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron.

Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können. Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

  • LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)
  • LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)
  • LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)
  • LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)
  • LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)
  • OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
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Dienstag, April 16, 2013

Centrosolar Group AG: Umtauschbedingungen für Anleihe bekannt- Anleger sollten Kündigung erwägen.

Die Centrosolar Group AG hat die geplanten Bedingungen für den Umtausch ihrer Anleihen in Aktien bekanntgegeben: Anleihegläubigern drohen erhebliche Verluste. Jetzt sollte eine Kündigung der Anleihen ernsthaft in Betracht gezogen werden.


Am 09.04.2013 hat die Centrosolar Group AG mitgeteilt, dass eine Restrukturierung beabsichtigt ist, durch die die Anleihegläubiger wesentliche Verluste erleiden sollen. Danach ist eine Sachkapitalerhöhung durch Einlage der 7%-Anleihe mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 50 Mio. unter Ausschluss des Bezugsrechts der Centrosolar-Aktionäre vorgesehen.

Ein Beschlussvorschlag für die geplante Gläubigerversammlung sieht vor, dass die Anleihe in ein Recht zum Erwerb von insgesamt 5.500.000 neu zu schaffenden Stammaktien der Gesellschaft im Umtauschverhältnis 1:110 ohne weitere Gegenleistung umgetauscht werden soll. Dies bedeutet, dass die Anleihegläubiger für eine Anleihe mit einem Nennwert von EUR 1.000,00 bei Ausübung ihres Erwerbsrechts jeweils 110 neue Aktien der Gesellschaft erhalten sollen. Sofern Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht nicht ausüben, soll ein Kreditinstitut als Abwicklungsstelle die nicht bezogenen Aktien börslich oder außerbörslich verkaufen und den Netto-Verkaufserlös den entsprechenden Anleihegläubigern als Barausgleich auszahlen. Sollte dieser debt-equity-swap von den Anleihegläubigern abgelehnt werden, droht nach Angaben der Centrosolar Group AG das Scheitern der laufenden Restrukturierung, also die Insolvenz der Centrosolar Group AG.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Centrosolar Group AG die Anleihen auf jeden Fall nicht vertragsgemäß wird bedienen können.

Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit derartigen Restrukturierungsfällen ist anzunehmen, dass der jetzige Schritt nur ein erster von weiteren Versuchen ist, die Rechtsposition der Anleihegläubiger weitgehend zu beschneiden.

Daher können Anleihegläubiger versuchen, durch eine Kündigung der Anleihe ihr Geld zurückzuerhalten. Bereits mehrere Anleihegläubiger haben Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte damit beauftragt. Auf diesem Wege kann versucht werden, noch vor einer Insolvenz der Centrosolar den Anleihebetrag zurückzuerhalten.

Es steht zwar zu erwarten, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Liebscher, dass die Centrosolar die Kündigung zurückweist, aber dann ist zumindest der Klageweg eröffnet. Denn es gibt bereits Gerichtsurteile, die in einem vergleichbaren Fall (Deikon) die vorzeitige Anleihen-Kündigung durch Anleger als rechtmäßig erachtet haben. Folge ist, dass Anleihegläubiger noch vor einem Insolvenzverfahren den vollen Nominalbetrag der Anleihe von der Anleiheschuldnerin, hier also der Centrosolar, zurück verlangen können.

Anleihegläubiger können sich gerne der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  Centrosolar Group anschließen: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall Centrosolar vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Centrosolar Group gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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SiC Processing GmbH: gemeinsamer Vertreter ist bestellt.

Die Anleihegläubiger der SiC Processing GmbH haben die Beschlussvorschläge von G&P angenommen und das Münchner Unternehmen zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Nun wird zu sehen sein, wie sich der Vertreter positioniert und ob er die Interessen wirklich aller Anleihegläubiger vertritt.


Das Abstimmungsergebnis ist als pdf-datei abrufbar unter:
http://www.sic-processing.com/index.php/Abstimmungergebnis.html 

Nun muss sich zeigen, ob die G&P GmbH & Co. KG tatsächlich die Interessen aller Anleihegläubiger vertritt, oder nur die Partikularinteressen von Robus im Blick hat. Denn aller Voraussicht nach wird Robus seine Anleihen nutzen wollen, um Anteile an SiC zu erwerben. Dann sind die Interessen von Robus die eines Eigentümers. Gewöhnliche Anleihegläubiger wollen aber kein Eigentum an der SiC (also kein sog. "equity"), sondern Rückzahlung ihrer Anleihen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte nehmen an, dass an dieser Bruchlinie sich die Interessen zwischen den Anleihegläubigern unterscheiden werden. Und sie werden G&P in dieser Hinsicht sorgfältig kontrollieren.

Besonders gilt dies, da die Kanzlei bereits für mehrere Anleihegläubiger Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des SiC-Anleiheprospekts wegen Prospekthaftung prüft. Und die Hinweise haben sich nach  Recherchen der Kanzlei in Norwegen weiter verdichtet, dass die SiC damals hätte wissen müssen, dass auf ihren norwegischen Hauptkunden wirtschaftlich schwere Zeiten zukommen. Die Frage wird sein, ob der gemeinsame Vertreter die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen, die ja im Interesse der "Anleihegläubiger der ersten Stunde sind" unterstützen wird oder nicht. Auf eine vermeintliche Unterstützung durch den Vertreter sollten die Anleiheinhaber sich nicht blind verlassen, sondern genau verfolgen, wie G&P sich positioniert. Denn für Anleihegläubiger, die in erster Linie ihr Geld zurückhaben möchten, sind Ansprüche wegen Prospekthaftung besonders sinnvoll und aussichtsreich.

Anleihegläubiger können sich gerne der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing anschließen: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall SiC Processing GmbH vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Montag, April 15, 2013

Trend Capital AG: Was Anleger jetzt beachten sollten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen beim Landgericht Bielefeld  Klage gegen die Mittelverwendungskontrolleurin der Trend Capital Dubai Business Bay III (West Audit AG) ein.


Wie bereits berichtet, wurde der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG, Herr Frank Simon, zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.  Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG ((Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) investiert haben sollen, haben diese Meldungen mit Schrecken verfolgt, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen.

Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, zwischenzeitlich beim zuständigen Landgericht Mainz einen dinglichen Arrest gegen Herrn Frank Simon erwirkt. Der Arrest dient der Sicherung etwaiger Vermögenswerte von Herrn Simon.

Am heutigen Montag, den 15.04.2013 wurde von Seiten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte beim zuständigen Landsgericht Bielefeld die erste Klage gegen die Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds Dubai Business Bay III, die West Audit AG, eingereicht. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger wirft der Mittelverwendungskontrolleurin vor, ihre Kontrollpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Die Klage ist auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds gerichtet, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Sollte die Klage Erfolg haben, wäre der Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung der Trend Capital nie erworben, erklärt Rechtsanwalt Cocron, weiter.

Sollten Anleger der Trend Capital Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaften selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Viele Anleger, die eine Beteiligung an einem der Trend Capital Fonds gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung nicht hingewiesen, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cocron. Dieses Bild ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern der diversen Trend Capital Fonds.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.  Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Trend Capital Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Trend Capital AG"  anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.04.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Sonntag, April 14, 2013

Geschädigte Kapitalanleger: Die Streitgenossenschaft als die bessere Sammelklage.

Bei allen deutschen Gerichten vor allem in erster Instanz gehen völlig ungeordnet Tag für Tag die verschiedensten Klagen und Fälle ein. Für die Parteien bedeutet das: es dauert, es kostet, der Ausgang ist ungewiss. Dabei  kommt es zwangsläufig dazu, dass  zufällig an ein und dem gleichen  Tag vor verschiedenen Gerichten quer durch die Republik immer wieder die gleichen oder sehr ähnliche Fälle zur Verhandlung stehen, ohne dass die Parteien, Richter und sonstige Beteiligten beim Gericht ahnen, dass ziemlich exakt ihr Fall ziemlich gleichzeitig vor ein paar Dutzend anderen Gerichten verhandelt wird.


Die Justiz fabriziert somit aus einer an sich identischen Sache mit lediglich vielen Klägern und Beklagten so viele Einzelklagen, wie es Kläger gibt (bzw. Beklagte)  Damit werden mit der Sache statt eines Richters viele Richter beschäftigt.  Das Resultat: der eine Richter weist ab, der zweite gibt statt, der nächste entscheidet „halbe-halbe“ usw. 

Staunend verfolgt eine breite Öffentlichkeit in Deutschland, wie in den USA per Sammelklagen nach deutschem Rechtsverständnis unvorstellbar große Summen erstritten werden. Die Grundidee der „class action“ ist, dass ein Kläger stellvertretend für eine Gruppe betroffener Personen (Geschädigter) ohne vorherige Absprache mit den anderen gegen den Verantwortlichen ein Gerichtsverfahren anstrengt und das Urteil für und gegen alle Betroffenen wirkt, obwohl sich diese am Verfahren nicht beteiligen konnten. Die anderen Betroffenen können nur innerhalb einer bestimmten Frist durch ausdrückliche Erklärung sich dieser Wirkung entziehen („opt out“).

Die Anwälte, die solche Klagen betreiben, arbeiten auf der Basis eines Erfolgshonorars und sind daher oft für Vergleiche („lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“) sehr empfänglich. Oft – so lautet die Kritik – kommen den Anwälten hohe Summen zu, den eigentlich Geschädigten bleibt ein kaum nennenswerter Entschädigungsbetrag. Das Modell wird daher in Deutschland eher abgelehnt.

Nach deutschem Recht gibt es die Sammelklage nicht. Jedoch können gem. § 60 ZPO mehrere Personen  als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.  Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn an einem Rechtsstreit mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte beteiligt sind.

Der BSZ® e.V. ist zur Bildung von Klage und Beklagtengemeinschaften nach seiner Satzung verpflichtet.

Die erste Idee der Streitgenossenschaft dient der Prozessökonomie: Es sollen eine Vielzahl von Verfahren nicht bei verschiedenen Gerichten zersplittert abgehandelt werden, sondern ein Gericht (ein Richter / Senat) soll über alle gesammelten Fälle gleichzeitig Recht sprechen. Dabei können gemeinsame Tat- und Rechtsfragen für alle Fälle gemeinsam beantwortet werden. Man braucht etwa nur einen Sachverständigen und es besteht auch nicht die Gefahr, dass verschiedene Gerichte die Rechtsfragen verschieden beantworten. Es ist also das Ziel, dass alle Verfahren vor einen Richter kommen und dass für die gemeinsamen Fragen jedenfalls auch ein Rechtszug zur nächsten Instanz möglich wird.

Die Streitgenossenschaft empfiehlt sich insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen, sowie Immobilienfonds. Denn trotz  bestehender Anleger-und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B. durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der Streitgenossenschaft werden hier die Einzelinteressen geschädigter Kapitalanleger effektiv gebündelt.     

Insbesondere auch beim Verbraucherschutz gewinnt die Streitgenossenschaft an Bedeutung  Der Schaden, dem deutsche Verbraucher alljährlich aufgrund fehlerhafter Ware oder falscher Anpreisung erliegen, ist beträchtlich.  Auch bei der Bewältigung von großen Produkthaftungsfällen ist die Streitgenossenschaft  ein gefragtes Instrument, da sie die Möglichkeit bietet, Haftungsfälle, die eine große Zahl von Betroffenen umfassen, zu behandeln.

Betrachtet man den Ausgang der in Amerika angestrengten Sammelklagen, so läßt sich feststellen, daß gut 70 % der class actions nicht durch streitiges Endurteil, sondern mit einem Vergleich erledigt  werden.

Mit der Streitgenossenschaft bekommen Geschädigte Verbraucher  eine realistische Chance, ihre Schadenersatzansprüche auch gegen mächtige Unternehmen wirksam zu bündeln und geltend zu machen. In vielen Fällen wird schon die Einleitung der Klage durch die Streitgenossenschaft die Verhandlungsbereitschaft der beklagten Unternehmer deutlich erhöhen. Kommt es zu akzeptablen Vergleichen, wird die Justiz weiter entlastet.

Für den BSZ® e.V. ist es wichtig zu erreichen, dass der Zugang der Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung gestärkt wird. Das wird mit der Streitgenossenschaft erfüllt.  Das Prozeßkostenrisiko ist dementsprechend wesentlich geringer, als wenn jeder selbständig seine eigene Forderung einklagt und eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt werden müssen.  Die Beauftragung einer einzigen Kanzlei von einer Vielzahl von Klägern hat auch den Vorteil, daß viel mehr Informationen gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche dem jeweils einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die beauftragte Anwaltskanzlei ist dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.de
                        
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger – bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

WGF AG: Gläubigerversammlungen am 08.04.2013 in Düsseldorf

Individuelle Forderungsanmeldung trotz Wahl gemeinsamer Vertreter ratsam. Sanierungskonzept bedarf der Überprüfung! Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging.


Diverse BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wie Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth & Partner, aber auch diverse andere BSZ e.V.-Vertrauensanwälte waren auf den Gläubigerversammlungen anwesend. Für alle Anleihen mit Ausnahme der Anleihe WGFH 07 wurden auch sog. „gemeinsame Vertreter“ gewählt. Eigentlich könnten nun auch die Forderungsanmeldungen für die Anleger von den sog. „gemeinsamen Vertretern“ vorgenommen werden.

Doch hier ist Vorsicht angebracht:
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen läuft am 26.04.2013 ab. Diverse Anleihegläubiger haben jedoch angekündigt, die Wahl anzufechten bzw. sogar die Beschlüsse ggf. im Wege der Anfechtungsklage anzufechten. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: „Ob somit die gemeinsamen Vertreter wirksam die Forderungen werden zur Insolvenztabelle anmelden können, steht somit nicht mit 100%iger Sicherheit fest, da Klagen gegen die Beschlüsse noch nach dem 26.04.2013 eingereicht werden könnten.“

Aus diesem Grunde rät der BSZ e.V. den Anleihegläubigern, die Forderungen zur Sicherheit noch einmal selber anzumelden, auch um hier ein Stimmrecht für die Gläubigerversammlung am 22.05.2013 zu erhalten.

Ansonsten wurde auf der Gläubigerversammlung am 08.04.2013 ein weiteres Sanierungskonzept vorgeschlagen: So will der Anlegeranwalt Prof. Dr. Reiter von der Kanzlei Baum Reiter & Collegen, der zur Zeit Mitglied des Gläubigerausschusses ist, in den Vorstand wechseln und dort die Aufgabe des Sanierungsvorstands übernehmen. Reiter will das Unternehmen weiter führen, unter anderem auch, um den Anlegern eine höhere Insolvenzquote zu sichern.

„Ob es sich bei diesem Sanierungskonzept um ein für die Anleger vorteilhaftes Konzept handelt, wird von uns gerade überprüft, insbesondere, ob es einen Mehrwert im Vergleich zur Abwicklung über einen regulären Insolvenzverwalter bietet“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. 

„Insbesondere, ob die der WGF AG gewährte Eigenverwaltung der richtige Weg ist, muss genau überprüft werden, denn wir sehen es zumindestens skeptisch, dass Herr Pino Sergio weiterhin im Vorstand bleibt. Wir werden das Konzept daher genau überprüfen und ggf. auf der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 geeignete Gegenvorschläge machen, denn entscheidend muss immer das Wohl der Anleihegläubiger sein.“



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
    
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.04.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, April 12, 2013

FlexStrom insolvent

Der Berliner Stromanbieter Flexstrom AG ist insolvent. Das Unternehmen mit mehr als 500.000 Kunden meldete am 12.04.2013 Insolvenz an. Betroffen sind auch die Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie, für die ebenfalls Insolvenz angemeldet wurde.


Gründe für die Insolvenz seien vor allem die schlechte Zahlungsmoral zahlreicher Stromkunden und die existierenden Oligopolstrukturen im deutschen Stromversorgungsmarkt. Angeblich würden die Kunden den FlexStrom-Unternehmen zusammen ca. 100 Mio. Euro schulden. Viele Kunden hätten aufgrund der negativen Berichterstattung in den Medien in den letzten Monaten die Zahlungen eingestellt, was zu dem wesentlichen Liquiditätsengpass führte, der nun die Insolvenz nach sich zog.

FlexStrom hierzu: ,,Die Zahlungsmoral vieler Kunden hat sich zuletzt nach der fehlerhaften und schädigenden Berichterstattung vereinzelter Medien dramatisch verschlechtert. Nur ein Teil der Kunden zahle seither seine Rechnungen pünktlich. Zudem haben zahlreiche mit Monopolstrukturen ausgestattete Lieferanten die Berichterstattung zum Anlass genommen, rechtswidrige Forderungen aufzustellen und so das Marktgeschehen beeinträchtigt."

Zum Jahreswechsel hatte sich die Situation des Stromanbieters verschärft. Zahlreiche Netzbetreiber hatten sich über die schleppende Bezahlung durch Flexstrom beklagt, Geschäftspartner forderten Sicherheitsleistungen. Viele Stromlieferanten und Versorgungsunternehmen hatten die Kunden von FlexStrom nur noch weiter beliefert, wenn die Zahlung durch FlexStrom - oft nun durch Vorkasse - gesichert wurde.

,,Viele Kunden, die ihre Rechnungen im Voraus zahlten, dürften ähnlich wie im Fall Teldafax ihre Anzahlung verloren haben", meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Es bleibt zu prüfen, wer tatsächlich für den Schaden verantwortlich ist und wie die finanzielle Belastung der Kunden vermindert werden kann", so Geißler weiter.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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