Montag, April 22, 2013

SolarWorld AG in finanziellen Nöten. Was Anleihegläubiger jetzt tun können: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die SolarWorld AG ist finanziell in schwerem Fahrwasser: Anleihegläubiger sollen verzichten, das Grundkapital ist aufgebraucht. Anleihebesitzer sollten nun überlegen, die Anleihe zu kündigen. Ferner sollten Prospekthaftungsansprüche geprüft und sich auf ein Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren vorbereitet werden. Der Beitritt zur BSZ Anleger-Interessengemeinschaft „SolarWorld AG“ ist unbedingt ratsam.

SolarWorld hat zwei Anleihen an der Börse: eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2017, einem Kupon von 6,125 % und einem Volumen von EUR 400 Mio. (WKN A1CR73) und eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2016, einem Kupon von 6,375 % und einem Volumen von EUR 150 Mio. (WKN A1H3W6).

Der Vorstand der SolarWorld AG (ISIN DE0005108401) zeigte am 17.04.2013 an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Bereits am 24.01.2013 hatte die SolarWorld AG mitgeteilt, dass „gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegeben Anleihen und Schuldscheindarlehen notwendig sind“.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Jetzt kommen für Anleihegläubiger mehrere Handlungsmöglichkeiten in Frage. Anleihegläubiger können zum einen versuchen, die Anleihe zu kündigen und von der SolarWorld volle Rückzahlung der Nominale plus offenen Zinsen verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen beider Anleihen sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn die SolarWorld „eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet“. Hierauf könnten sich Anleihegläubiger berufen, mit dem Argument, dass die von der SolarWorld angekündigten „gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegeben Anleihen“ diese Voraussetzung erfüllen. Allerdings ist ein solcher Fall von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Die Frage also, ob eine solche Kündigung rechtlich Erfolg haben wird, ist nicht sicher zu beantworten. Anleihegläubiger müssten sich also nach einer Kündigung ggf. entscheiden, ob sie gegen SolarWorld klagen möchten, falls SolarWorld sich weigert, auf eine Kündigung hin zu zahlen.“

Die nächste Möglichkeit ist, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher, gegen die Prospektverantwortlichen der SolarWorld-Anleihe Haftungsansprüche geltend zu machen, sog. Prospekthaftungsansprüche. Allerdings besteht die Gefahr, dass Prospekthaftungsansprüche wegen der ersten Anleihe (Laufzeit 2017, Kupon 6,125 %, WKN A1CR73) bereits verjährt sind. Diese Gefahr besteht bei der zweiten Anleihe (Laufzeit 2016, Kupon 6,375 %, WKN A1H3W6) nicht, sodass es Sinn macht, wenn Gläubiger dieser Anleihe Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen.

„Als dritte Möglichkeit kommt für beide Anleihen in Frage, dass die SolarWorld (außergerichtliche) Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen einleitet oder im schlimmsten Fall die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Im Moment kann jedenfalls ziemlich sicher davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen nun eine Gläubigerversammlung einberufen wird, in der die Anleihegläubiger über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten abstimmen sollten. In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner SolarWorld durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Keine Kommentare: