Donnerstag, April 18, 2013

Lloyd Flottenfonds IV: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil für Anleger.

Am 15.02.2013 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 302/11 - nicht rechtskräftig) die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 38.000,00 an einen Kunden.


Gravierender Beratungsfehler

Geklagt hatte ein Privatanleger, dem ein Anlageberater der Commerzbank im Jahr 2004 eine Beteiligung an dem mittlerweile maroden Lloyd Flottenfonds IV in Höhe von US$ 60.000,00 empfohlen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt verletzte die Commerzbank dabei schuldhaft ihre Beratungspflichten, weil sie den Kunden nicht darüber aufklärte, dass die Fondsgesellschaft der Bank für die Empfehlung und den Verkauf des Fonds eine Provision von 14 % der Beteiligungssumme versprochen hatte. Die Zahlung sollte hinter dem Rücken des Kunden aus dem von ihm einbezahlten Kapital an die Commerzbank fließen, was der Kläger nicht wusste und auch nicht erkennen konnte.

Aussagekraft des Urteils für andere Anleger

Mit diesem Urteil setzt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte die Serie erfolgreicher Gerichtsverfahren gegen die Commerzbank im Zusammenhang mit Schiffsbeteiligungen des Fondsinitiators Lloyd fort. Diese Entscheidungen sind auf viele Beratungssachverhalte, in denen eine Bank die Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds empfohlen hat, übertragbar. Zwar ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung der Bank vorlag und ob diese für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Wer aber von dem erheblichen Vergütungsinteresse der Bank nichts wusste oder sogar darüber getäuscht wurde, dass das in der Beitrittserklärung ausgewiesene Agio an die Bank fließt, hat gute Chancen auf Schadensersatz. Außer dem Verschweigen derartiger Rückvergütungen kommen in vielen Fällen weitere Beratungsfehler in Betracht. Hierzu gehört beispielsweise die unterlassene Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen, über das Totalverlustrisiko sowie über die unzureichende Fungibilität von Fondsbeteiligungen.

Aktuelle wirtschaftliche Situation des Lloyd Flottenfonds IV

Aktuell fordert die Fondsgesellschaft bereits ausbezahlte Ausschüttungen von ihren Gesellschaftern zurück. Viele Anleger trifft diese Entwicklung hart, da sie ihr Geld nicht nur für das Alter sicher anlegen, sondern mit den Ausschüttungen auch ihre oftmals geringe Rente aufbessern wollten. Zwar ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Fondsgesellschaft zu der Rückforderung berechtigt ist. Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof am 12.03.2013 unter den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 bei einem anderen Schiffsfonds Stellung genommen. Die Entscheidungen sind jedoch noch nicht veröffentlicht. Da der Bundesgerichtshof, wie die mündliche Verhandlung ergab, Wert auf Details des Gesellschaftsvertrages legt, ist somit noch nicht sicher, inwieweit die Entscheidungen Auswirkungen auf den Lloyd Flottenfonds IV haben. Letztlich wird eine Zahlung aber kaum vermeidbar sein. Sollte es nämlich zu einer Insolvenz des Fonds kommen, kann der Insolvenzverwalter unabhängig von der Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag die ausbezahlten Ausschüttungen wieder zurückverlangen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Flottenfonds beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte:

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.

Über den BSZ e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

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